VfGH B1465/98

VfGHB1465/9825.6.1999

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des §32 Abs1 AsylG 1997, BGBl I Nr 76 idF der Kundmachungen BGBl I Nr 106/1998 und BGBl I Nr 41/1999, mit E v 15.06.99, G56/99.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit 27.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13. Juli 1998 wurde der Asylantrag des aus Guinea stammenden Beschwerdeführers - ohne in die Sache einzutreten - gemäß §5 Abs1 AsylG 1997 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, daß für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art6 des Übereinkommens über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages, BGBl. III Nr. 165/1997 (Dubliner Übereinkommen), Italien zuständig sei. Ebenso wurde mit diesem Bescheid die Ausweisung des Asylwerbers ausgesprochen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung, die vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 23. Juli 1998 abgewiesen wurde.

Dieser Berufungsbescheid ist Gegenstand der vorliegenden Beschwerde nach Art144 B-VG, in welcher der Beschwerdeführer unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Juni 1998, G31/98 ua., Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des §32 Abs1 erster Satz AsylG 1997 geltend macht und die Aufhebung des Bescheides beantragt.

2. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof nach Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des Absatz 1 im §32 AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76 idF der (die Aufhebung von Teilen des §32 Abs1 durch Gesetzesprüfungserkenntnisse des Verfassungsgerichtshofs betreffenden) Kundmachungen BGBl. I Nr. 106/1998 und BGBl. I Nr. 41/1999, ein und sprach mit Erkenntnis vom 15. Juni 1999, G56/99, aus, daß diese Gesetzesbestimmung verfassungswidrig war.

II. Die belangte Behörde wendete bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides die verfassungswidrige Vorschrift an. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß deren Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Beschwerdeführer wurde somit wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

III. Die Kostenentscheidung

gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 4.500 S enthalten.

IV. Diese Entscheidung wurde

gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen.

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