VfGH A9/95

VfGHA9/9525.9.1995

Zurückweisung einer auf Zinsen und Verfahrenskosten eingeschränkten Klage auf Zahlung der mit Gerichtsbeschluß festgesetzten Beiträge zu den Kosten der Verteidiger nach Freispruch im Strafverfahren; Gerichtsbeschluß über Bestimmung der Entlohnung des Amtsverteidigers sofort vollstreckbarer Exekutionstitel; kein Vorliegen einer Liquidierungsklage; Anspruch auf Verzugszinsen Annex zur Hauptsache

Normen

B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / Zinsen
EO §1 Z8
StPO §395
StPO §393a
B-VG Art137 / ord Rechtsweg
B-VG Art137 / Zinsen
EO §1 Z8
StPO §395
StPO §393a

 

Spruch:

Das Klagebegehren wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.1. In der unter Berufung auf Art137 B-VG erhobenen Klage gegen den Bund bringt der Kläger im wesentlichen vor, daß er in einem gegen ihn und eine andere Person eingeleiteten Strafverfahren beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien (im Zuge der Hauptverhandlung vom 20. Februar 1995) freigesprochen worden sei.

Mit Beschluß vom 5. April 1995 seien über Antrag gemäß §393a StPO "die Beiträge zu den Kosten der Verteidiger mit je S 1.500,-

- bestimmt" worden.

Da keine Zahlung erfolgt sei, habe er durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 8. Juni 1995 die Bezahlung des Kostenbeitrages fällig gestellt; danach sei dem ausgewiesenen Rechtsanwalt am 21. Juni 1995 ein weiterer - "nur als deklarativ" zu bezeichnender - Beschluß zugestellt worden, mit dem der Rechnungsführer angewiesen worden sei, aus Amtsgeldern den Betrag von S 1.500,-- zuhanden des Rechtsvertreters zu überweisen. Dennoch sei bislang keine Zahlung erfolgt.

Der Kläger begehrte den Zuspruch von S 1.500,-- samt Zinsen seit 9. Juni 1995 sowie den Ersatz der Verfahrenskosten.

1.2. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1995 schränkte der Kläger das Klagebegehren infolge Zahlung des Klagsbetrages am 14. Juli 1995 auf 4% Zinsen aus S 1.500,-- für die Zeit vom 9. Juni 1995 bis 14. Juli 1995 sowie auf die Kosten dieses Rechtsstreites ein.

2. Die Klage ist nicht zulässig.

2.1. Nach Art137 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof u.a. über vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Bund, die weder im ordentlichen Rechtsweg auszutragen sind noch durch Bescheide einer Verwaltungsbehörde zu erledigen sind.

2.2. Diese Voraussetzungen treffen hier nicht zu. Der Kläger meint, daß der ihm in Form des Beschlusses des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 5. April 1995 bzw. vom 13. Juni 1995 vorliegende Rechtstitel nicht gerichtlich vollstreckt werden könne, sodaß es hiefür einer Liquidierungsklage bedürfe.

Diese Ansicht ist offenkundig verfehlt. Hiezu wird auf den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 19. Juli 1982, 13 Os 150/81 (EvBl. Nr. 46/1983) verwiesen, in dem dargelegt wird, daß nach dem klaren Wortlaut des §1 Z8 EO der Beschluß eines Gerichtes, mit dem die Entlohnung eines Amtsverteidigers gemäß §395 StPO bestimmt wird, einen sofort vollstreckbaren Exekutionstitel im Sinne der Exekutionsordnung bildet. Auch wenn es sich gemäß §393a StPO um einen Anspruch der Partei um Gewährung eines Beitrages zu den Kosten der Verteidigung handelt, besteht kein Zweifel, daß es sich hiebei um Kosten des Strafverfahrens gemäß §1 Z8 EO handelt; dem Kläger steht damit gegenüber dem Strafgericht der Anspruch auf Erlassung einer exekutionsfähigen Entscheidung dieses Strafgerichtes zu, wobei der Verfassungsgerichtshof hier nicht zu beurteilen hat, ob der Beschluß vom 5. April 1995 bzw. vom 13. Juni 1995 diese Voraussetzung ohnedies bereits erfüllt. Für eine Liquidierungsklage bleibt damit kein Raum (s. VfSlg. 13508/1993).

Ein Anspruch auf Verzugszinsen aber ist nur dann ein vermögensrechtlicher Anspruch iSd. Art137 B-VG, wenn auch der Anspruch, bezüglich dessen Leistungsverzug behauptet wird, im Wege einer Klage nach Art137 B-VG geltend zu machen wäre; insoferne ist der Anspruch auf Verzugszinsen ein Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (vgl. zuletzt etwa VfSlg. 12767/1991).

Bei diesem Ergebnis war das (eingeschränkte) Klagebegehren zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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