VfGH B37/97

VfGHB37/9715.10.1998

Einstellung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtigerklärung einer Vergabeentscheidung durch das Bundesvergabeamt angesichts einer neuerlichen Entscheidung; kein Kostenzuspruch

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §86
VfGG §88

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Verfahrenskosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

I. 1. Das Bundesvergabeamt gab mit Bescheid vom 22. November 1996, Z F-24/96-26, dem Antrag der H Edelstahl VertriebsgesmbH, ..., auf Nichtigerklärung der Vergabeentscheidung des Reinhalteverbandes Unterpinzgau, ..., betreffend die Ausschreibung der maschinellen Ausrüstung der Verbandskläranlage

Bruck BA 01/BL 02, statt.

Dieser Bescheid bildet den Gegenstand der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde.

2. Nachdem einem anderen Bieter der Zuschlag erteilt worden war, stellte die H Edelstahl VertriebsgesmbH erneut einen Antrag an das Bundesvergabeamt und begehrte die Feststellung, daß sie bei der Vergabe der Lieferung der maschinellen Ausrüstung für die Verbandskläranlage Bruck mit ihrem Alternativangebot als Bestbieter übergangen worden sei und bei ordnungsgemäßem Vorgehen ihr als Bestbieter der Zuschlag zu erteilen gewesen wäre. Das Bundesvergabeamt wies diesen Antrag mit Bescheid vom 13. November 1997, Z F-12/97-11, ab.

3. Im Hinblick auf den späteren Bescheid wurde der Beschwerdeführer im verfassungsgerichtlichen Verfahren gemäß §86 VerfGG einvernommen. Der Reinhalteverband Unterpinzgau führte in seinem Schreiben vom 9. Februar 1998 aus:

"In oben bezeichneter Rechtssache ersucht der Beschwerdeführer um Klaglosstellung.

Da das Bundesvergabeamt mit Bescheid vom 7. Jänner 1998 im Verfahren zu F-12/97 für den RHV-Unterpinzgau entschieden hat sehen wir die oben genannte Beschwerde als nichtig."

Der Beschwerdeführer verzeichnete keine zusätzlichen Verfahrenskosten.

II. 1. Angesichts der unter I/2 zitierten neuen Entscheidung stellt sich der angefochtene Bescheid nunmehr als rechtlich vollständig unwirksame und überholte Erledigung dar, die keine Grundlage mehr für eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes darstellen kann. Es ist die Rechtslage so zu beurteilen, als ob die beschwerdeführende Partei im Sinne des §86 VerfGG klaglosgestellt worden wäre.

Das Verfahren über die vorliegende Beschwerde war sohin in sinngemäßer Anwendung des §86 VerfGG einzustellen.

2. Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, da kein Fall der Klaglosstellung im Sinne des §86 VerfGG vorliegt.

3. Diese Entscheidung wurde in sinngemäßer Handhabung des §19 Abs3 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen.

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