Normen
DSt 1990 §1
DSt 1990 §16
RAO §5
RAO §23
RAO §33 Abs2
DSt 1990 §1
DSt 1990 §16
RAO §5
RAO §23
RAO §33 Abs2
Spruch:
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt in Salzburg. Im Verfahren zu Z14 Cg 101/89 (früher 14 Cs 486/84) beim Landesgericht Salzburg vertrat er als Klagevertreter E S. Am 14. November 1990 kündigte er die erteilte Vollmacht, wobei er unter einem eine aufgegliederte Kostennote vorlegte. Diese wies u. a. einen Betrag von S 150.290,45 auf, wozu er "50 % gemäß §4 AHR" verrechnete. Am 23. Jänner 1991 wurde - nachdem sich die Betroffene an die Salzburger Rechtsanwaltskammer mit der Bitte um Überprüfung der Honorarnote gewandt hatte und der Beschwerdeführer dem wiederholten Ersuchen der Kammer um Aufklärung über Streitwerte und Vorlage von Aktenvermerken über Konferenzen und Kommissionen sowie Telefonaten, sowie Vorlage der verrechneten Korrespondenzen nicht nachgekommen war - vom Ausschuß der Salzburger Rechtsanwaltskammer eine Disziplinaranzeige eingebracht.
1.2. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (im folgenden: OBDK) vom 18. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes zu einer Geldbuße von S 80.000,-- sowie zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens erster und zweiter Instanz verurteilt.
1.3. Dagegen richtet sich vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in welcher die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, namentlich auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetze geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
1.4. Die OBDK als belangte Behörde hat die Akten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben.
2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:
2.1. Zu der behaupteten Verfassungswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsgrundlage:
2.1.1. Der Beschwerdeführer erachtet die §§1 Abs1 und 2, 16 DSt 1990 sowie die §§5, 23 und 33 Abs2 RAO als verfassungswidrig. §1 Abs1 und 16 DSt verstoßen seiner Ansicht nach sowohl gegen Art18 als auch gegen Art7 B-VG. Die zitierten Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung seien mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung unvereinbar.
2.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hegt aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Rechtsvorschriften jedoch keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der Gerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung von der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit des §1 DSt ausgegangen (siehe VfSlg. 13260/1992 und 13526/1993 sowie zu dem mit dieser Norm vergleichbaren §2 DSt 1872 etwa VfSlg. 3290/1957, 5643/1967, 5967/1969, 7494/1975, 7905/1976, 9160/1981, 11007/1986, 11350/1987, 11776/1988, 11840/1988, 12032/1989, u.v.a.). Aber auch gegen §16 DSt hegt der Gerichtshof aus der Sicht des vorliegenden Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
2.1.3. Die behauptete Verfassungswidrigkeit der §§5, 23 und 33 Abs2 RAO wird damit begründet, daß Gesetze, die die Ausübung des Anwaltsberufes von der Zugehörigkeit zu einer Rechtsanwaltskammer und damit von deren Zuständigkeit zur Ausübung der Disziplinargerichtsbarkeit abhängig machen, mit dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung unvereinbar seien. Der Verfassungsgerichtshof sieht sich jedoch zu verfassungsrechtlichen Bedenken bezüglich genannter Normen - deren Präjudizialität für das vorliegende Verfahren nicht näher untersucht wurde - aus dem Blickwinkel der vorliegenden Beschwerde nicht veranlaßt und verweist auf sein Erkenntnis VfSlg. 11065/1986, in dem er darlegte, daß gegen §5 RAO unter dem Blickwinkel der Zwangsmitgliedschaft keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen. Diese Überlegungen sind auch für die §§23 und 33 Abs2 RAO maßgeblich.
2.1.4. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlage ist es somit ausgeschlossen, daß der Beschwerdeführer in seinen Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.
2.2. Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:
2.2.1. Der Beschwerdeführer behauptet, die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Willkür geübt.
2.2.2. Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Beschwerdeführer aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 10337/1985, 11436/1987).
2.2.3. Im vorliegenden Fall kann der Behörde ein solcher Vorwurf offenkundig nicht gemacht werden: Daß die Behörde im Rahmen der bei der Strafbemessung gemäß §16 Abs6 DSt zu berücksichtigenden Größe des Verschuldens die Höhe des zu Unrecht begehrten Honorares wie der Beschwerdeführer bemängelt berücksichtigt hat, ist bei der gegebenen Sach- und Rechtslage in verfassungsrechtlicher Hinsicht jedenfalls vertretbar. Ob der angefochtene Bescheid in jeder Hinsicht dem Gesetz entspricht, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen (vgl. etwa VfSlg. 10659/1985, 13260/1992, 13606/1993).
2.2.4. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.
2.2.5. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde.
2.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
2.4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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