VfGH B2113/97

VfGHB2113/9724.6.1998

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs2

 

Spruch:

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Begründung

Der Verfassungsgerichtshof kann - auch die weitere - Behandlung einer Beschwerde in einer nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossenen Angelegenheit "bis zur Verhandlung" ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Ein solcher Fall liegt vor, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesministers für Inneres, mit dem ein Asylantrag abgewiesen wurde. Sie rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und bringt auch verfassungsrechtliche Bedenken gegen §44 Abs2 des AsylG 1997 vor.

Der Verfassungsgerichtshof nahm aus Anlaß dieser Beschwerde den letzten Halbsatz (", sofern die Anfechtung vor Kundmachung dieses Bundesgesetzes erfolgte") im §44 Abs2 AsylG 1997 in Prüfung und hob ihn mit Erkenntnis G78/98 vom 13. Juni 1998 als verfassungswidrig auf. Zur Entscheidung der vorliegenden Beschwerde sind - auf dem Boden der nunmehr bereinigten Rechtslage - spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht mehr erforderlich. Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der - nach der erwähnten Gesetzesaufhebung nicht mehr auf das Vorliegen sämtlicher Prozeßvoraussetzungen geprüften - Beschwerde abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG).

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