Normen
B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FamilienlastenausgleichsG 1967 §2, §2a, §3
VfGG §82 Abs1
B-VG Art7 Abs1 / Staatsangehörigkeit
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
RAO §8
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
FamilienlastenausgleichsG 1967 §2, §2a, §3
VfGG §82 Abs1
Spruch:
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Beschwerdeführerin besitzt die thailändische Staatsangehörigkeit und ist mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet. Sie lebt mit dem gemeinsamen Kind, das die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, in Graz im gemeinsamen Haushalt. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin und Vater des Kindes verfügt über einen Wohnsitz sowohl in Graz (zusammen mit seiner Ehegattin und seinem Sohn) als auch in München.
2. Am 25. August 1992 beantragte die Beschwerdeführerin beim Finanzamt Graz-Stadt die Familienbeihilfe für ihren am 28. Juni 1991 geborenen Sohn. Das Finanzamt veranlaßte daraufhin von Amts wegen Erhebungen, um den Mittelpunkt der Lebensinteressen der Antragstellerin sowie des Kindesvaters festzustellen. Die Magistratsabteilung 18-Wahlamt teilte dem Finanzamt mit, daß der Kindesvater als "Auslandösterreicher" in der Wählerevidenz geführt sei. Mit Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 26. November 1992 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der Familienbeihilfe mit der Begründung abgewiesen, daß die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe gemäß §3 Abs1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 nicht vorlägen und auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß §3 Abs3 leg. cit. gegeben sei.
3. Die dagegen fristgerecht eingebrachte Berufung wurde - nach Berufungsvorentscheidung und Vorlageantrag - mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Juni 1995 als unbegründet abgewiesen. In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt, daß die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführerin nach §3 Abs1 und 2 bzw. nach Abs3 leg.cit. zu beurteilen sei. Die Familienbeihilfe stehe der Beschwerdeführerin für ihren Sohn deswegen nicht zu, weil sie weder einer nichtselbständigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgehe, noch sich seit mindestens 60 Kalendermonaten im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten habe. Ein Anspruch auf Familienbeihilfe gemäß §3 Abs3 leg.cit. komme ebenfalls nicht in Frage, weil der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Kindesvaters nicht im Bundesgebiet liege und daher ein gemeinsamer Haushalt beider Eltern mit dem Kind im Bundesgebiet nicht bestehe. Die österreichische Staatsbürgerschaft eines Elternteiles oder die des Kindes allein begründe bei Fehlen der übrigen Voraussetzungen noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
4. Gegen diesen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung "in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung" behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. Weiters wird angeregt, "die entsprechenden Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes auf ihre Verfassungswidrigkeit zu überprüfen". Für den Fall der Nichtstattgebung oder Nichtbehandlung der Beschwerde wird der Antrag gestellt, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
5. Die Finanzlandesdirektion für Steiermark als belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
Der angefochtene Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 7. Juni 1995 wurde zunächst der Beschwerdeführerin am 20. Juni 1995 durch Hinterlegung zugestellt, jedoch von ihr nicht behoben. Wie zweifelsfrei feststeht, hat die Beschwerdeführerin aber bereits im Verwaltungsverfahren der Behörde gegenüber einen Vertreter namhaft gemacht, wobei eine "Vollmacht gemäß §8 RAO erteilt" wurde. §8 RAO regelt allgemein die Befugnis der Rechtsanwälte zur Parteienvertretung in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten. Eine allgemein erteilte Vertretungsvollmacht schließt die Zustellungsbevollmächtigung ein (zB VwSlgNF 2027 A, 5522 A). Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes kann ein Bescheid an den Bescheidadressaten nicht rechtswirksam zugestellt werden, wenn der Behörde bekannt ist, daß er in dieser Sache rechtsfreundlich vertreten ist (vgl. VfSlg. 12604/1991, 13993/1994). Die von der Behörde vorgenommene Zustellung an die Beschwerdeführerin war, da ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt war, daher schon aus diesem Grund rechtsunwirksam, ohne daß näher auf die in der Beschwerde angeführte Ortsabwesenheit der Beschwerdeführerin während der Hinterlegung der Berufungsentscheidung einzugehen war.
Nach schriftlicher Urgenz seitens der Beschwerdeführerin erfolgte die Zustellung der Berufungsentscheidung an den Rechtsvertreter laut Zustellnachweis am 14. August 1995. Die am 25. September 1995 zur Post gegebene Beschwerde ist sohin rechtzeitig (vgl. §82 Abs1 VerfGG). Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
B. In der Sache selbst:
1. Die für den vorliegenden Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. 376/1967, in der für den Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, BGBl. 297/1995 (im folgenden mit FLAG 1967 bezeichnet), lauten:
"§2 (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für ... Kinder,
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(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
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(8) Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
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§3 (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet bei einem Dienstgeber beschäftigt sind und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit oder zufolge einer solchen Beschäftigung Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Bundesgebiet beziehen; kein Anspruch besteht jedoch, wenn die Beschäftigung nicht länger als drei Monate dauert. Kein Anspruch besteht außerdem, wenn die Beschäftigung gegen bestehende Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer verstößt.
(2) Abs1 gilt nicht für Personen, die sich seit mindestens sechzig Kalendermonaten ständig im Bundesgebiet aufhalten, sowie für Staatenlose und für Flüchtlinge im Sinne des Art1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl. Nr. 55/1955, und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1994.
(3) Ist der Elternteil, der den Haushalt überwiegend führt (§2a Abs1), nicht österreichischer Staatsbürger, genügt für dessen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn der andere Elternteil österreichischer Staatsbürger ist oder die Voraussetzungen nach Abs1 oder 2 erfüllt."
Den Erläuterungen zu den Regierungsvorlagen (s. 636 BlgNR 14. GP und 126 BlgNR 18. GP) ist zu §3 FLAG 1967 folgendes zu entnehmen:
Zu Abs1 und 2:
"Durch die Neufassung des §3 wird in bezug auf die Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe zwischen österreichischen Staatsbürgern, die unter den im §2 vorgesehenen Voraussetzungen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, und den Personen unterschieden, die nicht österreichische Staatsbürger sind. Bei letzteren begründet ein inländischer Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt im Inland allein noch keinen Anspruch auf Familienbeihilfe; sie sollen vielmehr die Familienbeihilfe nur dann erhalten können, wenn sie im Inland einer erlaubten Beschäftigung nachgehen und aus dieser Beschäftigung Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit beziehen oder wenn sie Bezüge aus der gesetzlichen Krankenversicherung im Inland beziehen. Inwieweit Ausländern auch für den Fall des Bezuges anderer Leistungen aus der Sozialversicherung oder der Arbeitslosenversicherung Familienbeihilfen gewährt werden sollen, müßte durch Staatsverträge geregelt und von der Gegenseitigkeit abhängig gemacht werden. Ausländer, die sich bereits sechzig Kalendermonate im Inland aufhalten sowie Staatenlose und Flüchtlinge sollen aber den österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt werden.
Im wesentlichen wird damit die derzeitige Verwaltungspraxis bestätigt, die deshalb erschwert war, weil bei Ausländern das derzeit maßgebende gesetzliche Kriterium, wonach der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Inland gegeben sein muß, nur schwer beurteilt werden kann."
Zu Abs3:
"Führt ein Elternteil, der nicht österreichischer Staatsbürger ist, den gemeinsamen Haushalt in Österreich, dem das Kind angehört, soll sichergestellt werden, daß diesem Elternteil die Familienbeihilfe zu gewähren ist, auch wenn nur der andere Elternteil Österreicher ist oder die Anspruchsvoraussetzungen nach §3 Abs1 oder 2 erfüllt. Die Führung des Haushaltes im Ausland hingegen kann für den haushaltsführenden Elternteil keinen Anspruch auf die Familienbeihilfe begründen, weil die Grundvoraussetzung, nämlich ein Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich, nicht gegeben ist. In diesen Fällen ist nach wie vor der im Inland erwerbstätige Arbeitnehmer anspruchsberechtigt."
2. Die Beschwerdeführerin führt ihre Beschwerde wie folgt aus:
"Die (Beschwerdeführerin) ist in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt worden, wobei - um einen entsprechenden Einwand bereits jetzt zu begegnen - darauf hingewiesen wird, daß es um die Rechte des Kindes, welches österreichischer Staatsbürger ist, auf Bezug der Familienbeihilfe geht. Nach einhelliger Rechtsprechung ist zwar empfangsberechtigt eine vom Kind verschiedene Person, das Recht auf Bezug der Familienbeihilfe hat jedoch das Kind, welches nach dem vorliegenden Akteninhalt österreichischer Staatsbürger ist.
Soweit es um die Verletzung von verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten geht, genügt der Hinweis darauf, daß die (Beschwerdeführerin) mit einem österreichischen Staatsbürger in aufrechter Ehe lebt und das Kind in Österreich erzogen wird.
In diesem Fall dem Kind die Familienbeihilfe abzusprechen, stellt eine krasse Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar. Die Rechtsvorschriften des Familienlastenausgleichsgesetzes sind dem Sinne nach auszulegen, im gegenständlichen Fall kann kein Zweifel bestehen, daß nach dem Sinn des Gesetzes der (Beschwerdeführerin) die Familienbeihilfe zusteht und die Aberkennung eine krasse Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes darstellt."
3. Der Verfassungsgerichtshof hält zum besseren Verständnis des Nachfolgenden fest, daß Adressatin des angefochtenen Bescheides - wie auch im Hinblick auf die Leistungen nach dem FLAG 1967 - die Beschwerdeführerin ist. Nach dem Wortlaut des §2 FLAG 1967 hat eine vom Kind verschiedene Person Anspruch auf die Familienbeihilfe. Aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur Stammfassung des FLAG 1967 (549 BlgNR 11. GP) ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber mit den Leistungen nach dem FLAG 1967 einen Ausgleich der finanziellen Mehrbelastung, die die Ernährung, Bekleidung und Erziehung von Kindern verursacht, zwischen denjenigen, die die Lasten im Interesse der gesamten Gesellschaft tragen, und jenen, die solche Lasten nicht zu tragen haben, jedoch bewußt oder unbewußt daraus Nutzen ziehen, daß es andere für sie tun, schaffen wollte. Schon bei der Erlassung des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. 31/1950, und des Familienlastenausgleichsgesetzes, BGBl. 18/1955, verfolgte der Gesetzgeber ähnliche bzw. gleiche Ziele (vgl. dazu die Erläuternden Bemerkungen der RV 45 BlgNR 6. GP, 549 BlgNR 11. GP, 11, sowie den Bericht des Finanz- und Budgetausschusses 419 BlgNR
7. GP). Auch die nachfolgenden Novellen zum FLAG 1967 basierten auf diesen Prinzipien (vgl. zB die Erläuterungen zur RV 636 BlgNR 14. GP). Der Gesetzgeber verfolgt mit dem FLAG 1967 nach wie vor den Zweck, die Last, welche die Betreuung der Kinder verursacht, abzugelten. Das Kind fungiert - abgesehen von den hier nicht zu behandelnden Fällen, bei welchen das Kind selbst anspruchsberechtigt ist (vgl. zB §6 FLAG 1967) - als Vermittler für den Anspruch auf Familienbeihilfe (vgl. die Erläuterungen zur RV 126 BlgNR 18. GP, 8). Die Familienbeihilfe gebührt nicht dem Kind, sondern der Person, die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (vgl. das zum Kinderbeihilfengesetz ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.10.1960, Z1149/57). Der Verfassungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, daß die Familienbeihilfe eine Betreuungshilfe darstellt, die - da sie gemäß §2 FLAG für Kinder gewährt wird - ausschließlich für jene Personen, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist (VfSlg. 13052/1992, 13933/1994; vgl. auch OGH 10.7.1991, 1 Ob 565/91). Aus dem Umstand, daß die Familienbeihilfe zweckgebunden zu verwenden ist, kann jedoch nicht geschlossen werden, daß im - wie hier vorliegenden - Fall der Gewährung der Familienbeihilfe an eine vom Kind verschiedene Person in die Rechte des anspruchsvermittelnden Kindes eingegriffen wird.
3.1. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung "in dem verfassungsmäßig gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung" rügt, kann sie vor dem Hintergrund der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 11813/1988, 10923/1986) mit Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit nur in dem durch ArtI Abs1 BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (vgl. VfSlg. 13836/1994, VfGH 29.6.1995 B2318/94, 30.11.1995 B1691/95, 13.12.1995 B434/94) verletzt sein, weil das gemäß Art7 B-VG und Art2 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz nur österreichischen Staatsbürgern und nicht auch Ausländern gewährleistet ist.
Das durch ArtI Abs1 BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander enthält (auch) das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.
Diesem Gleichbehandlungsgebot, das dem Fremden durch ArtI Abs1 des genannten BVG BGBl. 390/1973 als subjektives Recht gewährleistet ist, widerstreitet ein Bescheid, bei dessen Erlassung die Behörde Willkür geübt hat.
Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg. 10338/1985, 11213/1987).
3.2. Die Beschwerdeführerin behauptet, daß sie im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung verletzt wurde. Ein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich der gerügten Rechtsverletzung in bezug auf ihre eigene Person - soweit es sich dabei um Willkür handelt - fehlt in der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist im übrigen auf die Ausführungen unter Punkt 3. zu verweisen.
4. Die Beschwerdeführerin hegt auch Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften. Sie erachtet es als Verletzung des Gleichheitssatzes, daß für ein in Österreich lebendes Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft, welches außerdem ein Kind eines österreichischen Staatsbürgers ist, die Familienbeihilfe nicht gewährt wird.
4.1. Das FLAG 1967 normiert im §3, der den angefochtenen Bescheid vornehmlich trägt, für den Anspruch auf Familienbeihilfe von Personen, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, neben einem inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. §2 Abs1 FLAG 1967) weitere Voraussetzungen. Ein Anspruch besteht für diese Personen nur dann, wenn die im §3 Abs1 leg.cit. angeführten qualifizierten Voraussetzungen vorliegen, während gemäß §3 Abs2 leg.cit. Ausländer, die sich seit fünf Jahren im Bundesgebiet aufhalten, sowie Staatenlose und Flüchtlinge österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt sind.
Darüberhinaus hat der Ausländer, der den gemeinsamen Haushalt überwiegend führt, gemäß §3 Abs3 FLAG 1967 einen Anspruch auf Familienbeihilfe auch dann, wenn er die im §3 Abs1 und im Abs2 leg.cit. normierten qualifizierten Voraussetzungen nicht erfüllt. Die Regelung des §3 Abs3 FLAG 1967 steht mit §2a Abs1 FLAG 1967 (diese Bestimmung regelt den vorrangigen Anspruch des haushaltsführenden Elternteiles bei gemeinsamem Haushalt der Eltern) in Zusammenhang. Bei einer Zusammenschau der beiden Regelungen wird klar, daß der gemäß §3 Abs3 FLAG 1967 gewährte Anspruch gewisse Voraussetzungen erfordert.
4.2. Der Gesetzgeber ist nicht gehalten, Beihilfen in unbeschränkter Weise zu gewähren (vgl. VfSlg. 5972/1969). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur zum Ausdruck gebracht, daß der Gesetzgeber bei Verfolgung familienpolitischer Ziele frei ist (vgl. VfSlg. 8541/1979). Der dem Gesetzgeber grundsätzlich zustehende Gestaltungsspielraum wird durch das Gleichheitsgebot nur insofern beschränkt, als es ihm verwehrt ist, Regelungen zu treffen, für die eine sachliche Rechtfertigung nicht besteht (vgl. VfSlg. 8073/1977).
Der Verfassungsgerichtshof kann nicht finden, daß eine Regelung, die für den Anspruch auf Familienbeihilfe von Ausländern Einkünfte aus einer seit mindestens drei Monaten währenden, erlaubten Beschäftigung im Inland oder den Bezug von Leistungen aus einer gesetzlichen Sozialversicherung im Inland oder einen seit mindestens 60 Kalendermonaten währenden Aufenthalt im Inland verlangt, unsachlich sei. Es liegt vielmehr im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Gewährung von Beihilfen an derartige Voraussetzungen zu knüpfen.
Es bestehen aus verfassungsrechtlicher Sicht auch keine Bedenken gegen den dritten Absatz des §3 FLAG 1967: Wie sich aus dem Zusammenhang dieser Bestimmung mit §2a Abs1 FLAG 1967 - auf welchen §3 Abs3 FLAG 1967 ausdrücklich verweist - und aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, will diese Regelung gewährleisten, daß die Familienbeihilfe - bei gemeinsamem Familienhaushalt - jedenfalls dem haushaltsführenden Elternteil zukommt, auch wenn dieser nicht nach §3 Abs1 oder Abs2 FLAG 1967 anspruchsberechtigt ist. Der Gesetzgeber konnte auch annehmen, daß der haushaltsführende Elternteil in der Regel das Kind überwiegend betreut (vgl. die Erläuterungen zur RV 126 BlgNR 18. GP). Eine solche Regelung kann nicht als unsachlich bezeichnet werden; sie führt auch nicht zu einer Schlechterstellung österreichischer Staatsbürger gegenüber Ausländern (vgl. VfSlg. 10025/1984, 13084/1992).
Der Verfassungsgerichtshof hegt vor dem Hintergrund der Motivation des Gesetzgebers betreffend die Gewährung der Leistungen nach dem FLAG 1967 (vgl. oben unter Punkt 3.) keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, daß für ein Kind, welches die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt, die Familienbeihilfe nicht gewährt wird, wenn dessen Eltern die Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nicht erfüllen.
Der Verfassungsgerichtshof sieht sich auch nicht veranlaßt, §3 FLAG 1967 zum Gegenstand eines Gesetzesprüfungsverfahrens zu machen, weil die gesetzlichen Bestimmungen für die Beschwerdeführerin zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist ein Gesetz nicht schon deshalb gleichheitswidrig, wenn das Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen wird. Nicht jede Unbilligkeit, die eine einheitliche Regelung mit sich bringt, kann bereits als unsachlich gewertet werden. Dem Gesetzgeber muß es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (vgl. VfSlg. 10455/1985, 11616/1988).
5. Eine Verletzung in dem durch ArtI Abs1 BVG BGBl. 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hat sohin nicht stattgefunden.
Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in von ihr nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen und - antragsgemäß - dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten.
6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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