Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
Spruch:
Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.
Begründung
Begründung
Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (Art144 Abs2 B-VG).
Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg, mit dem dem Österreichischen Rundfunk für Werbesendungen im Zeitraum Feber bis April 1995 Ankündigungsabgabe in betragsmäßig bestimmter Höhe vorgeschrieben wird. Die Beschwerde rügt die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums sowie eine Rechtsverletzung infolge Anwendung als verfassungs- bzw. gesetzwidrig kritisierter Bestimmungen des Salzburger AnkündigungsabgabeG 1972, LGBl. 49, idF LGBl. 68/1994, und des Beschlusses des Gemeinderats der Landeshauptstadt Salzburg vom 20. Juli 1972, Amtsblatt Nr. 15/1972, idF des Gemeinderatsbeschlusses vom 13. Juli 1994, Amtsblatt Nr. 13/1994.
Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlaß dieser Beschwerde die Bestimmung des §4 Abs1 des Salzburger AnkündigungsabgabeG 1972 und den eben erwähnten Gemeinderatsbeschluß in Prüfung und hob die erstgenannte Bestimmung mit Erkenntnis vom 3. März 1998, G2/98 ua., als verfassungswidrig auf; der - den angefochtenen Bescheid tragende - Gemeinderatsbeschluß wurde aber im Rechtsbestand belassen. Soweit die in der Beschwerde geltend gemachten Normbedenken nicht ohnedies durch diese Entscheidung - allenfalls mittelbar - erledigt sind, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behaupteten Rechtsverletzungen, aber auch die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.
Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).
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