VfGH V154/97

VfGHV154/976.3.1998

Keine Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Regelung der BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 über den Verlust des Taxilenkerausweises infolge Führerscheinentzugs;

Beurteilungsspielraum der Behörde im Einzelfall hinsichtlich des Kriteriums der Vertrauenswürdigkeit gegeben; keine Verletzung der Erwerbsausübungsfreiheit

Normen

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §13
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 §6, §14
B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
GelVerkG §13
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 §6, §14

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1.a) Der Verwaltungsgerichtshof stellt mit Beschluß vom 5. November 1997, Zl. A118/97, aus Anlaß eines bei ihm zu Zl. 96/03/0387 anhängigen Beschwerdeverfahrens gemäß Art139 Abs1 B-VG den Antrag, die Wortfolge "; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein" in §6 Abs1 Z3 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr - BO 1994, BGBl. Nr. 951/1993, als gesetzwidrig aufzuheben.

b) Dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel wegen einer Verwaltungsübertretung nach §99 Abs1 lita iVm §5 Abs1 StVO 1960 bestraft. In weiterer Folge wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung auf die Dauer von vier Wochen entzogen und mit Bescheid vom 17. August 1995 der von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel ausgestellte Taxilenkerausweis für ungültig erklärt.

Am 5. August 1996 stellte der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel einen Antrag auf (neuerliche) Ausstellung eines Taxilenkerausweises. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmanns von Tirol vom 5. November 1996 wurde dieser Antrag gemäß §6 Abs1 Z3 BO 1994 abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die erwähnte Verwaltungsgerichtshofbeschwerde zu Zl. 96/03/0387.

2. Die in der vorliegenden Sache maßgebliche Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

Bei der BO 1994 handelt es sich um eine Verordnung des (damaligen) Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, "mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden". Der 2. Teil der Verordnung (§§2 bis 16) umfaßt "Bestimmungen über die Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit der im Fahrdienst tätigen Personen". Die §§4 bis 14 normieren diesbezügliche besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe.

Gemäß §4 Abs1 BO 1994 dürfen als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 (der Verordnung) besitzen.

§6 Abs1 BO 1994 lautet auszugsweise (die angefochtene Verordnungsstelle ist hervorgehoben):

"§6. (1) Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber

  1. 1. ...
  2. 3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein,

    4. ..."

Der zur Beurteilung des vorliegenden Falles relevante Passus des §13 Abs1 BO 1994 lautet:

"Der Ausweis ist von Amts wegen für einen der Schwere des Einzelfalles angemessenen (...) Zeitraum zurückzunehmen, wenn eine der in §6 bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist."

§14 BO 1994 bestimmt:

"Der Ausweis wird ungültig und muß bei der Behörde

abgeliefert werden, wenn dem Besitzer die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entzogen wird."

3. Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr erstattete eine Äußerung, in der er die Gesetzmäßigkeit der angefochtenen Verordnungsstelle verteidigt und primär beantragt, diese nicht als gesetzwidrig aufzuheben.

II.Der Verfassungsgerichtshof hat über den Antrag des Verwaltungsgerichtshofes erwogen:

1. Er sieht keinen Anlaß daran zu zweifeln, daß die angefochtene Verordnungsstelle in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren präjudiziell ist.

Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hegt nachstehende Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der bekämpften Verordnungsbestimmung:

"Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, daß die hier relevanten Regelungen, wonach als Taxilenker nur Personen tätig werden dürfen, die einen 'Taxilenkerausweis' besitzen, und ein solcher Ausweis nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen auszustellen ist, die Erwerbstätigkeit unmittelbar betreffen. Ein derartiges Regelungssystem kann nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nicht etwa als eine 'Nebenwirkung' (vgl. VfSlg. 7856/1976) einer Maßnahme verstanden werden, die andere Zwecke verfolgt; es wird die Realisierung einer bestimmten Erwerbsbestätigung nicht lediglich faktisch verhindert. Damit dürfte eine derartige Zugangsbeschränkung zur Erwerbstätigkeit als Taxilenker in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Erwerbsbetätigung eingreifen.

Wenn aber derartige Zugangsbeschränkungen in die Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG eingreifen, so müssen diese Rechtsvorschriften im Sinne der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu Art6 StGG (vgl. VfSlg. 11558/1987, 11625/1988, u.v.a.) durch das öffentliche Interesse geboten, geeignet, zur Zielerreichung adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Dabei ist auch zu beachten, daß der Spielraum des Gesetzgebers bei einer Beschränkung des Erwerbsantrittes enger ist als bei Regelungen über die Berufsausübung (vgl. vor allem VfSlg. 11625/1988).

Zwar ist es für den Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres einsichtig, daß es im öffentlichen Interesse gelegen ist, als Erwerbsantrittserfordernis die Vertrauenswürdigkeit des (zukünftigen) Taxilenkers zu normieren.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aber kein öffentliches Interesse zu erkennen, das hinreicht, die Beschränkung des Erwerbsantrittes auch in Ansehung des mehrfach genannten 'Beobachtungszeitraumes' zu rechtfertigen.

Beim Begriff der Vertrauenswürdigkeit nach §6 Abs1 Z. 3 BO 1994 ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/03/0151) unter Zugrundelegung des allgemeinen Sprachgebrauches davon auszugehen, daß dem Wort 'vertrauen' inhaltlich die gleiche Bedeutung zukommt wie dem Ausdruck 'sich verlassen'. Dem Gegenstand der Regelung nach soll mit dem Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften bei den im Fahrdienst verwendeten Personen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere in Ansehung der Sicherheit der im Rahmen des Taxi-Gewerbes zu befördernden Personen, gewährleistet werden.

Ist aber - auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens - auf ein Persönlichkeitsbild des Bewerbers zu schließen, das Gewähr für ein derartiges 'Sich verlassen können' bietet, so ist für den Verwaltungsgerichtshof kein den Eingriff in die Erwerbsfreiheit rechtfertigendes öffentliches Interesse dafür zu erkennen, daß eine solche - bereits gegebene - Vertrauenswürdigkeit auch noch innerhalb eines fünfjährigen 'Beobachtungszeitraumes' (weiterhin) gegeben sein muß. So sah etwa die Gewerbeordnung 1973 in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992 in §25 Abs1 Z. 1 nur ganz allgemein das Erfordernis der Zuverlässigkeit - ohne eine vergleichbare Regelung hinsichtlich eines 'Beobachtungszeitraumes' - vor; gleiches hat nunmehr für die Regelung des §175 Abs1 Z. 1 GewO 1994 zu gelten (und zwar in Ansehung bewilligungspflichtiger gebundener Gewerbe wie Waffengewerbe usw.). Aber auch die (ursprüngliche) Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr, BGBl. Nr. 289/1955, sah einen derartigen 'Beobachtungszeitraum' nicht vor (vgl. §34 Abs1 Z. 3). Daß diese Regelungen der Zuverlässigkeit bzw. Vertrauenswürdigkeit - ohne 'Beobachtungszeitraum' - zur Zielerreichung inadäquat oder unvollkommen wären bzw. gewesen wären, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Schließlich aber trifft das Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996, dessen Durchführungsnorm die BO 1994 ist, selbst eine Regelung über die Zuverlässigkeit, ohne dabei einen 'Beobachtungszeitraum' vorzusehen, nämlich in dessen §5 Abs1 Z. 1 i.V.m. §5 Abs3 hinsichtlich der Voraussetzungen für die Erteilung der Konzession. Es ist nicht einsichtig und der Verordnungsermächtigung des §13 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 auch nicht zu unterstellen, daß die im Fahrdienst tätige Person über das Erfordernis einer (an sich gegebenen) Vertrauenswürdigkeit hinaus einem 'Beobachtungszeitraum' unterworfen wird und insofern einem strengeren Maßstab unterliegt als der Konzessionsinhaber.

Der Verwaltungsgerichtshof hat aber gegen die bekämpfte Regelung auch noch das folgende Bedenken.

Aus dem Zusammenhang der BO 1994 und deren klarem Wortlaut scheint sich zu ergeben, daß im Fall der rechtskräftigen Entziehung der Lenkerberechtigung nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften die zeitlich beschränkte Zurücknahme des (Taxilenker-)Ausweises gemäß §13 BO 1994 nicht Platz greifen kann, sondern daß in diesem Fall die Spezialbestimmung des §14 BO 1994 zum Tragen kommt, der Ausweis also ex lege ungültig wird. Die BO 1994 differenziert aber nicht zwischen einer erstmaligen Ausstellung des Ausweises und einer 'Wiederausstellung'. Nach Ablauf der Entziehungszeit der Lenkerberechtigung und der Wiedererteilung bzw. Wiederausfolgung des Führerscheines dürften die Voraussetzungen des §6 BO 1994 für die Ausstellung eines Ausweises genauso wieder gegeben sein müssen (vgl. in diesem Sinne auch Grundtner-Trattner, Gelegenheitsverkehrsgesetz 1952, 206). Anders als bei einer Zurücknahme nach §13 Abs1 BO 1994, bei der hinsichtlich der Dauer der Zurücknahme auf die Schwere des Einzelfalles abzustellen ist, wird bei einer 'Wiederausstellung' im Hinblick auf den fünfjährigen 'Beobachtungszeitraum' - im Ergebnis - eine starre Automatik für die 'Entziehungszeit' bestimmt. Anders als bei einer Zurücknahme nach §13 Abs1 BO 1994, bei der individuell darauf abzustellen ist, wann - ausgehend von der Schwere des Einzelfalles - eine Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit prognostiziert werden kann, muß bei einer Entziehung der Lenkerberechtigung und des dadurch bedingten Ungültigwerdens des (Taxilenker-)Ausweises nach §14 BO 1994 jedenfalls - losgelöst von einer individuellen Prognose der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit - ein fünfjähriger 'Beobachtungszeitraum' verstreichen, bis eine 'Wiederausstellung' des Ausweises erfolgen kann. Ein derartiger Unterschied in den Rechtsfolgen läßt sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes aus dem Umstand, daß eine die mangelnde Vertrauenswürdigkeit indizierende Handlung (auch) die Entziehung der Lenkerberechtigung zur Folge hat, sachlich nicht rechtfertigen.

Die oben dargelegten Bedenken werden auch unter dem Aspekt des aus dem Gleichheitssatz abzuleitenden Sachlichkeits-gebotes geltend gemacht.

Die vom Antrag erfaßte Regelung scheint sohin dem - verfassungskonform ausgelegten - §13 Abs1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 zu widersprechen."

3. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht:

a) Die BO 1994 hat ihre gesetzliche Grundlage im §13 Abs1 und 2 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 - GelverkG, BGBl. 112/1996. (Bei diesem Gesetz handelt es sich um die Wiederverlautbarung des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. 85/1952; die einschlägige Verordnungsermächtigung normierte dessen §10 Abs1 und 1a.)

§13 Abs1 GelverkG, BGBl. 112/1996, lautet:

"§13. (1) Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe (dazu zählt das Taxi-Gewerbe - §3 Abs1 Z3 GelVerkG 1996) mit Verordnung Vorschriften über die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit erlassen."

b) Der Verwaltungsgerichtshof geht zutreffend davon aus, daß durch die bekämpfte Verordnungsbestimmung der Zugang zur Erwerbstätigkeit als Taxilenker beschränkt und damit in das durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Erwerbsfreiheit eingegriffen wird.

Der Gesetzgeber ist nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 4011/1961, 5871/1968, 9233/1981) durch Art6 StGG ermächtigt, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, daß sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten ist (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes nicht verletzt und die Regelung auch sonst nicht verfassungswidrig ist.

Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl. zB VfSlg. 10179/1984, 12578/1990, 12677/1991). Gleiches gilt für Verordnungen, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung derartige Eingriffe verfügen.

c) Dem Verwaltungsgerichtshof ist darin voll beizupflichten, es liege im - von ihm näher ausgeführten - öffentlichen Interesse, daß nur vertrauenswürdige Personen als Taxilenker tätig werden dürfen, also Personen, bei denen Gewähr besteht, daß man sich auf sie verlassen kann.

Der Verwaltungsgerichtshof meint, §6 Abs1 Z3 iVm §14 BO 1994 schreibe vor, daß dann, wenn ein Taxilenkerausweis gemäß §14 aufgrund einer Entziehung der Lenkerberechtigung (des Führerscheins) (ex lege) ungültig wird, vor Wiederausstellung eines Taxilenkerausweises ausnahmslos ein Beobachtungszeitraum von (mindestens) fünf Jahren zu verstreichen habe. Der Verwaltungsgerichtshof hält es für inadäquat und durch das öffentliche Interesse nicht geboten, in jedem Fall einen derart langen Beobachtungszeitraum vorzusehen, innerhalb dessen die Vertrauenswürdigkeit gemäß §6 Abs1 Z3 BO 1994 nachweislich gegeben sein muß.

d) Der Verfassungsgerichtshof ist nicht der Ansicht, daß nach Wortlaut und Sinn der Verordnung die Vertrauenswürdigkeit zwingend mit jedem Führerscheinentzug verloren geht. Eine solche Automatik ist den genannten Bestimmungen nicht zu entnehmen. Vielmehr läßt die Verordnung der Behörde einen Spielraum bei der Beurteilung, ob und unter welchen im Einzelfall zu klärenden Umständen jenes Verhalten, das zum Entzug des Führerscheins geführt hat, Einfluß auf die Vertrauenswürdigkeit hatte.

Die vom Verwaltungsgerichtshof über den Inhalt der Verordnung angenommene Prämisse trifft sohin nicht zu, weshalb seinem Antrag nicht Folge zu geben war, ohne daß untersucht zu werden brauchte, ob die Verordnung - hätte sie den ihr vom Verwaltungsgerichtshof unterstellten Inhalt - verfassungswidrig wäre.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung getroffen werden.

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