VfGH A25/98

VfGHA25/9822.2.1999

Zurückweisung einer Klage gegen den Bund auf Auszahlung des Differenzbetrages zwischen Unterhaltsexistenzminimum und gepfändetem Ruhebezug eines unterhaltspflichtigen Bundesbeamten für die Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen infolge Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / ord Rechtsweg

 

Spruch:

Die Klage wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Dem Klagsvorbringen zufolge steht der Klägerin aufgrund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteiles des Bezirksgerichtes Klagenfurt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten, einen Bundesbeamten des Ruhestandes, zu. Zur Hereinbringung rückständiger und im vorhinein fällig werdender Unterhaltsansprüche sei ihr die Exekution durch Pfändung der dem Unterhaltsverpflichteten gegen den Drittschuldner Bund zustehenden wiederkehrenden Bezüge und die Überweisung der gepfändeten Bezüge zur Einziehung bis zur Höhe der vollstreckbaren Forderung bewilligt worden. In der Folge seien sowohl die angelaufenen Unterhaltsrückstände als auch der fortlaufende Unterhalt von der zuständigen Stelle (Bundesrechenamt, nunmehr Bundespensionsamt) bezahlt worden.

Nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen seien die Zahlungen eingestellt und erst nach rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens wieder aufgenommen worden.

2. Nach Ansicht der Klägerin wäre das Bundespensionsamt verpflichtet gewesen - trotz Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen - die ihr zustehenden Unterhaltsansprüche weiterhin auszubezahlen:

"Die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten führt nicht dazu, daß der Drittschuldner ... keinerlei Überweisung mehr durchführen darf, weil der Exekutionstitel im Sinne des §12 a Abs3 KO erloschen sei.

Wurde der Einkommensbezug zugunsten von Unterhaltsansprüchen gepfändet, so bleibt die Exekution für die vom Konkurs nicht umfaßten Unterhaltsansprüche, das sind die ab Konkurseröffnung entstehenden gesetzlichen Unterhaltsansprüche, für die der Schuldner nicht als Erbe des Unterhaltspflichtigen haftet (§1 Abs3 KO) wirksam, soweit sie sich auf den nur für Unterhaltsforderungen pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens (§291 b Abs2 EO) beziehen ... .

Die bezugsanweisende Stelle wäre demnach verpflichtet gewesen den Differenzbetrag zwischen dem allgemeinen und dem Unterhaltsexistenzminimum im Sinne des §291 b Abs2 EO weiterhin auch während des anhängigen Schuldenregulierungsverfahrens an mich zur Auszahlung zu bringen."

3. Da der Klägerin aus der Masse nur das (niedrigere) Unterhaltsexistenzminimum gewährt worden sei, begehre sie die Auszahlung der Differenz zum Unterhaltsbetrag. Die Zahlung des Drittschuldners an den Masseverwalter habe jenen nicht von seiner Zahlungspflicht gegenüber der Überweisungsgläubigerin befreit.

4. Das gepfändete Einkommen des Unterhaltsverpflichteten sei ihm bescheidmäßig zuerkannt worden (Pensionsanspruch); nach Ansicht der Klägerin sei demnach der Verfassungsgerichtshof berufen über ihren Anspruch zu entscheiden, da die Liquidierung von bescheidmäßig zuerkannten und dem Gesetz nach feststehenden Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen gemäß Art137 B-VG geltend zu machen sind.

5. Mit der vorliegenden Klage nach Art137 B-VG begehrt die Klägerin von der beklagten Partei (richtig dem Bund anstelle der genannten Republik Österreich) die Bezahlung eines ziffernmäßig, gemäß dem dargestellten Vorbringen errechneten Betrages samt Anhang.

II. 1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

Dem Bundespensionsamt wird von der Klägerin der Vorwurf gemacht, es wäre verpflichtet gewesen, den ihr zustehenden Differenzbetrag auszubezahlen; die Zahlungen an den Masseverwalter hätten den Drittschuldner - vertreten durch das Bundespensionsamt - nicht von der Zahlungspflicht an die Klägerin befreit.

Dem aus dem Pfändungsbeschluß resultierenden Anspruch der Klägerin liegt ein Unterhaltsanspruch gegen ihren geschiedenen Ehegatten zugrunde, welcher auf dem Urteil eines Zivilgerichtes beruht. Gemäß §1 JN haben jedoch über zivilrechtliche Ansprüche

2. Wegen offenbarer Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist die Klage folglich ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§19 Abs3 Z2 lita VerfGG).

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