VfGH B5034/96

VfGHB5034/9625.2.1997

Zurückweisung der Beschwerde als verspätet; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit.

Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der vom Einschreiter angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.

Normen

VwGG §61
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1
VwGG §61
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit
ZPO §464 Abs3
VfGG §82 Abs1

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Die am 23. Dezember 1996 zur Post gegebene Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 12. August 1996, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 21. August 1996 zugestellt.

Der für die Beschwerdeführerin nunmehr einschreitende Rechtsanwalt beruft sich auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer und führt in der Beschwerde auch an, daß der angefochtene Bescheid am 12. November 1996 zugestellt worden sei (womit offenbar derselbe Tag wie der Zustelltag des seine Bestellung zur Verfahrenshilfe betreffenden Bescheides des Ausschusses der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer gemeint ist).

2. Die diesen Beschwerdeangaben ersichtlich zugrundeliegende Rechtsauffassung über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde nämlich mit dem Bescheid des Kammerausschusses zum Verfahrenshelfer für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfGH 12.10.1994 B1930/94).

3. Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

4. Der Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, ist abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für den Fall vorgesehen ist, daß der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder eine Behandlung ablehnt, nicht aber für den ihrer Zurückweisung.

II. Dieser Beschluß wurde gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren gefaßt.

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