VfGH B2557/96

VfGHB2557/9630.9.1997

Einstellung des Verfahrens betreffend bescheidmäßige Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen als gegenstandslos infolge Erlassung eines Jahressteuerbescheides; kein Kostenzuspruch

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88
B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Kosten werden nicht zugesprochen.

Begründung

Begründung

1.a.) Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 17. Juni 1996 wurde u.a. die Umsatzsteuer für das Jahr 1992 vorläufig festgesetzt (Spruchpunkt I). Die Berufungen gegen die Bescheide betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate November und Dezember 1993 sowie Feber und Mai 1994 wurden gemäß §273 Abs1 iVm §278 BAO als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt II).

b) Da die Beschwerde keine Ausführungen hinsichtlich der Zurückweisung der Berufungen (Spruchpunkt II) enthält und eine getrennte Anfechtung der Spruchteile möglich ist, ist davon auszugehen, daß sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde lediglich gegen den Spruchpunkt I des oben zitierten Bescheides wendet.

c) Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in welcher die Abweisung der Beschwerde begehrt wird.

d) Mit Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom 4. Dezember 1996 wurde gemäß §200 Abs2 BAO die vorläufig festgesetzte Umsatzsteuer für das Jahr 1992 für endgültig erklärt.

2. Durch die Erlassung des Jahressteuerbescheides treten die bescheidmäßigen Festsetzungen von Umsatzsteuervorauszahlungen für einzelne Voranmeldungszeiträume außer Kraft (vgl. VfSlg. 9218/1981, 9445/1982 und VfGH 9.6.1997 B1695/96). Durch die Erlassung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 1992 ist somit im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegenstand weggefallen. Dieser Fall ist der Klaglosstellung (§86 VerfGG) gleichzuhalten, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen war.

3. Kosten waren nicht zuzusprechen.

§88 VerfGG sieht den Zuspruch von Kosten an den Beschwerdeführer nur vor, wenn dieser obsiegt oder durch die Partei (belangte Behörde) klaglos gestellt wurde. Daß die bescheidmäßige Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen durch die Erlassung des Umsatzsteuerjahresbescheides aus dem Rechtsbestand ausschied, stellt keine Klaglosstellung iS des §88 VerfGG dar. Ein Kostenersatz nach dieser Bestimmung kommt daher nicht in Betracht.

4. Dieser Beschluß konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs3 Z3 VerfGG 1953 ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

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