Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
AVG §66 Abs4
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
BDG 1979 §38
BDG 1979 §40
AVG §66 Abs4
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer steht als Rat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie.
Der zuständige Bundesminister sprach mit einem an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 17. September 1996 aus:
"Es wird festgestellt, daß Sie aufgrund der ab 12. August 1996 geltenden Geschäfts- und Personaleinteilung gemäß §40 Absatz 2 in Verbindung mit §38 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 von Ihren bisherigen Funktionen als stellvertretender Leiter der Abteilung I/8 sowie als Leiter des Referates I/8b abberufen sind."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung. Die (gemäß §41a des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 - BDG, BGBl. 333/1979 idF der Novelle BGBl. 550/1994, eingerichtete) Berufungskommission beim Bundeskanzleramt (im folgenden kurz: Berufungskommission) entschied über dieses Rechtsmittel mit Bescheid vom 14. Dezember 1996 wie folgt:
"Der Berufung wird keine Folge gegeben. Aus Anlaß der Berufung wird der angefochtene Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG dahin abgeändert, daß die Wirksamkeit der qualifizierten Verwendungsänderung mit dem auf die Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides am 3. Oktober 1996 folgenden Tag eintritt."
2. Gegen den zitierten Berufungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung näher bezeichneter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet wird.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,
"den angefochtenen Bescheid wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte aufzuheben und mir Kostenersatz in gesetzlicher Höhe zu Handen meines Vertreters zuzusprechen.
Weiters beantrage ich für den Fall, daß der Hohe Verfassungsgerichtshof nicht auf Aufhebung des beschwerdegegenständlichen Bescheides wegen Verletzung verfassungsgesetzlich geschützter Rechte erkennt, wohl aber den zweiten Satz des §41a Abs5 BDG 1979 aufheben sollte, die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof nach Art144 Abs3 B-VG, da ich auch in anderen Rechten verletzt bin."
3. Die Berufungskommission legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift. Sie begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II. 1. Die hier in Betracht kommenden Bestimmungen des BDG lauten:
"Versetzung
§38.(1) Eine Versetzung liegt vor, wenn der Beamte einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird.
(2) Die Versetzung ist von Amts wegen zulässig, wenn ein wichtiges dienstliches Interesse daran besteht. Während des provisorischen Dienstverhältnisses ist eine Versetzung an einen anderen Dienstort auch ohne wichtiges dienstliches Interesse zulässig.
(3) Ein wichtiges dienstliches Interesse liegt insbesondere vor
- 1. bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen oder
- 2. ...
(4) ...
(6) Ist die Versetzung des Beamten von Amts wegen in Aussicht genommen, so ist er hievon schriftlich unter Bekanntgabe seiner neuen Dienststelle und seiner neuen Verwendung mit dem Beifügen zu verständigen, daß es ihm freisteht, gegen die beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen. Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung.
(7) ..."
"Verwendungsänderung
§40.(1) ...
(2) Die Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung ist einer Versetzung gleichzuhalten, wenn
- 1. die neue Verwendung der bisherigen Verwendung des Beamten nicht mindestens gleichwertig ist oder
- 2. durch die neue Verwendung eine Verschlechterung für die Beförderung des Beamten in eine höhere Dienstklasse oder Dienststufe zu erwarten ist oder
- 3. dem Beamten keine neue Verwendung zugewiesen wird.
(3) Die neue Verwendung ist der bisherigen Verwendung gleichwertig, wenn sie innerhalb derselben Verwendungsgruppe derselben Funktions- oder Dienstzulagengruppe zugeordnet ist.
(4) ..."
2. Die Berufungskommission begründete ihre Entscheidung (nach einer Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) wie folgt:
"Mit Wirkung vom 12. August 1996 trat für das BMUJF eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft, der auch die Personalvertretung zugestimmt hat. Dadurch kam es zu einer grundsätzlichen Änderung der Organisationseinheiten und insbesondere auch zu einer Verflachung der Hierarchien: so wurden alle Gruppen, die meisten Referate und einige Abteilungen abgeschafft, sowie Änderungen bei stellvertretenden Abteilungsleitern vollzogen.
Dies hatte zur Folge, daß die bisher vom BW (Berufungswerber - d. i. der Beschwerdeführer dieses verfassungsgerichtlichen Verfahrens) innegehabten Funktionen (stellvertretender Abteilungsleiter und Leiter des Referates I/8b) ersatzlos entfielen.
Die organisatorische Umgliederung des BMUJF ist in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen; die Entscheidung der Behörde basiert auf einem externen Gutachten.
Unstrittig ist, daß es sich bei der von der Dienstbehörde verfügten Personalmaßnahme um eine qualifizierte Verwendungsänderung im Sinne des §40 Abs2 BDG handelt.
Aus diesem Grund war zu prüfen, ob diese qualifizierte Verwendungsänderung in materieller und formeller Hinsicht zulässig ist.
Das hiefür notwendige wichtige dienstliche Interesse liegt gemäß §38 Abs3 Z1 BDG insbesondere bei Änderungen der Verwaltungsorganisation einschließlich der Auflassung von Arbeitsplätzen vor.
Im vorliegenden Fall wurde durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit 12. August 1996 eine neue Geschäfts- und Personaleinteilung in Kraft gesetzt, wodurch die vom BW bis dahin innegehabten Funktionen (stellvertretender Abteilungsleiter und Referatsleiter) entfielen und ihm daher von der Dienstbehörde eine neue Verwendung zuzuweisen war.
Im Sinne des §38 Abs2 BDG reicht es für eine einer Versetzung gleichzuhaltenden Verwendungsänderung aus, wenn das wichtige dienstliche Interesse entweder am Abziehen des Beamten von seiner bisherigen Verwendung oder an der Zuweisung einer bestimmten neuen Verwendung besteht.
Für die Zulässigkeit einer solchen qualifizierten Verwendungsänderung ist nur das objektive Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses notwendig. Bereits damit wird dem Schutzzweck der genannten Bestimmung, nämlich ein unsachliches Vorgehen der Dienstbehörde zu verhindern, entsprochen.
Im vorliegenden Fall liegt zweifelsfrei und objektiv ein wichtiges dienstliches Interesse, nämlich die Einführung einer neuen Organisation durch die neue Geschäftseinteilung vor. Seitens der Berufungskommission bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß diese Neuorganisation aus dem Bestreben erlassen wurde, die Aufgaben besser und effizienter zu bewältigen.
Die konkrete Zweckmäßigkeit der Straffung von Leitungshierarchien ist nicht Gegenstand der Überprüfung durch die Berufungskommission, weil die Abschaffung von Gruppen, Abteilungen und Referaten und die damit verbundene Absetzung als stellvertretender Abteilungsleiter und Referatsleiter in Ausfluß der Organisationshoheit des Dienstgebers ergangen ist.
Dem erstinstanzlichen Bescheid liegt die mit 12. August 1996 in Kraft getretene neue Geschäfts- und Personaleinteilung des BMUJF zugrunde. Die Geschäftseinteilung ihrerseits wurde vor dem Hintergrund des genannten Gutachtens der externen Beratungsfirma SCG erlassen. Zur Sachlichkeit einer solchen Organisationsänderung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1993, Zl. 92/12/0085, festgehalten: Eine Organisationsänderung ist nur dann unsachlich, wenn sie zu dem Zweck getroffen worden wäre, dem Beschwerdeführer persönlich einen Nachteil im Sinne des §40 Abs2 BDG zuzufügen. Davon kann aber im gegenständlichen Fall keine Rede sein, weil die Organisationsänderung seitens der Ressortleitung nicht aus unsachlichen persönlichen Gründen, sondern als Maßnahme der Effizienzsteigerung zur besseren und effizienteren Bewältigung der Aufgaben verfügt wurde.
Jede Änderung der Verwaltungsorganisation verpflichtet die Behörde selbstverständlich dazu, aus der neuen Sicht der Aufgaben bzw. deren effizienter Erfüllung diesbezügliche Überlegungen anzustellen. Hiefür ist es im gegenständlichen Fall keinesfalls relevant, ob sich das Gutachten der externen Beratungsfirma mit einer einzelnen Organisationseinheit im speziellen auseinandersetzt, oder nur grundsätzlich feststellt, daß eine Ebene der Leitungshierarchie oder bestimmte Organisationseinheiten zur Effizienzsteigerung generell abzuschaffen seien.
Zu den Ausführungen des BW, daß im gegenständlichen Fall unrechtmäßig mittels eines Feststellungsbescheides vorgegangen worden sei, und daß dem Bescheid rückwirkende Kraft zukomme, stellt die Berufungskommission folgendes fest: Der Bescheid der Dienstbehörde ist als rechtsgestaltender bzw. rechtsbegründeter Bescheid zu werten. Mittels Feststellungsbescheid kann die Behörde nur dann vorgehen, wenn dies im Gesetz vorgesehen ist bzw. die bescheidmäßige Feststellung im öffentlichen Interesse oder im Interesse der Partei gelegen ist (Walter-Mayer: Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 6. Auflage, RZ 406). Die mißverständliche Formulierung des Spruches ist aber rechtlich ohne Bedeutung, weil über den Entscheidungswillen der Behörde erster Instanz kein Zweifel besteht.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die qualifizierte Verwendungsänderung des BW mit Wirksamkeit vom 12. August 1996 angeordnet. Der Bescheid wurde dem BW aber erst am 3. Oktober 1996 zugestellt. Da auf diese Weise eine unzulässige, rückwirkende qualifizierte Verwendungsänderung verfügt wurde, war der Wirksamkeitsbeginn der qualifizierten Verwendungsänderung aus Anlaß der Berufung abzuändern.
Zum übrigen Vorbringen des BW wird bemerkt, daß dieses nicht geeignet war, darin wesentliche Verfahrensmängel zu erblicken, um ein für den BW günstigeres Ergebnis herbeizuführen. In formeller Hinsicht ist die qualifizierte Verwendungsänderung nicht zu beanstanden, zumal die Zustellung der Vorhalteschreiben vor dem Inkrafttreten der Geschäfts- und Personaleinteilung erfolgte.
Die Tatsache, daß die Einwendungen zum Vorhalteschreiben des BW, datiert vom 19. August 1996, von der Dienstbehörde nicht gewürdigt werden konnten, stellt zwar einen Verfahrensmangel dar. Dieser Verfahrensmangel wird aber seitens der Berufungskommission nicht als wesentlich gewertet und hätte auch zu keinem für den BW günstigeren Ergebnis geführt, weil der Dienstgeber mit der Geschäfts- und Personaleinteilung vom 12. August 1996 in Ausfluß seiner Organisationshoheit eine umfassende und grundlegende, sachlich begründete Umstrukturierung der Organisationsstruktur des BMUJF verfügt hat.
Insoferne der BW in seinen Einwendungen vom 19. August 1996 auf §25 PVG (richtig wohl: §27 PVG) und seine Eigenschaft als Personalvertreter verweist, ist festzuhalten, daß §27 Bundes-Personalvertretungsgesetz - PVG, BGBl. 133/1967, in der geltenden Fassung, vor einer Versetzung oder Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle schützt, nicht jedoch vor einer Verwendungsänderung, mit der kein Dienststellenwechsel verbunden ist (siehe Bescheid der Berufungskommission vom 8. Februar 1995, GZ 44/7-BK/96).
Nach Prüfung des vorliegenden Sachverhaltes und Abwägung aller Fakten hegt die Berufungskommission keine Zweifel, daß ein wichtiges dienstliches Interesse an der qualifizierten Verwendungsänderung des BW gegeben ist. Die Zweckmäßigkeit der Organisationsänderung ist von der Berufungskommission nicht zu beurteilen; den allenfalls damit verbundenen personellen und allfälligen finanziellen Folgen kommt nur im Rahmen des §38 Abs4 BDG entscheidungsrelevante Bedeutung zu (vgl. in diesem Sinne auch die Entscheidung der Berufungskommission vom 4.9.1995, GZ 15/14-BK/ 95).
Die Berufungskommission hat nur die Aufgabe, die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen; es bestehen keine Zweifel, daß ein durch eine Organisationsänderung bewirktes, wichtiges dienstliches Interesse nach §38 Abs3 Z1 BDG vorliegt. Die Überprüfung der Zweckmäßigkeit der neuen Geschäftseinteilung und der damit verbundenen organisatorischen Maßnahmen ist - wie bereits ausgeführt - nicht Gegenstand dieser Beurteilung durch die Berufungskommission. Daß die Organisationsänderung nur aus unsachlichen Gründen, um den BW persönlich zu benachteiligen erfolgt sei, hat er weder behauptet noch gibt es sonst sachliche Anhaltspunkte dafür."
3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen in der Beschwerdeschrift ein:
"Daß in concreto eine im Sinne des §40 BDG 1979 qualifizierte Verwendungsänderung vorliegt, d.h. eine solche, die einer Versetzung gleichzuhalten ist und von amtswegen daher nur bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses sowie unter Einhaltung der Formvorschriften nach §38 BDG 1979 vorgenommen werden darf, steht außer Streit. Der BM hat jedoch nur im ersten Verfahrensansatz - durch die Verständigung im Sinne des §38 Abs6 BDG 1979 - in diesem Sinne gehandelt, hingegen nicht entsprechend entschieden. Eine Entscheidung der gegenständlichen Art ist selbstverständlich rechtsgestaltend, sie ist nach §38 Abs7 leg.cit. durch Bescheid zu verfügen. Sie kann dementsprechend auch nur pro futuro getroffen werden. Der BM hingegen hat eine Feststellungsentscheidung erlassen und auch noch ausdrücklich als rückwirkend erklärt. Beides habe ich in der Berufung gerügt.
Die belangte Behörde kommt nicht umhin, die grundsätzliche Richtigkeit dieser meiner Rüge anzuerkennen. Sie hat es jedoch mit ihrer Entscheidung verweigert, die Konsequenzen daraus zu ziehen und anstelle einer Stattgebung meiner Berufung den erstinstanzlichen Bescheid gesetzwidrig in abgeänderter Form aufrecht erhalten. Sie begründet das damit, daß die 'mißverständliche Formulierung' des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides 'rechtlich ohne Bedeutung' sei, 'weil über den Entscheidungswillen der Behörde 1. Instanz kein Zweifel' bestünde. Diese Ausführungen sind aktenwidrig. Der erstinstanzliche Spruch wurde nicht 'mißverständlich' abgefaßt, sondern brachte genau das zum Ausdruck, was der BM entscheiden wollte. Das ergibt sich eindeutig aus der Verknüpfung der Formulierung als Feststellungsentscheidung einerseits und der Formulierung der Rückwirkung andererseits. Der BM hat dahin entschieden und wollte dahin entscheiden, daß nicht etwa erst durch seinen Bescheid die qualifizierte Verwendungsänderung (Versetzung im weiteren Sinne) herbeigeführt würde, sondern daß der dafür maßgebliche gestaltende Akt bereits in der Inkraftsetzung der 'Geschäfts- und Personaleinteilung' bestanden habe.
Die belangte Behörde kaschiert daher durch ihre Entscheidung die klar und unzweifelhaft gegebene Gesetzwidrigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung. Dies zu meinem Nachteil. Richtigerweise hätte erst durch eine rechtsgestaltende Entscheidung pro futuro die Verwendungsänderung bewirkt werden können, die belangte Behörde verwendet jedoch ihre Methode dazu, sich auch darüber hinwegzusetzen und in Relation zum Zeitpunkt ihrer eigenen Entscheidung eine Rückwirkung der Verwendungsänderung zu statuieren.
Das sind so krasse Gesetzwidrigkeiten, daß durch sie ein objektiver Entscheidungswille ausgeschlossen wird. Entsprechend den beim Hohen Verfassungsgerichtshof bekannten grundsätzlichen Bedenken gegen die belangte Behörde (samt Ausschluß der Anrufbarkeit des Verwaltungsgerichtshofes) ist auch hier ein Entscheidungswille zu konstatieren, der sich völlig einseitig an den Interessen des Dienstgebers orientiert.
Das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter ist jedoch auch aus folgenden Gründen verletzt:
Der Verfahrensgegenstand, über welchen der BM entsprechend den vorigen Ausführungen entschieden hat, bestand in der Wirkung der Inkraftsetzung der neuen Geschäftseinteilung. Er hat diese Wirkung gesetzwidrig dahingehend angenommen und zum Inhalt einer Feststellungsentscheidung gemacht, daß unmittelbar durch sie die qualifizierte Verwendungsänderung herbeigeführt worden sei. Über diesen Entscheidungsgegenstand konnte die richtige Entscheidung nur dahingehend lauten, daß es eine solche Wirkung der Inkraftsetzung der Geschäftseinteilung nicht gibt. Selbst eine dahingehende Entscheidung war jedoch - ungeachtet ihrer inhaltlichen Richtigkeit - unzulässig, weil sie gesetzlich nicht vorgesehen ist und es keinerlei rechtliches Interesse an ihr gibt - weder seitens des Dienstgebers noch seitens des Dienstnehmers - vielmehr an ihrer Stelle das Versetzungsverfahren entsprechend der Bescheiderlassung durchzuführen gewesen wäre. Ich habe dementsprechend auch in meiner Berufung die Aufhebung des erstinstanzlichen Bescheides begehrt und auch über diesen klaren, unter rechtskundiger Vertretung gestellten Antrag hat sich die belangte Behörde hinweggesetzt.
Zwar ist die Berufungsbehörde nach §66 Abs2 AVG berechtigt und verpflichtet, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung anstelle jener der Unterbehörde zu setzen, diese jedoch zweifellos sowie auch gemäß völlig übereinstimmender Lehre und Rechtsprechung nur innerhalb des durch die erstinstanzliche Entscheidung vorgegebenen Verfahrensgegenstandes (u.a. VwGH v. 1.6.1970, 1085/69). Es liegt somit die gesetzwidrige Inanspruchnahme einer Zuständigkeit durch die belangte Behörde vor und das verwirklicht nach ständiger Judikatur des Hohen Verfassungsgerichtshofes die Verletzung des durch Art83 Abs2 verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes auf den gesetzlichen Richter (VfSlg. 5326 uva). Hiebei ist zu berücksichtigen, daß mir durch die Vorgangsweise der belangten Behörde hinsichtlich des Gegenstandes ihrer Entscheidung, nämlich bescheidmäßige Verfügung einer Versetzung, die erste Instanz entzogen worden ist. Wenn das Grundrecht nach Art83 Abs2 B-VG dadurch verletzt wird, daß in erster Instanz eine sachlich zuständige Behörde entschieden hat (VfSlg. 8731 uva) so muß das umsomehr gelten, wenn es an der gesetzlich vorgesehenen erstinstanzlichen Entscheidung zum Sachgegenstand gänzlich fehlt."
III. Der Verfassungsgerichtshof
hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Gemäß §66 Abs4 letzter Satz AVG ist die Berufungsbehörde berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den (bei ihr) angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Allerdings darf die Berufungsbehörde den Gegenstand des Verfahrens nicht auswechseln; Gegenstand des Berufungsverfahrens ist jene Sache, die Gegenstand der unterinstanzlichen Entscheidung war (vgl. etwa Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Bd., Wien 1987, Anm. 10 und E 122 bis 143 zu §66 AVG).
Wie sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt, war hier "Sache" des Verwaltungsverfahrens die einer Versetzung gleichzuhaltende Änderung der Verwendung des Beschwerdeführers. Dies ergibt sich schon deutlich aus dem von der Dienstbehörde an den Beamten gemäß §38 Abs6 BDG gerichteten Verständigungsschreiben vom 30. Juli 1996. Dieses lautet:
"Entsprechend dem vorliegenden Entwurf der Geschäfts- und Personaleinteilung (EP vom 8. Juli 1996) ist beabsichtigt, Sie mit Wirksamkeit vom 12. August 1996 von der Funktion des Leiters des Referates b der Abteilung I/8 abzuberufen und Ihnen einen Arbeitsplatz als Referent in der Präsidialabteilung 1 zuzuweisen.
Es steht Ihnen gemäß §38 Abs6 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 frei, gegen diese beabsichtigte Maßnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung Einwendungen vorzubringen.
Werden innerhalb der angegebenen Frist solche Einwendungen nicht vorgebracht, so gilt dies als Zustimmung zur Versetzung."
Mit Schreiben vom 19. August 1996 erhob der Beschwerdeführer gegen die beabsichtigten Maßnahmen Einwände.
Wenn die Dienstbehörde - rechtlich verfehlt - sodann einen Feststellungsbescheid erlassen hat, so stellt unter diesen Umständen die Änderung des Bescheidspruches dahin, daß nun eine Verfügung getroffen wird, keine Auswechslung des Verfahrensgegenstandes dar. Das Vorgehen der Berufungskommission war in dieser Hinsicht also rechtsrichtig. Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.
2. Der Beschwerdeführer macht auch geltend, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.
Da - wie soeben dargetan - die von der Berufungskommission vorgenommene Änderung des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war, ist es ausgeschlossen, daß die Behörde in dieser Beziehung Willkür geübt hätte.
Der Beschwerdeführer begründet seine Behauptung, im Gleichheitsrecht verletzt worden zu sein, nicht weiter. Auch sonst hat das Verfahren keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer willkürlich behandelt worden wäre. Insbesondere bringt er keine substantiierten Behauptungen vor, daß die Änderung der Geschäfts- und Personaleinteilung aus unsachlichen Gründen vorgenommen worden wäre, etwa um ihn in seiner dienstrechtlichen Position zu schädigen (vgl. VfGH 25.11.1996, B2326/96 u.a. Zlen., Pkt. II.2.b).
Der Beschwerdeführer wurde also auch nicht im zuletzt erwähnten Grundrecht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer wurde sohin aus den in der Beschwerde vorgetragenen Erwägungen weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt (zur Unbedenklichkeit des §38 Abs2 BDG s. VfGH 24.9.1996, B2450/95).
Das Beschwerdeverfahren hat auch nicht ergeben, daß dies aus anderen, in der Beschwerde nicht dargelegten Gründen der Fall gewesen wäre.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
4. Auf den Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war nicht einzugehen, weil dieser Antrag nur für den Fall gestellt wird, daß der Verfassungsgerichtshof den zweiten (gemeint wohl: dritten) Satz des §41a Abs5 BDG aufheben sollte. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesbestimmung(en) einzuleiten
(s. dazu VfGH 16.6.1997 B4768/96).
5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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