Normen
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
Tir GdWO 1994 §35
Tir GdWO 1994 §40
Tir GdWO 1994 §42
VfGG §70 Abs1
B-VG Art141 Abs1 lita
B-VG Art141 Abs1 litb
B-VG Art141 Abs1 dritter Satz
Tir GdWO 1994 §35
Tir GdWO 1994 §40
Tir GdWO 1994 §42
VfGG §70 Abs1
Spruch:
Der Wahlanfechtung wird stattgegeben.
Das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Gemeinde St. Jakob in Haus (politischer Bezirk Kitzbühel) am 15. März 1998 wird von der Einbringung der Wahlvorschläge (§§35, 40 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994) an aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Am 15.3.1998 fanden die von der Tiroler Landesregierung mit Kundmachung vom 2.12.1997, LGBl. 1997/84, ausgeschriebenen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters der Gemeinden des Landes Tirol, darunter die Gemeinde St. Jakob in Haus, statt.
1.2.1. Dieser Wahl des Gemeinderates lagen die von den folgenden wahlwerbenden Parteien eingebrachten, gemäß §45 Tiroler Gemeindewahlordnung 1994 (im Folgenden: GWO), LGBl. 88 idF 1995/94, abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge zugrunde:
Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter,
Wir Hauserer Liste Josef Berger.
1.2.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 15.3.1998 entfielen von den insgesamt 370 bei der Wahl des Gemeinderates abgegebenen gültigen Stimmen - 13 Stimmzettel wurde als ungültig qualifiziert - auf
Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter
190 Stimmen (6 Mandate),
Wir Hauserer Liste Josef Berger 180 Stimmen (5 Mandate).
1.3.1. Die der Wahl des Bürgermeisters zugrunde liegenden, gemäß §45 GWO abgeschlossenen und veröffentlichten Wahlvorschläge (der unter Pkt. I.1.2.1. genannten Listen) lauteten auf die folgenden Wahlwerber:
Franz Reiter,
Josef Berger.
1.3.2. Laut Kundmachung der Gemeindewahlbehörde vom 15.3.1998 entfielen von den insgesamt 370 bei der Wahl des Bürgermeisters abgegebenen gültigen Stimmen - 13 Stimmzettel wurden als ungültig qualifiziert - auf
Franz Reiter 213 Stimmen,
Josef Berger 157 Stimmen.
Damit war Franz Reiter zum Bürgermeister der Gemeinde St. Jakob in Haus gewählt.
2. Mit der vorliegenden, auf Art141 B-VG gestützten Wahlanfechtung der Wählergruppe "Wir Hauserer Liste Josef Berger" wird beantragt,
"der Verfassungsgerichtshof wolle ... das Verfahren zur Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Gemeinde St. Jakob in Haus am 15.3.1998 zur Gänze für nichtig erklären und als rechtswidrig aufheben."
Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Nach Auffassung der Anfechtungswerberin lägen mehrere Rechtswidrigkeiten des Wahlverfahrens sowohl hinsichtlich des Gemeinderates als auch des Bürgermeisters vor. Im Einzelnen wird dazu Folgendes dargelegt:
a) §35 Abs2 GWO sehe vor, dass Wählergruppen ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen haben; diese habe auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlangens zu vermerken. §40 Abs2 GWO bestimme, dass einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters nur eine Wählergruppe einbringen darf, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters müsse gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden. §45 Abs2 GWO normiere, dass sich die Reihung der Wahlvorschläge der Wählergruppen, die im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten sind, in der Kundmachung der Wahlvorschläge nach der Anzahl der bei der letzten Gemeinderatswahl erhaltenen Mandate richtet; als im zuletzt gewählten Gemeinderat vertreten gelte eine Wählergruppe dann, wenn ihre Bezeichnung zumindest im Kern gegenüber der bisherigen unverändert geblieben ist. §45 Abs3 GWO bestimme schließlich, dass im Anschluss an die nach Abs2 gereihten Wahlvorschläge die Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen anzuführen sind, wobei sich ihre Reihung nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet.
Als Stichtag für die Wahl zum Gemeinderat und zum Bürgermeister sei von der Tiroler Landesregierung der 1.1.1998 (LGBl. 1997/84) bestimmt worden; gemäß §35 Abs2 bzw. §40 Abs2 GWO galt dieser Tag als erster Tag für die Einbringung der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters bei der Gemeindewahlbehörde.
Die Wahlvorschläge (Gemeinderat und Bürgermeister) der Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" seien nun "offenkundig am 1.1.1998 (Neujahrstag und sohin Feiertag!!!) um
20.30 Uhr" vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter Bürgermeister Franz Reiter, der zugleich Leiter der Gemeindewahlbehörde ist, gleichsam "bei sich selber" eingebracht worden.
Der außerhalb der Amtsstunden erfolgte "Einbringungsvorgang" sei Bürgermeister Franz Reiter nur möglich gewesen, weil er als amtierender Bürgermeister im Besitze eines Schlüssels für die Gemeindeamtsräumlichkeiten war und sich so den Eingangsstempel mit Datum 1.1.1998 verschaffen konnte.
Am Freitag, den 2.1.1998, also dem ersten Werktag im Jahre 1998, habe Bürgermeister Franz Reiter sodann ein verschlossenes Kuvert dem für den Posteingang zuständigen Gemeindebediensteten A M um zirka 7.15 Uhr - also wiederum außerhalb der Amtsstunden - vorgelegt und diesen gleichzeitig aufgefordert, den Eingang des Kuverts im Posteinlaufbuch einzutragen. Das übergebene Kuvert sei verschlossen und mit einem angeklammerten "Zusatzzettel" versehen gewesen. Herr A M habe nur die Entgegennahme des verschlossenen Kuverts mit "Zusatzzettel" bestätigen können. Ob im Kuvert auch Wahlvorschläge enthalten waren, habe Herr A M nicht überprüfen können.
Herr M habe sodann auf dem "Zusatzzettel" händisch das Datum 2.1.1998 angebracht. Eine Uhrzeit sei von ihm versehentlich nicht vermerkt worden. Sofort nach der entsprechenden Eintragung im Posteinlaufbuch habe Bürgermeister Franz Reiter das Kuvert samt "Zusatzzettel" wieder an sich genommen und dieses Kuvert im Schreibtisch des Bürgermeisterzimmers versperrt. Einen Schlüssel zu diesem Schreibtisch besitze nur Bürgermeister Franz Reiter selbst. Amtsbeginn sei in der Gemeinde St. Jakob in Haus um 7.30 Uhr.
Bei der Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 "(also beinahe zwei Monate nach Einbringung des 'Kuverts'!!!)" sei dann tatsächlich auch auf den Wahlvorschlägen sowohl für den Gemeinderat als auch für den Bürgermeister der Eingangsstempel 1.1.1998, 20.30 Uhr, aufgeschienen.
Im Hinblick auf die Einbringung der beiden Wahlvorschläge (Gemeinderat und Bürgermeister) am 1.1.1998 - also außerhalb der Amtsstunden - habe sich die Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" mit Bürgermeister Franz Reiter, der in Personalunion auch Listenführer und zustellungsbevollmächtigter Vertreter seiner Wählergruppe sowie Gemeindewahlleiter ist, einen rechtswidrigen "Vorteil" gegenüber der Anfechtungswerberin verschafft, da sich gemäß §45 Abs3 GWO die Reihung der Wahlvorschläge der übrigen Wählergruppen nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Wahlvorschlages richtet. Da für beide Wählergruppen zweifelsfrei §45 Abs3 GWO gelte, sei der Einbringungszeitpunkt letztendlich von entscheidender Bedeutung für die Reihung auf den Stimmzetteln sowohl für die Wahl des Gemeinderates als auch für die Wahl des Bürgermeisters gewesen. Von einer Identität der Liste "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" mit der Liste "Hauserer Liste 92 SPÖ" aus dem Jahr 1992 sei zweifelsfrei nicht auszugehen.
Nur dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter Franz Reiter sei es auf Grund seiner Eigenschaft als amtierender Bürgermeister möglich gewesen, die Wahlvorschläge seiner Wählergruppe an einem Feiertag, nämlich dem 1.1.1998, um 20.30 Uhr, im Gemeindeamt einzubringen. Das Gemeindeamt sei an diesem Tag selbstverständlich geschlossen gewesen, sodass andere Wählergruppen keine Möglichkeit hatten, am 1.1.1998 Wahlvorschläge einzubringen. Durch diese Vorgangsweise habe der zustellungsbevollmächtigte Vertreter und Bürgermeister Franz Reiter seiner Wählergruppe den ersten Listenplatz auf dem Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderates gesichert und damit zusammenhängend (§49 Abs2 und 3 iVm §45 Abs6 GWO) den ersten Listenplatz für seine Person auf dem Stimmzettel für die Wahl des Bürgermeisters. Diesen Listenplatz habe Bürgermeister Franz Reiter jedoch nur unter krasser Ausnützung seiner Amtsstellung sichern können, zumal andere zustellungsbevollmächtigte Vertreter bzw. "einbringungswillige Personen" von der Möglichkeit ausgeschlossen gewesen seien, Einbringungsvorgänge für Wahlvorschläge außerhalb der Amtsstunden zu bewirken.
Das Gesetz treffe keine Anordnung, dass die Gemeindewahlbehörde entsprechend vorzusorgen hätte, dass Wahlvorschläge schon zum 1.1.1998 (also am Feiertag) eingebracht werden können. Tatsächlich seien von der Gemeindewahlbehörde auch keine wie immer gearteten Möglichkeiten geschaffen worden, Wahlvorschläge "auf normalem Weg" bereits am 1.1.1998 einbringen zu können.
Es könne daher keinem Zweifel unterliegen, dass die solcher Art erfolgte Einbringung der Wahlvorschläge durch die Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" gesetzwidrig war. Außerhalb der Amtsstunden könnten nämlich Wahlvorschläge nicht rechtsgültig eingebracht werden.
Diese Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sei nach Lage des Falles auch von Einfluss auf das Wahlergebnis gewesen: Im subjektiven Wählerverhalten wirke es sich zweifelsohne aus, ob eine Person bzw. eine Wählergruppe an erster Stelle oder an zweiter Stelle gereiht ist. Gerade aktuelle Beispiele wie die Bundespräsidentenwahl 1998 zeigten, dass jede wahlwerbende Gruppe darauf bedacht ist, auf dem Stimmzettel an erster Stelle gereiht zu sein. Ein Einfluss dieser rechtswidrigen Einreichung der Wahlvorschläge auf das Ergebnis der Wahl sei also jedenfalls möglich gewesen.
Schon aus diesem Grunde sei daher das ganze Wahlverfahren sowohl hinsichtlich der Wahl für den Gemeinderat als auch für den Bürgermeister für nichtig zu erklären und als rechtswidrig aufzuheben.
b) Nach Auffassung der Anfechtungswerberin ergebe sich sodann die folgende weitere Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens:
§35 Abs2 GWO gehe von der Einbringung des Wahlvorschlages und Anbringung des Tages und der Uhrzeit der Einbringung auf dem Wahlvorschlag selbst aus. Analog sei diese Bestimmung auch für den Wahlvorschlag des Bürgermeisters heranzuziehen, zumal §40 Abs2 GWO normiere, dass der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden muss.
Eine Einbringung der Wahlvorschläge im verschlossenen Kuvert sei nicht vorgesehen und auch nicht zulässig, zumal sodann ja der Eingangsstempel nicht auf dem Wahlvorschlag angebracht werden könne. Vorliegendenfalls habe der amtierende Bürgermeister, der zugleich auch Listenführer und zustellungsbevollmächtigter Vertreter seiner Wählergruppe sowie Gemeindewahlleiter war, am 2.1.1998 um zirka 7.15 Uhr im Gemeindeamt - sohin außerhalb der Amtsstunden - dem Gemeindebediensteten A M ein verschlossenes Kuvert mit einem Zusatzzettel übergeben und diesen ersucht, den Eingang dieses Kuverts im Posteinlaufbuch einzutragen. Ob in diesem Kuvert auch Wahlvorschläge enthalten waren, habe Herr M nicht überprüfen können. Er habe somit auch nicht überprüfen können, ob sowohl für die Bürgermeisterwahl als auch für die Gemeinderatswahl ein Wahlvorschlag enthalten ist. Herr M habe auf dem Deckblatt des Kuverts das Datum 2.1.1998 vermerkt; eine Uhrzeit sei von ihm versehentlich nicht angeführt worden. Auf dem Kuvert habe sich bereits der Eingangsstempel 1.1.1998 (und die handschriftlich angebrachte Zeitangabe "20.30") befunden, der offenkundig von Bürgermeister Franz Reiter selbst angebracht worden sei. Nachdem Herr A M die Eintragung im Posteinlaufbuch vorgenommen hatte, habe Bürgermeister Franz Reiter das Kuvert wiederum in Verwahrung genommen und es in der Schublade des Bürgermeisterzimmers im Gemeindeamt St. Jakob in Haus versperrt. Dieses Kuvert sei sodann der Gemeindewahlbehörde erstmalig am 26.2.1998 (also beinahe zwei Monate nach Einbringung) von Bürgermeister Franz Reiter der Gemeindewahlbehörde zur Kenntnis gebracht worden. Bei dieser Sitzung der Gemeindewahlbehörde sei das Wahlunterlagenkuvert des Bürgermeisters bzw. der Liste "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" geöffnet worden und hätte sich darin sowohl der Wahlvorschlag für die Gemeinderatswahl als auch für die Bürgermeisterwahl befunden. Auf diesen Wahlvorschlägen sei ein Eingangsstempel vom 1.1.1998 angebracht gewesen; zusätzlich sei auf den Wahlvorschlägen die Uhrzeit 20.30 Uhr händisch vermerkt gewesen. Offenkundig habe also der amtierende Bürgermeister und neuerliche Listenführer und zustellungsbevollmächtigte Vertreter seiner Wählergruppe sowie Gemeindewahlleiter die Wahlvorschläge bei sich selber am 1.1.1998 um 20.30 Uhr eingebracht und die Wahlvorschläge sodann bis zur Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 unter Verschluss gehalten.
Damit sei jedoch eine objektive Prüfung nicht möglich, ob die Wahlvorschläge tatsächlich bereits am 1.1.1998 eingelangt sind. Auch sei nicht objektiv überprüfbar, ob sie vor dem 20.2.1998, dem letzten Tag für die Einbringung der Wahlvorschläge, auch tatsächlich eingebracht wurden. Insoferne sei also die Gemeindewahlbehörde einzig und allein auf die subjektiven Angaben des Bürgermeisters angewiesen, der in Personalunion auch Listenführer, zustellungsbevollmächtigter Vertreter und Bürgermeisterkandidat seiner Wählergruppe sowie Gemeindewahlleiter war.
Die Gemeindewahlbehörde setze sich ausschließlich aus von der SPÖ und ÖVP berufenen Beisitzern zusammen. Drei Mitglieder der Gemeindewahlbehörde hätten dem Bürgermeister sodann in der Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 auch Vorwürfe hinsichtlich dieser Vorgangsweise gemacht und auch Bedenken dahin gehend vorgebracht, dass in objektiver Hinsicht keine Kriterien gegeben sind, den fristgerechten Eingang der Wahlvorschläge überprüfen zu können. Daraufhin habe Bürgermeister Franz Reiter eine "eidesstättige Erklärung" von drei Personen vorgelegt, die jedoch wiederum Wahlwerber auf seiner Liste und zugleich auch von ihm namhaft gemachte Mitglieder der Gemeindewahlbehörde waren. Die vorgelegte eidesstättige Erklärung habe offenkundig "bezeugen" sollen, dass alles "mit rechten Dingen zugegangen sei".
Bei der Abstimmung der Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 über die eingereichten Wahlvorschläge hätten sich drei Beisitzer der Stimme enthalten, sodass eine Zustimmung zu den Wahlvorschlägen der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter nur dadurch zustande kommen konnte, dass Franz Reiter als Bürgermeister und damit ex lege (§13 Abs2 GWO) als Vorsitzender der Gemeindewahlbehörde von seinem Dirimierungsrecht Gebrauch machte.
Bei der Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 seien schließlich auch noch über Wunsch von Bürgermeister Franz Reiter die Unterstützungserklärungen von M S und G H betreffend den Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisterkandidaten Franz Reiter gemäß §42 GWO "gestrichen" worden. Diese hätten also eine Unterstützungserklärung gemäß §40 Abs4 GWO für Franz Reiter als Bürgermeisterkandidaten unterfertigt; dies setze jedoch voraus, dass sie auf dem Wahlvorschlag der Liste des Bürgermeisterkandidaten Franz Reiter aufscheinen. Da sie jedoch auf dem Wahlvorschlag der Anfechtungswerberin gereiht waren, sei dies nicht zulässig gewesen.
Am 6.3.1998 habe neuerlich eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde stattgefunden; dabei hätten drei Beisitzer der Gemeindewahlbehörde neuerlich gegen die Wahlvorschläge der Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" gestimmt. Letztlich sei jedoch wiederum das Dirimierungsrecht des Vorsitzenden, Bürgermeister Franz Reiter, ausschlaggebend gewesen, sodass am 6.3.1998 die Kundmachung der Wahlvorschläge erfolgte. Die Vorgangsweise von Bürgermeister Franz Reiter, der auch in Personalunion Listenführer, zustellungsbevollmächtigter Vertreter, Bürgermeisterkandidat sowie Gemeindewahlleiter war, insbesondere hinsichtlich des "Unterverschlusshaltens" der Wahlvorschläge, lasse ein Mindestmaß an Transparenz des Wahlverfahrens fehlen, und es werde "einer Manipulation Tür und Tor geöffnet". Die Vorgangsweise von Bürgermeister Franz Reiter widerspreche auch in elementarer Weise dem Erfordernis des kollegialen Tätigwerdens der Gemeindewahlbehörde. Hinzu komme, dass sich die Vorgangsweise von Bürgermeister Franz Reiter auch nicht einmal auf einen Beschluss der Gemeindewahlbehörde stützen konnte. Es gehe auch nicht darum, dass sich die Mitglieder der Wahlbehörde bei Besorgung der ihr zukommenden Aufgaben keinesfalls der Unterstützung durch Hilfsorgane bedienen dürfen. Wesentlich sei aber, dass deren Tätigkeit nur unter (gegenseitiger) Kontrolle der Mitglieder der Wahlbehörde, mithin unter den Augen des Kollegiums, erfolgt (VfSlg. 11020/86; jüngst VfGH vom 13.6.1997, W 1-7/96).
Wegen des "Unterverschlusshaltens" der Wahlvorschläge bis zur Prüfung am 26.2.1998 durch die Gemeindewahlbehörde sei es nämlich möglich, in diesem Wahlvorschlag - den außer der Listenführer und eventuell Wahlwerber seiner Wählergruppe noch niemand gesehen hat - Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen, die in der GWO nicht vorgesehen sind. So wäre es denkbar, dass beispielsweise Wahlwerber nach der im verschlossenen Kuvert erfolgten "Einbringung" des Wahlvorschlages noch in den Wahlvorschlag aufgenommen oder Wahlwerber wieder aus dem Wahlvorschlag gestrichen wurden oder dass fehlende Zustimmungserklärungen bzw. Unterstützungserklärungen noch nachgereicht oder dass die Bezeichnung der Wählergruppe nachträglich abgeändert wurden.
Durch die von Bürgermeister Reiter gewählte Vorgangsweise würden die Bestimmungen über die Einreichung der Wahlvorschläge jedenfalls zur Gänze "unterlaufen", indem eben ein verschlossenes Kuvert vorgelegt und abgestempelt wird und dieses Kuvert sodann wiederum vom Einreichenden an sich genommen wird. Bei der Prüfung des rechtzeitigen Einlangens des Wahlvorschlages sei sodann die Gemeindewahlbehörde im Streitfall einzig und allein auf die subjektiven Angaben des zustellungsbevollmächtigten Vertreters bzw. der einreichenden Person angewiesen. Eine objektive Überprüfung des tatsächlichen fristgerechten Einganges der Wahlvorschläge sei nicht mehr gewährleistet. Der Beweiswert des Eingangsstempels auf den Wahlvorschlägen der Wählergruppe von Bürgermeister Franz Reiter sei daher zweifelhaft (siehe hiezu jüngst VfGH vom 13.6.1997, W 1-7/96, aber auch VfSlg. 4882/1964).
Schon gar nicht könne bei einer derartigen Sachlage auch überprüft werden, ob die Wahlvorschläge für die Gemeinderatswahl und die Bürgermeisterwahl gleichzeitig - wie es §40 Abs2 GWO fordert - eingebracht wurden.
Mit der von Bürgermeister Franz Reiter als zustellungsbevollmächtigtem Vertreter der Liste "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" gewählten Vorgangsweise sei daher keinesfalls mehr ein Mindestmaß an erforderlicher Transparenz gegeben, sondern seien vielmehr verfassungsmäßig gewährleistete Prinzipien einer Wahl verletzt, sodass auch insoferne eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens gegeben ist. In diesem Zusammenhang trete für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes noch folgender schwerwiegende Umstand hinzu:
Nach Abschluss des Wahlverfahrens sei der Anfechtungswerberin zur Kenntnis gelangt, dass G H und M S die Unterstützungserklärung für die Wahl von Bürgermeisterkandidaten Franz Reiter erst zwischen 10. und 15.1.1998 auf einer Sammelliste unterfertigt haben. Hiezu würden zwei Bestätigungen in Fotokopie vorgelegt.
Daraus ergebe sich der zwingende Schluss, dass bei Einbringung des Wahlvorschlages für Bürgermeisterkandidaten Franz Reiter zumindest die vorgenannten Personen die "Sammelliste" noch nicht unterfertigt hatten. Nachdem S und H die Unterstützungserklärung für Bürgermeister Franz Reiter ca. an 7. oder 8. Stelle unterfertigt hatten, werfe dies die Frage auf, wann die restlichen Unterstützungserklärungen abgegeben wurden!
Es sei daher fraglich, wann die Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" die Wahlvorschläge tatsächlich eingereicht hat. Abgabestichtag sei der 20.2.1998. Jedenfalls sei dieser Umstand aufklärungsbedürftig.
Der Verfassungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung ständig die Rechtsansicht vertreten, dass die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnung streng gebunden sind und die Bestimmungen der Wahlordnung strikt nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden müssen; dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die Einbringung der Wahlvorschläge (VfSlg. 6750/1972; VfSlg. 3796/1960, 4168/1962, 5861/1968; Biechl, "Kommentar zur Tiroler Gemeindewahlordnung 1991", Seite 72, RN 17).
Mit der Überreichung der Wahlvorschläge sei die Tätigkeit der Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung beteiligen, abgeschlossen. Nur in den im Gesetz ausdrücklich bezeichneten Fällen und über Auftrag der Wahlbehörden kann noch eine Tätigkeit in Frage kommen. Hingegen würde der Grundsatz der Reinhaltung der Wahlen gefährdet sein, wollte man es den Wählergruppen gestatten, nach der Überreichung ihrer Wahlvorschläge diese wieder an sich zu nehmen und an ihnen Veränderungen vorzunehmen (VfSlg. 2936/1955; Biechl, Kommentar zur Tiroler Gemeindewahlordnung 1991", Seite 72, RN 19).
Auch diese Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens konnte nach Lage des Falles von Einfluss auf das Wahlergebnis sein: Denn es bestünden Bedenken dahin gehend, ob die Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" die Wahlvorschläge überhaupt rechtzeitig eingebracht hat und damit überhaupt die Wahlvorschläge Grundlage der Wahl sein konnten. Auch für die Reihung der Listen sei die aufgezeigte Rechtswidrigkeit von Relevanz. Ein Einfluss auf das Ergebnis sei also jedenfalls möglich (VfSlg. 11167/1986, 11255/1987; VfGH vom 13.6.1997, W 1-7/96).
Zudem seien durch die Vorgangsweise von Listenführer und Bürgermeister Franz Reiter fundamentale, durch die Verfassung geschützte Prinzipien einer Wahl verletzt worden.
c) Letztlich ergebe sich auch noch aus den folgenden Gründen eine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens zur Wahl des Bürgermeisters und des Gemeinderates:
Gemäß §42 Abs1 GWO habe die Gemeindewahlbehörde die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich darauf zu prüfen, ob sie dem §35 bzw. §40 leg. cit. entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Mit der Anordnung der unverzüglichen Überprüfung verfolge der Gesetzgeber die Intention, dass ein Wahlvorschlag ab Einbringung nur mehr nach Aufforderung durch die Gemeindewahlbehörde im Rahmen des in der GWO vorgesehenen Mängelbehebungsverfahrens (für das eine relativ kurze Frist vorgesehen ist) abgeändert bzw. ergänzt oder gemäß §38 GWO zurückgezogen werden kann. Keinesfalls sollen aber Änderungen vorgenommen bzw. Mängel behoben werden können, die im §42 Abs2 GWO nicht angeführt sind. So sei beispielsweise das Fehlen der Bezeichnung der Wählergruppe oder der Umstand, dass eine Wahlwerberliste für die Wahl des Gemeinderates nicht wenigstens vier Wahlwerber enthält, ein nicht behebbarer Mangel.
Der Verfassungsgerichtshof habe in diesem Zusammenhang ausgesprochen, dass es der Wahlordnung widerspräche, wenn eine Wahlbehörde die vorgeschriebene Prüfung des Wahlvorschlages nicht unverzüglich einleitet (VfSlg. 2538/1953).
Vorliegendenfalls hat Bürgermeister Franz Reiter als Gemeindewahlleiter nach Einbringen "seiner" Wahlvorschläge in rechtswidriger Weise beinahe zwei Monate verstreichen lassen und erst für 26.2.1998 eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde einberufen. Noch dazu sei Bürgermeister Franz Reiter bereits anlässlich der Gemeinderatssitzung am 2.2.1998 von Vizebürgermeister M L aufgefordert worden, eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde einzuberufen, und es seien dabei sogar die Bestimmungen des §42 und des §43 GWO vorgelesen worden. Vizebürgermeister M L habe dabei auch erwähnt, dass zwischenzeitlich ja zwei Wahlvorschläge vorlägen. Tatsächlich habe am 28.1.1998 auch die Anfechtungswerberin die Wahlvorschläge sowohl für den Gemeinderat als auch für den Bürgermeister rechtsgültig eingebracht.
Bürgermeister Franz Reiter habe bei der Gemeinderatssitzung am 2.2.1998 auch ausdrücklich zugesagt, eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde umgehend einzuberufen. Tatsächlich sei dies jedoch in weiterer Folge wiederum nicht geschehen. Daraufhin sei Bürgermeister Franz Reiter von einem Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel auf die Gesetzeslage aufmerksam gemacht und es sei ihm dringend angeraten worden, unverzüglich eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde einzuberufen.
In weiterer Folge habe sich sodann Bürgermeister Franz Reiter veranlasst gesehen, für den 24.2.1998 (Faschingsdienstag) eine Sitzung der Gemeindewahlbehörde anzuberaumen. Auf Grund Ersuchens von Vizebürgermeister M L sei die Sitzung der Gemeindewahlbehörde sodann jedoch auf 26.2.1998 verlegt worden.
Auch diese Rechtswidrigkeit habe möglicherweise einen Einfluss auf das Wahlergebnis gehabt, weil eine frühere Prüfung des Wahlvorschlages der Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" unter Umständen ergeben hätte, dass eine rechtsgültige Einreichung zum 1.1.1998 nicht vorlag. Unter Berücksichtigung der Bestimmung des §45 Abs3 GWO hätte sodann nicht mehr davon ausgegangen werden können, dass die Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" den ersten Listenplatz besetzen kann. Dass dieser Umstand auf das subjektive Wählerverhalten Einfluss hat, sei bereits dargelegt worden.
Auf Grund der geschilderten Vorgänge liege auch der Verdacht nahe, dass eine rechtsgültige Einreichung der Wahlvorschläge der Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" am 1.1.1998 bzw. bis zum 20.2.1998 nicht vorliegt. Für die Gemeindewahlbehörde habe sich ja erst am 26.2.1998 herausgestellt, dass die Wahlvorschläge der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter den Eingangsstempel 1.1.1998 aufweisen. Dabei sei die Gemeindewahlbehörde einzig und allein auf die subjektiven Angaben des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Liste des Bürgermeisters Franz Reiter angewiesen gewesen. Objektive Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich am 1.1.1998 bzw. bis 20.2.1998 die Wahlvorschläge der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter eingereicht wurden, lägen nicht vor.
3. Die Gemeindewahlbehörde legte die Wahlakten vor und erstattete eine Äußerung, in der sie beantragt, die Wahlanfechtung als unbegründet abzuweisen.
Am 11./15.12.1997 hätten die Wählergruppen gemäß §19 Abs1 GWO Beisitzer und Ersatzleute für die Gemeindewahlbehörde namhaft gemacht. In weiterer Folge seien die so namhaft gemachten Mitglieder berufen worden. Am 17.12.1997 sei die Kundmachung über die Zusammensetzung der Gemeinde- und Sonderwahlbehörde zur Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 1998 erfolgt. In der Gemeinderatssitzung vom 9.12.1997 sei zu Tagesordnungspunkt 8.) die Beratung und Beschlussfassung über die Festlegung der Anzahl der Beisitzer für die Gemeindewahlbehörde erfolgt. Der Gemeinderat habe einstimmig beschlossen, die Anzahl der Beisitzer mit sechs, und zwar wie folgt: drei Beisitzer für die Hauserer Liste 92 SPÖ, zwei Beisitzer für die Allgemeine Sankt Jakober Heimatliste und einen Beisitzer für die Aktive Bürgerliste Sankt Jakob in Haus festzusetzen.
Am 15.12.1997 sei die Einladung zur konstituierenden Sitzung der Gemeindewahlbehörde für den 19.12.1997 erfolgt. In dieser Sitzung sei einstimmig die Festsetzung der Öffnungszeiten für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis, die Festsetzung der Wahllokalitäten, der Wahlzeit und Verbotszonen und schließlich zu Tagesordnungspunkt 6.) auch die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Gemeinderatswahl 1998 beschlossen worden. Der Beschluss habe wörtlich gelautet: "Einbringung ab 1. Jänner 98 beim Wahlleiter bis 20.2.98 17.00 Uhr, beim Gde-Amt möglich - Weiterleitung an Wahlleiter ungeöffnet." Wahlleiter war einverständlich der letzte und nunmehrige Bürgermeister Franz Reiter.
Eine weitere Einladung der Gemeindewahlbehörde sei für den 24.2.1998 vorgesehen gewesen, da dies jedoch der Faschingsdienstag war, sei sie einverständlich bei neuerlicher Ladung auf den 26.2.1998 verschoben worden. Diese Sitzung habe der Prüfung der eingeklagten Wahlvorschläge, der Beratung und Beschlußfassung über deren Zulässigkeit und Reihung etc. gedient. Dieser Sitzung seien schließlich jene beiden in Rede stehenden Wahlvorschläge zugrunde gelegen. Hierüber habe die Gemeindewahlbehörde zu Punkt 3.) der Tagesordnung beschlossen, dass geringfügige Mängel bestehen, die zu beheben sind und in der Folge auch behoben wurden. Die Gemeindewahlbehörde habe zu Punkt 4. a) die Zulässigkeit der Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und zu Punkt 4.b) für die Wahl des Bürgermeisters beschlossen. Während der Wahlvorschlag der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter mit vier Ja-Stimmen bei drei Stimmenthaltungen angenommen worden sei, sei der Wahlvorschlag "Hauserer Liste Josef Berger" einstimmig mit sechs Ja-Stimmen angenommen worden. Stimmenthaltungen seien bei Ermittlung der Mehrheit außer Acht zu lassen, sohin sei die Beschlussfassung in beiden Fällen einstimmig erfolgt. Insbesondere seien sogar die Vertreter der nunmehrigen Anfechtungswerberin einstimmig dafür gewesen, dass ihre Liste die zweite ist. Wie dem diesbezüglichen Protokoll zu entnehmen sei, waren die Vertreter der Anfechtungswerberin als Wählergruppe rechtlich vorbereitet und angeleitet. Sie hätten sogar ein Formblatt zum Aufzeigen aller möglichen Mängel mit gebracht, ausgefüllt und vorgelegt. Trotzdem seien sie einstimmig dafür gewesen, dass ihre Liste die zweite ist.
Richtig sei, dass für die Gemeindewahlbehörde bzw. den Leiter der Gemeindewahlbehörde keine Pause, kein Wochenende, kein Feiertag und überhaupt keine Ruhezeit vorgeschrieben ist. Der Umstand, dass der Vertreter der Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" - der Bürgermeister Franz Reiter - den betreffenden Wahlvorschlag am 1.1.1998 um 20.30 Uhr einbrachte, sohin bei sich selbst einbrachte, sei in kleinen Gemeinden ein völlig normaler Umstand. Die Anfechtungswerberin sei deswegen aber nicht beschwert, sie hätte den ganzen Tag zum Wahlleiter kommen können. In einer kleinen Gemeinde könne der Wahlleiter nicht einmal sein Haus verlassen, ohne dass jedermann weiß, wohin er geht und wo er ist. Insbesondere sei der Vorwurf der Anfechtungswerberin, der Wahlleiter Franz Reiter hätte sich einen Startvorteil verschafft, weil er den Antrag bereits am 1.1.1998 abends bei sich selbst einbrachte, widersinnig, weil die anfechtende Wählergruppe ihren eigenen Wahlvorschlag überhaupt erst am 28.1.1998 einbrachte. Eine derartige Säumigkeit sei augenscheinlicher Beweis dafür, daß sie gar keinen Wert auf eine rasche Einbringung legte.
Die Behauptung, Franz Reiter hätte ein verschlossenes Kuvert eingebracht, sei unrichtig. Er habe ein gummiertes und wieder verschließbares Kuvert verwendet.
Franz Reiter habe dem Gemeindebediensteten M am 2.1.1998 aufgetragen, diese Einbringung ins Postbuch als Geschäftsstück 1/98 einzutragen. Dies sei nicht um 7.15 Uhr, sondern unter mehreren Anwesenden kurz nach 7.30 Uhr erfolgt. Gerade in kleinen Gemeinden sei es so, dass ein berufstätiger Bürgermeister sehr fleißig sein, vor seiner Arbeit natürlich aufs Gemeindeamt gehen und verschiedene Anweisungen und Erledigungen vornehmen muss. Dieser Umstand sollte der Anfechtungswerberin vertraut sein. Amtsbeginn sei in der Gemeinde St. Jakob in Haus um 7.30 Uhr. Die Anweisung der Posteintragung sei sohin durchaus während der Amtsstunden erfolgt.
Der Wahlleiter Franz Reiter habe die Wahlvorschläge tatsächlich unter Verschluss gehalten. Zu seinem Büro und dem versperrten Mobiliar hätten aber jeder der beiden Gemeindebediensteten und der Wahlleiter selbst Zugang. Es könne ihm wohl kein Vorwurf gemacht werden, wenn er dafür sorgt, dass eingebrachte Wahlvorschläge für die Sitzung der Gemeindewahlbehörde erhalten bleiben.
Die eingebrachten Wahlvorschläge seien in der Sitzung vom 26.2.1998 geprüft worden. Dies sei rechtzeitig und unverzüglich nach Ablauf der Einbringungsfrist. Diese habe am Freitag, 20.2.1998 geendet. Der nächste Werktag sei der 23.2.1998, die Sitzung war auf 24.2.1998 (Faschingsdienstag) anberaumt worden, zwei Tage später, nämlich am 26.2.1998 habe sie stattgefunden. Dies sei mit Rücksichtnahme auf den Kalender tatsächlich der erstmögliche Tag. Außerdem hätten die Vertreter der Anfechtungswerberin an dieser Sitzung teilgenommen und diesen Sitzungstermin unbeanstandet zur Kenntnis genommen. Sie seien offensichtlich rechtlich angeleitet gewesen und hätten bereits eine Mängelliste, die ein Jurist ausgearbeitet haben musste, zum Ausfüllen mit genommen. Am Termin selbst oder am Umstand, das die Prüfung schon wesentlich früher hätte sein sollen, hätten sie nichts ausgesetzt.
Die Behauptung, der Wahlleiter hätte seine Anstellung krass ausgenützt, sei eine ungeheuerliche Unterstellung, welche völlig aus der Luft gegriffen ist. Einbringungswillige Personen seien nie von ihrer Einbringungsmöglichkeit ausgeschlossen worden.
Es liege sohin keine Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens vor, ein Einfluss auf das Wahlergebnis sei in der Beschwerde zwar erwähnt, aber in keiner Weise ausgeführt. Die Anfechtungswerberin unterstelle jedem Wähler tatsächlich eine gewisse Unreife. Heutzutage sei jeder Wähler derart aufgeklärt, dass er sich von einer bloßen Reihung oder einem bestimmten Listenplatz nicht beeindrucken lässt, er wisse, welche Partei, welche Wählergruppe oder welchen Direktkandidaten er wählt.
Obwohl die Behauptung, es wäre eine objektive Prüfung nicht möglich und daher fragwürdig, ob der Wahlvorschlag der Wählergruppe "Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter" tatsächlich bereits am 1.1.1998 eingelangt wäre, ein gerütteltes Maß an Misstrauen gegenüber dem Bürgermeister als Wahlleiter impliziere, müsse darauf eingegangen werden. Der Wahlvorschlag sei so eingebracht worden, wie dies der Wahlleiter vermerkte! Später habe Franz Reiter wirklich eine eidesstättige Erklärung beigebracht. Diese solle nichts "bezeugen", sondern erkläre sich aus dem damals herrschenden Wahlkampf. Der klaglos gebliebene Bürgermeister habe sich wenige Tage vor der Gemeinderatswahl 1998 vom politischen Gegner nichts nachsagen lassen wollen. Er habe es durchaus nicht nötig, dass andere bezeugen, dass bei ihm als Wahlleiter alles mit rechten Dingen zugeht oder nicht.
Der Wahlleiter habe die Wahlvorschläge bis zur Prüfung am 26.2.1998 sorgsam verwahrt. Was die Anfechtungswerberin zum Ausdruck bringen will, wenn sie darauf verweist, dass durch diese Verwahrung denkbar wäre, dass Wahlwerber noch nach Einbringung in den Wahlvorschlag aufgenommen werden könnten, sei nicht nachvollziehbar. Niemand sei danach aufgenommen worden. Ein solches Verhalten wäre naturgemäß strafbar, es zeige sich für ein solches Verhalten des Wahlleiters kein vernünftiges Motiv, dies insbesondere vor dem Hintergrund, als die Anfechtungswerberin selbst es ja durchaus nicht eilig hatte und ihren Vorschlag erst sehr spät, nämlich am 28.1.1998, einbrachte.
Zuletzt sei darauf verwiesen, daß auch die Auftragserteilung an die Druckanstalt zur Erstellung des Stimmzettels und anderer Wahlunterlagen einverständlich, also auch mit Zustimmung der Vertreter der Anfechtungswerberin erfolgte.
II. Über die - zulässige (zur Anfechtung der Bürgermeisterwahl s. insb. VfSlg. 13504/1993, VfGH 6.10.1998 WI-3/97) - Wahlanfechtung wurde erwogen:
1. Bei Beurteilung der vorliegenden Wahlanfechtung ist von folgender Rechtslage auszugehen:
1.1. Der u.a. die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates regelnde §35 GWO lautet:
"§35
Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Anzahl der zu wählenden Gemeinderatsmitglieder sowie die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates nach den Abs2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Wählergruppen haben ihre Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates frühestens am Stichtag und spätestens am 23. Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich einzubringen. Diese hat auf dem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Einlagens zu vermerken.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
a) die Bezeichnung der Wählergruppe und eine allfällige Kurzbezeichnung;
b) die Wahlwerberliste, in der, mit arabischen Ziffern gereiht, die Wahlwerber unter Angabe ihres Familien- und Vornamens, ihres Geburtsjahres, ihres Berufes und ihrer Adresse anzuführen sind; die Wahlwerberliste darf höchstens doppelt so viele Wahlwerber enthalten, wie Gemeinderatsmitglieder zu wählen sind; sie muß jedoch mindestens vier Wahlwerber enthalten;
c) die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe seines Familien- und Vornamens, seines Geburtsjahres und seiner Adresse.
(4) Der Wahlvorschlag muß von einer Anzahl von Wahlberechtigten, die mindestens 1 v.H. der Einwohnerzahl der Gemeinde, aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Zahl, entspricht, mindestens jedoch von acht Wahlberechtigten unterfertigt sein. Maßgebend für die Berechnung der Einwohnerzahl ist das letzte vor dem Tag der Wahlausschreibung kundgemachte endgültige Ergebnis der Volkszählung.
(5) In den Wahlvorschlag darf ein Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt hat. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs4.
(6) In den Wahlvorschlag darf ein Unionsbürger, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz hat, als Wahlwerber nur dann aufgenommen werden, wenn er schriftlich erklärt, daß er nach dem Recht seines Herkunftsmitgliedstaates nicht infolge einer strafrechtlichen Entscheidung des passiven Wahlrechtes verlustig gegangen ist. In der Erklärung ist auch die Staatsangehörigkeit anzugeben. Bei begründeten Zweifeln am Inhalt der Erklärung kann die Gemeindewahlbehörde die Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörden seines Herkunftsmitgliedstaates verlangen, mit der bestätigt wird, daß er nach dem Recht dieses Staates seines passiven Wahlrechtes nicht verlustig gegangen oder daß diesen Behörden ein solcher Verlust nicht bekannt ist.
(7) Der Zustellungsbevollmächtigte vertritt die Wählergruppe nach außen. Ist er auch Wahlwerber und gibt er als solcher Erklärungen ab, so sind diese von ihm gesondert zu unterfertigen. Fehlt in einem Wahlvorschlag die Bezeichnung eines Zustellungsbevollmächtigten, so gilt der erstgereihte Wahlwerber als solcher."
1.2. Der die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters regelnde §40 GWO lautet:
"§40
Wahlvorschläge für die Wahl des Bürgermeisters
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat spätestens am 42. Tag vor dem Wahltag die Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Bürgermeisters nach den Abs2 bis 6 durch öffentlichen Anschlag kundzumachen.
(2) Einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters darf nur eine Wählergruppe einbringen, die auch einen Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates einbringt. Dabei gelten Wählergruppen miteinander gekoppelter Wahlvorschläge nicht als eine Wählergruppe. Eine Wählergruppe darf nur für den in der Wahlwerberliste ihres Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates an der ersten Stelle gereihten Wahlwerber als Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters vorschlagen. Der Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters muß gleichzeitig mit dem Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates eingebracht werden.
(3) Der Wahlvorschlag hat zu enthalten:
- a) die Bezeichnung der Wählergruppe;
- b) den Familien- und Vornamen, das Geburtsdatum, den Beruf und die Adresse des Wahlwerbers.
(4) Der Wahlvorschlag muß von mehr als der Hälfte der Wahlwerber aus der Wahlwerberliste des von der Wählergruppe nach lita für die Wahl des Gemeinderates nach §35 eingebrachten Wahlvorschlages unterfertigt sein.
(5) Der Wahlwerber, der für die Wahl des Bürgermeisters vorgeschlagen wird, muß hiezu schriftlich seine Zustimmung erklärt haben. Die Zustimmungserklärung ist dem Wahlvorschlag anzuschließen. Sie gilt zugleich als Unterfertigung nach Abs4.
(6) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates ist auch Zustellungsbevollmächtigter für den von dieser Wählergruppe eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters.
(7) Ändert sich nach §36 die Bezeichnung einer Wählergruppe für die Wahl des Gemeinderates, so ändert sich auch die Bezeichnung nach Abs3 lita entsprechend."
1.3. Die die Behebung von Mängeln und die endgültige Prüfung der bei der Gemeindewahlbehörde eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters regelnden §§42 und 43 GWO lauten:
"§42
Behebung von Mängeln
(1) Die Gemeindewahlbehörde hat die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem §35 bzw. dem §40 entsprechen und ob die vorgeschlagenen Wahlwerber wählbar sind. Die Gemeindewahlbehörde hat weiters die bei ihr rechtzeitig eingelangten Koppelungserklärungen unverzüglich zu überprüfen, ob sie dem §37 entsprechen. Stellt die Gemeindewahlbehörde bei einem Wahlvorschlag oder bei einer Koppelungserklärung Mängel fest, so hat sie den Zustellungsbevollmächtigten aufzufordern, die Mängel bis spätestens am zehnten Tag vor dem Wahltag, 17.00 Uhr, zu beheben.
(2) Behebbare Mängel nach Abs1 sind:
a) das Fehlen von Unterschriften nach den §§35 Abs4 und 40 Abs4,
b) das Fehlen von Zustimmungserklärungen nach den §§35 Abs5 und 40 Abs5,
c) bei Unionsbürgern als Wahlwerber, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen und die noch keine fünf Jahre ununterbrochen in einer österreichischen Gemeinde den Hauptwohnsitz haben, das Fehlen oder die Unvollständigkeit der Erklärung nach §35 Abs6,
- d) das Fehlen von Unterschriften nach §37 Abs2,
- e) die Unvollständigkeit der Angaben nach den §§35 Abs3 litb und 40 Abs3 litb.
(3) Ein Wahlwerber, der auf mehreren Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters enthalten ist, ist von der Gemeindewahlbehörde aufzufordern, sich schriftlich für einen Wahlvorschlag zu entscheiden. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Entscheidet sich der Wahlwerber bis zu dem im Abs1 genannten Zeitpunkt nicht, so wird er nur auf dem als ersten bei der Wahlbehörde eingebrachten Wahlvorschlag für die Wahl des Gemeinderates bzw. für die Wahl des Bürgermeisters belassen. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los. Die Unterfertigung des Wahlwerbers nach §35 Abs5 und seine sonstigen Unterfertigungen nach diesem Gesetz gelten nur hinsichtlich jenes Wahlvorschlages als erfolgt, auf dem er belassen wird.
(4) Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates nach §35 Abs4 unterfertigt, so ist seine Unterfertigung nur für den als ersten eingebrachten Wahlvorschlag als gültig anzuerkennen. Die Unterfertigungen für die anderen Wahlvorschläge gelten als nicht beigesetzt. Bei gleichzeitig eingebrachten Wahlvorschlägen entscheidet das vom jüngsten Mitglied der Gemeindewahlbehörde zu ziehende Los.
§43
Endgültige Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Am neunten Tag vor dem Wahltag hat die Gemeindewahlbehörde endgültig über die Zulässigkeit und die Reihung der bei ihr eingebrachten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters und über die Gültigkeit der Koppelungserklärungen zu entscheiden. Ist ein Beisitzer der Gemeindewahlbehörde Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe, so bleibt sein Stimmrecht auch bei der Entscheidung über den eigenen Walvorschlag unberührt. Dies gilt auch für den Vorsitzenden der Gemeindewahlbehörde, der Zustellungsbevollmächtigter oder Wahlwerber einer Wählergruppe ist, hinsichtlich seines Rechtes nach §23 Abs2 dritter Satz.
(2) Die Gemeindewahlbehörde hat in der Niederschrift über diese Sitzung die Entscheidungen nach Abs1 mit ihren Gründen und das Abstimmungsverhältnis festzuhalten.
(3) Ist zum Zeitpunkt der Mitteilung des Todes eines Wahlwerbers nach §41 Abs3 die endgültige Prüfung der Wahlvorschläge noch nicht erfolgt, so ist diese erst am neunten Tag vor dem neuen Wahltag durchzuführen. Ist sie hingegen bereits erfolgt, so findet spätestens am neunten Tag vor dem neuen Wahltag nur mehr die endgültige Prüfung des Wahlvorschlages für die Wahl des Bürgermeisters bzw. des Wahlvorschlages für die Wahl des Gemeinderates jener Wählergruppe statt, deren Wahlwerber für die Wahl des Bürgermeisters gestorben ist."
1.4. Ferner sind im vorliegenden Zusammenhang auch die folgenden Bestimmungen des die Wahlbehörden betreffenden 2.
Abschnittes der GWO bedeutsam:
"§11
Allgemeines
(1) Zur Leitung und Durchführung der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters sind örtliche und überörtliche Wahlbehörden zu bilden. Die örtlichen Wahlbehörden bleiben bis zum Abschluß des Wahlverfahrens, die Bezirkswahlbehörden bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters im Amt.
(2) Den Wahlbehörden obliegen:
a) die Besorgung der ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben und
b) die Entscheidung über alle Fragen und Streitfälle, die sich in ihrem Bereich über das Wahlrecht und dessen Ausübung oder sonst bei der Durchführung der Wahl ergeben.
(3) Über die Sitzungen der Wahlbehörden ist eine Niederschrift aufzunehmen.
(4) Die Wahlleiter haben neben den ihnen durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben auch die Sitzungen der Wahlbehörden vorzubereiten und deren Beschlüsse durchzuführen.
(5) Örtliche Wahlbehörden sind:
- a) die Gemeindewahlbehörden,
- b) die Sprengelwahlbehörden und
- c) die Sonderwahlbehörden.
(6) Überörtliche Wahlbehörden sind:
- a) die Landesregierung (§80),
- b) die Bezirkshauptmannschaften (§80) und
- c) die Bezirkswahlbehörden.
(7) Die Gemeinde hat den örtlichen Wahlbehörden und der Bezirkshauptmann hat der Bezirkswahlbehörde die erforderlichen Hilfsorgane und Hilfsmittel aus dem Stand des jeweiligen Amtes zur Verfügung zu stellen.
§18
Wahlleiter
(1) Die Sprengelwahlleiter, die Leiter der Sonderwahlbehörden, die nach den §§13 Abs2 und 16 Abs2 zu bestellenden ständigen Vertreter und die Stellvertreter der Wahlleiter der zu bildenden Wahlbehörden sind spätestens am neunten Tag nach dem Tag der Wahlausschreibung zu bestellen. Dies gilt nicht für die Bestellung dieser Organe von Wahlbehörden, die nachträglich gebildet werden.
(2) Die bestellten Organe haben vor dem Antritt ihres Amtes in die Hand desjenigen, der sie bestellt hat, oder in die Hand eines von ihm beauftragten Organes das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Amtspflicht abzulegen.
(3) Bis zur Bildung der Wahlbehörden haben die Wahlleiter alle unaufschiebbaren Geschäfte zu besorgen, insbesondere auch Eingaben entgegenzunehmen, und, sobald die Wahlbehörden gebildet sind, diesen ihre bisherigen Verfügungen zur Kenntnis zu bringen."
Der mit "Niederschrift" übertitelte §65 hat folgenden Wortlaut:
"(1) Die Wahlbehörde hat sofort nach der Prüfung der Stimmzettel und der Zählung der Stimmen den Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat, bezüglich der lite und h getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Wahlortes (Gemeinde, Wahlsprengel, Wahllokal),
- b) den Wahltag,
- c) die Namen der anwesenden und der abwesenden Mitglieder der Wahlbehörde und der Vertrauenspersonen mit Angabe ihrer Wählergruppe,
- d) den Beginn und das Ende der Wahlhandlung,
- e) die Anzahl der übernommenen und der an die Wähler ausgegebenen amtlichen Stimmzettel,
f) die Entscheidungen der Wahlbehörde über die Zulassung oder die Nichtzulassung von Wählern zur Stimmabgabe,
g) sonstige Beschlüsse der Wahlbehörde, die während der Wahlhandlung gefaßt wurden (z.B. Unterbrechung der Wahlhandlung usw.),
h) die Feststellungen der Wahlbehörde nach §60 Abs3 und §61 Abs1 und 2.
(3) Der Niederschrift sind, bezüglich der litd bis f getrennt für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters, anzuschließen:
- a) das Wählerverzeichnis,
- b) das Abstimmungsverzeichnis,
- c) die Empfangsbestätigung über die Anzahl der übernommenen amtlichen Stimmzettel,
d) die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
e) die gültigen Stimmzettel, wobei jene für die Wahl des Gemeinderates nach Wählergruppen und innerhalb dieser nach Stimmzetteln mit und ohne Bezeichnung eines Wahlwerbers und jene für die Wahl des Bürgermeisters nach Wahlwerbern in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu verpacken sind,
f) die nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen Stimmzettel, die ebenfalls in einem Umschlag mit entsprechender Aufschrift zu verpacken sind.
(4) Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlbehörde zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen anwesenden Mitgliedern unterfertigt, so ist der Grund hiefür anzugeben.
(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Wahlbehörde."
2. Die Anfechtungswerberin führt für die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens sowohl bei der Gemeinderatswahl als auch bei der Wahl des Bürgermeisters - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes ins Treffen:
2.1. Die Einbringung der Wahlvorschläge der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter für diese beiden Wahlen sei deshalb rechtswidrig gewesen, weil sie außerhalb der Amtsstunden des Gemeindeamtes erfolgte und diese Möglichkeit nur dem zustellungsbevollmächtigten Vertreter dieser Liste - der zugleich amtierender Bürgermeister und Gemeindewahlleiter war - offen stand, nicht aber anderen "einbringungswilligen Personen".
2.2. Die Einbringung dieser Wahlvorschläge sei rechtswidrig gewesen, weil sie in einem verschlossenen Kuvert - ohne dass der Eingangsstempel auf den Wahlvorschlägen angebracht worden wäre - erfolgte und diese Wahlvorschläge vom Gemeindewahlleiter unter Verschluss gehalten wurden. Diese Vorgangsweise lasse es an einem "Mindestmaß an Transparenz des Wahlverfahrens fehlen" und "öffne der Manipulation Tür und Tor".
Konkret wird in diesem Zusammenhang bemängelt, dass wegen dieser Vorgangsweise eine objektive Prüfung der Frage, ob die in Rede stehenden Wahlvorschläge tatsächlich bereits am 1.1.1998 um 20:30 Uhr bzw. überhaupt vor dem Ablauf der Einbringungsfrist am 20.2.1998 eingebracht wurden, nicht möglich gewesen sei. Ferner sei - im Hinblick auf eidesstattliche Erklärungen, aus denen sich ergibt, dass der Wahlvorschlag für die Bürgermeisterwahl von zwei Personen erst zwischen 10. und 15.1.1998 unterschrieben wurde - "aufklärungsbedürftig", ob dieser Wahlvorschlag nicht in der Zeit bis zur Vorlage an die Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 nachträglich abgeändert oder ergänzt wurde. Zudem widerspreche die in Rede stehende Vorgangsweise auch "in elementarer Weise dem Erfordernis des kollegialen Tätigwerdens der Gemeindewahlbehörde".
2.3. Schließlich sei das Wahlverfahren bei den in Rede stehenden Wahlen auch deshalb rechtswidrig gewesen, weil der Gemeindewahlleiter - entgegen dem §42 Abs1 GWO, wonach die Gemeindewahlbehörde die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen habe - die bei ihm behauptetermaßen am 1.1.1998 eingebrachten Wahlvorschläge erst nahezu zwei Monate später (den übrigen Mitgliedern) der Gemeindewahlbehörde vorgelegt hat.
3. Die Wahlanfechtung ist begründet, und zwar aus den folgenden Erwägungen:
3.1. Der Verfassungsgerichtshof geht auf Grund der Anfechtungsschrift, der Äußerung der Gemeindewahlbehörde und der vorliegenden Wahlakten insbesondere von folgendem Sachverhalt aus:
In der Niederschrift über die konstituierende Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 15.12.1997 ist zu Tagesordnungspunkt 6.):
"Einbringung von Wahlvorschlägen für die Wahl des Gemeinderates" folgender Beschluss festgehalten:
"Einbringung ab 1. Jänner 98 beim Gde-Wahlleiter bis 20.2.98 1700, beim Gde-Amt möglich - Weiterleitung an Wahlleiter ungeöffnet".
Aus dem Vorbringen der Anfechtungswerberin, der Äußerung der Gemeindewahlbehörde sowie der Niederschrift über die Sitzung der Gemeindewahlbehörde am 26.2.1998 ergibt sich weiters, dass der Gemeindewahlleiter die Wahlvorschläge der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters - die er, wenn man von der Äußerung der Gemeindewahlbehörde ausgeht, (wohl als zustellungsbevollmächtigter Vertreter dieser Listen) bereits am 1.1.1998, um 20:30 Uhr, eingebracht hat, wobei er (sei es als Bürgermeister oder als Gemeindewahlleiter) auch Tag und Uhrzeit des Einlangens auf den Wahlvorschlägen vermerkte - (erst) bei dieser Sitzung (den übrigen Mitgliedern) der Gemeindewahlbehörde vorgelegt hat.
3.2. Gemäß §42 Abs1 erster Satz GWO hat die Gemeindewahlbehörde die bei ihr rechtzeitig eingelangten Wahlvorschläge für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters unverzüglich (daraufhin) zu überprüfen, ob sie den §35 bzw. §40 (die die näheren Voraussetzungen für die Einbringung von Wahlvorschlägen regeln) entsprechen und ob die Wahlwerber wählbar sind.
Bei Auslegung dieser Bestimmung sind die Grundsätze anzuwenden, die der Verfassungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung zum Wahlverfahren herausgearbeitet hat. Demnach sind die Wahlbehörden durch die Formalvorschriften der Wahlordnungen streng gebunden; die Bestimmungen der Wahlordnung müssen strikt nach ihrem Wortlaut ausgelegt werden, soll nicht der Willkür Tür und Tor geöffnet werden (vgl. zB. VfSlg. 1904/1950, 2157/1951, 3796/1960, 4168/1962, 5861/1968, 6750/1972, 7392/1974, 7435/1974; insb. aber VfSlg. 6207/1970 (S 371), 8853/1980).
Mit Blick auf den hier vorliegenden Fall ist weiters zu berücksichtigen, dass eine Vorschrift der hier in Rede stehenden Art nicht bloß der in Wahlsachen gebotenen Verfahrensbeschleunigung (vgl. VfSlg. 12287/1990) dient, sondern auch Missbräuchen und Manipulationen im Wahlverfahren, hier bei der Einbringung von Wahlvorschlägen, entgegenwirken will. Das gleiche Ziel verfolgen ganz allgemein auch jene Regelungen der Wahlordnungen, die die Durchführung des Wahlverfahrens kollegialen Verwaltungsbehörden übertragen (zur Bedeutung der kollegialen Organisation der Wahlbehörden für die Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Wahlverfahrens s. VfGH 12.12.1998, WI-5/98, mit der dort zit. Vorjud.) und der monokratischen Aufgabenbesorgung, insbesondere durch den Wahlleiter, enge Grenzen setzen. Für die GWO trifft dies insoferne in gesteigertem Ausmaß zu, als sie - abgesehen von den in §11 Abs4 leg. cit. (Durchführung der Beschlüsse der Wahlbehörden) und §18 Abs3 leg. cit. (bis zur Bildung der Wahlbehörde Besorgung der unaufschiebbaren Geschäfte, insbesondere auch die Entgegennahme von Eingaben) - ein Tätigwerden des Wahlleiters nur zur Besorgung der ihm "durch dieses Gesetz ausdrücklich übertragenen Aufgaben" (§11 Abs4 erster Satzteil leg. cit.) vorsieht. Bemerkenswert ist dabei vor allem, dass in der GWO eine dem §18 Nationalrats-Wahlordnung 1992 vergleichbare Regelung betreffend die "selbständige Durchführung von Amtshandlungen durch den Wahlleiter", insbesondere auf Grund ausdrücklicher Ermächtigung durch die Wahlbehörde, fehlt.
3.3. Vor diesem Hintergrund war es aber rechtswidrig, wenn Franz Reiter die von ihm - in seiner Eigenschaft als zustellungsbevollmächtigter Vertreter der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter - am 1.1.1998, um 20:30 Uhr, eingebrachten und - sei es in seiner Eigenschaft als Wahlleiter oder als Bürgermeister (als dem Leitungsorgan der Gemeinde, das dem Gemeindeamt vorsteht) - entgegengenommenen Wahlvorschläge (den übrigen Mitgliedern) der Gemeindewahlbehörde erst in der Sitzung dieser Behörde am 26.2.1998 zur Prüfung vorgelegt hat. Angesichts eines Zeitraumes von acht Wochen, der zwischen dem Einlangen dieser Wahlvorschläge und ihrer Prüfung durch die Gemeindewahlbehörde lag, kann von einer "unverzüglichen" Prüfung, wie sie §42 Abs1 erster Satz GWO verlangt, nicht die Rede sein.
3.4. Schließlich ist bei der im vorliegenden Fall gegebenen Sach- und Rechtslage davon auszugehen, dass die solcher Art erwiesene Rechtswidrigkeit auch von Einfluss auf das Wahlergebnis sein konnte.
Dies deshalb, weil bei der Verletzung einer Vorschrift der Wahlordnung, die - so wie hier - die Möglichkeit von Manipulationen und Missbräuchen im Wahlverfahren ausschließen will, das Vorliegen des eingangs erwähnten Erfordernisses jedenfalls gegeben ist, ohne dass es des Nachweises einer konkreten - das Wahlergebnis tatsächlich verändernden - Manipulation bedürfte (vgl. VfSlg. 4882/1964, 11020/1986, 11167/1986, 14847/1997).
Zum selben Ergebnis führt auch die folgende Überlegung: Auf Grund der Verfahrensergebnisse - hier ist vor allem auf die der Anfechtung angeschlossenen eidesstattlichen Erklärungen zweier Unterzeichner des Wahlvorschlages der Hauserer Bürgermeisterliste Franz Reiter für die Bürgermeisterwahl hinzuweisen, wonach sie diesen Wahlvorschlag erst zwischen dem 10. und 15.1.1998, somit nach dem 1.1.1998, 20:30 Uhr, unterzeichnet hätten; die Gemeindewahlbehörde geht in ihrer Äußerung darauf nicht ein - lässt sich nicht ausschließen, dass es im Zusammenhang mit der Einbringung der in Rede stehenden Wahlvorschläge zu Manipulationen gekommen ist. Es ist daher nicht von der Hand zu weisen, dass die hier erwiesene Rechtswidrigkeit (keine unverzügliche Prüfung der erwähnten Wahlvorschläge) - unter Berücksichtigung aller Begleitumstände - nach Lage des konkreten Falles auf das Wahlergebnis zumindest von Einfluss sein konnte, ein Umstand, der nach langjähriger ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die entsprechende Voraussetzung des Art141 Abs1 Satz 3 B-VG iVm §70 Abs1 Satz 1 VerfGG 1953 (Einfluss auf das Wahlergebnis) bereits voll und ganz erfüllt (vgl. VfSlg. 6424/1971 und die dort angeführte Vorjudikatur sowie 7392/1974, 7784/1976, 7850/1976, 8853/1980, 10906/1986, 11021/1986, 11740/1988).
4. Demgemäß mussten die angefochtenen Wahlen des Gemeinderates und des Bürgermeisters in der Gemeinde St. Jakob in Haus schon aus dieser Überlegung der Aufhebung anheimfallen, und zwar von der Einbringung der Wahlvorschläge (§§35, 40 GWO) an.
Bei dieser Sach- und Rechtslage bedurfte es nicht mehr eines näheren Eingehens auf das restliche Anfechtungsvorbringen.
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Satz 1 VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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