VfGH B1334/95

VfGHB1334/9525.2.1997

Anlaßfallwirkung der Aufhebung bzw Feststellung der Verfassungswidrigkeit des Tir RaumOG 1994 und der teilweisen Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Kirchberg vom 12.08.92 mit E v 28.11.96, G195/96 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16. März 1995, ZVe1-550-2158/1-3, wurde die Vorstellung des beschwerdeführenden Nachbarn gegen den Berufungsbescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Kirchberg/Tirol, mit welchem dem Bauwerber die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Trockenholzanlage erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der sich der beschwerdeführende Nachbar in seinen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und Unverletzlichkeit des Eigentums sowie durch eine gesetzwidrige Verordnung, nämlich der Flächenwidmungsplanänderung der Gemeinde Kirchberg in Tirol vom 12. August 1992, Z 031-2/111/1992, genehmigt mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Jänner 1993, ZVe1-546-58/570-1, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 14. Jänner 1993 bis 29. Jänner 1993 (im folgenden kurz: Flächenwidmungsplan) als verletzt erachtet.

3. Die Tiroler Landesregierung beantragte in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

4. Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Äußerung.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 26. Juni 1996 von Amts wegen die Bestimmungen der §§40 Abs1 und 2 und 109 Abs3 zweiter Satz des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, idF vor der 1. Raumordnungsgesetz-Novelle, LGBl. Nr. 4/1996, (im folgenden kurz: TROG 1994) gemäß Art140 Abs1 B-VG und den Flächenwidmungsplan, insoweit darin die GP 2375/3, KG Kirchberg, als allgemeines Mischgebiet ausgewiesen ist, gemäß Art139 Abs1 B-VG auf ihre Verfassungsmäßigkeit bzw. seine Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom 28. November 1996, G195/96 ua., hob der Verfassungsgerichtshof das TROG 1994 mit Ablauf des 30. Juni 1998 insoweit als verfassungswidrig auf, als ihm nicht durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle 1996, LGBl. für Tirol Nr. 4/1996, derogiert wurde und stellte fest, daß das TROG 1994 verfassungswidrig war, soweit ihm durch die 1. Raumordnungsgesetz-Novelle derogiert wurde. Mit demselben Erkenntnis hob der Verfassungsgerichtshof den präjudiziellen Teil des Flächenwidmungsplanes als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat ein verfassungswidriges Gesetz und eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

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