Normen
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Bebauungsplan der Stadt Linz, Z0 108/10
Oö RaumOG §19
Oö RaumOG §20 Abs1 Z8
Oö BauO §41 Abs1 lite
Oö BauO §61
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art18 Abs2
StGG Art5
Bebauungsplan der Stadt Linz, Z0 108/10
Oö RaumOG §19
Oö RaumOG §20 Abs1 Z8
Oö BauO §41 Abs1 lite
Oö BauO §61
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Beim Verwaltungsgerichtshof ist ein Beschwerdeverfahren gegen einen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung anhängig, mit dem der Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Umwidmung von drei von sechs einen Garagenriegel bildenden Boxen auf Lagerräume hinsichtlich der mittleren und der südlicheren der drei Boxen mangels Bewilligungspflicht zurückgewiesen wurde und hinsichtlich der nördlichen Box gemäß §45 Abs6 lita Oberösterreichische Bauordnung, LGBl. 35/1976, (in der Folge: OÖ BauO 1976), wegen Widerspruchs zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes der Landeshauptstadt Linz, Z 0 108/10, (in der Folge: Bebauungsplan), abgewiesen wurde.
Aus Anlaß dieses Verfahrens beantragt der Verwaltungsgerichtshof gemäß Art139 B-VG, "festzustellen, daß der Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz, Zl. 0 108/10, welcher bis 30. November 1992 rechtswirksam war, insoweit gesetzwidrig war, als in ihm die Festlegung 'Abbruch' für das Grundstück Nr. 1154/5 (EZ 1988, KG Linz) erfolgte".
Zu bemerken ist, daß der zitierte Bebauungsplan Z 0 108/10 mittlerweile durch den Bebauungsplan M 03-27-01-00 ersetzt wurde, der am 1. Dezember 1992 in Kraft trat.
1.2. Der Verwaltungsgerichtshof hegt gegen den von der belangten Behörde angewendeten Bebauungsplan das Bedenken, daß er "in einer dem Art18 Abs2 B-VG widersprechenden Weise einer gesetzlichen Grundlage entbehrt".
Gemäß §19 Abs1 Oberösterreichisches Raumordnungsgesetz, LGBl. 18/1972, (im folgenden: OÖ ROG 1972), habe jede Gemeinde in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der örtlichen Raumordnung durch Verordnung Bebauungspläne aufzustellen, insoweit zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung die Regelung der Art der Bebauung erforderlich ist. Der mit "Inhalt der Bebauungspläne" betitelte §20 OÖ ROG 1972 enthalte die Aufzählung, "was in den Bebauungsplänen nach Maßgabe des §19 festzulegen bzw. auszuweisen ist". Unter Ziffer 8 des §20 Abs1 OÖ ROG 1972 befinde sich die Wortfolge "abzutragende Bauten und Anlagen".
Nach Meinung des Verwaltungsgerichtshofes ist dem Verweis auf §19 Abs1 OÖ ROG 1972 zu entnehmen, daß Bebauungspläne zur "Regelung der Art der Bebauung" aufzustellen sind, wobei "in den Abs3 bis 6 des §20 ROG zum Ausdruck" kommt, "was der Gesetzgeber unter 'Art der Bebauung' versteht".
Weil ferner §41 OÖ BauO 1976 nicht Arten der Bebauung nennt, sondern aufzählt, "welche Vorhaben bewilligungspflichtig sind", bietet nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes §19 Abs1 OÖ ROG 1972 "für eine in einem Bebauungsplan ausgesprochene Einschränkung auf bestimmte Vorhaben aus dem Katalog des §41 Abs1 BO" keine gesetzliche Grundlage. Einzig §58 OÖ BauO 1976 wäre eine taugliche Rechtsgrundlage, "durch eine Bausperre-Verordnung die auch hier gewollte Wirkung zu erzielen".
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes entfalte eine Eintragung gemäß §20 Abs1 Z7 OÖ ROG 1972 keine Rechtswirkungen. Schon auf Grund des unmittelbaren Zusammenhanges könne für die Ausweisung "abzutragender" Bauten und Anlagen nichts anderes gelten. Daran ändere auch die imperative Komponente in der Verbalform "abzutragende" nichts, "weil dort keine Grundlagen für einen solchen Imperativ geboten werden". Der Gesetzgeber ordne bloß an, was einzutragen ist, und nicht, unter welchen Voraussetzungen ein Abbruch festgelegt werden kann. §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 könne bloß die Grundlage dafür bieten, "daß im Bebauungsplan neben bestehenden Bauten und Anlagen auch Bauten und Anlagen besonders hervorgehoben werden, für welche bereits Beseitigungsaufträge vorliegen, wenn sie auch noch (physisch) bestehen".
Eine solche Deutung gebiete auch der Grundsatz einer verfassungskonformen Auslegung. Eine weitergehende Bedeutung des §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 würde verfassungsrechtliche Bedenken im Lichte des Art18 Abs2 B-VG aufwerfen, "weil nicht bestimmt wäre, unter welchen Voraussetzungen die Festlegung solche Gebiete zulässig wäre". Darüberhinaus würde der Umstand, daß neben den in §61 OÖ BauO 1976 für den Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Fälle, in denen Abbruchsaufträge zulässig sind, ein generelles, nicht näher determiniertes Verordnungsverfahren mit letztlich derselben Wirkung vorgesehen wäre, nicht nur gleichheitsrechtliche Bedenken, sondern auch Bedenken in bezug auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums erwecken.
2. Die Oberösterreichische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie die Gesetzmäßigkeit des Bebauungsplanes verteidigt.
Rechtsgrundlage für die bekämpfte Wortfolge im Bebauungsplan sei §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972. Die Oberösterreichische Landesregierung geht davon aus, daß die Festlegung "abzutragende(r) Bauten und Anlagen" in einem Bebauungsplan jedenfalls dann nicht dem in Art18 B-VG normierten Rechtsstaatsgebot widerspreche, wenn das Planungsverfahren den im Erkenntnis VfSlg. 8280/1978 aufgezeigten Ansprüchen genügt. Die Planungsbehörde habe im konkreten Fall eine entsprechende Grundlagenforschung durchgeführt und im Zuge der gebotenen Interessenabwägung städtebauliche Interessen ins Treffen geführt.
Hinsichtlich der Gleichheitsbedenken verweist die Oberösterreichische Landesregierung darauf, daß der in Prüfung gezogenen Verordnung nur im Zuge eines Bewilligungsverfahrens ein normativer Charakter zukommt. Der Bebauungsplan habe daher insoferne nicht dieselbe Wirkung wie ein baupolizeilicher Auftrag gemäß §61 OÖ BauO 1976. Die Bezeichnung einzelner Gebäude im Bebauungsplan als "abzutragende Bauten" habe nämlich nicht zur Konsequenz, daß diese auch tatsächlich abgetragen werden müssen. Dem Eigentümer stehe es nach wie vor frei, die bezeichneten Gebäude im bewilligten Sinn zu verwenden. Bei einer Planung müsse es jedoch möglich sein, die der Planung widersprechenden Bauten als solche zu bezeichnen.
Die Oberösterreichische Landesregierung beantragt daher die Feststellung, daß der Bebauungsplan der Landeshauptstadt Linz, Z 0 108/10, welcher bis 30. November 1992 rechtswirksam war, nicht gesetzwidrig war.
3. Auch der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz hat eine Äußerung erstattet. Darin tritt er zunächst der Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes entgegen, "daß eine Eintragung gemäß §20 Abs1 Z. 7 OÖ ROG 1972 ('bestehende Bauten und Anlagen') in einem Bebauungsplan keinerlei Rechtswirkungen entfalten könne und aufgrund des unmittelbaren Zusammenhanges daher auch für die Ausweisung 'abzutragender Bauten und Anlagen' nach §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 nichts anderes gelten könne". Folge man nämlich dieser Auffassung, so hätte die antragsgegenständliche Ausweisung eines "Abbruches" im Bebauungsplan Z 0 108/10 keinerlei normative, sondern lediglich deklarative Bedeutung. Dies hätte jedoch zur Folge, daß die betreffende Verordnungsbestimmung in dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren nicht präjudiziell wäre, da sie - als lediglich nicht normative Ausweisung im Bebauungsplan - keine taugliche Basis für die Abweisung eines Bauansuchens und demnach von der Verwaltungsbehörde nicht "anzuwenden" wäre.
In der Sache teilt die verordnungserlassende Behörde die Bedenken hinsichtlich des Art18 Abs2 B-VG nicht. In §19 Abs3 OÖ ROG 1972 seien genau jene Kriterien festgelegt, welche bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen sind. Ziel eines Bebauungsplanes sei die Sicherstellung einer zukunftsorientierten geordneten Bebauung. Finde der Verordnungsgeber bestehende (und auch genehmigte) Gebäude vor, die einer geordneten Bebauung entsprechend den im §19 Abs3 OÖ ROG 1972 genannten Kriterien entgegenstehen, so könne es nicht Sinn einer raumplanerischen Regelung sein, einen solchen Altbestand "auf alle Ewigkeit hin" festzuschreiben. Daher habe es der Gesetzgeber in §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 dem Verordnungsgeber ermöglicht, die Abtragung solcher Bauten und Anlagen mit der Wirkung festzulegen, daß neue Baubewilligungen hinsichtlich dieser baulichen Anlagen nicht mehr erteilt werden können. Dadurch werde zwar der konsensmäßige Bestand eines Objektes nicht unmittelbar in seiner Existenz berührt, aber immerhin eine Prolongierung des Bestandes durch immer neue Baubewilligungen hintangehalten.
Ähnliches könne auch durch die Festlegung von Baufluchtlinien im Sinne des §20 Abs1 Z3 OÖ ROG 1972 erreicht werden, wenn etwa ein bestehendes Gebäude durch eine Baufluchtlinienführung zur Gänze außerhalb dieser Linien zu liegen kommt. Bei solcherart gelegenen Gebäuden seien gemäß §33 Abs1 litd OÖ BauO 1976 neben Abbruchbewilligungen (§41 Abs1 lite OÖ BauO 1976) nur mehr Baubewilligungen für bauliche Änderungen (§41 Abs1 litd OÖ BauO 1976) und Zweckwidmungsänderungen (§41 Abs1 litf OÖ BauO 1976) möglich.
Die in §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 enthaltene Ermächtigung, "abzutragende Bauten und Anlagen" nach Maßgabe des §19 leg.cit. festzulegen bzw. auszuweisen, könne daher nur die Wirkung haben, daß bei raumordnungsrechtlich nicht im Einklang mit §19 Abs3 OÖ ROG 1972 zu bringenden bestehenden Bauten eben jegliche Form einer Baubewilligung ausgeschlossen wird, was letztendlich zur Beseitigung der bestehenden Bebauung führe.
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Linz beantragt daher die Abweisung des Antrages des Verwaltungsgerichtshofes.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1. Entgegen der Auffassung des Gemeinderates der Stadt Linz ist der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes, gemäß Art139 B-VG festzustellen, daß der Bebauungsplan der Stadt Linz, Z 0 108/10, insoweit gesetzwidrig war, als in ihm auf dem Grundstück Nr. 1154/5 eine laut Legende mit "Abbruch" bezeichnete Fläche ausgewiesen war, zulässig. Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich offenkundig im Zuge der ihm obliegenden Überprüfung des bei ihm zur Z91/05/0177 angefochtenen Bescheides der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Juli 1991 die betreffende Festlegung des Bebauungsplanes anzuwenden.
Im übrigen ist der Verfassungsgerichtshof entsprechend seiner ständigen Judikatur (vgl. VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984) nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung, im konkreten Fall an eine lediglich deklarative Bedeutung des betreffenden Abbruchausweises im Bebauungsplan zu binden; würde er damit doch indirekt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hauptsache vorgreifen. Entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung darf daher der Verfassungsgerichtshof einen Antrag im Sinne des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig, ja denkunmöglich ist, daß die - angefochtene - Verordnung eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Verwaltungsgerichtshofes im Anlaßfall bildet. Dies ist für den angefochtenen Teil des Bebauungsplanes auf Grund der dargestellten Rechts- und Verfahrenslage vor dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls nicht der Fall.
2. In der Sache teilt der Verfassungsgerichtshof die Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes nicht:
2.1. Die hier maßgeblichen Bestimmungen des OÖ ROG 1972 sowie der OÖ BauO 1976 lauten: (Der mittlerweile außer Kraft getretene, vom Verwaltungsgerichtshof angefochtene Bebauungsplan ist noch an diesen gesetzlichen Grundlagen zu messen, mögen diese auch inzwischen vom Oberösterreichischen Raumordnungsgesetz 1994, LGBl. 114/1993, sowie von der Oberösterreichischen Bauordnung 1994, LGBl. 66/1994, abgelöst sein.)
"§19
Bebauungsplan
(1) Jede Gemeinde hat in Durchführung der Raumordnungsgrundsätze sowie der Aufgaben der örtlichen Raumordnung (§13 Z. 2) durch Verordnung Bebauungspläne aufzustellen, soweit zur Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung die Aufschließung bestimmter Gebiete für die Bebauung und die Regelung der Art der Bebauung erforderlich ist. Bebauungspläne dürfen den Raumordnungsgrundsätzen, den Raumordnungsprogrammen des Landes, Verordnungen gemäß §9 Abs6 und dem Flächenwidmungsplan nicht widersprechen.
(2) ...
(3) Bei der Aufstellung der Bebaungspläne ist die im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen, daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird. Insbesondere ist auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen.
(4) - (5) ..."
"§20
Inhalt der Bebauungspläne
(1) In den Bebauungsplänen sind nach Maßgabe des §19 festzulegen bzw. auszuweisen:
- 1. die öffentlichen Bauplätze und die öffentlichen Erholungsflächen;
- 2. die Bauweise (Abs3);
- 3. die Fluchtlinien (Abs4);
- 4. die Gebäudehöhe (Abs5);
- 5. der Verlauf und die Breite der Verkehrsflächen;
- 6. die Art der Anlagen der Wasserversorgung und der Abwasserbeseitigung;
- 7. die bestehenden Bauten und Anlagen;
- 8. abzutragende Bauten und Anlagen.
(2) In den Bebauungsplänen können nach Maßgabe des §19 darüber hinaus insbesondere festgelegt oder ausgewiesen werden:
1. - 6. ...
7. die Flächen, die im öffentlichen Interesse (Umgebung von Denkmalen, bauliche und landschaftlich wertvolle Ausblicke usw.) von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind;
9. - 17. ..."
§41 Abs1 OÖ BauO 1976 (in seinem hier relevanten Teil) lautet:
"§41
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:
- a) der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;
- b) - d) ...
- e) der Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen sowie der Abbruch sonstiger Bauten, deren Errichtung gemäß litb bewilligungspflichtig ist, oder Teilen von solchen;
f) - h) ..."
2.2. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach (vgl. etwa VfSlg. 4498/1963, 5794/1968 und 12163/1989) ausgesprochen hat, wohnt es "dem Begriff eines Verbauungsplanes inne, die Verbauung auch durch Erlassung der für eine planmäßige Verbauung notwendigen Bauverbote zu regeln", sodaß ein "Bebauungsplan im Ergebnis die Unzulässigkeit einer Bauführung auch auf einem im Bauland gelegenen Grundstück zu bewirken vermag". Er hat ferner (in VfSlg. 11850/1988) ausgeführt , daß auch die "Bedachtnahme auf den vorhandenen Bestand bei einer für die zukünftige Entwicklung bestimmten Planung nicht dazu führen kann, daß der vorliegende Zustand festgeschrieben werden muß, weil dann neue Planungsabsichten in vielen Fällen überhaupt nicht verwirklichbar wären. Es liegt ... innerhalb des dem Verordnungsgeber zustehenden Ermessens, bei seiner Planung - auch in einem gewissen Widerspruch zu den bestehenden Gegebenheiten -" Festsetzungen anders zu treffen "als es dem gegebenen Bauzustand entspricht".
Diese Ausführungen gelten auch für "abzutragende Bauten und Anlagen", wenn die Abtragung für die "Art der Bebauung" eines bestimmten Gebietes, nämlich für die Durchsetzung eines Bauverbots, dem ein gegebener Bauzustand widerspricht, erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht die gemäß §20 Abs1 OÖ ROG 1972 auch für die Festlegung abzutragender Bauten und Anlagen heranzuziehende Vorschrift des Abs3 des §19 OÖ ROG 1972, demzufolge in Bebauungsplänen "im Interesse der baulichen Ordnung erforderliche räumliche Verteilung der Gebäude und sonstigen Anlagen sowie gegebenenfalls das Maß der baulichen Nutzung nach Möglichkeit so festzulegen (ist), daß eine gegenseitige Beeinträchtigung vermieden wird", und dabei "insbesondere ... auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene und der Feuersicherheit Rücksicht zu nehmen" ist.
Er berücksichtigt ferner nicht, daß nach §20 Abs2 Z7 OÖ ROG 1972 wiederum nach Maßgabe des §19 leg. cit. auch Flächen festgelegt oder ausgewiesen werden können, "die im öffentlichen Interesse (...) von jeder oder von einer bestimmten Bebauung freizuhalten sind".
Gerade das gesetzliche Gebot zur Rücksichtnahme "auf ein ausreichendes Maß an Licht, Luft und Sonne sowie auf die Erfordernisse des Umweltschutzes, der Hygiene und der Feuersicherheit" (§19 Abs3 OÖ ROG 1972) belegen ein öffentliches Interesse an der Freihaltung eines wesentlichen Teils des Grundstücks Nr. 1154/5 von jeder Bebauung im Sinne des §20 Abs2 Z7 OÖ ROG 1972, wie aus dem vom Verwaltungsgerichtshof selbst zitierten Amtsbericht des Planungsamtes des Magistrates der Stadt Linz vom 4. Juli 1989 hervorgeht, in welchem auf einen Grünflächenplan 1985 verwiesen wird, aus dem sich eine mangelhafte Durchgrünung des Bebauungsplanungsgebietes ergibt, und unter der Überschrift "Abzutragende Bauten und Anlagen" folgende Ausführungen gemacht werden:
"Im Sinne der Innenstadtbausperre 645 und den städtischen Zielsetzungen zur Entkernung der Innenhöfe zur Schaffung von Frei- und Erholungsflächen wurden die Garagenobjekte auf den Grundstücken 1154/5 ... nicht als Bestandobjekte übernommen und daher als Abbruchobjekte eingetragen."
Aus dem Zusammenhalt der geschilderten gesetzlichen Bestimmungen über den Inhalt der Bebauungspläne (gemäß §20 OÖ ROG 1972) und der für ihre Aufstellung zu beachtenden Grundsätze, Bedingungen und Voraussetzungen gemäß §19 OÖ ROG 1972 zeigt sich sohin, daß die Festlegung abzutragender Bauten und Anlagen vom Gesetzgeber in Bebauungsplänen in normativer Weise vorgesehen ist und auch die Voraussetzungen dafür in einer den verfassungsrechtlichen Erfordernissen gemäß Art18 Abs2 B-VG entsprechenden Weise vom Gesetzgeber genannt wurden. Aus dem zitierten Amtsbericht ergibt sich darüber hinaus, daß für die konkrete Festlegung im Bebauungsplan der Stadt Linz, Z 0 108/10, für das Grundstück Nr. 1154/5 die gesetzlichen Voraussetzungen für die Festlegung eines abzutragenden Bauwerkes auch vorlagen.
Daß eine auf den Abbruch von Gebäuden gemäß §41 Abs1 lite OÖ BauO 1976 beschränkte Bewilligungsmöglichkeit auch bei einer gemäß §58 Abs1 OÖ BauO 1976 verhängten Bausperre vorliegt, bedeutet - anders als der Verwaltungsgerichtshof meint - nicht, daß eine derartige Beschränkung der baurechtlichen Bewilligungsmöglichkeit auf den Gebäudeabbruch (nach §41 Abs1 lite OÖ BauO 1976) nicht auch auf Grund einer entsprechenden Festlegung im Bebauungsplan zufolge §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 bewirkt werden kann.
Nicht zu folgen vermag der Verfassungsgerichtshof schließlich dem Verwaltungsgerichtshof, wenn dieser aus §61 OÖ BauO 1976 "gleichheitsrechtliche Bedenken (Art7 B-VG)" sowie "Bedenken in bezug auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG)" vorträgt, weil mit der Festlegung von Abbruchzonen gemäß §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 "neben den in §61 BO für den Einzelfall unter ganz bestimmten Voraussetzungen vorgesehenen Fällen, in denen Abbruchaufträge zulässig sind, ein generelles, nicht näher determiniertes Verordnungsverfahren mit letztlich derselben Wirkung vorgesehen wäre". Bei diesem Vergleich wird übersehen, daß Abbruchaufträge nach §61 OÖ BauO 1976 nur für konsenslos errichtete bewilligungspflichtige bauliche Anlagen erteilt werden dürfen, nicht aber für "abzutragende Bauten oder Anlagen", die gemäß §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 in einem Bebauungsplan festgelegt wurden, sofern für diese Bauten eine rechtskräftige Baubewilligung vorliegt. Durch die Festlegung abzutragender Bauten im Bebauungsplan wird eben nur die Erwirkung einer anderen Bewilligung als der Abbruchbewilligung gemäß §41 Abs1 lite OÖ BauO 1976 ausgeschlossen, nicht aber ein Abbruchauftrag rechtlich gedeckt. Angesichts dieser unterschiedlichen rechtlichen Konsequenzen kann der Abbruchauftrag nach §61 OÖ BauO 1976 von vornherein mit der Festlegung abzutragender Bauten und Anlagen nach §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 unter dem Aspekt des Gleichheitssatzes nicht verglichen werden.
Was die vom Verwaltungsgerichtshof nicht näher ausgeführten "Bedenken in bezug auf das Grundrecht der Unverletzlichkeit des Eigentums (Art5 StGG)" anlangt, genügt es darauf zu verweisen, daß die als Eigentumsbeschränkung verfassungsrechtlich zu bewertende Festlegung abzutragender Bauten und Anlagen gemäß §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 eben nur zulässig ist, wenn ein entsprechendes öffentliches Interesse (vgl. §20 Abs2 Z7 OÖ ROG 1972) nachweislich ist, das die Festsetzung einer Abbruchszone unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes rechtfertigt. Der Verfassungsgerichtshof hat auf Grund der dargestellten Rechts- und Sachlage keinen Zweifel, daß sowohl §20 Abs1 Z8 OÖ ROG 1972 in Verbindung mit §19 OÖ ROG 1972 im allgemeinen, als auch die Festlegung der Abbruchzone auf dem Grundstück Nr. 1154/5 im konkreten Fall diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen einer Eigentumsbeschränkung genügen.
Der Antrag des Verwaltungsgerichtshofes war sohin abzuweisen.
3. Dies konnte vom Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.
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