VfGH B117/96

VfGHB117/9624.9.1996

Anlaßfallwirkung der Aufhebung eines Teils der KurzparkzonenV des Grazer Stadtsenates vom 29.09.92 mit E v 24.09.96, V75/96.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Steiermark ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit S 18.000,-

bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 8. November 1995, Z UVS 30.16-3/95-6, wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Graz, mit dem über ihn eine Verwaltungsstrafe wegen fahrlässiger Verkürzung der Parkabgabe gemäß §2 des Steiermärkischen Parkgebührengesetzes 1979, LGBl. 21/1979, in Verbindung mit §2 und 4 der Grazer Parkgebührenverordnung 1979 verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hatte bei seinem Berufungsbescheid die Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29. September 1992, Z A10/1-1045/13-1992, insoweit anzuwenden, als in ihrer Z14 jene Straßenstrecke umschrieben wird, auf der der Beschwerdeführer die Verwaltungsübertretung begangen hat.

2. Der Unabhängige Verwaltungssenat beantragte in seiner Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens beschloß der Verfassungsgerichtshof am 17. Juni 1996 die Ziffer 14 der genannten Verordnung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu überprüfen.

Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, V75/96, hob der Verfassungsgerichtshof die Ziffer 14 der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Graz vom 29. September 1992 als gesetzwidrig auf.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war.

Der Beschwerdeführer wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in seinen Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In diesen zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 3.000,-

enthalten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte