Normen
AsylG 1991 §7 Abs1
AsylG 1991 §9 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG §17 Abs1
FremdenG §22
AsylG 1991 §7 Abs1
AsylG 1991 §9 Abs1
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FremdenG §17 Abs1
FremdenG §22
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. Nr. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 3. Februar 1994 gemäß §17 Abs1 Fremdengesetz, BGBl. 838/1992 (im folgenden: FrG), ausgewiesen und gemäß §22 FrG aufgefordert, das Bundesgebiet sofort nach Eintritt der Durchsetzbarkeit zu verlassen. Mit dem im Spruch zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Juli 1994 gab die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien der Berufung keine Folge und bestätigte den angefochtenen Bescheid gemäß §66 Abs4 AVG mit der Abänderung, daß der Ausspruch gemäß §22 FrG zu entfallen habe.
2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, mit welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten sowie die Anwendung rechtswidriger genereller Normen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
3. Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer reiste am 25. August 1992 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag, welchen der Bundesminister für Inneres mit einem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. Dezember 1993 abwies. Der dagegen erhobenen, zu B79/94 protokollierten Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde mit Beschluß vom 22. Februar 1994, GZ B79/94-8, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. (Mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, GZ B79/94-10 ua., wurde der bekämpfte Bescheid behoben.)
Mit Bescheid vom 3. Februar 1994 verfügte die Bundespolizeidirektion Wien die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §17 Abs1 FrG. In der Berufung gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer unter anderem vor, daß er im Asylverfahren fristgerecht Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben habe, welcher die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Ungeachtet dessen erließ die belangte Behörde am 15. Juli 1994 den nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Bescheid.
2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich in der Beschwerdeschrift zunächst mit der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes auseinander. Dieser verstehe "direkt" in §6 Abs1 Asylgesetz 1991 (im folgenden: AsylG) bzw. in Art31 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) im Sinne von "unmittelbar", was dazu führe, daß er es als unerheblich betrachte, ob der Flüchtling im Drittland vor Rückschiebung in den Verfolgerstaat oder Weiterlieferung in einen weiteren unsicheren Drittstaat sicher sei. Der Beschwerdeführer vermeint, eine Einreise wäre auch dann direkt, wenn der Flüchtling aus einem Drittstaat einreise, der ihm keine Sicherheit vor Verfolgung gebe, indem er ihm keinen Schutz durch Gewährung eines Aufenthaltsrechtes einräume oder ihn - allenfalls über einen unsicheren Drittstaat - dem Verfolgerstaat überantworte.
Der Verwaltungsgerichtshof vertrete in ständiger Judikatur die Meinung, daß eine durch die Ausweisung ermöglichte Abschiebung in den Verfolgerstaat unbeachtlich sei, da mit der Ausweisung nicht die Verpflichtung zur Ausreise (oder Abschiebung) in einen bestimmten Staat verbunden sei. Hiebei werde übersehen, daß kein Staat ohne besondere Rechtsgrundlage fremden Staatsangehörigen ein mehr als nur vorübergehendes Aufenthaltsrecht einräume, sodaß die Ausreiseverpflichtung des Flüchtlings eine Rückkehrverpflichtung in seinen Herkunftsstaat beinhalte. Komme der Fremde seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, werde über ihn die Schubhaft verhängt und finde in der Regel die Abschiebung in den Heimatstaat, der beinahe durchwegs der Verfolgerstaat sei, statt.
Der Verwaltungsgerichtshof erkenne in ständiger Rechtsprechung, daß einem Flüchtling, der mangels Direkteinreise keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz habe, auch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach dem Verwaltungsgerichtshofgesetz oder Verfassungsgerichtshofgesetz keine Berechtigung zuwachse, sich bis zum Abschluß des seinen Asylantrag betreffenden Beschwerdeverfahrens in Österreich aufzuhalten.
Obwohl die aufschiebende Wirkung unmittelbar aus dem Verwaltungsgerichtshofgesetz bzw. Verfassungsgerichtshofgesetz erwachse, welche "Sonderrechte" gegenüber dem AVG verwirklichen, gestatte der Verwaltungsgerichtshof durch seine Praxis der Entscheidungsfindung fremdenpolizeilichen Behörden erster Instanz, die einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof zuerkannte aufschiebende Wirkung außer Kraft zu setzen.
Der angefochtene Bescheid, dem die dargestellte verwaltungsgerichtliche Judikatur zugrunde liege, welche denkunmöglich sei, verstoße gegen das Willkürverbot und sei daher mit Verfassungswidrigkeit belastet.
2.2. Weiters rügt der Beschwerdeführer mit näherer Begründung die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "keine aufschiebende Wirkung zukommt" in §7 Abs3 AsylG, welche auf eine Ausweisung durchschlage, da mit der Erlassung eines Mandatsbescheides (§17 AsylG) die vorläufige Aufenthaltsberechtigung ipso iure wegfalle. Diese Wortfolge verstoße gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot, "da mit der Beendigung des asylrechtlichen Aufenthaltes der Flüchtling während des anhängigen Asylverfahrens" die Grundlage zum Aufenthalt im Bundesgebiet verliere und Flüchtlinge typischerweise mangels gesicherten Lebensunterhaltes nicht dem Aufenthaltsverbotstatbestand des §18 Abs2 Z7 FrG entgehen könnten.
Die Beendigung des flüchtlingsrechtlichen Aufenthaltes eines Asylwerbers durch eine Ausweisung stelle einen Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot nach Art18 B-VG dar, weil der Asylwerber dadurch gezwungen werde, ein Asylverfahren vom Ausland aus zu führen. Dies gewährleiste kein effizientes Verfahren, sondern sei bloß noch eine theoretische Rechtsschutzmöglichkeit, da die ergänzende Befragung des Asylwerbers, welche überwiegend das einzige Beweismittel sei, wegfalle, und mit der Rückschiebung der Flüchtling um jenen Schutz gebracht werde, welcher ihm durch die Gewährung des Asyls zuteil werden solle.
Nach §9 Abs2 AsylG sei der Verlust einer Aufenthaltsberechtigung nach diesem Bundesgesetz von der Asylbehörde der Fremdenpolizeibehörde mitzuteilen. Diesen rein zwischenbehördlichen Vorgang könne der Flüchtling nicht wahrnehmen. Ohne irgendein Verfahren, das dem Fremden ermögliche, seinen Aufenthalt "nach dem Fremdenpolizeigesetz" zu regeln, würde er zur Ausreise verpflichtet, andernfalls über ihn ein Ausweisungsbescheid zu verhängen wäre. Dies stelle einen schweren Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeitsgebot dar.
2.3. Der Beschwerdeführer bringt weiters vor:
§17 FrG, welcher es erlaube, einen Flüchtling im Sinne der GFK während anhängiger Asylverfahren außer Landes zu schaffen, verstoße gegen die fundamentalsten Grundsätze des Rechtsstaatlichkeitsgebotes nach Art18 B-VG.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfSlg. 11196/1986) "gipfle" der Sinn des rechtsstaatlichen Prinzips darin, daß alle Akte staatlicher Organe im Gesetz und sohin mittelbar in der Verfassung begründet sein müßten. Ein System von Rechtsschutzeinrichtungen müsse die Gewähr dafür bieten, daß nur solche Akte in ihrer rechtlichen Existenz als dauernd gesichert erschienen, die in Übereinstimmung mit den sie bedingenden Akten höherer Stufen erlassen würden. Nach der zitierten Entscheidung müßten unabdingbar geforderte Rechsschutzeinrichtungen ein bestimmtes Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzsuchenden aufweisen. Schutz als Teilaspekt des Ausdruckes "Rechtsschutz" sei auf den Rechtsunterworfenen bezogen und meine nicht zuletzt die rechtzeitige Wahrung und Gewährleistung einer faktischen Position, weshalb Rechtsschutzeinrichtungen diesen Zweck notwendig in sich schlössen.
§17 FrG verstoße gegen das Rechtsstaatlichkeitsprinzip, da bei Asylwerbern "das im Wege des §17 FrG hergestellte Ergebnis" - ungeachtet der möglichen Wahrnehmung von Rechtsbehelfen - seine Umsetzung in die Realität durch die Außerlandesschaffung erfahre. Das Fremdengesetz ermögliche aufgrund des §17 die Rückschiebung eines Asylsuchenden in den Heimatstaat; er werde somit seinem Verfolger überantwortet. Es mangle daher dem Asylverfahren an einem Mindestmaß an faktischer Effizienz für den Rechtsschutzwerber. Es werde dadurch auch §19 AsylG ad absurdum geführt, weil der aufgrund der Außerlandesschaffung und Überantwortung an seine Verfolger inhaftierte Asylwerber weder einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung nachkommen, noch sich hierfür entschuldigen, noch eine Änderung der Abgabestelle mitteilen könne.
3. Die belangte Behörde tritt in ihrer Gegenschrift den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegen.
3.1. Der Beschwerdeführer sei seinen eigenen Angaben zufolge nicht direkt, sondern über Moskau und Ungarn nach Österreich gereist und wäre bereits in Ungarn vor einer konventionswidrigen Verfolgung sicher gewesen.
In Ansehung der vom Verwaltungsgerichtshof vertretenen Auslegung des §6 Abs1 AsylG und des damit bewirkten Fehlens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG sei durch §54 FrG ein ausreichender Abschiebungsschutz gegeben. Eine Ausweisung enthalte nur die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen; eine Abschiebung sei nur dann zulässig, wenn ihr ein auf einen bestimmten Staat bezogenes Feststellungsverfahren, ob die Abschiebung dorthin zulässig sei, vorausgegangen sei. Die Durchsetzung der Ausweisung durch Abschiebung sei vor Prüfung des Refoulement-Verbotes unzulässig.
3.2. Der Verwaltungsgerichtshof räume der Behörde keine Überprüfung der von den Höchstgerichten zuerkannten aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ein, wenn er zum Ausdruck bringe, daß bei Fehlen einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen einen rechtskräftigen Asylbescheid eine im Asylverfahren nie bestandene vorläufige Aufenthaltsberechtigung entstünde. Dies bedeute, daß zwar bis zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Asylverfahren die Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes zulässig wäre bzw. gewesen wäre, nicht aber nach der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
3.3. Ein "Widerspruch des §6 Abs1 AsylG zu den das Refoulement-Verbot in sich begreifenden Bestimmungen der MRK" sei nicht gegeben, da die Berücksichtigung des Abschiebungsverbotes durch §54 FrG gesichert sei.
Die Bestimmung des §7 Abs3 AsylG sei für das vorliegende Verfahren nicht präjudiziell, und es komme auch §18 Abs2 Z7 FrG keine Relevanz zu.
§9 Abs2 AsylG enthalte lediglich eine Mitteilungspflicht, und die belangte Behörde könne darin keine Verfassungswidrigkeit erkennen. Abgesehen davon habe die Asylbehörde erster Instanz keineswegs einen Mandatsbescheid erlassen und auch die aufschiebende Wirkung einer Berufung nicht ausgeschlossen.
3.4. §17 FrG sei nicht verfassungswidrig, da diese Bestimmung als solche im Falle einer relevanten Bedrohung (§37 FrG) eine Außerlandschaffung nicht ermögliche und zum Schutz vor einer Außerlandschaffung im Falle einer Bedrohung die erforderliche (faktisch effiziente) Rechtsschutzeinrichtung in §54 FrG bestehe, welche die Rückschiebung eines Asylsuchenden in seinen Heimatstaat vor Prüfung des Refoulement-Verbotes verhindere. Die Erlassung einer Ausweisung (und eines Feststellungsbescheides nach §54 FrG) nach rechtskräftigem Abschluß des Asylverfahrens und vor einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in bezug auf den Asylbescheid sei nicht unzulässig, eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in bezug auf die Ausweisung und den Feststellungsbescheid würde einer Abschiebung ohnedies entgegenstehen.
4. Die - zulässige - Beschwerde ist im Recht.
4.1. Die belangte Behörde begründet den angefochtenen Bescheid unter anderem wie folgt:
"Gemäß §17 Abs1 Fremdengesetz sind Fremde unter Bedachtnahme auf §19 leg.cit. auszuweisen, wenn sie sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
Der Berufungswerber ist im August 1992 aus Afghanistan kommend mit Hilfe von Schleppern über Moskau nach Österreich gelangt. Er war nicht im Besitz eines gültigen Reisedokumentes bzw. einer Einreiseerlaubnis und hat sich der Grenzkontrolle entzogen. Seine Einreise entsprach daher nicht den Bestimmungen des Fremdengesetzes und des Grenzkontrollgesetzes. Er hat auch durch die Stellung eines Asylantrages eine (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz nicht erlangt, weil er nicht im Sinne der §§6 und 7 Asylgesetz direkt aus einem Staat kam, in dem Verfolgung befürchten zu müssen er behauptete. Er konnte daher auch dadurch, daß der Verfassungsgerichtshof seiner Beschwerde im Asylbescheid (gemeint wohl: Asylverfahren) ... die aufschiebende Wirkung zuerkannte, ebensowenig wie dies im Falle einer Aufhebung des Asylbescheides zweiter Instanz durch den Verfassungsgerichtshof, wodurch das Verfahren wieder in den Stand vor der Erlassung des Berufungsbescheides versetzt würde, der Fall wäre, eine solche vorläufige Aufenthaltsberechtigung wieder erlangen. Der Berufungswerber ist daher nach wie vor nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein Eingriff im Sinne des §19 Fremdengesetz ist nicht behauptet worden und liegt offensichtlich auch nicht vor."
4.2. Die Ansicht der belangten Behörde, daß der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde desselben Beschwerdeführers im Asylverfahren durch den Verfassungsgerichtshof keine Relevanz für die mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Ausweisung gemäß §17 Abs1 FrG zukomme, ist verfehlt. Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Beschluß vom 22. Juni 1994, B836/94, unter anderem ausgesprochen, daß ein den Asylantrag negativ erledigender Berufungsbescheid einem Vollzug im Sinne des §85 Abs2 VerfGG dann zugänglich ist, wenn mit der Erlassung dieses Bescheides eine bis dahin bestandene vorläufige Aufenthaltsberechtigung erlischt, sohin jedenfalls dann, wenn der Asylwerber den Antrag fristgerecht im Sinne des §7 Abs1 AsylG gestellt hat und er gemäß §6 AsylG eingereist ist. Ist fraglich, ob der Asylwerber gemäß §6 AslyG nach Österreich eingereist ist, führt eine unter dem Gesichtspunkt der Wahrung eines effektiven Rechtsschutzes vorzunehmende verfassungskonforme Auslegung dazu, daß vom Vorbringen des Asylwerbers auszugehen ist. Es ist sohin (zunächst) anzunehmen, der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Asylgewährung die vorläufige Aufenthaltsberechtigung erwirkt.
Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Asylverfahren wurde der Eintritt der Rechtswirkung des Asylbescheides hinausgeschoben und vermag dieser Bescheid vorläufig keine Rechtswirkungen zu entfalten. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hatten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Asylverfahren alle Maßnahmen, die sonst aufgrund des Bescheides über den Asylantrag zulässig wären, zu unterbleiben. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung verlängert sohin den Bestand der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung über die Rechtskraft des negativen Berufungsbescheides des Bundesministers für Inneres im Asylverfahren hinaus bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Beschwerde im Asylverfahren.
4.3. Der Verfassungsgerichtshof hat der zu B79/94 protokollierten Beschwerde desselben Beschwerdeführers im Asylverfahren am 22. Februar 1994 die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Erkenntnis vom 5. Oktober 1994 den bekämpften Bescheid behoben. Mit Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war der Beschwerdeführer - wie unter 5.2. ausgeführt (der Asylantrag war fristgerecht gemäß §7 Abs1 AsylG gestellt worden) - als zum vorläufigen Aufenthalt in Österreich berechtigt zu behandeln. Damit wurde seine Ausweisung gemäß §17 Abs1 FrG im Zusammenhalt mit §9 Abs1 AsylG unzulässig. Ungeachtet dessen hat die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Juli 1994 der Berufung keine Folge gegeben und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt, mit dem die Ausweisung des Beschwerdeführers gemäß §17 Abs1 FrG verfügt und dieser aufgefordert wurde, gemäß §22 FrG das Bundesgebiet sofort nach Eintritt der Durchsetzbarkeit zu verlassen.
In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde einen gravierenden, in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen. Der Beschwerdeführer wurde daher durch den angefochtenen Bescheid in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.
Der angefochtene Bescheid war daher aufzuheben.
5. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG abgesehen werden.
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von S 3.000,-
enthalten.
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