Normen
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art15a
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
KRAZAF-Vereinbarung, BGBl 863/1992
Krnt KundmachungsG §3 Abs1
Krnt Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl 153/1992 §3
F-VG §4
KAG §28 Abs12
KAG §28 Abs4
KAG §28a Abs1
KAG §28a Abs2 Z1
KAG §28a Abs2 Z3
KAG §33 Abs3
Krnt KAO 1992 §53
Krnt KAO 1992 §53 Abs5
Krnt KAO 1992 §60 Abs1
Krnt KAO 1992 §70 ff
Krnt KAO 1992 §72 Abs5
Krnt KAO 1992 §73
Krnt KAO 1992 §73 Abs8
Krnt KAO 1992 §74
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art12 Abs1 Z1
B-VG Art18 Abs1
B-VG Art15a
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
KRAZAF-Vereinbarung, BGBl 863/1992
Krnt KundmachungsG §3 Abs1
Krnt Landes-Krankenanstaltenplan, LGBl 153/1992 §3
F-VG §4
KAG §28 Abs12
KAG §28 Abs4
KAG §28a Abs1
KAG §28a Abs2 Z1
KAG §28a Abs2 Z3
KAG §33 Abs3
Krnt KAO 1992 §53
Krnt KAO 1992 §53 Abs5
Krnt KAO 1992 §60 Abs1
Krnt KAO 1992 §70 ff
Krnt KAO 1992 §72 Abs5
Krnt KAO 1992 §73
Krnt KAO 1992 §73 Abs8
Krnt KAO 1992 §74
Spruch:
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1. Am 10. Juli 1975 wurde zwischen dem bischöflichen Ordinariat von Gurk namens der Rechtsträger der öffentlichen geistlichen Krankenanstalten Kärntens, insbesondere namens des Konventes der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: Konvent) und dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (künftig: Hauptverband) unter Mitfertigung der Kärntner Gebietskrankenkasse (künftig: GKK) ein Krankenanstaltenvertrag gemäß §60 der Kärntner Krankenanstaltenordnung - KAO, LGBl. für Kärnten Nr. 13/1958 idF LGBl. für Kärnten Nr. 187/1974 (diese Bestimmung entspricht §66 der Krankenanstaltenordnung 1978 (künftig: KAO 1978), Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 13. September 1977, Zl. Verf-61/1/77, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 34/1978, bzw. §72 der Krankenanstaltenordnung 1992 (künftig: KAO 1992), Anlage zur Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Zl. Verf-1468/1/92, über die Wiederverlautbarung der Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO), LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993 idF LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993) abgeschlossen, und darin festgelegt, daß die Versicherungsträger als Pflegegebührenersatz jeweils den Betrag zu leisten haben, der zwischen dem Hauptverband und dem Land Kärnten für das Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart wurde.
2. Am 7. November 1986 stellte der Konvent als Träger des allgemeinen öffentlichen Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan (künftig: KH St. Veit/Glan) an die Kärntner Landesregierung den Antrag, die annähernde Gleichwertigkeit der von ihm betriebenen Krankenanstalt mit dem allgemeinen öffentlichen Landeskrankenhaus Villach (künftig: LKH Villach) festzustellen. Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 27. Juni 1989 wurde gemäß §48 Abs5 KAO 1978 in Stattgebung dieses Antrages die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit mit dem LKH Villach bescheidmäßig festgestellt.
Da dem Hauptverband im Gleichstellungsverfahren Parteirechte nicht eingeräumt worden waren, erhob er Beschwerde nach Art144 B-VG, die nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde. Mit Beschluß vom 9. November 1990, Z90/18/0219, wurde die Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen, da ein rechtliches Interesse des Hauptverbandes an der Beteiligung am Gleichstellungsverfahren und damit die Beschwerdelegitimation zu verneinen sei.
3. In der Folge kündigte der Konvent den am 10. Juli 1975 abgeschlossenen Krankenanstaltenvertrag und stellte an die Schiedskommission gemäß §67, nunmehr §73 Abs4 der Kärntner Krankenanstaltenordnung (künftig: Schiedskommission) den Antrag festzustellen, daß der dem Konvent zustehende Pflegegebührenersatz für das KH St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das LKH Villach zu entsprechen habe.
Mit einem ersten Teilbescheid vom 22. Dezember 1992 erging folgender Spruch:
"1. Gemäß §67 KAO wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder als Rechtsträger des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat.
2. Gemäß §67 Abs2 KAO wird ausgesprochen, daß der abzuschließende Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller Konvent der Barmherzigen Brüder in St. Veit/Glan und dem Antragsgegner Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.
3. Der Antrag des Antragsgegners Hauptverband der Österreichischen Sozialversicherungsträger auf Unterbrechung des Verfahrens und Bestellung eines Sachverständigen gemäß §38 und §68 Abs1 AVG wird abgewiesen.
4. Dieser Teilbescheid bezieht sich nur auf den Zeitraum bis einschließlich 14.10.1992."
Mit einem zweiten Teilbescheid der Schiedskommission vom 27. Mai 1993 erging folgender (weiterer) Spruch:
"1. Gemäß §73 Abs2, 7 und 8 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Pflegegebührenersatz für den Antragsteller als Rechtsträger des a.ö. Krankenhauses St. Veit/Glan, Spitalgasse 26, 9300 St. Veit/Glan, in Höhe des Pflegegebührenersatzes für das Landeskrankenhaus Villach festgelegt wird.
2. Gemäß §73 Abs2 KAO (idF LGBl 2/1993 iVm LGBl 28/1993) wird ausgesprochen, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem seit 1.9.1974 geltenden Krankenanstaltenvertrag vom 10.7.1975 zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner in der zuletzt maßgeblichen Fassung entspricht.
3. Dieser Teilbescheid bezieht sich auf die Zeit ab und einschließlich 1.1.1993."
Begründend wird im wesentlichen ausgeführt:
"1. Zur Höhe des Pflegegebührenersatzes
a) Zum Verfahrensgegenstand
...
Gegenstand der Verfahrens ist ... die Festsetzung der Höhe des Pflegegebührenersatzes.
Da mit dem Inkrafttreten des Kärntner Krankenanstaltenplanes (LGBl 153/1992) am 1.1.1993 eine geänderte materielle Rechtslage vorliegt, beschränkt sich die Entscheidung zunächst auf den Zeitraum ab und einschließlich 1.1.1993.
b) Anzuwendende Rechtsgrundlagen und Entscheidungsmaßstab
aa) Der bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze von der Schiedskommission anzuwendende rechtliche Maßstab ergibt sich zunächst aus §73 Abs7 KAO.
Er lautet:
'Unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5 KAO ist die Schiedskommission bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs1 bis 3 leg cit an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß §72 Abs6 bis 11 KAO gebunden'.
In den durch §73 Abs7 KAO verwiesenen Bestimmungen der §72 Abs6 bis 11 KAO wird bestimmt, daß die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentualen Ausmaß zur Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr für das laufende Jahr zu erhöhen sind. Die folgenden Absätze enthalten nähere Bestimmungen über die Berechnungen des Erhöhungsprozentsatzes.
Gemäß §72 Abs5 KAO dürfen die Pflegegebühren - gemeint sind aufgrund des systematischen Zusammenhanges fraglos die Pflegegebührenersätze - und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Anstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger vereinbart werden, als die Pflegegebühren(ersätze) oder Sondergebühren der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
Aus §72 Abs5 KAO ergibt sich somit, daß das Kriterium der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit auch für die zu vereinbarenden Pflegegebührenersätze maßgeblich ist (vgl VwGH KrSlg 285 zur im wesentlichen gleichlautenden Regelung der Salzburger KAO). Das heißt, daß die Vertragspartner in ihrer privatrechtlichen Verfügungsmacht insofern gesetzlich eingeschränkt sind, als sie bei der Vereinbarung der Pflegegebührenersätze die Höhe der Pflegegebührenersätze für die nächstgelegene gleichartige Landeskrankenanstalt nicht unterschreiten dürfen.
bb) Unter den Parteien strittig ist allerdings, ob diese - nach §72 Abs5 KAO an die Vertragspartner adressierte - 'Gleichwertigkeitsregel' auch von der Schiedskommission zu beachten ist. Nach Auffassung des antragsgegnerischen Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger habe die Schiedskommission bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze ausschließlich die 'Erhöhungsprozentsätze' zu beachten, nicht hingegen auch den Aspekt der 'Gleichwertigkeit'. Dies ergebe sich im wesentlichen daraus, daß im §66 Abs12 KAO (alt) als Maßstab für die Entscheidung der Schiedskommission lediglich auf die Abs4 - 9, nicht jedoch auf die 'Gleichstellungsregelung' des Abs3 (alt) verwiesen wurde. Auch ArtV der KAG-Novelle, BGBl 282/1988, mit welchem die Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt dauernd auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart angehoben wurde, beweise, daß die Berechnungsgrundlagen der Pflegegebührenersätze 'eingefroren' werden sollten und nur durch eine lex specialis (nicht aber durch Vertrag oder eine Entscheidung der Schiedskommission) veränderbar sei.
Die Schiedskommission vermag sich dieser Rechtsauffassung nicht anzuschließen. Erstens trifft es nicht mehr zu, daß §73 Abs7 KAO nicht auf die Regelung des §72 Abs5 (§66 Abs3 alt KAO) betreffend die Gleichwertigkeit verweist. Nach §72 Abs5 idF der KAO-Novelle LGBl 97/1992 besteht die Bindung an die Erhöhungsprozentsätze, nämlich 'unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5'. Durch diesen mit der KAO-Novelle 1992, LGBl 97/1992, eingefügten Hinweis auf §72 Abs5 KAO, der durch das Wort 'unbeschadet' noch bestätigt wird (vgl Wahrig, Deutsches Wörterbuch 1986, S. 1326: 'ohne zu gefährden', 'ohne zu schmälern'), hat der Gesetzgeber also den (schon aufgrund der bisherigen Rechtslage zutreffenden) Rechtsstandpunkt bekräftigt, daß die Schiedskommission neben der automatischen 'Erhöhungsdynamik' auch den Gleichwertigkeitsaspekt bei der Festsetzung der Pflegegebührenersätze zu berücksichtigen hat.
Zweitens spricht dafür, daß mit einem 'Erhöhungssatz' schon begrifflich nur eine Aussage über die jährliche Erhöhung getroffen ist, nicht aber darüber, von welchem Ursprungswert für die Berechnung dieser Erhöhung auszugehen ist. Ein Erhöhungsprozentsatz gibt Auskunft über ein bestimmtes Verhältnis des neuen Wertes zu einem Basis-Vergleichswert, er sagt aber nichts darüber aus, welcher Wert als Vergleichswert heranzuziehen ist. Darüber gibt erst der Vergleichsmaßstab der "nächstgelegenen gleichwertigen" Anstalt Auskunft.
Drittens spricht auch die Funktion des Schlichtungsverfahrens für eine Berücksichtigung des Gleichwertigkeitskriteriums. Bedenkt man, daß die Entscheidung der Schiedskommission, die - nicht zustande gekommene oder nicht mehr bestehende - privatautonome Vereinbarung der Vertragspartner substituiert, so kann nicht angenommen werden, daß die Schiedskommission von der Beachtung jener gesetzlichen Rahmenbedingungen entbunden sein soll, welche die Vertragspartner - würden sie den Vertrag selbst schließen - sehr wohl beachten müßten. Die Vertragspartner wären aber jedenfalls dazu verpflichtet, bei ihrer vertraglichen Festsetzung der Pflegegebührenersätze auf die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit in bezug auf die nächstgelegene Anstalt einer Gebietskörperschaft zu achten (§72 Abs5 KAO). Würde dies auf die Schiedskommission nicht zutreffen, dann käme man zu der systemfremden Annahme, daß die Kommission den Rechtsbeziehungen einen Inhalt geben dürfte, den die Vertragspartner untereinander gar nicht vereinbaren dürften.
Und viertens zwingt auch der verfassungsrechtliche Gleichheitsgrundssatz (Art7 B-VG) im Zweifel dazu, Leistungsentgelte für gleichwertige Krankenanstalten auch in gleicher Höhe festzusetzen. Anderenfalls müßte die Schiedskommission an gleiche Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen knüpfen und sich damit in Widerspruch zu Art7 B-VG setzen.
cc) Auch die sonstigen Einwände des Antraggegners gegen die Berücksichtigung des Gleichwertigkeitskriteriums schlagen im Ergebnis nicht durch:
Der Hinweis auf ArtV der KAG-Novelle 1988, BGBl 282 (betreffend die Anhebung der Pflegegebührenersätze des a.ö. Krankenhauses der Barmherzigen Brüder in Eisenstadt auf das Niveau der a.ö. Krankenanstalt Oberwart), vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil aus einer speziellen gesetzlichen Anhebung von Pflegegebührenersätzen in einem Einzelfall für sich genommen, kein wie immer gearteter Schluß auf die Entscheidungsgrundlagen und Entscheidungsbefugnisse der Schiedskommission gezogen werden kann.
Der Einwand, wonach die Vertragsparteien eine Gleichstellung des Krankenhauses St. Veit/Glan mit dem Landeskrankenhaus Wolfsberg vereinbart hätten, und die Schiedskommission daher keine vom Vertragswillen abweichende Beurteilung der Gleichwertigkeit zugrunde legen dürfe, kann ebensowenig überzeugen. Da das Schlichtungsverfahren voraussetzungsgemäß die Kündigung des Vertrages voraussetzt und auf eine rechtliche Neugestaltung abzielt, kann der im - gekündigten - Vertrag niedergelegte Parteiwille für die Schiedskommission nie maßgeblich sein. Im übrigen wäre es ja zu keinem Schlichtungsverfahren gekommen, wenn die Übereinstimmung der Parteien nach wie vor bestünde.
Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, daß die Schiedskommission ihrer Entscheidung gemäß §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO auch das Kriterium der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit zugrunde zu legen hat. Sie darf daher die Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan nicht niedriger festsetzen, als die Pflegegebühren(ersätze) der nächstgelegenen, von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind.
c) Zur Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
aa) Wie sich aus §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO ergibt, kommt es für den im vorliegenden Zusammenhang herzustellenden Vergleich auf 'gleichartige oder annähernde gleichwertige Einrichtungen' an, wie sie durch die 'Funktion' der Krankenanstalt erforderlich sind. Es geht also um eine 'funktionsbezogene' Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit (vgl VwGH 27.5.1988, 88/18/0042=KrSlg 332).
bb) Der Antragsgegner geht dem gegenüber von der Rechtsmeinung aus, die Schiedskommission habe die im §73 Abs8 KAO idF LGBl 97/1992 aufgezählten Kriterien (Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte) heranzuziehen. Damit wird aber übersehen, daß die Bestimmung des §73 Abs8 KAO für die hier zutreffende Entscheidung gar nicht einschlägig ist. §73 Abs8 KAO regelt nämlich nur, unter welchen Voraussetzungen die Schiedskommission (bescheidmäßige) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §53 Abs4 KAO über die Gleichwertigkeit nicht berücksichtigen darf. Diese Frage spielt aber hier keine Rolle, weil die Schiedskommission der gegenständlichen Entscheidung einen derartigen Bescheid gemäß §53 Abs4 KAO ohnehin nicht zugrunde legt.
Selbst wenn man den letzten Satz des §73 Abs8 KAO, wonach die Schiedskommission 'in diesen Fällen' nach den 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' zu entscheiden habe, für anwendbar halten wollte, ließen sich daraus keine tauglichen (insbesondere keine von §72 Abs5 KAO abweichenden) Kriterien gewinnen, weil diese Formulierung die entscheidende Frage, welche Kriterien dies sind, völlig offen läßt. Offenkundig sind mit den 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' gerade nicht die zuvor aufgezählten Kriterien, sondern eben die 'von ihr angenommenen sachlichen Kriterien' gemeint. Daß die Schiedskommission 'sachlich' vorzugehen hat, ergibt sich aber schon aus Art7 B-VG, ohne daß §73 Abs8 KAO einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn vermitteln könnte. Vielmehr muß zwanglos angenommen werden, daß mit den 'sachlichen Kriterien' eben weiterhin die Kriterien des §73 Abs7 einschließlich der Gleichwertigkeitsregelung des §72 Abs5 KAO gemeint sind.
Nur ergänzend sei bemerkt, daß auch kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Annahme besteht, die Schiedskommission habe nun statt der 'funktionsbezogenen' Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit des §72 Abs5 KAO die völlig anders - und mangels erkennbarer Gewichtung durch das Gesetz durchaus widersprüchlich - formulierten Kriterien des §73 Abs8 KAO heranzuziehen. Es wäre unerfindlich, welche Bedeutung etwa der Bettenzahl oder Zahl der Abteilungen - also der Quantität der Versorgungsleistungen - für die Frage nach der Höhe eines Leistungsentgeltes zukommen sollte, welches in einer bestimmten Abteilung für einzelne Pflegetage gegenüber einzelnen Patienten zu bezahlen ist.
cc) Die Frage, im Vergleich zu welcher Krankenanstalt einer Gebietskörperschaft das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan über (im Hinblick auf ihre Funktion) gleichartige oder annähernd gleichwertige Einrichtungen verfügt, ist nun allerdings keiner individuellen Beurteilung durch die Schiedskommission zugänglich. In diesem Punkt besteht nämlich eine generell-abstrakte Norm, welche die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit verbindlich konkretisiert:
Nach §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl 153/1992, sind das a.ö. Landeskrankenhaus Villach, das a.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder St. Veit/Glan, das a.ö. Krankenhaus des Deutschen Ordens in Friesach, das a.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt sowie das a.ö. Landeskrankenhaus Wolfsberg 'hinsichtlich ihrer Ausstattung, Einrichtung, Funktion und ihres Leistungsstandards gleichartig oder annähernd gleichwertig'.
Nach der Formulierung des §3 leg cit (arg: Einrichtung, Funktion, gleichartig oder annähernd gleichwertig) steht außer Zweifel, daß damit jene 'Gleichartigkeit' konkretisiert werden soll, von der §72 Abs5 KAO spricht. Die Gleichwertigkeitsregelung des Krankenanstaltenplanes betrifft daher - jedenfalls auch - jene Kriterien, auf die es auch im Schiedsverfahren ankommt.
Die Schiedskommission hat folglich keine Möglichkeit, bei der Feststellung der Gleichartigkeit bzw Gleichwertigkeit im Sinne des §73 Abs7 iVm §72 Abs5 KAO eine davon abweichende Beurteilung der Gleichartigkeit bzw annähernden Gleichwertigkeit vorzunehmen, weil sie sich dadurch in Widerspruch zu einer gültigen Verordnung setzen würde.
dd) Den gegen diesen Rechtsstandpunkt vorgetragenen Argumenten des Antragsgegners ... ist folgendes entgegenzuhalten:
Das Argument, die durch den Krankenanstaltenplan vorgenommene 'rein krankenanstaltenrechtliche Gleichstellung' könne nicht auf privatrechtliche Beziehungen durchschlagen, in deren Rahmen leistungsadäquate Pflegegebührenersätze festzulegen sind, ist in seiner Zielrichtung zunächst nicht verständlich. Da sämtliche Rechtsfragen, über die hier zu entscheiden ist, solche des Krankenanstaltenrechts sind, ist der Hinweis auf die 'rein krankenanstaltenrechtliche' Natur des Krankenanstaltenplans ebenso richtig wie nichtssagend. Was das Durchschlagen auf die 'privatrechtlichen Beziehungen' betrifft, so gehört dies zum Wesen des Schlichtungsverfahrens. Und was den Hinweis auf die gebotenen 'leistungsadäquaten' Entgelte betrifft, so ist zu entgegnen, daß die zur Diskussion stehenden Pflegegebührenersätze von einem leistungsadäquaten Entgelt ohnehin immer noch weit entfernt sind. Die vom Antragsgegner herangezogenen Kriterien würden den Abstand des Entgeltes von der erbrachten Leistung jedenfalls weiter vergrößern, weil sie letztlich an der Größe der Anstalt anknüpfen; diese steht aber mit dem Wert der patientenbezogenen Einzelleistung, auf die es in einem Tagessatzsystem ankommt, in keiner notwendigen Beziehung.
Das Argument, der Antragsgegner hätte im bisherigen Gleichstellungsverfahren keine Parteistellung gehabt, geht ins Leere, weil auf diese Verfahren im vorliegenden Zusammenhang gar nicht Bezug genommen wird. Sollte der Antragsgegner damit das Verfahren der Verordnungserlassung meinen, so steht es ihm ohnehin frei, allfällige Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnung vor dem Verfassungsgerichtshof geltend zu machen.
Ebensowenig überzeugt das Argument, die Länder hätten sich im §33 Abs1 der KRAZAF-Vereinbarung dazu verpflichtet, keine zusätzlichen Forderungen an die Sozialversicherungsträger zu stellen. Denn erstens sind die vertraglichen Bestimmungen einer Art15a-Vereinbarung für die Schiedskommission nicht unmittelbar anwendbar. Zweitens geht es hier gar nicht um eine Forderung des Landes, sondern um Rechtsbeziehungen mit dem Konvent der Barmherzigen Brüder. Und drittens würde sich - wollte man dem Standpunkt des Antragsgegners folgen - dann jegliches Schlichtungsverfahren betreffend die Gebührenhöhe erübrigen, weil dieses immer zumindest die Möglichkeit einschließt, daß das Verfahrensergebnis zu einer Erweiterung des Leistungsumfanges der Sozialversicherungsträger führt. Hätte der Kärntner Landesgesetzgeber tatsächlich eine Regelung schaffen wollen (wofür keinerlei Anhaltspunkt besteht), die jede über die Erhöhungssätze hinausgehende Pflegegebührenerhöhung schlechthin unterbindet, dann hätte er die Entscheidungsbefugnis der Schiedskommission hinsichtlich der Höhe der Pflegegebührenersätze - in grundsatzgesetzwidrigerweise - ersatzlos beheben müssen. Die jährliche Erhöhungsdynamik erfolgt ja ohnehin kraft Gesetzes.
ee) Zuzustimmen ist dem Antragsgegner hingegen darin, daß sich die im Kärntner Landeskrankenanstaltenplan vorgenommene Festlegung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit auf die Krankenanstalten Villach, Wolfsberg, Friesach und St. Veit/Glan in gleicher Weise erstreckt. Alle im §3 des Krankenanstaltenplanes erwähnten Krankenanstalten sind daher im hier maßgeblichen Sinn 'gleichwertig'. Es trifft daher auch zu, daß es nicht im freien Ermessen der Schiedskommission liegt, zu entscheiden, mit welcher dieser gleichermaßen 'gleichwertigen' Anstalten sie die Anstalt des Antragstellers gleichstellt.
Wenn aus dieser Einsicht aber der Schluß gezogen wird, die Schiedskommission hätte nun zu begründen, in bezug auf welches Landeskrankenhaus das Krankenhaus St. Veit/Glan 'gleicherwertiger' ist, so verkennt der Antragsgegner die geltende Rechtslage. Das Gesetz enthält nämlich eine klare Aussage darüber, welche Pflegegebührenersätze als Vergleichsmaßstab heranzuziehen sind, sobald mehrere 'gleichwertige' Anstalten bestehen:
Nach §72 Abs5 KAO kommt es in diesem Fall auf die 'nächstgelegene, von der Gebietskörperschaft betriebene' gleichwertige Anstalt an. Dies ist demnach zu prüfen.
d) Zur 'nächstgelegenen' gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Anstalt einer Gebietskörperschaft
aa) Wie die 'nächstgelegene' Krankenanstalt im Sinne des §72 Abs5 KAO zu ermitteln ist, wird im Gesetz nicht näher festgelegt. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage. Bei einer teleologischen, die Aufgaben und Funktionen von Krankenanstalten in Rechnung stellenden Auslegung, kann es dabei nur darauf ankommen, welche Krankenanstalt für die sie benutzenden Patienten die 'nächstgelegene' ist. Der vom Gesetz geforderte Vergleich zweier Entfernungen muß sich daher an jenen Verkehrswegen orientieren, die bei der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen in Krankenanstalten üblicherweise benutzt werden. Es kann somit unter heutigen Bedingungen nur auf die - ganzjährige, erlaubte etc - Erreichbarkeit auf dem öffentlichen Straßennetz ankommen, und nicht etwa auf die Erreichbarkeit im Luftweg, über Feldwege oder entlegene Bergstraßen. Dafür spricht auch, daß auch andere Entfernungsbegriffe des Krankenanstaltenrechts auf die durchschnittliche und realistische, faktische Erreichbarkeit durch die Anstaltsbenützer abstellen (vgl zB §8 Abs2 lita KAO: 'Nach der Verkehrslage zu beurteilen'). Nur einem solchen Entfernungskriterium kann praktische Relevanz zukommen.
Legte man diese Methode der Entfernungsbestimmung zugrunde, dann steht fest, daß von den in Betracht kommenden und von einer Gebietskörperschaft betriebenen 'gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Krankenanstalten' - das sind das Landeskrankenhaus Villach und Wolfsberg - das Landeskrankenhaus Villach jenes Krankenhaus ist, welches in bezug zum Krankenhaus St. Veit/Glan 'näher gelegen' ist, als das Landeskrankenhaus Wolfsberg. Neben dem Umstand, daß es sich dabei um eine offenkundige und behördenbekannte Tatsache handelt, die von jedermann anhand einer Straßenkarte überprüft werden kann und keines Beweises bedarf (vgl Walter - Mayer, Grundriß Verfahren Rz 318) hat die Schiedskommission trotzdem ein Amtssachverständigengutachten eingeholt, welches zu dem beschriebenen Ergebnis kommt ... .
Es erübrigt sich daher auch, die vom Antragsteller geforderte Begründung nachzutragen, weshalb das Krankenhaus St. Veit/Glan dem Landeskrankenhaus Villach 'gleichwertiger' ist, als dem Landeskrankenhaus Wolfsberg. Nach dem Gesetz kommt es nicht auf Differenzierungen innerhalb der 'Gleichwertigkeit' an, sondern lediglich darauf, welche der gleichwertigen Anstalten die 'nähergelegene' ist.
e) Ergebnis
Es steht somit fest, daß die Schiedskommission die Höhe der Pflegegebührenersätze für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan nicht niedriger festsetzen darf als für das Landeskrankenhaus Villach. Die Schiedskommission darf das Niveau der für das Landeskrankenhaus Villach geltenden Pflegegebührenersätze nicht unterschreiten. Die Festsetzung eines höheren Pflegegebührenersatzes als der für das Landeskrankenhaus Villach geltende, wurde aber nicht beantragt. Der Ausspruch, daß der Pflegegebührenersatz für das a.ö. Krankenhaus St. Veit/Glan jeweils dem Pflegegebührenersatz für das Landeskrankenhaus Villach zu entsprechen hat, ist daher durch die geltenden Gesetze und Verordnungen zwingend vorgezeichnet. Darüberhinausgehender Tatsachenermittlungen bedarf es nicht, da der Schiedskommission diesbezüglich kein weiterer Entscheidungsspielraum eingeräumt ist. Dieser Entscheidungsspielraum ist nach oben hin durch den Antrag des Antragstellers, und nach unten hin durch generell-abstrakte Normen beschnitten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zu den übrigen Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern
Der Ausspruch, daß der Krankenanstaltenvertrag im übrigen, also mit Ausnahme des neu festgesetzten Pflegegebührenersatzes, dem bisher geltenden Krankenanstaltenvertrag entspricht, gründet sich auf §73 Abs2 KAO, wonach die Schiedskommission nach Aufkündigung eines Vertrages über alle (arg: 'die') zwischen den Vertragsparteien zu regelnden Angelegenheiten (§72 Abs1 und 2 KAO) zu entscheiden hat. Da außer der Höhe des Pflegegebührenersatzes zwischen den Vertragsparteien kein weiterer Streitpunkt besteht und auch im Zuge der mündlichen Verhandlung keine weiteren Divergenzen hervorgekommen sind, konnte diesbezüglich mit einem Verweis auf den Inhalt der bisherigen Vertragsbeziehungen das Auslangen gefunden werden."
4.1. Gegen diesen zweiten (Teil-)Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der der Hauptverband und die GKK die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend machen, die Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen der KAO 1992 wegen Grundsatzgesetzwidrigkeit und wegen eines Verstoßes gegen §4 F-VG sowie die Gesetzwidrigkeit des §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes behaupten und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehren.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken sind im wesentlichen folgende:
Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, daß die Vorschrift des §3 des sich der Sache nach auf §4 KAO 1992 stützenden und eine Verordnung darstellenden Landes-Krankenanstaltenplanes, LGBl. für Kärnten Nr. 153/1992, die eine Aussage über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit des KH St. Veit/Glan mit dem LKH Villach sowie der dort weiters genannten Krankenanstalten enthalte, einer gesetzlichen Ermächtigung entbehre, sodaß diese Bestimmung gemäß Art18 Abs2 B-VG verfassungswidrig sei. Wollte man aber dem Gesetz eine Ermächtigung zur Regelung der Gleichstellungsfrage in Verordnungsform unterstellen, dann verstoße es gegen das Determinierungsgebot. Aber selbst wenn eine ausreichend determinierte Verordnungsermächtigung gegeben wäre, so wäre die Regelung des §3 des Kärntner Landes-Krankenanstaltenplanes (im folgenden: L-KAPl.) dennoch verfassungswidrig, da es sich dabei um eine verschleierte Verfügung in Verordnungsform handle.
Interpretiere man die KAO 1992 so, wie dies die belangte Behörde unternehme, dann wären die Bestimmungen ihrer §§53 Abs5, 72 Abs5, 73 sowie 74 und ferner der §3 des L-KAPl. infolge Anordnung unmittelbarer Eingriffe in zivilrechtliche Vereinbarungen verfassungswidrig. Die Berechtigung zur Regelung einer solchen Eingriffskompetenz komme nämlich gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG ausschließlich dem Bund zu und sei nicht durch den Kompetenztatbestand des Art12 Abs1 Z1 B-VG gedeckt.
Außerdem werde die zwischen dem Bund und den Ländern abgeschlossene Vereinbarung gemäß Art15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, BGBl. Nr. 863/1992 (im folgenden: KRAZAF-Vereinbarung), sowohl durch die bereits zitierten Bestimmungen der KAO 1992 als auch durch die angefochtene Entscheidung und die genannte Verordnung (den L-KAPl.) verletzt. Das deklarierte Ziel der KRAZAF-Vereinbarung sei es nämlich gewesen, die Länder zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, daß über die Vereinbarung hinausgehende finanzielle Belastungen für die Träger der sozialen Krankenversicherung vermieden würden. Der bekämpfte Bescheid bringe aber eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung für die Träger der sozialen Krankenversicherung mit sich. Außerdem seien die Vertragspartner der KRAZAF-Vereinbarung in deren Art27 Abs8 die Verpflichtung eingegangen, dafür Sorge zu tragen, daß bei Entscheidungen der Schiedskommission über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von Krankenanstalten die Heranziehung sachlicher Kriterien erfolge. Den genannten Bestimmungen der KAO 1992 und dem L-KAPl. könne man aber unterstellen, daß es zu einer Überprüfung anhand sachlicher Kriterien durch die Schiedskommission nicht kommen solle.
§3 L-KAPl. sei außerdem gleichheitswidrig, weil er ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens erlassen worden sei. Darüber hinaus liege infolge Anwendung rechtswidriger genereller Normen ein Verstoß gegen die verfassungsgesetzliche Gewährleistung der Unversehrtheit des Eigentums vor.
Aus §4 F-VG ergebe sich weiters, daß die einseitige Verschiebung von Lasten, die eine unausgewogene Finanzausgleichsverteilung zur Folge habe, verfassungswidrig sei. Durch die genannten Bestimmungen der KAO 1992 und des L-KAPl. sowie durch die bekämpfte Entscheidung, mithin durch eine einseitige Maßnahme des Landes Kärnten, sei eine solche verfassungswidrige Lastenverschiebung zum Nachteil der Sozialversicherungsträger bewirkt worden.
Des weiteren seien die Beschwerdeführer durch die Vorschriften der KAO 1992 über die Schiedskommission im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art6 Abs1 EMRK verletzt worden. Die Beisitzer seien aufgrund ihrer Entsendung von den Streitteilen nicht unabhängig. Auch seien sie, obwohl es sich bei der Schiedskommission um eine Landesbehörde handle, nicht durch Bescheid bestellt worden. Und schließlich sei das Erfordernis der Unabhängigkeit nicht gegeben, da die Schiedskommission als Kärntner Landesbehörde - wirtschaftlich betrachtet - in einer eigenen Sache des Landes Kärnten entschieden habe.
Die Beschwerdeführer erachten sich unter Bezugnahme auf die Erkenntnisse VfSlg. 8939/1980 und 9560/1982 auch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, weil die belangte Behörde unter Annahme der Bindung an den L-KAPl. wie eine Berufungsinstanz entschieden habe, d.h. ohne Sachverhaltsermittlung und unter Übernahme des von einer anderen Behörde in Verordnungsform festgestellten Sachverhaltes.
Auch sei das einschlägige Grundsatzgesetz, nämlich das Krankenanstaltengesetz (im folgenden: KAG), unzureichend ausgeführt worden. Denn während in den §§27 a ff. KAG eine Regelung der Pflegegebührenersätze getroffen worden sei, handle §72 Abs5 KAO 1992 bloß von den Pflegegebühren, was die belangte Behörde dahin interpretiere, daß damit die Pflegegebührenersätze gemeint seien. Da aber die krankenanstaltenrechtlichen Normen sowohl Pflegegebühren als auch Pflegegebührenersätze regeln, könne der Vorschrift des §72 Abs5 KAO 1992 nicht ohne weiteres unterstellt werden, daß sie den Bereich der Pflegegebührenersätze regle. Gehe man jedoch davon aus, daß diese Vorschrift nur die Pflegegebühren regle, so seien die genannten Bestimmungen des KAG unzureichend ausgeführt.
Des weiteren wird vorgebracht, daß die Wiederverlautbarung der KAO mit LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993, verfassungswidrig sei, da bereits mit LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993 eine "Berichtigung von Druckfehlern" erfolgt sei, mittels welcher mehrere Bestimmungen in die wiederverlautbarte KAO eingefügt wurden. Die Einfügung diverser Bestimmungen könne jedoch niemals Gegenstand einer Druckfehlerberichtigung sein. Die Einfügung weiterer Absätze in ein Gesetz, wie sie durch die Druckfehlerberichtigung erfolgt sei, hätte nur durch formelle Wiederverlautbarung, jedoch nicht durch Kundmachung auf der Grundlage des Kärntner Kundmachungsgesetzes erfolgen dürfen.
Die Schiedskommission sei auch insofern verfassungswidrig zusammengesetzt, als durch ihre Entscheidungen die Bindung eines "Obersten Organes" an das Verhalten anderer Stellen bewirkt werde. Gemäß §73 Abs4 KAO 1992 sei je ein Beisitzer von den Streitteilen zu berufen. Da die Schiedskommission nur aus drei Mitgliedern bestehe, werde durch diese Vorschrift den jeweiligen Streitteilen maßgebender Einfluß auf das Verhalten der Schiedskommission eingeräumt, obwohl es sich bei der Schiedskommission um eine Behörde handle, deren Rechtsträger das Land Kärnten ist. Dadurch werde die Position des Rechtsträgers der Schiedskommission an das Verhalten von Stellen außerhalb dieses Landes geknüpft, was gegen Art19 B-VG verstoße.
Letztlich wird geltend gemacht, daß die Vorschrift des §73 Abs8 KAO 1992 insoweit grundsatzgesetzwidrig sei, als sie jene Kriterien, die in §28 a KAG idF BGBl. Nr. 701/1991 angeführt sind, nicht (vollständig) übernehme. Eine Übernahme des §28 a Abs2 Z3 leg.cit. aber hätte den angefochtenen Bescheid unmöglich gemacht, weil in diesem Bescheid Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl, nämlich Villach und St. Veit/Glan einander gleichgesetzt werden, was zu verhindern die Aufgabe der zitierten Vorschrift sei. Aus diesem Grund sei der Bescheid infolge der Anwendung eines verfassungswidrigen, weil nicht mit dem Grundsatzgesetz konform gehenden Landesausführungsgesetzes ebenfalls mit Verfassungswidrigkeit behaftet.
4.2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie - unter Verzeichnung von Kosten - die Abweisung der Beschwerde begehrt und dem Beschwerdevorbringen wie folgt entgegentritt:
"1. Zur mangelnden Verordnungsermächtigung ...:
Nach Auffassung der Beschwerdeführer enthalte die Kärntner Krankenanstaltenordnung keine gesetzliche Ermächtigung, im Rahmen des Krankenanstaltenplanes Bestimmungen über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit von Krankenanstalten in Verordnungsform festzulegen.
Obwohl sich dieser Vorwurf nicht gegen die Schiedskommission, sondern gegen den Verordnungsgeber richtet, erlaubt sich die belangte Behörde darauf hinzuweisen, daß bereits Art18 Abs2 B-VG eine verfassungsunmittelbare Ermächtigung an die Verwaltungsbehörden zur Erlassung von Durchführungsverordnungen enthält, ohne daß es hiezu einer weiteren einfachgesetzlichen Ermächtigung bedürfte (VfSlg 4875; Walter/Mayer, Grundriß des Österreichischen Bundesverfassungsrechts, 7. Auflage, 1992, RZ 598).
Im übrigen darf auf §73 Abs8 Kärntner Krankenanstaltenordnung verwiesen werden, der eine Bezeichnung einzelner Krankenanstalten als 'gleichartig' bzw 'annähernd gleichwertig' im Krankenanstaltenplan sogar ausdrücklich vorsieht. Entgegen dem Beschwerdevorbringen knüpft die Bestimmung nicht bloß Rechtsfolgen an einen bestimmten Verordnungsinhalt, sie zeigt vielmehr auch, daß der Gesetzgeber die Aufnahme der beanstandeten 'Gleichwertigkeitsregelungen' in den Krankenanstaltenplan als zulässig vorausgesetzt hat.
2. Mangelnde Verordnungsdeterminierung ...:
3. Verschleierte Verfügung in Verordnungsform ...:
Zu den unter Punkt 2. und 3. vorgebrachten Beschwerdeausführungen nimmt die belangte Behörde nicht näher Stellung, da sie sich ausschließlich gegen andere Organe richten.
4. Verstoß gegen die Kompetenzverteilung ...:
Dieser Vorwurf richtet sich ausschließlich gegen den Gesetzgeber. Dem Argument, bei der Befugnis der Schiedskommission zur Zwangsschlichtung handelt es sich um eine Ermächtigung zum Eingriff in zivilrechtliche Vereinbarungen und somit um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens im Sinne des Art10 Abs1 Z6 B-VG, zu deren Regelung ausschließlich der Bundesgesetzgeber zuständig sei, sei aber dennoch folgendes entgegenzuhalten:
Erstens überträgt das Gesetz der Schiedskommission gar keine Befugnis zum Eingriff in zivilrechtliche Krankenanstaltenverträge. Die Kompetenz zur Zwangsschlichtung greift nämlich immer erst dann ein, wenn diese Verträge seitens der Vertragspartner bereits aufgekündigt worden sind. Zum Zeitpunkt der Einleitung des Schiedsverfahrens bzw der Entscheidung der Schiedskommission gibt es daher voraussetzungsgemäß keine zivilrechtliche Vereinbarung mehr, in welche 'eingegriffen' werden könnte.
Zweitens wäre auch ein behördlicher Eingriff in zivilrechtliche Verträge nicht schon deshalb eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens im kompetenzrechtlichen Sinn des Art10 B-VG, weil er sich auf privatrechtliche Verhältnisse bezieht. Umsoweniger handelt es sich bei der behördlichen Zwangsschlichtung, welche die (gescheiterte) privatautonome Gestaltung ersetzt, um eine Angelegenheit des Zivilrechtswesens. Das (öffentliche) Verwaltungsrecht geht über weite Strecken mit Eingriffen in zivilrechtliche Rechtspositionen einher, ohne deshalb selbst zivilrechtlichen Charakter (im kompetenzrechtlichen Sinn) anzunehmen. Auch die Regelung der Zwangsschlichtung zwischen Sozialversicherungen und Krankenanstaltenträgern ist daher - wie schon Rill, Sozialversicherungsrecht und Krankenanstaltenrecht II, ZAS 1978, 211, gezeigt hat - keine Angelegenheit des Zivilrechtswesens iSd Art10 Abs1 Z6 B-VG, sondern der Heil- und Pflegeanstalten iSd Art12 B-VG. Diese Auffassung hat auch der VfGH in VfSlg 12470 ausdrücklich vertreten. Die Beschwerdeführer gehen offenbar von der unzutreffenden Auffassung aus, daß sich der Bereich der 'civil rights' iSd Art6 EMRK mit dem Bereich des Zivilrechtswesens iSd Art10 B-VG decke. Dies trifft aber nicht zu (vgl wieder VfSlg 12470).
5. Verstoß gegen die KRAZAF-Vereinbarung ...:
Zum Beschwerdevorbringen, die Entscheidung der belangten Behörde verstoße gegen die zwischen dem Bund und dem Land Kärnten geschlossene Vereinbarung gemäß Art15a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung, BGBl 1992/863, erlaubt sich die Schiedskommission darauf hinzuweisen, daß derartige Vereinbarungen nach herrschender Judikatur und Lehre kein unmittelbar anwendbares Recht darstellen. Sie binden nur die Vertragspartner und bedürfen zu ihrer Wirksamkeit für die Rechtsunterworfenen eines transformierenden Rechtsaktes (VfSlg 9581, 9886; Rill, Gliedstaatsverträge, 1972, S. 451 ff). Die Schiedskommission kann daher diese Verträge bei der außenwirksamen Gestaltung von Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien nicht unmittelbar anwenden.
Eine vertragskonforme Gesetzesauslegung bleibt gewiß möglich. Dies kann jedoch nur in Zweifelsfällen Platz greifen, nicht jedoch zur Umdeutung oder Korrektur des für die Behörde ausschließlich maßgeblichen Gesetzes führen. Der Inhalt der KAO ist im hier maßgeblichen Zusammenhang aber nicht zweifelhaft, weil er eben ein Schiedsverfahren über die Höhe der Pflegegebührenersätze vorsieht. Allein schon die gesetzliche Einrichtung eines solchen Verfahrens und die ausdrückliche Kompetenz der Schiedskommission zur (Neu)festsetzung der Pflegegebührenersätze trägt die Möglichkeit in sich, daß das Verfahrensergebnis einer der Parteien - also auch die Sozialversicherungsträger - mit zusätzlichen Verpflichtungen belastet. Die gesetzliche Umsetzung einer vertraglichen Bestimmung (Art33 der KRAZAF-Vereinbarung), wonach die Länder dafür 'zu sorgen' hätten, daß an die Träger der Krankenversicherung keine zusätzlichen finanziellen Forderungen gestellt wären, müßte letztlich zu einer Abschaffung der Zwangsschlichtung hinsichtlich der Höhe der Pflegegebührenersätze führen. Ein solcher Schritt wurde weder im KAG noch in der Kärntner Krankenanstaltenordnung unternommen.
6. Verstoß gegen den Gleichheitssatz ...:
Zum Vorwurf, der Erlassung des Krankenanstaltenplanes durch die Kärntner Landesregierung sei in gleichheitswidriger Weise kein Ermittlungsverfahren vorausgegangen, kann von seiten der Schiedskommission nicht Stellung genommen werden, weil er sich gegen eine andere Behörde richtet. Auf die umfangreiche Ermittlungstätigkeit im Rahmen der vorangegangenen Verfahren bei der Kärntner Landesregierung betreffend die Gleichartigkeit und annähernde Gleichwertigkeit sei in diesem Zusammenhang aber dennoch hingewiesen.
7. Verletzung des Eigentumsrechts ...:
Der Vorwurf der Verletzung des Eigentumsrechts stützt sich auf das Argument der Verfassungwidrigkeit der angewendeten generellen Normen. Da diese Verfassungwidrigkeit nach Ansicht der belangten Behörde nicht gegeben ist und auch sonst kein in die Verfassungssphäre reichender Mangel unterlaufen ist, liegt auch eine Verletzung des Eigentumsrechts nicht vor.
8. Verfassungwidrigkeit gemäß §4 F-VG ...:
Auch diesem Vorwurf kann die belangte Behörde nicht folgen, weil es im Schiedsverfahren nicht um die Lastenverteilung zwischen Gebietskörperschaften (und nur darauf bezieht sich §4 F-VG) geht, sondern um die Lastenverteilung zwischen Versicherungsträgern und Anstaltsträgern.
9. Verletzung des Art6 Abs1 EMRK ...:
Die in der Beschwerde vorgebrachten Bedenken gegen die Organisation der Schiedskommission treffen nach Auffassung der belangten Behörde nicht zu.
a) Was den Vorwurf der Entsendung der Beisitzer durch die Streitteile betrifft, so ist dies nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH grundsätzlich unbedenklich und für die Unabhängigkeit des Tribunals iSd Art6 EMRK unschädlich (vgl VfSlg 9887; 11239; 11912; 12470; vgl auch VfSlg 8833). Die Beisitzer sind kein 'Sprachrohr' der Parteien, sondern weisungfreie und ausschließlich wegen ihrer besonderen Fachkunde bestellte unabhängige Organe. Eine ungleiche Gewichtung der einzelnen Interessensphären wird außerdem durch das ausgewogene Verhältnis der Entsendungsrechte ausgeschlossen. Diesbezüglich darf auf VfSlg 12470 verwiesen werden, wo der VfGH die Zusammensetzung einer Schiedskommission aus einem neutralen Vorsitzenden und zweier weiterer, über Vorschlag der Interessenträger bestellten Mitglieder ausdrücklich als verfassungsrechtlich unbedenklich eingestuft hat. Eine solche Bestellungsweise sei, so der VfGH, 'schon von vornherein' nicht dazu angetan, Zweifel im Hinblick auf die Unparteilichkeit im Licht des Art6 Abs1 EMRK hervorzurufen. Die in VfSlg 12470 letztlich doch aufgetretenen Widersprüche zu Art6 EMRK ergaben sich ausschließlich aus dem besonderen Umstand, daß die Beisitzer in dem zu VfSlg 12470 führenden Schiedsverfahren in ihrer Eigenschaft als Vertreter der Streitparteien aufgetreten sind. Das war aber im vorliegenden Verfahren aber weder der Fall noch wurde dies von den Beschwerdeführern behauptet.
b) Was den Vorwurf der mangelnden Unabsetzbarkeit und Unversetzbarkeit der von den Streitteilen 'zu berufenden' Beisitzer betrifft, so kann das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ihrer Funktionsdauer im Hinblick auf die besondere rechtliche Stellung der Beisitzer nicht im Sinne einer jederzeitigen Abberufungsmöglichkeit (eine 'Versetzung' kommt hier schon begrifflich nicht in Frage, weil es nur eine Landes-Schiedskommission gibt) gedeutet werden. Da die Beisitzer weder von der Exekutive noch von den Streitteilen 'bestellt' werden, sondern ihre Stellung vielmehr - wenngleich aufgrund einer Nominierung ('Berufung') - unmittelbar kraft Gesetzes erlangen, kann auch keine jederzeitige Möglichkeit der Abberufung (im Sinne eines contrarius actus) angenommen werden. Für die Annahme, daß die kraft Gesetzes eintretende Mitgliedschaft in der Schiedskommission seitens der Streitteile im nachhinein wieder beseitigt werden könnte (etwa durch einen 'Widerruf' der 'Berufung'), bedürfte es einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
Eine über das konkrete Schiedsverfahren hinausgehende Unabsetzbarkeit kann nicht verlangt werden, weil dies dem Wesen eines ad-hoc - also für ein konkretes Verfahren - nominierten Beisitzers zuwiderliefe.
Weshalb die Berufung der Beisitzer unter dem Aspekt des Art6 EMRK immer durch einen bescheidmäßigen Ernennungsakt erfolgen müsse, vermag die belangte Behörde nicht zu erkennen.
c) Auch die Verpflichtung des Landes Kärnten zur (teilweisen) Abdeckung des Betriebsabganges von Krankenanstalten kann nach Auffassung der Schiedskommission nicht als Beeinträchtigung ihrer Unabhängigkeit gedeutet werden. Die Schiedskommission hat bei ihrer Entscheidung keine wirtschaftlichen Interessen des Landes zu berücksichtigen, noch hat sie dies im gegenständlichen Verfahren getan. Es kann nicht ernsthaft angenommen werden, daß die Qualität als 'unabhängiges' Tribunal iSd Art6 EMRK allein dadurch wegfällt, daß seine Entscheidungen mit irgendwelchen reflexartigen finanziellen Auswirkungen für jene Gebietskörperschaft verbunden sind, der die entscheidende Behörde organisatorisch zuzuordnen ist. Derartige Bedenken gegen die Zuständigkeit von Landesorganen zur Zwangsschlichtung hat in einem vergleichbaren oberösterreichischen Beschwerdeverfahren auch der VfGH nicht geäußert (in VfSlg 12470, S. 160), obwohl auch dort eine teilweise Abgangsdeckung durch das Land vorgesehen war. Folgte man den Überlegungen der Beschwerdeführer, dann wäre zum Beispiel jedes Gericht konventionswidrig, sobald seine Entscheidung - man denke nur an das Amtshaftungsverfahren - Kostenfolgen für den Bund nach sich zieht. Eine im Sinne der EMRK 'unabhängige' gerichtliche Rechtsprechung über Ansprüche gegen den Bund wäre damit überhaupt ausgeschlossen. Daß dies nicht im Plan der Verfassung liegt, scheint der Schiedskommission nicht weiter zweifelhaft (vgl nur Art23 B-VG).
10. Recht auf den gesetzlichen Richter ...:
Den Vorwurf, die Schiedskommission hätte 'gleichsam wie' eine Berufungsinstanz entschieden und damit das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt, vermag die belangte Behörde nicht nachzuvollziehen.
11. Grundsatzwidrige Gesetzesausführung ...:
Dem Vorwurf, der Kärntner Landesgesetzgeber habe in §72 Abs5 KAO entgegen den grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§27a ff KAG nicht den Ersatz der Pflegegebührenersätze, sondern bloß den Ersatz der Pflegegebühren geregelt, ist zu entgegnen, daß mit dem in §72 Abs5 KAO verwendeten Begriff der 'Pflegegebühren' nach Systematik und Zweck der Bestimmung offenkundig nur der 'Pflegegebührenersatz' gemeint sein kann:
Erstens enthält die KAO in §53 Abs5 eine eigene (und inhaltlich vergleichbare) Regelung für 'Pflegegebühren', sodaß der §72 Abs5 - folgt man den Überlegungen der Beschwerdeführer - eine sinnlose Wiederholung an systematisch entlegenem Ort darstellen würde.
Zweitens steht §72 Abs5 im systematischen Kontext jener Bestimmungen, die sich auf die Beziehungen zwischen den Anstaltsträgern und den Versicherungsträgern beziehen. Bei den zwischen diesen Rechtsträgern auszutauschenden Leistungen handelt es sich aber zweifellos um die 'Pflegegebührenersätze', nicht hingegen um die von den Patienten zu entrichtenden 'Pflegegebühren'.
Und drittens spricht §72 Abs5 KAO unmißverständlich von den 'vereinbarten Pflegegebühren'. 'Vereinbart' werden aber nur die 'Pflegegebührenersätze', während die 'Pflegegebühren' gemäß §53 Abs1 KAO hoheitlich festzusetzen sind.
Aus alldem folgt, daß unter 'Pflegegebühren' im Sinne des §72 KAO ohnehin die 'Pflegegebührenersätze' zu verstehen sind und daher den grundsatzgesetzlichen Regelungen der §§27a ff KAG entsprochen ist.
12. Verfassungwidrige Wiederverlautbarung ...:
Zu diesem Beschwerdepunkt nimmt die Schiedskommission nicht Stellung, da er sich gegen die Wiederverlautbarungskundmachung der Landesregierung und sohin gegen eine andere Behörde richtet. Selbst wenn der in der Beschwerde erhobene Vorwurf zuträfe, wäre die Wiederverlautbarung nicht absolut nichtig und daher für die belangte Behörde jedenfalls anwendbares Recht gewesen (vgl Walter-Mayer, Grundriß Verfassung Rz 1136).
Abgesehen davon erscheint es nach Ansicht der belangten Behörde keineswegs zwingend, daß eine allfällige Aufhebung der Wiederverlautbarung nach Art139a B-VG gleichsam automatisch die Bescheidaufhebung nach sich ziehen müsse. Denn da eine vom VfGH aufgehobene Wiederverlautbarung im Anlaßfall grundsätzlich auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (Art139a iVm Art139 Abs6 B-VG) und die Aufhebung somit rückwirkend erfolgt, scheint daraus zu folgen, daß im Zeitpunkt der Bescheiderlassung eben nach wie vor jene Rechtsvorschriften in Geltung standen, die Gegenstand der Wiederverlautbarung waren (hier: Kärntner Krankenanstaltenordnung idF vor LGBl 1993/2) und die durch diese ja nicht beseitigt, sondern nur zurückgedrängt wurden (Walter/Mayer Rz 1150). Der bekämpfte Bescheid könnte somit seine gesetzliche Deckung immer noch in der ursprünglichen Fassung der Kärntner Krankenanstaltenordnung finden.
13. Bindung eines 'obersten Orqans' ...:
Der Vorwurf, wonach die Mitgliedschaft der Beisitzer in der Schiedskommission auf die verfassungswidrige Bindung eines obersten Organes im Sinne des Art19 B-VG an Willensakte anderer Stellen hinauslaufe, geht nach Ansicht der belangten Behörde ins Leere. Weder handelt es sich bei der Schiedskommission um ein oberstes Organ im Sinne des Art19 B-VG noch kann in der Teilnahme einzelner Organwalter an der internen Willensbildung einer Behörde ein Fall der Bindung an einen Willensakt 'de facto übergeordneter Stellen' gesehen werden.
14. Unvollständige Ausführungen des Bundes-KAG durch die KAO ...:
Zu diesem Beschwerdepunkt (unvollständige Ausführung des §28a Abs2 KAG durch §73 Abs8 Kärntner Krankenanstaltenordnung) nimmt die Schiedskommission nicht näher Stellung, da er sich gegen den Landesgesetzgeber richtet.
Im übrigen ist der von der Beschwerde als verfassungwidrig eingestufte §73 Abs8 Kärntner Krankenanstaltenordnung nach Ansicht der Schiedskommission im vorliegenden Verfahren gar nicht präjudiziell. Die §§28a Abs2 KAG und §73 Abs8 KAO enthalten lediglich Regelungen darüber, unter welchen Voraussetzungen die Schiedskommission bescheidmäßige Entscheidungen der Landesregierung gemäß §53 Abs4 KAO über die Gleichwertigkeit 'berücksichtigen' darf. Diese Frage spielt hier aber keine Rolle, weil die Schiedskommission der gegenständlichen Entscheidung einen derartigen Bescheid ohnehin nicht zugrundegelegt hat und daher §73 Abs8 auch nicht zur Anwendung kam."
5.1. Die für das Verfahren maßgeblichen Regelungen lauten wie folgt:
5.1.1. Die - gemäß ArtIII Abs2 des Bundesgesetzes, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird, BGBl. Nr. 701/1991, gleichzeitig mit dem Außerkrafttreten der zwischen dem Bund und den Ländern geschlossenen Vereinbarung gemäß Art15 a B-VG über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994 außer Kraft tretenden - grundsatzgesetzlichen Bestimmungen der §§28 und 28 a, BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 701/1991, sowie §33 KAG (in der Stammfassung):
"§28. (1) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren (§27 Abs4) sind vom Rechtsträger der Krankenanstalt für die Voranschläge und für die Rechnungsabschlüsse unter Bedachtnahme auf §27 Abs3 kostendeckend zu ermitteln. Die Pflegegebühren und Sondergebühren sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diese Kundmachung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren aufzunehmen.
(2) Bei mehreren in ihrer Ausstattung, Einrichtung und Funktion gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereich einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(3) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger sein als die Pflege- und allfälligen Sondergebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung.
(4) Die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden Pflegegebühren
1. sind in den Fällen der Befundung oder Begutachtung gemäß §22 Abs3 zweiter Halbsatz in voller Höhe zu entrichten;
2. werden ansonsten hinsichtlich des Ausmaßes - unter Berücksichtigung der Abgeltung für therapeutische Behelfe - ebenso wie allfällige Sondergebühren (§27 Abs4) und die Dauer, für welche die Pflegegebühren zu zahlen sind, abgesehen von den Fällen des Abs12, ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt. Solche Verträge sind zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (Hauptverband) im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Träger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der schriftlichen Form der Abfassung;
3. ...
(5) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. ...
(6) ...
...
(11) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß Abs4 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet eine Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
(12) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages ein neuer Vertrag zwischen dem Träger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit Wirksamkeit ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß Abs4 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Träger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Träger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
(13) Wenn ein Antrag nach Abs12 vor dem Zeitpunkt gestellt wird, zu dem der Vertrag aufgelöst würde, bleibt der Vertrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung vorläufig in Kraft."
"§28 a. (1) Bei der Festsetzung der Höhe der Pflegebührenersätze nach §28 Abs12 ist die Schiedskommission an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß §28 Abs5 bis 10 gebunden.
(2) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §28 Abs3 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dürfen von der Schiedskommission nicht berücksichtigt werden, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit
1. Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind, oder
2. Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist, oder
3. dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (§33 Abs1), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden.
(3) In den Fällen des Abs2 hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden."
"§33 (1) Für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten ist durch die Landesgesetzgebung anzuordnen, daß für solche Krankenanstalten jenes Gebiet, für dessen Bevölkerung sie zunächst bestimmt sind, als Beitragsbezirk und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet als Krankenanstaltensprengel gebildet wird.
(2) Den Beitragsbezirk und den Krankenanstaltensprengel bilden die zu ihrem Gebiet gehörenden Gemeinden.
(3) Die Landesregierung kann auch bestimmen, daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist."
5.1.2. Landesausführungsgesetzliche Bestimmungen der KAO 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993 idF LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993:
"§53
Festsetzung der Pflege- und Sondergebühren
(1) Die Pflegegebühren und die Sondergebühren nach §51 Abs2 und 3 lita sind von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße wirtschaftliche Gebarung durch Verordnung festzusetzen. In der Verordnung sind auch die kostendeckend ermittelten Pflegegebühren und Sondergebühren kundzumachen.
(2) Die Sondergebühren für Leistungen nach §51 Abs1 sind in der der Krankenanstalt im einzelnen Fall tatsächlichen erwachsenen Höhe zu bestimmen.
(3) Die Behandlungsgebühren (§51 Abs3 litb) sind unter Bedachtnahme auf den Aufwand der Krankenanstalt für die Anschaffung von Geräten und Einrichtungen zur ärztlichen Behandlung, nach dem Ausmaß und der Schwierigkeit der erbrachten ärztlichen Leistungen durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen, wobei für nach Aufwand, Ausmaß und Schwierigkeit vergleichbare Leistungen einheitliche Durchschnittssätze bestimmt werden können.
(4) Bei mehreren im Sinne des §2 gleichartigen öffentlichen Krankenanstalten im Bereiche einer Gemeinde sind die Pflegegebühren und Sondergebühren nach §51 Abs2 und 3 lita einheitlich für diese Anstalten festzusetzen.
(5) Die Pflegegebühren und Sondergebühren nach §51 Abs2 und 3 lita von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, dürfen nicht niedriger sein, als die Pflegegebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit obliegt der Landesregierung."
"§60
...
Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel, Betriebsabgang.
(1) Für alle öffentlichen Krankenanstalten in Kärnten ist das Bundesland Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich.
(2) ...
..."
"§72
...
Privatrechtliche Verträge zwischen Krankenversicherungsträger und öffentlichen Krankenanstalten
(1) Soweit dieses Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, sind die Beziehungen der Krankenversicherungsträger zu den öffentlichen Krankenanstalten durch privatrechtliche Verträge zu regeln, die zwischen dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger im Einvernehmen mit den in Betracht kommenden Krankenversicherungsträgern einerseits und dem Rechtsträger der Krankenanstalt andererseits abzuschließen sind. Die Verträge bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
(2) ...
...
(5) Die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, dürfen nicht niedriger vereinbart werden als die Pflegegebühren oder Sondergebühren der nächstgelegenen von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind (§53 Abs5).
(6) Die für die Sozialversicherungsträger geltenden Pflegegebührenersätze sind mit jedem 1. Jänner, erstmals mit 1. Jänner 1988, im prozentuellen Ausmaß der Erhöhung der Beitragseinnahmen aller Krankenversicherungsträger vom Vorjahr auf das laufende Jahr zu erhöhen. Die jeweils neu berechneten Pflegegebührenersätze sind auf volle Schilling zu runden.
...
(7) ...
..."
"§73
...
Schiedskommission
(1) Über Streitigkeiten, die sich zwischen dem Träger einer Krankenanstalt einerseits und einem Krankenversicherungsträger oder dem Hauptverband andererseits aus einem gemäß §72 Abs1 geschlossenen Vertrag ergeben, entscheidet die Schiedskommission. Der Antrag auf Entscheidung kann von jedem der Streitteile gestellt werden.
...
(2) Wenn innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages nach §72 Abs1 ein neuer Vertrag zwischen dem Rechtsträger der Krankenanstalt und dem Hauptverband nicht zustande kommt, entscheidet die Schiedskommission auf Antrag mit Wirkung ab der ansonsten bewirkten Vertragsauflösung über die gemäß §72 Abs1 und 2 zu regelnden Angelegenheiten. Das gleiche gilt für den Fall, daß der Rechtsträger der Krankenanstalt oder der Hauptverband zum Abschluß eines Vertrages aufgefordert hat, jedoch innerhalb von zwei Monaten ein solcher Vertrag nicht zustande gekommen ist. Der Antrag auf Entscheidung kann vom Rechtsträger der Krankenanstalt, von der Landesregierung oder vom Hauptverband gestellt werden.
...
(3) ...
...
(7) Unbeschadet den Bestimmungen des §72 Abs5 ist die Schiedskommission bei der Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze nach Abs1 bis 3 an die mit Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festgesetzten Erhöhungssätze gemäß §72 Abs6 bis 11 gebunden.
(8) Entscheidungen der Landesregierung gemäß §53 Abs4 über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit sind von der Schiedskommission nicht zu berücksichtigen, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit Krankenanstalten betrifft, die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind oder Krankenanstalten betrifft, deren Ausstattung hinsichtlich der Zahl und des Leistungsstandards der Abteilungen, der Bettenzahl, des Personalstandes oder der medizinisch-technischen Geräte wesentliche Unterschiede aufweist. In diesen Fällen hat die Schiedskommission nach den von ihr angenommenen sachlichen Kriterien zu entscheiden.
(9) ...
..."
5.1.3. Die §§3 und 5 der Verordnung der Landesregierung vom 15. Dezember 1992, Zl. 14-SV-4625/1/1992, mit der der Kärntner Landes-Krankenanstaltenplan erlassen wird, LGBl. für Kärnten Nr. 153/1992, lauten:
"§3
Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit
Im Kärntner Landesgebiet sind nachstehend angeführte öffentliche Krankenanstalten hinsichtlich ihrer Ausstattung, Einrichtung, Funktion und ihres Leistungsstandards gleichartig oder annähernd gleichwertig:
A.ö. Landeskrankenhaus Villach
A.ö. Krankenhaus der Barmherzigen Brüder in St. Veit an der Glan
A.ö. Krankenhaus des deutschen Ordens in Friesach A.ö. Krankenhaus der Elisabethinen in Klagenfurt A.ö. Landeskrankenhaus Wolfsberg"
"§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1993 in Kraft."
6. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
6.1.1. Die Bedenken der Beschwerdeführer richten sich zunächst gegen §3 L-KAPl. Ihr Vorbringen, die KAO 1992 enthalte keine gesetzliche Ermächtigung zur Erlassung dieser Verordnungsbestimmung, ist jedoch verfehlt.
Gemäß Art18 Abs2 B-VG kann jede Verwaltungsbehörde "auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereiches Verordnungen erlassen." Dieser Vorschrift zufolge bedarf es zur Erlassung einer Durchführungsverordnung keiner ausdrücklichen einfachgesetzlichen Ermächtigung. Sie darf vielmehr unmittelbar aufgrund der zitierten Verfassungsbestimmung erlassen werden (vgl. zB VfSlg. 11653/1988, 12781/1991), wenn nur das Gesetz eine inhaltlich ausreichend bestimmte Grundlage dafür abgibt. Anders als die Beschwerdeführer vermeinen, enthält die KAO 1992 eine solche Grundlage für §3 L-KAPl. Zunächst ist auf §73 Abs8 leg.cit. zu verweisen. In dieser Bestimmung heißt es u.a., bezogen auf Krankenanstalten, "die nach dem Krankenanstaltenplan nicht ausdrücklich als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet sind". Aus dieser Wortfolge - die im übrigen mit der entsprechenden grundsatzgesetzlichen Anordnung des §28 a Abs2 Z1 KAG wortgleich ist - ergibt sich sogar expressis verbis eine gesetzliche Ermächtigung zur Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten durch Verordnung, näherhin durch den L-KAPl.
Verfehlt ist aber auch der Vorwurf der Beschwerde, daß der Inhalt des aufgrund dieser Bestimmung zu erlassenden §3 L-KAPl. nicht ausreichend determiniert sei, da das Gesetz keine Kriterien für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von bestimmten Krankenanstalten enthalte. Diese ergeben sich vielmehr aus der KAO 1992, näherhin deren §53. §53 Abs1 handelt von der "Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind" unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Gebarung. §53 Abs5 KAO 1992 legt weiters fest, daß die Pflegegebühren und Sondergebühren von öffentlichen Krankenanstalten, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet werden, nicht niedriger sein dürfen, "als die Pflegegebühren der nächstgelegenen von einer Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind." Anknüpfend hieran wird die Landesregierung dazu ermächtigt, die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit festzustellen. Aus dieser Regelung folgt weiters zum einen, daß die Landesregierung die Frage der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten in Abhängigkeit von den ihrer Funktion nach erforderlichen Einrichtungen zu beurteilen hat; zum anderen ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung im Gesetz, näherhin in der Bestimmung, welche die Festsetzung von Pflege- und Sondergebühren zum Regelungsgegenstand hat, daß die dafür normierten Kriterien auch für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten durch den L-KAPl. maßgeblich sind.
Es kann daher nicht davon die Rede sein, daß die KAO 1992 keine Kriterien für die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit von Krankenanstalten im L-KAPl. enthält.
6.1.2. Auch der Einwand, bei der Vorschrift des §3 L-KAPl. handle es sich um eine verfassungswidrige "verschleierte Verfügung in Verordnungsform" trifft nicht zu. Es ist zwar richtig, daß die zitierte Bestimmung unter namentlicher Bezugnahme auf fünf Krankenanstalten deren Gleichwertigkeit feststellt. Tatsächlich aber ist diese Vorschrift, wenn sie sich auch auf konkrete Objekte bezieht, eine solche mit einem abstrakt umschriebenen Adressatenkreis. Wie sich nämlich aus §72 Abs1 und 2 KAO 1992 ergibt, sind die Beziehungen zwischen öffentlichen Krankenanstalten und den Krankenversicherungsträgern durch privatrechtliche Verträge zu regeln. Die Gleichwertigkeit von Krankenanstalten spielt nun dafür insofern eine Rolle, als Abs5 leg.cit. vorsieht, daß die Pflegegebühren und allfälligen Sondergebühren einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger vereinbart werden dürfen als die Pflegegebühren oder Sondergebühren der nächstgelegenen von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Daraus aber folgt, daß Adressat des §3 L-KAPl. nicht (ausschließlich) die in ihm genannten Krankenanstalten sind, sondern (auch) die Krankenversicherungsträger, die mit den Krankenanstalten kontrahieren möchten.
6.2. Auch der behauptete Verstoß gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung liegt nicht vor. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. 12470/1990 mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß die Ermächtigung zur Regelung von Pflegegebührenersätzen durch Krankenversicherungsträger keine Angelegenheit des Kompetenztatbestandes "Zivilrechtswesen" (Art10 Abs1 Z6 B-VG) ist, sondern eine Angelegenheit des Art12 Abs1 Z1 B-VG, also eine solche des Kompetenztatbestandes "Heil- und Pflegeanstalten". In demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch die Vorschrift des §28 Abs12 KAG, welcher für bestimmte Fälle die Zuständigkeit von Schiedskommissionen zur Entscheidung über die zwischen dem Träger einer Krankenanstalt und dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger durch Vertrag zu regelnden Angelegenheiten vorsieht, in kompetenzrechtlicher Hinsicht für unbedenklich erachtet. Es besteht kein Anlaß dazu, von dieser Ansicht abzurücken. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der §§53 Abs5, §72 Abs5, §73 und §74 KAO 1992 sowie des §3 L-KAPl. wegen eines Verstoßes gegen die verfassungsrechtliche Kompetenzverteilung liegt daher nicht vor.
6.3. Auch die Behauptung, daß der bekämpfte Bescheid infolge Verstoßes der ihn tragenden Rechtsvorschriften gegen die zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art15 a B-VG abgeschlossene KRAZAF-Vereinbarung, BGBl. Nr. 863/1992, eine Verletzung der Beschwerdeführer in Rechten wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen bewirke, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Vereinbarungen gemäß Art15 a B-VG verpflichten als solche nämlich nur die Vertragsparteien (VfSlg. 9581/1982, 9886/1983). Zur Aktualisierung der durch sie intendierten Rechtswirkungen über die Bindung der Vertragspartner untereinander hinaus bedürfen sie der Transformation (VfSlg. 9886/1983). Sie stellen daher nicht - wie in der Beschwerde behauptet wird - eine Zwischenstufe zwischen einfachem Landesrecht und Landesverfassungsgesetzen dar. Sie können folglich ohne Umwandlung in Landesrecht keine Rechtswirkungen gegenüber den Normunterworfenen entfalten. Da somit die KRAZAF-Vereinbarung keine höherrangige Norm darstellt, an welcher die KAO 1992 und der L-KAPl. gemessen werden können, geht auch dieses Beschwerdevorbringen ins Leere.
6.4. Die Beschwerdeführer halten weiters §3 L-KAPl. für gleichheitswidrig; da seiner Erlassung kein Ermittlungsverfahren vorangegangen sei, erachten sie diese Vorschrift für mit Willkür belastet. Dem ist entgegenzuhalten, daß die KAO 1992 keine expliziten Verfahrensvorschriften für die Erlassung dieser Verordnungsbestimmung enthält. Über die allgemeine Behauptung der Gleichheitswidrigkeit hinaus wird aber nicht einmal dargetan, geschweige denn konkretisiert, was den Inhalt der zitierten Vorschrift unsachlich machen soll. Einen inhaltlichen Mangel des §3 L-KAPl. aber vermag der Verfassungsgerichtshof aufgrund des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, sodaß der Vorwurf, es sei der Verordnung nicht zu entnehmen, aufgrund welcher Erwägungen die in Rede stehende Vorschrift zustande gekommen ist, jeder Relevanz entbehrt.
6.5. Behauptet wird weiters die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums infolge Anwendung rechtswidriger genereller Normen, wobei auf die hier bereits unter den Punkten 6.1. - 6.4. abgehandelten Bedenken verwiesen wird. Da - wie bereits ausgeführt - sich die vorgebrachten Bedenken gegen die den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsgrundlagen als unzutreffend erwiesen haben, liegt eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums nicht vor.
6.6. Die Beschwerdeführer behaupten weiters, daß durch die von ihnen gerügten Bestimmungen der KAO 1992 und des L-KAPl. sowie durch die bekämpfte Entscheidung eine gegen §4 F-VG verstoßende einseitige Verschiebung von Lasten zum Nachteil der Sozialversicherungsträger bewirkt worden sei. Dieser Einwand ist schon vom Ansatz her verfehlt, denn §4 F-VG ordnet an, daß bei der Regelung des Finanzausgleiches darauf Bedacht zu nehmen ist, "daß die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden." Die beschwerdeführenden Parteien aber behaupten selbst, daß eine Lastenverschiebung zum Nachteil der Sozialversicherungsträger bewirkt worden sei. Daß es sich bei diesen aber um keine Gebietskörperschaften handelt und daß die zitierte Verfassungsvorschrift daher für das gegenständliche Verfahren ohne Relevanz ist, ist offensichtlich.
6.7. Die im Hinblick auf Art6 Abs1 EMRK gegen die Organisation der Schiedskommission vorgebrachten Bedenken treffen ebenfalls nicht zu. In seinem Erkenntnis vom heutigen Tag, B395/93, hat der Verfassungsgerichtshof unter Bezugnahme auf den Bericht der EKMR im Fall Bramelid und Malmström vom 12.12.1983, DR 38 (1984), insbes. S. 18 und S. 40, zur Organisation der Schiedskommission nach der KAO 1992 dargelegt, daß selbst dann, wenn die Ernennung der Schiedsrichter durch die Parteien erfolgt, das zur Entscheidung berufene Gremium dann nicht im Widerspruch mit Art6 EMRK steht, wenn nur beide Parteien auf die Zusammensetzung dieses Gremiums gleichen Einfluß haben.
Auch mit der Behauptung, daß die Beisitzer nicht durch Bescheid bestellt worden seien, wird ein Verstoß gegen Art6 Abs1 EMRK nicht dargetan. Dem Verfassungsgerichtshof ist nämlich nicht erkennbar, inwiefern eine bescheidmäßige Ernennung von Mitgliedern eines Tribunals durch Art6 EMRK gefordert sein sollte. Den weiteren Vorwurf, die Schiedskommission habe als Kärntner Landesbehörde in einer eigenen Sache des Landes Kärnten entschieden, vermag der Verfassungsgerichtshof ebensowenig nachzuvollziehen. Es genügt in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift zu verweisen, wonach die Qualität einer Behörde als unabhängiges Tribunal iSd Art6 EMRK nicht allein dadurch wegfällt, daß ihre Entscheidungen reflexartige finanzielle Auswirkungen auf jene Gebietskörperschaft haben, der die entscheidende Behörde organisatorisch zuzuordnen ist.
6.8. Der Verfassungsgerichtshof vermag auch das unter Verweis auf die Erkenntnisse VfSlg. 8939/1980 und 9560/1982 erstattete Vorbringen nicht nachzuvollziehen, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter deshalb vorliege, weil die belangte Behörde ohne Sachverhaltsermittlung und unter Übernahme des von einer anderen Behörde in Verordnungsform festgestellten Sachverhaltes wie eine Berufungsinstanz entschieden habe. In den bezogenen Erkenntnissen hat der Verfassungsgerichtshof nämlich festgestellt, daß eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht vorliegt, wenn eine Behörde von Gesetzes wegen als erste und einzige Behörde zu entscheiden hat, vor ihr aber eine unzuständige Behörde eingeschritten ist und demzufolge die Sachentscheidung der alleinigen Instanz in Form einer Berufungsentscheidung erging; ein Fall also, der hier gar nicht vorliegt. Eine Verordnung ist - was keiner näheren Ausführung bedarf - etwas grundsätzlich anderes als die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde erster Instanz im Einzelfall.
6.9. Wenn weiters vorgebracht wird, das KAG sei hinsichtlich seiner von den Pflegegebührenersätzen handelnden §§27 a ff. durch die KAO 1992 unzureichend ausgeführt worden, da §72 Abs5 KAO 1992 lediglich von den Pflegegebühren handle, nicht aber, wie die belangte Behörde vermeine, von den Pflegegebührenersätzen, so sind die beschwerdeführenden Parteien auch insofern nicht im Recht. Die einschlägigen Bestimmungen sind zwar legistisch mißlungen. Dennoch kann aus ihnen die Bedeutung des Wortes "Pflegegebühren" im Interpretationsweg erschlossen werden.
Das ergibt sich eindeutig aus den §§28 und 28 a Abs1 KAG. Gemäß §28 leg.cit. sind die "Pflegegebühren" vom Rechtsträger der Krankenanstalt "kostendeckend zu ermitteln". Die Landesregierung hat diese Pflegegebühren unter Bedachtnahme auf die Ausstattung und Einrichtung, wie sie durch die Funktion der Krankenanstalt erforderlich sind, und die ordnungsgemäße und wirtschaftliche Gebarung festzuhalten und im Landesgesetzblatt kundzumachen. In diesem Zusammenhang sind unter "Pflegegebühren" offensichtlich die bei der Pflege eines Patienten anfallenden Kosten gemeint. Der Abs4 leg.cit. legt hingegen fest, daß die "Pflegegebühren", die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichten sind, "ausschließlich durch privatrechtliche Verträge geregelt" werden. Bei diesen "Pflegegebühren" handelt es sich offensichtlich um Pflegegebührenersätze. Das wird durch §28 Abs12 iVm §28 a Abs1 KAG verdeutlicht. Kommt innerhalb von zwei Monaten nach der Aufkündigung eines Vertrages gemäß §28 Abs4 KAG, also eines privatrechtlichen Vertrages über die von den Trägern der Sozialversicherung an die Träger der Krankenanstalten zu entrichtenden "Pflegegebühren", kein neuer Vertrag zustande, so entscheidet gemäß Abs12 leg.cit. die Schiedskommission auf Antrag über diese Angelegenheit. Bei einer solchen Entscheidung nach §28 Abs12 KAG aber handelt es sich, wie §28 a Abs1 leg.cit. klarstellt, um die "Festsetzung der Höhe der Pflegegebührenersätze".
§72 KAO 1992 hat privatrechtliche Verträge zwischen Krankenversicherungsträgern und öffentlichen Krankenanstalten zum Gegenstand und legt in seinem Abs2 fest, daß in solchen Verträgen insbesondere Bestimmungen über das Ausmaß der von den Trägern der Sozialversicherung an die Rechtsträger der Krankenanstalten zu entrichtenden "Pflegegebühren" vorzusehen sind. Der von den Beschwerdeführern gerügte §72 Abs5 KAO 1992 ordnet an, daß die "Pflegegebühren" (und allfälligen Sondergebühren) einer öffentlichen Krankenanstalt, die nicht von einer Gebietskörperschaft verwaltet wird, nicht niedriger "vereinbart" werden dürfen als die Pflegegebühren (oder Sondergebühren) der nächstgelegenen von der Gebietskörperschaft betriebenen öffentlichen Krankenanstalt mit gleichartigen oder annähernd gleichwertigen Einrichtungen, wie sie durch die Funktion dieser Krankenanstalt erforderlich sind. Es ist vom Wortlaut dieser Bestimmung her (arg. "vereinbart") und nach dem oben zu den §§28 und 28 a KAG Gesagten offensichtlich, daß §72 Abs5 KAO 1992 Pflegegebührenersätze zum Regelungsgegenstand hat. Der Beschwerdevorwurf, daß die zitierte Bestimmung infolge ausschließlicher Regelung der Pflegegebühren und nicht auch der Pflegegebührenersätze das KAG unzureichend ausführe, erweist sich damit als verfehlt.
6.10. Dem weiteren Beschwerdevorwurf der Anwendung einer verfassungswidrigen Wiederverlautbarung ist der Wortlaut des §3 Abs1 des Kärntner Kundmachungsgesetzes, LGBl. für Kärnten Nr. 25/1986, entgegenzuhalten. Dort heißt es, daß "Druckfehler und Fehler, die bei der inneren Einrichtung des Landesgesetzblattes unterlaufen sind," von der Landesregierung durch Kundmachung zu berichtigen sind; nichts anderes enthält die Berichtigung. Mit Kundmachung der Kärntner Landesregierung vom 15. Dezember 1992, LGBl. für Kärnten Nr. 2/1993, ist die Krankenanstaltenordnung 1978 (KAO) wiederverlautbart worden. Wie sich aus dem zitierten Landesgesetzblatt ergibt, folgten in der unberichtigten Wiederverlautbarung nach den ersten beiden Absätzen des mit dem Titel "Überwachungsrecht der Krankenversicherungsträger" versehenen §70 KAO 1992, die dem Titel entsprachen, zu diesem kontrastierend weitere neun Absätze, in denen von Pflegegebühren und Pflegegebührenersätzen, von Beitragseinnahmen und Beitragszuwächsen sowie von der Errechnung der für die Erhöhung der Pflegegebührenersätze maßgebenden provisorischen Hundertsätze die Rede ist. Auf diese neun Absätze des §70 folgten die §§73 - 78 KAO 1992. Es ist offensichtlich, daß zwischen §70 KAO 1992 und §73 leg.cit. etwas fehlte, daß somit ein Fehler unterlaufen ist. Die Landesregierung hat den ihr unterlaufenen Fehler mit Kundmachung vom 9. März 1993, LGBl. für Kärnten Nr. 28/1993, berichtigt, indem §70 Abs2 KAO 1992 ein Abs3 sowie die §§71 und 72 Abs1 und 2 KAO 1992 - wie diese Bestimmungen richtigerweise wiederzuverlautbaren gewesen wären - angefügt wurden. Dieses Vorgehen der Landesregierung, welche sowohl die Wiederverlautbarung als auch deren Berichtigung beschloß, erscheint dem Verfassungsgerichtshof im hier vorliegenden Zusammenhang unbedenklich.
6.11. Nicht nachvollziehen kann der Verfassungsgerichtshof das Vorbringen, durch die Zusammensetzung der Schiedskommission werde die Position des Rechtsträgers der Schiedskommission, des Landes Kärnten, in Widerspruch zu Art19 B-VG an das Verhalten von Stellen außerhalb des Landes, nämlich an das der die Beisitzer entsendenden Streitteile gebunden. Das Land Kärnten ist eine Gebietskörperschaft und kein Organ. Das Vorbringen ist daher schon vom Ansatz her verfehlt.
6.12. Was schließlich den Vorwurf betrifft, daß §73 Abs8 KAO 1992 insoweit verfassungswidrig, weil grundsatzgesetzwidrig sei, als er das Kriterium des §28 a Abs2 Z3 KAG nicht enthalte, so verkennen die beschwerdeführenden Parteien die Rechtslage. §28 a Abs2 Z3 leg.cit. legt fest, daß die Schiedskommission Entscheidungen der Landesregierung über die Gleichartigkeit oder annähernde Gleichwertigkeit dann nicht berücksichtigen darf, wenn die Feststellung der Gleichartigkeit oder annähernden Gleichwertigkeit "dazu führen würde, daß Krankenanstalten, die für Gebiete mit deutlich unterschiedlicher Größe und Bevölkerungszahl bestimmt sind (§33 Abs1), als gleichartig oder annähernd gleichwertig bezeichnet werden." §33 Abs1 KAG, auf welchen die zitierte Gesetzesvorschrift verweist, normiert, daß die Landesgesetzgebung anzuordnen hat, daß für öffentliche Krankenanstalten jenes Gebiet, "für dessen Bevölkerung sie zunächst bestimmt sind, als Beitragsbezirk und das darüber hinausreichende Einzugsgebiet als Krankenanstaltensprengel gebildet wird." §33 Abs3 KAG ermöglicht es jedoch der Landesgesetzgebung zu bestimmen, "daß das Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel für alle öffentlichen Krankenanstalten ist." Von dieser grundsatzgesetzlichen Ermächtigung hat die KAO 1992 Gebrauch gemacht. Ihr §60 Abs1 legt fest, daß für alle öffentlichen Krankenanstalten in Kärnten das Bundesland Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel zugleich ist. Sind aber aufgrund dieser Gesetzesvorschrift alle öffentlichen Krankenanstalten des Landes Kärnten für die Bevölkerung des ganzen Landes bestimmt, so bleibt für die Übernahme des Kriteriums des §28 a Abs2 Z3 KAG durch die KAO 1992 kein Raum. Von einer Grundsatzgesetzwidrigkeit der KAO 1992 in diesem Punkt kann daher keine Rede sein.
7. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die beschwerdeführenden Parteien in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurden. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurden.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Kosten an die belangte Behörde als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes sowie für die Erstattung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, weil dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg. 10003/1984).
8. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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