VfGH B647/99

VfGHB647/9928.11.2000

Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung der Berufung gegen die Verweigerung der Aufnahme des Beschwerdeführers in die Verteidigerliste als verspätet; Anwendbarkeit der Bestimmung der StPO über die Nichteinrechnung des Postenlaufes in die in diesem Gesetz bestimmten Fristen auch auf die vorliegende Justizverwaltungsangelegenheit

Normen

B-VG Art83 Abs2
EGVG 2008 ArtII
StPO §6
StPO §39 Abs3
B-VG Art83 Abs2
EGVG 2008 ArtII
StPO §6
StPO §39 Abs3

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der Bescheid wird daher aufgehoben.

Der Bundesminister für Justiz ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 15.000,- bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum zwischen 27. Oktober 1976 bis 17. Mai 1990 in die Liste der Rechtsanwälte, die gemäß den §§5 und 28 RAO vom jeweiligen Ausschuß der einzelnen Rechtsanwaltskammern geführt wird, eingetragen.

2. Mit Eingabe vom 2. Jänner 1998 beantragte er beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien die Aufnahme in die vom Präsidenten dieses Gerichtes geführte Liste der Verteidiger und Verteidigerinnen. Diesem Antrag wurde mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 nicht Folge gegeben. Gegen diese dem Beschwerdeführer am 19. Oktober 1998 zugestellte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30. Oktober 1998 Berufung, welche am 2. November 1998 zur Post gegeben wurde und am 3. November 1998 im Präsidium des Oberlandesgerichtes Wien einlangte. Mit Bescheid des Bundesministers für Justiz vom 23. Februar 1999 wurde die Berufung als verspätet zurückgewiesen.

3. Die Zurückweisung der Berufung wurde vom Bundesminister für Justiz wie folgt begründet:

"Da weder im Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen die Präsidenten der Gerichtshöfe II. Instanz angeführt sind, noch in der Strafprozeßordnung 1975 Bestimmungen enthalten sind, die die Anwendung von Verwaltungsverfahrensgesetzen auf die die Justizverwaltungsangelegenheiten betreffenden Verwaltungsverfahren oder die hiefür - mit Ausnahme der Festlegung der Zuständigkeit zur Führung der Liste der Verteidiger und Verteidigerinnen, des Rechtsmittelzuges und der Rechtsmittelfrist - eigene Verfahrensregelungen anordnen, gelten in den die Angelegenheiten der Verteidiger bzw. Verteidigerinnen in Strafsachen betreffenden Justizverwaltungsverfahren die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht. Allerdings haben nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes hier 'aushilfsweise die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein' Anwendung zu finden (MGA, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Auflage, E 10 zu ArtII EGVG; VwGH 25.2.1994 RSNr 5; VwGH 9.9.1993 RSNr 1).

Im Hinblick darauf, daß nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Nichteinrechnung des Postenlaufes in Fristen keinen allgemeinen Grundsatz eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens darstellt (VwGH 10.11.1995 aa0 E 10 zu §33 AVG = RSNr. 1; WALTER - MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Aufl., Rz 59), ist hier der Tag des Einlangens der Berufung beim Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, somit der 3.11.1998, maßgeblich. Angesichts des Umstandes, daß mit Ablauf des 2.11.1998 die 14-tägige Rechtsmittelfrist geendet hat, ist die Berufung verspätet und daher zurückzuweisen."

4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf ein faires Verfahren geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

In der Beschwerde wird im wesentlichen ausgeführt:

"Wesentlich ist jedoch, daß meine Berufung gegen den Bescheid der ersten Instanz von der belangten Behörde mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen worden ist, es seien im vorliegenden Fall nur aushilfsweise die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden, zu denen jedoch die Bestimmung des §33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, wonach der Postenlauf in Fristen nicht einzurechnen ist, nicht gehöre.

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ansicht nicht schon allein deshalb als völlig verfehlt und damit als im Widerspruch zu den eingangs genannten Grundrechten stehend bezeichnet werden muß, weil nicht einzusehen ist, warum der so gut wie für die gesamte österreichische Rechtsordnung (zum Beispiel §89 Abs1 des Gerichtsorganisationsgesetzes und eben §33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes) zu beachtende Grundsatz der Nichteinrechnung des Postenlaufes in Verfahrensfristen ausgerechnet in den Verfahren der Justizverwaltung nicht gelten sollte.

Ausschlaggebend ist nämlich, daß die von mir zu beachtende Berufungsfrist in der Strafprozeßordnung umfassend und eindeutig geregelt wird.

§39 Abs3, letzter Satz dieses Gesetzes lautet wörtlich: 'Wer sich durch die Ausschließung aus der Verteidigerliste gekränkt erachtet, kann sich binnen 14 Tagen, nachdem ihm die Entscheidung zugestellt worden ist, beim Bundesministerium für Justiz beschweren.'

§6 der Strafprozeßordnung bezieht sich - ich zitiere wiederum wörtlich - gemäß seinem Absatz 1 auf 'die in diesem Gesetz bestimmten Fristen ...'

§6 Abs3 der Strafprozeßordnung schreibt vor:

'Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.'

Meines Erachtens kann es somit nicht dem geringsten ernsthaften Zweifel unterliegen, daß meine Berufung gegen den Bescheid der ersten Instanz rechtzeitig eingebracht worden ist.

Die belangte Behörde ist vorgegangen, als ob es die Bestimmungen des §6 der Strafprozeßordnung überhaupt nicht gäbe.

Dementsprechend können ihr ein Verstoß gegen das Willkürverbot (VfSlg. 4941) und damit gegen mein Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz vorgeworfen werden.

Im Hinblick auf die sehr extensive Auslegung, die die Bestimmung von Art83 Abs2 BVG durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes erfahren hat, vertrete ich auch die Ansicht, daß ich durch die eindeutig gesetzwidrige Verweigerung des Berufungsverfahrens, die durch den angefochtenen Bescheid bewirkt wird, in meinem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden bin.

Daß die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens zu vereinbaren ist, versteht sich meiner Meinung nach von selbst.

Damit bin ich aber auch in meinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 MRK verletzt worden."

5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor. In ihrer Gegenschrift verteidigt sie den angefochtenen Bescheid wie folgt:

"Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die belangte Behörde die Bestimmung des §6 Strafprozeßordnung 1975 nicht beachtet und hiedurch gegen das Willkürverbot verstoßen sowie zu Unrecht das Berufungsverfahren verweigert habe, wodurch er in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger und Staatsbürgerinnen vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG, auf den gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B-VG und auf ein faires Verfahren gemäß Art6 MRK verletzt worden sei.

Dieser Ansicht ist zu entgegnen, daß aus dem Wortlaut des §6 Abs4 Strafprozeßordnung 1975 ('Eingaben an das Gericht') und aus der systematischen Einordnung dieser Norm in den Teil der Allgemeinen Bestimmungen betreffend den Strafprozeß hervorgeht, daß der Gesetzgeber mit §6 StPO Regelungen betreffend Fristen des Strafgerichtsverfahrens treffen wollte. Daher hat der Oberste Gerichtshof in seinem Urteil vom 15.9.1992, 11 Os 94/92 (RS 0096319) dargelegt, daß §6 Abs3 StPO eine mit der für den Zivilrechtsbereich geltenden Bestimmung des §89 GOG korrespondierende Norm sei, sodaß es auch zur Wahrung strafprozessualer Fristen genüge, daß das an das zuständige Gericht adressierte Schriftstück am letzten Tag der Frist zur Post gegeben und die Sendung noch am selben Tag (durch Anbringung des Poststempels) in postamtliche Behandlung genommen werde. Weiters ist nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Nichteinrechnung des Postenlaufes die Aufgabe an das zuständige Gericht, was weder dem Wortlaut des §89 GOG noch jenem des §6 Abs3 StPO zu entnehmen ist. Somit bezieht sich die Regelung des §6 StPO - wie das gesamte Gesetz - auf Strafgerichtsverfahren und ist auf diese anzuwenden. Wie der Beschwerdeführer richtig ausführt, handelt es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um eine Justizverwaltungssache (zB MKK, StPO, 5. Aufl., IV zu §39), ungeachtet des Umstandes, daß Anordnungen hiefür in §39 StPO zu finden sind. Wie im bekämpften Bescheid bereits ausgeführt wurde, sind weder im Artikel II des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen die Präsidenten der Gerichtshöfe

II. Instanz angeführt noch in der Strafprozeßordnung 1975 Bestimmungen enthalten, die die Anwendung von Verwaltungsverfahrensgesetzen auf die die Justizverwaltungsangelegenheiten betreffenden Verwaltungsverfahren anordnen, weshalb in den Justizverwaltungsverfahren die Verwaltungsverfahrensgesetze nicht gelten (s. Mayerhofer, Das österreichische Strafrecht, II. Teil, StPO, 4. Aufl., FN 1 zu §39; VwGH 14.12.1995, 94/19/1174, RSNr 2; VwGH 22.3.1996, 95/17/0423, RSNr 1). Allerdings haben nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes hier 'aushilfsweise die im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz niedergelegten Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung ganz allgemein' Anwendung zu finden. Nach der viel beachteten Entscheidung des VwGH vom 10.11.1995, 95/17/0380, RSNr. 1; MGA, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, 2. Aufl., E 10 zu §33 AVG; WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 7. Aufl., Rz 59) ist die Nichteinrechnung des Postenlaufes in Fristen kein allgemeiner Grundsatz eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Somit hat die belangte Behörde nicht 'leichtfertig' entschieden, sondern sich offensichtlich um eine richtige Lösung bemüht, sodaß Willkür im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (WALTER-MAYER, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Aufl., Rz 1355) auszuschließen ist. Ebensowenig kann aus den dargelegten Gründen sowie angesichts des Umstandes, daß die Anordnung der Nichteinrechnung des Postenlaufes in Fristen nicht für alle Fristen - so zum Beispiel nicht für materiell-rechtliche Fristen (MKK, StPO,

5. Aufl., FN I zu §6; MGA, RDG und GOG, 3. Aufl., Anm 1 zu §89 GOG; RS 0091901) - gilt, die von der belangten Behörde vertretene Interpretation als denkunmöglich bezeichnet werden. Daher wurde wohl nicht zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert, sodaß eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des Beschwerdeführers auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter bzw. auf ein faires Verfahren nicht erblickt werden kann."

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1.1. Das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 10374/1985, 11405/1987, 13280/1992).

Gemäß §39 Abs3 StPO hat der Präsident jedes Gerichtshofes zweiter Instanz für jeden Sprengel eine Verteidigerliste anzulegen. In diese Liste sind alle im Sprengel des Gerichtshofes zweiter Instanz die Rechtsanwaltschaft wirklich ausübenden Rechtsanwälte aufzunehmen. Auf ihr Ansuchen sind aber auch für die Rechtsanwaltschaft oder das Notariat geprüfte "Rechtsverständige" aufzunehmen, sofern nicht Umstände vorliegen, die nach dem Gesetz die Ausschließung von der Rechtsanwaltschaft oder dem Notariat zur Folge haben. Nach §39 Abs3 letzter Satz StPO kann derjenige, der sich durch die Ausschließung von der Verteidigerliste gekränkt erachtet, binnen vierzehn Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesminister für Justiz dagegen Rechtsmittel ergreifen. Nach §6 Abs1 StPO können die "in diesem Gesetz bestimmten Fristen", wenn das Gegenteil nicht ausdrücklich verfügt ist, nicht verlängert werden. Gemäß §6 Abs2 StPO wird der Beginn und Lauf der Frist durch Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage und den Karfreitag nicht behindert. Wenn jedoch das Ende der Frist auf einen solchen Tag fällt, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen (§6 Abs2 zweiter Satz StPO). Gemäß §6 Abs3 leg.cit. sind die Tage des Postenlaufes in die Frist nicht einzurechnen.

1.2. Die Anlegung und Führung der Verteidigerliste gemäß §39 Abs3 StPO ist eine in die Kompetenz des Präsidenten des Oberlandesgerichtes fallende Justizverwaltungssache (OGH 30.11.1961, EvBl. 1962/153; VwSlg. 5588 A/1961, VwGH 20.1.1988, 87/01/0293; Foregger/Fabrizy, StPO (MKK, 2000)8, §39 StPO, Rz 5 mwH). Angelegenheiten der Justizverwaltung sind in ArtII EGVG nicht angeführt, sodaß eine Anwendung der Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetze auf das Verfahren zur Anlegung und Führung der Verteidigerliste nicht in Frage kommt (VfSlg. 10374/1985, 13420/1993, 13527/1993).

Nach herrschender Ansicht gilt §6 StPO für verfahrensrechtliche Fristen (vgl. Foregger/Fabrizy, StPO (MKK, 2000)8, §6 StPO, Rz 1 mwH). Für eine teleologische Reduktion der Bestimmung des §6 Abs3 StPO nur auf Fristen, die unmittelbar den Strafprozeß betreffen, besteht jedoch - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - kein Anlaß. Nach dem klaren Wortlaut des §6 Abs1 StPO ("die in diesem Gesetz bestimmten Fristen") beziehen sich die - allgemeinen - in den folgenden Absätzen 2 und 3 enthaltenen Regelungen über die Berechnung von Fristen auch auf die verfahrensrechtliche (Rechtsmittel-)Frist des §39 Abs3 letzter Satz StPO.

Die in der Gegenschrift der belangten Behörde zur Nichtanwendbarkeit des §6 StPO auf Justizverwaltungssachen angestellten Erwägungen vermögen an dieser Interpretation nichts zu ändern, bezeugen sie im Ergebnis doch nur die allgemein bekannte Tatsache, daß die Strafprozeßordnung grundsätzlich Vorschriften über das gerichtliche Strafverfahren beinhaltet. Daß sich diese Vorschriften auch ihrem Wortlaut zufolge regelmäßig nur auf dieses gerichtliche Verfahren beziehen kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die Strafprozeßordnung auch Verfahrensbestimmungen enthält, die einerseits nur das Justizverwaltungsverfahren (vgl. §39 Abs3 StPO) bzw. anderseits sowohl das Gerichts- als auch das Verwaltungsverfahren (vgl. etwa §6 Abs1 bis 3 StPO) betreffen.

1.3. Die belangte Behörde hätte daher den Tag des Postenlaufes nicht einrechnen dürfen. Damit wäre das Rechtsmittel innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht worden. Die belangte Behörde hat daher zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert.

Der Beschwerdeführer wurde sohin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. Von den zuerkannten Kosten entfallen insgesamt S 2.500,- auf die Umsatzsteuer.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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