VfGH B1134/97

VfGHB1134/975.3.1998

Verletzung im Gleichheitsrecht durch Ernennung eines Mitbewerbers zum Volksschulleiter infolge grob mangelhafter Bescheidbegründung; keine nähere Begründung für die Ernennung der im Besetzungsvorschlag des Bezirksschulrates zweitgereihten mitbeteiligten Partei

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
LDG 1984 §26

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreter die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin steht als Volksschuloberlehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Steiermark. Ihre Dienststelle ist eine Volksschule in E. In der Zeit vom 1. September 1995 bis zum 1. Jänner 1997 war sie mit der provisorischen Leitung dieser Schule betraut. Sie bewarb sich neben drei anderen Lehrerinnen und Lehrern um die in der Grazer Zeitung vom 10. November 1995, Stück 45, ausgeschriebene Leiterstelle an dieser Volksschule.

2.1. Das Kollegium des Bezirksschulrates Deutschlandsberg beschloß in seiner Sitzung am 25. April 1996 gemäß §2 Abs2 des Stmk. Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes 1966 - LDHG 1966, LGBl. 209 idgF, einstimmig einen Besetzungsvorschlag iS des §26 Abs6 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302 idgF, in dem jener Bewerber, dem in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde (Beteiligter), an zweiter Stelle, die Beschwerdeführerin hingegen an erster Stelle gereiht war. Das Kollegium des Bezirksschulrates stützte sich dabei auf ein von einem Begutachterteam am 29. Februar 1996 erstelltes Gutachten samt Reihungsvorschlag, wonach die Beschwerdeführerin an erster und der Beteiligte an zweiter Stelle gereiht wird.

In weiterer Folge faßte das Kollegium des Landesschulrates für Steiermark, das gemäß §2 Abs3 LDHG in Fällen wie dem hier vorliegenden zu hören ist, in seiner Sitzung am 9. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Beschluß, den Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates zu befürworten und die Beschwerdeführerin für die Verleihung der Leiterstelle vorzuschlagen. (Dieser Beschluß langte bei der belangten Behörde freilich erst am 20. Dezember 1996, somit nach deren - am 16. Dezember 1996 erfolgten - Beschlußfassung über die Verleihung der Leiterstelle ein.)

2.2. Die - gemäß §2 Abs2 LDHG 1966 hiefür zuständige - Steiermärkische Landesregierung verlieh mit - einstimmigem - Beschluß vom 16. Dezember 1996 die Leiterstelle an der in Rede stehenden Volksschule dem im erwähnten Besetzungsvorschlag an zweiter Stelle gereihten Bewerber und wies unter einem die Bewerbung der Beschwerdeführerin und des an dritter Stelle gereihten Bewerbers ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.

4. Die Steiermärkische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Die Beschwerde ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig (vgl. etwa das Erkenntnis VfSlg. 13007/1992 mit Hinweisen auf die Vorjudikatur).

B. Die Beschwerde ist auch begründet:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt, weil die belangte Behörde bei der Erlassung dieses Bescheides willkürlich vorgegangen sei. Begründend führt sie dazu im wesentlichen aus: Sie erfülle nicht nur die in §26 Abs7 LDG 1984 für die Verleihung einer schulfesten Stelle festgelegten Kriterien, sondern auch die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Verleihung von Leiterstellen gleichfalls zu berücksichtigenden, wenn auch im Gesetz nicht genannten Kriterien in höherem Maße als der zum Zuge gekommene Mitbewerber. Ungeachtet dessen habe die belangte Behörde die Leiterstelle nicht der Beschwerdeführerin verliehen, sondern ohne konkreten, faßbaren Grund und im Gegensatz zu den Reihungen der Kollegien des Bezirks- und des Landesschulrates sowie zur Empfehlung der Personalvertretung die mitbeteiligte Partei vorgezogen.

2. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte. In Fällen wie dem hier vorliegenden ist der Behörde ein willkürliches Verhalten u. a. dann vorzuwerfen, wenn sie es unterlassen hat, in einem für die zu treffende Auswahl unter den vorgeschlagenen Bewerbern entscheidenden Punkt Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen (s. zB VfSlg. 12477/1990 mwH).

3. Gemäß §24 Abs1 LDG 1984 sind u.a. die Leiterstellen der Volksschulen schulfeste Stellen. Schulfeste Stellen sind - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs2 LDG 1984). Für jede einzelne ausgeschriebene Stelle sind von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen gemäß §26 Abs6 LDG 1984 aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber aufgenommen werden können, die nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Leiterstelle in Betracht kommen (d.s. Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen). Die näheren Vorschriften über die Erstellung der Besetzungsvorschläge enthält §26 Abs7 LDG 1984:

In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei nach §26 Abs1 LDG 1984 in Betracht kommenden Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen. Bei der Auswahl und Reihung ist zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (s. etwa VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) sind bei der Verleihung einer Leiterstelle - anders als bei sonstigen schulfesten Stellen - neben den in §26 Abs7 LDG 1984 genannten Kriterien auch andere Gesichtspunkte zu berücksichtigen, etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung (vgl. auch VfSlg. 12102/1989).

4. Hinsichtlich der Kriterien für die Auswahl und Reihung der Bewerber führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides (S 3f.) aus:

"Nach den Bestimmungen des §26 Abs1 LDG 1984 darf eine schulfeste (Leiter-)Stelle nur an einen Landeslehrer im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, der die Ernennungserfordernisse für die betreffende Schulart erfüllt und der in den Besetzungsvorschlag aufgenommen wurde (§26 Abs8 LDG).

...

Die Leistungsfeststellung ergab bei allen drei gereihten Bewerbern 'Arbeitserfolg erheblich überschritten'. Die Vorrückungsstichtage unterscheiden sich nur geringfügig:

(A) 24.09.1972

(B) 16.10.1972

(C) 30.01.1972

Die an Volksschulen zurückgelegte Verwendungszeit beträgt zum Zeitpunkt der Verleihung bei (A) 2 1/2 Jahre und bei (B) 23 1/2 Jahre. (C) war nie an Volksschulen tätig.

...

Die Ermessensentscheidung der Steiermärkischen Landesregierung erfolgte unter Berücksichtigung aller die einzelnen gereihten Bewerber betreffenden Verhältnisse sowie auf Grund weiterer, im Gesetz nicht angeführter, sachbezogener Entscheidungselemente (wie z. B. soziales Engagement, Führungsqualität, Kontaktfreudigkeit, Organisationstalent), die auch nach den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes ... für eine Entscheidung heranzuziehen sind, wodurch die im §26 LDG angeführten Kriterien für die Auswahl der Bewerber in ihrer Bedeutung und Wertigkeit teilweise hintangesetzt werden mußten.

Grundlegend wird festgestellt, daß im Zuge des Anhörungsverfahrens vom 29.02.1996 (A) sowohl in der Spontanreihung, als auch in der detaillierten Reihung an die erste Stelle gesetzt wurde.

Folgende Kriterien waren für die Verleihung der gegenständlichen Leiterstelle an (A) ausschlaggebend:

(A) ist seit 1.9.1973 im Schuldienst tätig und hat laut Äußerung des Schulleiters die Umstellung von der Hauptschule zur Volksschule relativ rasch geschafft. Er ist als Lehrer unkompliziert, kooperativ und sehr kollegial und kann Schüler, auch solche, die leistungsschwach und verhaltensauffällig sind, sehr gut motivieren. Er arbeitet auch mit den Eltern seiner Schüler sehr gut zusammen. Er ist laut Äußerung des Bezirksschulinspektors ein überaus engagierter Lehrer. Innerhalb der relativ kurzen Zeit seiner Tätigkeit an einer Volksschule hat er sich sehr rasch in die Grundschularbeit eingefunden. Er ist überaus kontaktfreudig und sehr gut als Leiter qualifiziert. Anläßlich des Anhörungsverfahrens wurde er im Bewertungsbogen in der Kategorie 'Führung' folgendermaßen beurteilt: 'Überaus innovativ in allen Bereichen, vor allem im musischen. Im Team etwas dominant. Er arbeitet in vielen Teams mit, ist gleichzeitig im Team auch der 'leader', wo er in der Planung, aber auch in der Durchführung Dominanz zeigt. Sehr kontaktfreudig.' In der Kategorie 'Vorstellungsgespräch' wurde folgendes festgestellt:

'Er hinterließ vor allem bei den Fremden einen kompetenten Eindruck, wobei ihm vor allem seine außerschulischen Erfahrungen zugute kamen.'

(B) ist seit 1.9.1973 Volksschullehrerin. Sie unterrichtet laut Äußerung des Bezirksschulinspektors mit großem pädagogischen Geschick und hat auf allen Schulstufen Erfahrung. Sie ist ständig um ihre Fortbildung bemüht. Ihre Tätigkeit umfaßt auch viele kulturelle Bereiche. Seit drei Jahren ist sie Leiterstellvertreterin und seit einem Jahr leitet sie mit viel Geschick und Umsicht die Schule. Zur Leiterin ist sie ausgezeichnet geeignet. Anläßlich des Anhörungsgespräches wurde im Bewertungsbogen unter der Kategorie 'Führung' folgende Feststellung getroffen: 'Ihre Führungskompetenz und die Beherrschung der notwendigen Administration hat sie bei der provisorischen Leitertätigkeit bewiesen. In der Kommunikation mit Kollegen, aber auch mit den Schulpartnern zeigt sie ihr Verhandlungsgeschick. Sie ist dem Neuen aufgeschlossen, kann im Team gut mitarbeiten und ist bei der Konfliktlösung um einen gerechten Ausgleich bemüht.' In der Kategorie 'Vorstellungsgespräch' wurde bemerkt: 'In der Anhörung wirkte sie sehr zurückgezogen. Man hatte den Eindruck, es sei ihr peinlich, sich 'präsentieren' zu müssen.'

Für die Führung einer Volksschule bedarf es bestimmter Voraussetzungen, um eine moderne qualitätsorientierte Zielsetzung zu erreichen. In Abwägung der unterschiedlichen Qualifikationen der Bewerber wurde (A) der Vorzug gegeben. Auf Grund seiner Persönlichkeit und bisherigen Berufserfahrungen, welche er beim Anhörungsverfahren am besten präsentieren konnte, erschien er der Stmk. Landesregierung entgegen der Ansicht des Kollegiums des Bezirksschulrates Deutschlandsberg und des Kollegiums des Landesschulrates für Steiermark als der innovativste und zum Leiter dieser Schule befähigste Kandidat, sodaß ihm unter Bedachtnahme auf die zu stellenden Anforderungen die Leiterstelle an der VS I Eibiswald verliehen wurde."

5. Auf Grund des dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsaktes ergibt sich weiters folgendes:

5.1.1. Am 29. Februar 1996 hatte ein beim Bezirksschulrat Deutschlandsberg eingerichtetes, aus sieben fachkundigen Mitgliedern - unter dem Vorsitz des zuständigen Bezirksschulinspektors - bestehendes Begutachterteam das oben in Pkt. I.2.1. erwähnte Gutachten erstellt. Es beruht im wesentlichen auf dem Ergebnis einer Anhörung, einer "Spontanreihung" und einer detaillierten Bewertung sämtlicher Bewerber nach den Bewertungskategorien Kompetenz, Führung, Ausbildungen, Außerschulisches, Vorstellungsgespräch, Stellungnahmen, Auszeichnungen und Sonstiges. Dabei kamen die Mitglieder des Begutachterteams

"im integrierten Verfahren nach ausführlicher Diskussion als Ergebnis der Anhörung einstimmig zu folgender Reihung:

1. (B = Beschwerdeführerin)

2. (A = Beteiligter)

  1. 3. (C)
  2. 4. (D)"

5.1.2. Dieses Ergebnis wird hinsichtlich der an erster Stelle gereihten Beschwerdeführerin wie folgt begründet:

"(B) vermittelte glaubhaft

* die ausgezeichnete pädagogische Kompetenz für die Gesamtheit der Schule

* gute dynamische Fähigkeiten wie Toleranz, Feingefühl und Optimismus

* Aufgeschlossenheit gegenüber Neuem

* Fortbildungsbewußtsein und die Konsequentheit in der Durchführung

* Bereitschaft, Neues in der Schule zu praktizieren (Integration, Schuleingangsbereich, Neues Lernen, Leseerziehung)

* fundierte Maßnahmen zur Stärkung der Teamleistung des Lehrerkollegiums".

Hinsichtlich des an zweiter Stelle gereihten Beteiligten wurde folgendes ausgeführt:

"(A) punktete durch

* hervorragende Präsentation seiner Überlegungen

* ausgezeichnete Rhetorik

* überaus große Aktivitäten außerhalb der Schule

* hervorragende Kompetenz besonders im musischen Bereich

* wohlüberlegte, bisweilen zu visionäre Definition der Zielsetzung der Volksschule".

Dabei wird von den Mitgliedern des Begutachterteams angemerkt, sie hätten die Kategorien Ausbildung, Werdegang und berufliche Tätigkeit, Außerschulisches und besondere Auszeichnungen in das Gutachten einbezogen. Weiters sei die bisherige ausgezeichnete provisorische Leitung der in Rede stehenden Volksschule durch die Beschwerdeführerin berücksichtigt worden.

5.1.3. Eine im Zuge der Gutachtenserstellung vorgenommene "Spontanreihung" bzw. eine "detaillierte Reihung" brachte folgendes Ergebnis:

"1. (A = Beteiligter)

2. (B = Beschwerdeführerin)

  1. 3. (C)
  2. 4. (D)"

Begründend wird dazu ausgeführt:

"(B): gewissenhaft, fortbildungsbedacht, dem Neuen aufgeschlossen, konsequent

(A): innovativ, kann sich gut ausdrücken und hervorragend präsentieren, im außerschulischen Bereich überaus rege, hat es bis dato verabsäumt, diese Innovationen an der Schule zu realisieren."

5.1.4. Schließlich ist noch hervorzuheben, daß die verbale Bewertung in den Kategorien "Führung" und "Vorstellungsgespräch" für die Beschwerdeführerin ergab:

"Ihre Führungskompetenz und die Beherrschung der notwendigen Administration hat sie bei der provisorischen Leitertätigkeit bewiesen. In der Kommunikation mit Kollegen, aber auch mit den Schulpartnern zeigte sie ihr Verhandlungsgeschick. Sie ist dem Neuen aufgeschlossen, kann im Team gut mitarbeiten und ist bei der Konfliktlösung um einen gerechten Ausgleich bemüht.

...

In der Anhörung wirkte sie sehr zurückgezogen. Man hatte den Eindruck, es sei ihr peinlich, sich 'präsentieren' zu müssen."

Für die beteiligte Partei ergab sich dabei folgendes:

"Überaus innovativ in allen Bereichen, vor allem aber im musischen. Im Team etwas dominant. Er arbeitet in vielen Teams mit, ist aber gleichzeitig in diesen Teams auch der "leader", wo er in der Planung, aber auch in der Durchführung Dominanz zeigt. Sehr kontaktfreudig.

...

Hinterließ vor allem bei den Fremden einen kompetenten Eindruck, wobei ihm vor allem seine außerschulischen Erfahrungen zugute kamen."

5.2. Den dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Verwaltungsakten ist weiters folgendes zu entnehmen: Mit an den Bezirksschulrat Deutschlandsberg gerichtetem Schreiben vom 21. April 1996 teilte der zuständige Dienststellenausschuß mit, daß in der letzten Sitzung einstimmig ein Reihungsvorschlag beschlossen worden sei, wonach die Beschwerdeführerin an erster und die beteiligte Partei an zweiter Stelle gereiht wird. Mit einem an den zuständigen Bezirksschulinspektor gerichteten Schreiben vom 12. Februar 1995 brachten die Lehrer des Lehrkörpers der in Rede stehenden Volksschule zum Ausdruck, daß für sie die Beschwerdeführerin die geeignetere Kandidatin sei.

6.1. Die belangte Behörde ist, soweit sie mit dem angefochtenen Bescheid die Bewerbung der Beschwerdeführerin abwies, dem vom Kollegium des Bezirksschulrates erstatteten - und vom Kollegium des Landesschulrates im Verfahren gemäß §2 Abs3 LDHG befürworteten - Besetzungsvorschlag, in dem die Beschwerdeführe-rin an erster Stelle gereiht war, nicht gefolgt.

Es war jedenfalls Aufgabe der belangten Behörde, für jeden in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber die in §26 Abs7 LDG 1984 angeführten Kriterien - es sind dies zunächst die Leistungsfeststellung, ferner der Vorrückungsstichtag, überdies die in der betreffenden Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann die Rücksichtswürdigkeit im Hinblick auf die sozialen Verhältnisse - zu ermitteln. Es oblag ihr ferner, auch die in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich umschriebenen, nach dem Sinn des Gesetzes in Betracht kommenden und insbesondere für die Leitung der Schule bedeutsamen Eigenschaften und Fähigkeiten der Bewerber zu ermitteln, die für jeden Bewerber gewonnenen Ergebnisse gegen die aus §26 Abs7 LDG 1984 ersichtlichen Kriterien abzuwägen und schließlich die daraus resultierenden Gesamtbeurteilungen der einzelnen Bewerber einander gegenüberzustellen (s. dazu etwa VfSlg. 12102/1989, 12477/1990).

Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen, ob die von der belangten Behörde getroffene Auswahl in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, wohl aber, ob die Behörde bei dieser Auswahl von sachlichen Erwägungen geleitet war und ihr keine in die Verfassungssphäre reichenden Verfahrensmängel unterlaufen sind, ihr somit iS der oben dargelegten Rechtsprechung nicht Willkür vorzuwerfen ist.

6.2. Die von der belangten Behörde getroffene Auswahl unter

den vorgeschlagenen Bewerbern wird - auf das Wesentliche

zusammengefaßt - damit begründet, daß die beteiligte Partei "im

Zuge des Anhörungsverfahrens ... sowohl in der Spontanreihung,

als auch in der detaillierten Reihung an die erste Stelle gesetzt

wurde" bzw. daß dieser Bewerber "auf Grund seiner Persönlichkeit

und bisherigen Berufserfahrungen, welche er beim

Anhörungsverfahren am besten präsentieren konnte ... als der

innovativste und zum Leiter dieser Schule befähigste Kandidat" erschien.

Damit setzt sich die belangte Behörde aber ohne jede Begründung über den Umstand hinweg, daß gerade die damit angesprochene - aus der Sicht der belangten Behörde somit also entscheidungsrelevante - Begutachtung der Bewerber durch das Begutachterteam beim Bezirksschulrat insgesamt - nämlich im "integrierten Verfahren" - zum Ergebnis geführt hat, daß die Beschwerdeführerin an erster, die beteiligte Partei aber nur an zweiter Stelle gereiht wurde. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als das Kollegium des Bezirksschulrates auf Grund eben dieses Ergebnisses der Anhörung die Beschwerdeführerin an erster Stelle gereiht hat.

Im besonderen hat es die Behörde unterlassen, auf den Umstand näher einzugehen, daß der Beschwerdeführerin "die ausgezeichnete bisherige Leitung" gerade der in Rede stehenden Schule attestiert wurde.

Schließlich hat sich die Behörde ohne nähere Begründung über die Tatsache hinweggesetzt, daß die Beschwerdeführerin hinsichtlich des im §26 Abs7 LDG 1984 ausgeführten Kriteriums der in der betreffenden Schulart zurückgelegten Verwendungszeit mit rd. 23 1/2 Jahren gegenüber der beteiligten Partei mit rd. 2 1/2 Jahren deutlich im Vorteil ist.

6.3. Die belangte Behörde ist mithin in entscheidenden Punkten ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und abzuwägen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (vgl. dazu VfSlg. 12477/1990 mwH).

7. Die aufgezeigten Mängel sind von einer Art und Schwere, daß sie eine in die Verfassungssphäre reichende Mangelhaftigkeit des Bescheides bewirken.

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

8. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG 1953. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.

9. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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