Normen
B-VG Art87 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Geschäftsverteilung des LG ZRS Wien für 1993
B-VG Art87 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
Geschäftsverteilung des LG ZRS Wien für 1993
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Antragstellerin begehrte mit ihrem auf Art139 B-VG gestützten (Individual-)Antrag, mit näherer Begründung, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, "daß die Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 des Landesgerichtes für ZRS Wien, beschlossen vom Personalsenat am 4.1.1993 und verlautbart durch den Präsidenten des Landesgerichtes für ZRS Wien zu Jv 1-7a/93, in eventu deren Abschnitt B 1) - Verteilung der Geschäfte auf die Einzelrichter und Vorsitzenden der Senate nach §7a Abs2 JN (Seiten 7 und 8) - ... - gesetzwidrig war".
Die Antragstellerin geht davon aus, daß diese vom Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien beschlossene Geschäftsverteilung eine Verordnung im Sinne des Art89 undArt139 B-VG sei und sohin der Verfassungsgerichtshof zuständig sei, über deren Gesetzmäßigkeit zu entscheiden.
2. Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien, der Präsident des Oberlandesgerichtes Wien sowie der Bundesminister für Justiz haben sich in ihren Äußerungen für die Zurückweisung des Individualantrages, in eventu für dessen Abweisung ausgesprochen.
II. Der Antrag ist nicht zulässig.
Gemäß Art87 Abs2 B-VG befindet sich ein Richter in Ausübung seines richterlichen Amtes bei Besorgung aller ihm nach dem Gesetz und der Geschäftsverteilung zustehenden gerichtlichen Geschäfte, mit Ausschluß der Justizverwaltungssachen, die nicht nach Vorschrift des Gesetzes durch Senate oder Kommissionen zu erledigen sind.
Art87 Abs2 B-VG ordnet sohin an, daß sich die Mitglieder eines Senates (oder einer Kommission), dem (der) durch Gesetz die Erledigung von Angelegenheiten der Justizverwaltung übertragen wurde, bei dieser Tätigkeit "in Ausübung ihres richterlichen Amtes" befinden.
Der Personalsenat des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien ist ein Kollegium, das aus Richtern zusammengesetzt ist. Der Senat übte bei Erlassung der Geschäftsverteilung für das Jahr 1993 ein richterliches Amt im Sinne des Art87 Abs2 B-VG aus. Aus dieser Verfassungsrechtslage ist zu schließen, daß alle Akte, die von einem richterlichen Kollegialorgan ausgehen, verfassungsrechtlich als Akte der Gerichtsbarkeit zu betrachten sind, gleichgültig, ob es sich dabei materiell um Akte der Justizverwaltung handelt. Die Geschäftsverteilung ist sohin keine Verordnung im Sinne der Art89 und 139 B-VG, sondern ein Akt der Gerichtsbarkeit (vgl. VfSlg. 2422/1952, 5426/1966, 6090/1969, 11714/1988, 12971/1992).
Der Verfassungsgerichtshof ist für die Überprüfung von Akten der Gerichtsbarkeit nicht zuständig. Der Antrag war daher zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.
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