Normen
B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
GehG 1956 §57
B-VG Art137 / Bescheid
GehG 1956 §13
GehG 1956 §57
Spruch:
1. Die Klage wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Begründung
I.1. Der Kläger steht als Bundeslehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
2. Mit der auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger, den Bund schuldig zu erkennen,
- 1. ihm "den brutto S 925.268,12 entsprechenden
Nettobetrag samt 4 % Zinsen seit 2. Mai 1997
zu bezahlen",
- 2. "den Kläger - wenn er eingesetzt wird - als
Direktor im Personalstand der Bildungsanstalten des Landesschulrates für Tirol in der 18. Gehaltsstufe mit einer Schulleiterzulage in Höhe von
derzeit brutto S 10.028,20 monatlich, 14 x jährlich, sowie unter Abgeltung der Mehrdienstleistungen im Ausmaß von brutto S 36.182,66, 10 x jährlich und Weiterzahlung der Prüfungsgebühren in Höhe von
S 31.330,80 jährlich zu verwenden",
- 3. in eventu festzustellen, "daß der Kläger - wenn er eingesetzt wird - als Direktor im Personalstand der Bildungsanstalten des Landesschulrates für Tirol (...) zu verwenden ist", sowie
- 4. die Kosten des Rechtsstreites zu bezahlen.
Dieser vermögensrechtliche Anspruch wird wie folgt begründet:
"Der Kläger wurde am 28. Oktober 1976 vom Bundesminister für Unterricht und Kunst mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 1976 zum provisorischen Direktor (lebende Subvention) der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern Innsbruck im Dienstzweig Nr. 11, lita, Verwendungsgruppe L-1, der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, in der damals geltenden Fassung, im Personalstand der Bildungsanstalten des Landesschulrates für Tirol ernannt.
Zugleich hat der Bundesminister ausgesprochen, daß dem Kläger gemäß §57 Abs1 des Gehaltsgesetzes 1956 eine Dienstzulage, deren Höhe sich nach §57 Abs2 litb, im Zusammenhalt mit der Schulleiter-Zulagenverordnung 1966, BGBl. Nr. 192, gebührt.
Mit Bescheid vom 10. Jänner 1977 des Landesschulrates für Tirol, Zahl G-1599/68, wurde der Kläger definitiv gestellt und zur Führung des Amtstitels 'Direktor' berechtigt.
Der Kläger ist seit 1. Juli 1994 in der 18. Gehaltsstufe und dementsprechend zu entlohnen.
Das dem Kläger gebührende Entgelt wird darüber hinaus noch durch die Mehrdienstleistungen bestimmt. Diese - grundsätzlich in dauernde Mehrdienstleistungen und vorübergehende Mehrdienstleistungen zu unterscheidende - wurden durch die letzten 20 Jahre hindurch ständig ausbezahlt und beliefen sich in Summe für diese 20 Jahre auf S 10.128.206,70. Im Zeitraum von inklusive September 1995 bis inklusive Juli 1996, sohin für das Schuljahr 1995/96 beliefen sich diese Mehrdienstleistungen auf S 361.826,60.
Die Leiterzulage belief sich im Schuljahr 1995/1996 auf S 10.028,20 14 x jährlich und ergibt sich aus der Einstufung L-1, Dienstzulagengruppe III + 40 %."
Ausgehend von einem durchschnittlichen Monatsentgelt von brutto S 121.016,38 berechnet die Klage die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Monatsentgelt und den tatsächlich ausbezahlten Beträgen für die Monate September 1996 bis Mai 1997, wodurch sich insgesamt ein Anspruch auf S 925.268,12 ergebe.
Zur Aktivlegitimation führt die Klage aus:
"Der Kläger hat Rechtstitel über die ihm zustehenden Ansprüche. Auch die Bemessung der Ansprüche ist auf Grund der Ernennung zum Bundes-Direktor, der Vorrückungsbescheide sowie der bisher abgegoltenen Mehrdienstleistungen durch die beklagte Partei selbst klargestellt. Lediglich die letzte Phase, nämlich die Liquidierung bzw. Auszahlung der dem Kläger zustehenden Ansprüche wird beklagterseits nicht bzw. nicht ordnungsgemäß durchgeführt.
Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes ist nach Art137 B-VG gegeben, weil der Kläger seinen Anspruch auf Liquidierung seines in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis begründeten Bezuges (VfSlg. 3328, 3520, 5586, 5732 etc.) begehrt.
Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht, wobei die letzte Phase, nämlich die Liquidierung bzw. Auszahlung, ein technischer Vorgang ist, der nicht durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung eines solchen Liquidierungsbegehrens die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist.
Der Anspruch des Klägers aus dem bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht
- auf Grund der Ernennung zum provisorischen Direktor durch den Bundesminister für Unterricht und Kunst vom 28. Oktober 1976,
- durch die Definitivstellung (und)
- durch die Vorrückungsbescheide
fest."
3. In seiner Gegenschrift bestreitet der Bund, vertreten durch die Finanzprokuratur, die Aktivlegitimation des Klägers sowie das Zurechtbestehen des Klageanspruches dem Grunde und der Höhe nach und beantragte die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu die kostenpflichtige Abweisung der Klage.
II.Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Klage erwogen:
1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über vermögensrechtliche Ansprüche an den Bund, die Länder, die Bezirke, die Gemeinden und Gemeindeverbände, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen, noch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.
2. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, weil sich der Anspruch auf Auszahlung der Bezüge auf das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses stützt. Es ist nun zu prüfen, ob über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch durch Bescheid einer Verwaltungsbehörde zu erkennen ist.
3. Besoldungsrechtliche Ansprüche eines Beamten werden in der Regel in drei Phasen - Schaffung eines Rechtstitels, Bemessung und Liquidierung - verwirklicht. Die letzte Phase (Liquidierung, Auszahlung) ist ein technischer Vorgang, der nur der Verwirklichung der vorangegangenen Bescheide dient, also selbst nicht durch Bescheid zu erledigen ist, sodaß für die Entscheidung über ein solches Liquidierungsbegehren die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gemäß Art137 B-VG gegeben ist (so die ständige, mit VfSlg. 3259/1957 eingeleitete Rechtsprechung des VfGH; vgl. VfSlg. 8371/1978, 11836/1988, ebenso etwa VwGH 4.5.1983, Z82/09/0138). Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, nämlich den technischen Vorgang der Auszahlung, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, so ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden (vgl. die mit VfSlg. 7172/1973 und 7173/1973 beginnende Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, weiters VfSlg. 11395/1987 und 11836/1988, A17/94 vom 26.2.1996).
Im vorgelegten Personalakt des Beschwerdeführers ist ein Vermerk des zuständigen Sachbearbeiters des Landesschulrates für Tirol vom 15. Oktober 1996 enthalten, aus dem sich ergibt, daß der Landesschulrat - ausgehend von der Annahme, der Beschwerdeführer sei seit 10. Oktober 1996 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend - gemäß §13 Abs3 Gehaltsgesetz 1956 die Einstellung der Bezüge ab 1. November 1996 sowie die Hereinbringung des seit 14. Oktober 1996 sich ergebenden Übergenusses (Hereinbringung der nicht gebührenden Bezugsanteile) angeordnet hat.
Gemäß §13 Abs3 Z2 Gehaltsgesetz 1956 entfallen die Bezüge, wenn der Beamte eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst.
Gemäß §13 Abs4 Gehaltsgesetz ist in dem Fall des Abs3 Z2 leg. cit. für jeden Kalendertag vom ersten Tag der ungerechtfertigten Abwesenheit bzw. des Karenzurlaubes bis zum Tag des Wiederantrittes des Dienstes ein Dreißigstel des Monatsbezuges abzuziehen. Umfaßt ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatsbezug. Bereits ausbezahlte, nicht gebührende Bezüge sind hereinzubringen.
Im vorliegenden Fall ist daher einerseits strittig, ob gemäß §13 Abs3 Gehaltsgesetz 1956 ein Entfall der Bezüge eingetreten ist. Andererseits ist strittig, ob dem Kläger trotz seiner in der Versetzung von der Katholischen Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen der Barmherzigen Schwestern vom Hl. Vinzenz von Paul Innsbruck an die Bundesbildungsanstalt für Kindergartenpädagogik implizit verfügten Nichtverwendung als Direktor weiterhin eine Dienstzulage gemäß §57 Gehaltsgesetz 1956 gebührt.
Daher ist zuerst die Gebührlichkeit der Bezüge für die vom Kläger erbrachten Dienstleistungen zu klären. Über eine solche Frage aber ist im Streitfall mit Bescheid der zuständigen Dienstbehörde zu entscheiden, zumal ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung gegeben ist, ob ein Entfall der Bezüge gemäß §13 Gehaltsgesetz 1956 eingetreten ist und ob dem Kläger eine Dienstzulage als Direktor gebührt.
Ein Antrag auf eine solche Feststellung durch Bescheid wäre ein taugliches Mittel der Rechtsverfolgung, weshalb der Kläger Anspruch auf Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides hat (vgl. VfSlg. 8976/1980, 11836/1988).
Daher ist der Verfassungsgerichtshof nicht zuständig, über das Klagebegehren zu entscheiden. Die Klage war wegen Unzuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §41 VerfGG, wonach in einem streitigen Verfahren über Parteiansprüche die unterliegende Partei der obsiegenden Partei (nur) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen hat (vgl. VfSlg. 9281/1981). Nach Lage des Falles war es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig, im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die Finanzprokuratur mit der Vertretung des Bundes zu betrauen.
5. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne
mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)