Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Oberösterreich ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ATS 18.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Oberösterreichische Landesregierung wies mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Mai 1995 den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung für die Schotterentnahme auf einem Grundstück in der Gemeinde Redlham gemäß §4 Abs1 Z2 litk, §11a und ArtII Abs2 des O.ö. Naturschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, idF LGBl. 72/1988 und LGBl. 2/1995, ab. Das Grundstück sei im Flächenwidmungsplan der Gemeinde Redlham als Grünland/Land- und Forstwirtschaft gewidmet, das Vorhaben der Schotterentnahme auf diesem Grundstück stehe daher mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan im Widerspruch. Nach nunmehr geltender Rechtslage sei daher der Antrag in Anwendung des §11a O.ö. NSchG 1982 idF der Novelle LGBl. 2/1995 ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen, nämlich einzelner Bestimmungen des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes sowie des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Redlham, behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
3. Die Oberösterreichische Landesregierung legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt und die Verfassungsmäßigkeit der von der Beschwerdeführerin als bedenklich erachteten Bestimmungen verteidigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde am 7. März 1997 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §14 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1995, LGBl. 37, zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, G294/97, hob er diese Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig auf.
III. 1. Die belangte Behörde hat
eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war.
Die Beschwerdeführerin wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne daß auf das Beschwerdevorbringen weiter einzugehen war.
2. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von ATS 3.000,-- enthalten.
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