VfGH A26/98

VfGHA26/9823.2.1999

Zurückweisung einer auf Schadenersatz und "Haftung" gerichteten Klage gegen eine Pensionsversicherungsanstalt; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zum Abspruch über Schadenersatzansprüche oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche

Normen

B-VG Art137 / Allg
B-VG Art137 / Allg

 

Spruch:

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Mit Eingabe vom 6. November 1998 wird der Einschreiter "beim Verfassungsgerichtshof gestützt auf §38 ff VerfGG 1953 geltend als Kausalgerichtshof vorstellig". Er bezeichnet sich selbst als klagende Partei und die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter als beklagte Partei. Der Einschreiter stellt "als Kläger und Verwender des ASVG ... den Antrag auf Zuspruch von Schadenersatz und Haftung im vollen Umfang ...". Die Ausführungen in der Eingabe zur Begründung dieses Antrages bleiben weitgehend unklar.

Weder Art137 B-VG noch eine andere Rechtsvorschrift räumt dem Verfassungsgerichtshof die Zuständigkeit ein, über Schadenersatzansprüche oder sonstige vermögensrechtliche Ansprüche gegen andere Rechtsträger als Gebietskörperschaften zu erkennen.

Die Eingabe war daher zurückzuweisen. Da die Nichtzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes offenbar ist, konnte dies gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte