VfGH B2001/92

VfGHB2001/9213.12.1995

Verletzung im Gleichheitsrecht durch die Bestätigung einer Entscheidung des Zentralausschusses hinsichtlich der Aufteilung einer zusätzlichen Freistellung zugunsten der Funktionäre einer bestimmten Liste

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §25
Bundes-PersonalvertretungsG §41
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Bundes-PersonalvertretungsG §25
Bundes-PersonalvertretungsG §41

 

Spruch:

1. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Tirol ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit ÖS 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

2. Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer (im folgenden: die Beschwerdeführer) und die Drittbeschwerdeführerin (im folgenden: die Beschwerdeführerin) sind Lehrer an öffentlichen Pflichtschulen im Sinne des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984. Sie wurden bei der im Jahre 1991 durchgeführten Personalvertretungswahl für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen als Kandidaten (Kandidatin) der Wählergruppe "Tiroler Lehrer/Innen Initiative Unabhängige Gewerkschafter/Innen für mehr Demokratie (TLI-UG)" zu Mitgliedern des Zentralausschusses für die Lehrer für öffentliche allgemeinbildende Pflichtschulen in Tirol (im folgenden: der Zentralauschuß) bzw. im Falle des Zweitbeschwerdeführers des Dienststellenausschusses Innsbruck-Land/West gewählt.

Bei dieser Wahl waren für den Zentralausschuß 5.746 Personen wahlberechtigt, es wurden 4.582 Stimmen abgegeben, hievon waren 89 ungültig, die Zahl der gültigen Stimmen betrug daher 4.493. Von den gültigen Stimmen entfielen auf den Wahlvorschlag Nr. 1 mit der Bezeichnung "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" 2.933 Stimmen und fünf Mandate, auf den Wahlvorschlag Nr. 2 mit der Bezeichnung "Tiroler Lehrer/Innen Initiative - Unabhängige Gewerkschafter/Innen für mehr Demokratie (TLI-UG)" 1.320 Stimmen und zwei Mandate sowie auf den Wahlvorschlag Nr. 3 mit der Bezeichnung "Liste Tiroler Lehrer-FSG-SLÖ - Unabhängige kritische Lehrer" 240 Stimmen, jedoch kein Mandat.

Aufgrund eines in der konstituierenden Sitzung des Zentralausschusses gefaßten Beschlusses vom 14. Jänner 1992 stehen Funktionen im Zentralausschuß nur der Wählergruppe mit der Bezeichnung "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" zu.

Nach §25 Abs4 des Bundes-Personalvertretungs-Gesetzes waren aufgrund der Zahl der Wahlberechtigten drei Bedienstete vom Dienst freizustellen.

Am 20. Jänner 1992 wurde an die Landesregierung der Antrag gerichtet, die dem Zentralausschuß zur Verfügung stehenden Freistellungen dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Schriftführer für die Funktionsperiode des Zentralausschusses zukommen zu lassen. Die Landesregierung hat die Freistellungen entsprechend dem Antrag verfügt.

Mit Verordnung BGBl. Nr. 199/1992 wurde den Zentralausschüssen der Landeslehrer aller Bundesländer je eine weitere Freistellung zugestanden. Diese vierte Freistellung wurde mit Schreiben des Zentralausschusses vom 30. Juni 1992 je zur Hälfte für die nunmehrigen Beschwerdeführer beantragt. Dieser Antrag wurde nicht erledigt, weil ihn der Zentralausschuß mit Schreiben vom 17. Juli 1992 zurückgezogen hatte. Mit Beschluß des Zentralausschusses vom 4. August 1992 wurde vielmehr die Aufteilung der vierten Freistellung auf vier Funktionäre der "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" in den Bezirken beschlossen.

2.1. Gegen diesen Beschluß des Zentralausschusses haben die nunmehrigen Beschwerdeführer und die nunmehrige Beschwerdeführerin gemäß §41 Abs1 iVm §42 litd PVG Beschwerde an die Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde erhoben. Darin haben sie beantragt, "die getroffene Freistellungsregelung aufzuheben und den Zentralausschuß zu einer objektiven Beschlußfassung alle vier Freistellungen betreffend aufzufordern". Begründend haben sie dazu vor allem folgendes ausgeführt: Die Organe der Personalvertretung hätten entsprechend dem PVG sachlich und objektiv zu handeln. Eine Entscheidung, der Mehrheitsgruppe alle Freistellungen zuzusprechen, einer qualifizierten Minderheit jedoch keine, widerspreche diesem Grundsatz eklatant und sei auch nicht mit den im Zentralausschuß zu besetzenden Funktionen zu erklären. Von seinem gesetzlich definierten Aufgabenbereich her wäre bei sachlicher und objektiver Vorgangsweise ausschließlich dem Obmann des Organs eine völlige Freistellung funktionshalber zuzugestehen. Die restlichen Freistellungen müßten demnach nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall der Mandatare aufgeteilt werden, resultierend aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Interessen des Personals bestmöglich zu vertreten. 30 % der Tiroler Lehrerschaft hätten bei der Personalvertretungswahl zu verstehen gegeben, daß sie diese Aufgabe den Kandidaten der TLI-UG übertragen möchten. Jede andere Entscheidung des Zentralausschusses als eine Berücksichtigung der TLI-UG auch bei den Freistellungen sei daher unsachlich und unobjektiv. Diese Vorgangsweise verhindere, daß auch die Mandatare der TLI-UG ihrem gesetzlichen Auftrag entsprechend nachkommen können. Weiters wurde in dieser an die nunmehr belangte Behörde gerichteten Beschwerde vorgebracht, daß die Aufhebung eines einstimmigen Beschlusses des Zentralauschusses ohne relevanten Grund dem Grundsatz von Sachlichkeit und Objektivität widerspreche.

2.2. Der Zentralausschuß äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 7. September 1992 zu dieser Beschwerde dahin, daß er entsprechend den Bestimmungen des PVG Freistellungen im gesetzlichen Ausmaß beantragen könne. Vorschriften hinsichtlich einer fraktionellen Aufteilung seien, wie übrigens auch im Arbeitsverfassungsgesetz, nicht vorhanden. Die "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" habe ursprünglich die Meinung vertreten - und dies entgegen der Praxis in allen anderen Bundesländern - , daß die vierte Freistellung als eine Art Akt des guten Willens der Wählergruppe TLI-UG angeboten werden könnte. Unmittelbar nach dem diesbezüglichen Beschluß des Zentralausschusses ließen jedoch Aussendungen der Wählergruppe TLI-UG erkennen, daß diese nicht beabsichtige, die zuerkannte Freistellung zur besseren Betreuung der Kollegschaft zu nützen. Dies habe dazu geführt, daß die Mitglieder des Zentralausschusses den gefaßten Beschluß nochmals überdacht und letztendlich auch widerrufen hätten. Nunmehr werde für Tirol die gleiche Regelung beantragt, wie sie auch in allen übrigen Bundesländern zur Anwendung komme. Demnach soll eine Lehrverpflichtung auf jene vier Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse aufgeteilt werden, die nicht als freigestellte Direktoren entsprechende Handlungsspielräume besitzen. Es seien dies die Vorsitzenden der Bezirksausschüsse Innsbruck-Stadt, Innsbruck-Land/West, Lienz und Imst im Ausmaß von jeweils sechs Wochenstunden.

2.3. Die belangte Behörde hat über diese Beschwerde mit dem bekämpften Bescheid wie folgt entschieden:

"Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Gemäß §41 Abs1 und 2 PVG wird festgestellt, daß die Geschäftsführung des Zentralausschusses bei Fassung seines Beschlusses vom 4. August 1992, betreffend die Dienstfreistellung von Personalvertretern, gesetzmäßig war."

Begründend führt sie dazu in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

"Gemäß §25 Abs4 PVG ist auf Antrag des Zentralausschusses von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses die in der vorgenannten Gesetzesstelle bestimmte Anzahl von Personalvertretern vom Dienst freizustellen; durch Verordnung kann bestimmt werden, daß über die in §25 Abs4 genannten Zahlen hinaus weitere Bedienstete vom Dienst freizustellen sind, wenn dies aufgrund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreter notwendig ist (§25 Abs5 PVG). Diese durch Verordnung BGBl. Nr. 199/1992 zugestandene vierte Freistellung ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß eine Fraktion mit beinahe 30 % der Wählerstimmen bei den Freistellungen (entsprechend) berücksichtigt werden müsse, so ist darauf hinzuweisen, daß das Bundes-Personalvertretungsgesetz keine Bestimmung des Inhalts, daß die Dienstfreistellungen im Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenen Stimmen zu erfolgen hätten, enthält. Richtig ist zwar, daß §22 Abs1 PVG eine derartige Regelung enthält; diese bezieht sich jedoch einzig und allein auf die Vergabe der Funktionen im Ausschuß. Gehören nämlich zwei Drittel des Personalvertretungsausschusses nicht ein und derselben Wählergruppe an, so ist der Vorsitzende-Stellvertreter (von mehreren der Erste) aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist; diesfalls hat die stärkste Wählergruppe Anspruch auf den Vorsitzenden. Dabei ist die Stärke einer Wählergruppe nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuß, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen Wählerstimmen zu beurteilen. Es handelt sich dabei um ein sogenanntes gebundenes Stimmrecht, das jedoch einen Ausnahmefall darstellt. Der Regelfall ist die freie Mehrheitsentscheidung. Es kommt deshalb auch eine analoge Anwendung der Bestimmungen des §22 Abs1 PVG über die Vergabe der Funktionen im Ausschuß auf die Frage der Dienstfreistellungen nicht in Betracht.

Wenn die Beschwerdeführer vorbringen, daß vom gesetzlich definierten Aufgabenbereich her ausschließlich dem Obmann des Organs eine völlige Freistellung funktionshalber zustehe, hingegen die restlichen Freistellungen nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall der Mandatare aufgeteilt werden müßten (resultierend aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Interessen des Personals bestmöglich zu vertreten), verkennen sie diese Rechtslage.

Gemäß §41 Abs2 PVG hat die Landesregierung Beschlüsse der Organe der Personalvertretung, die den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes widersprechen, aufzuheben. Zu den Rechten, die im Sinne des §41 Abs1 PVG verletzt werden können, gehören auch die von in der Minderheit gebliebenen Mitgliedern des Personalvertretungsorganes selbst, wenn ihnen durch eine über Beschlußfassung durch die Mehrheit herbeigeführte gesetzwidrige Geschäftsführung des Personalvertretungsorganes, dem sie angehört, Rechte, die ihnen nach dem PVG zustehen, genommen oder gekürzt werden.

Es werden weder allein durch die Tatsache, daß ein Personalvertreter im Ausschuß, dem er angehört, mit einem Antrag in der Minderheit geblieben ist, Rechte des Personalvertreters genommen oder verkürzt, noch lassen allein für einzelne Bedienstete nachteilige Auswirkungen den Beschluß eines Organes der Personalvertretung als gesetzwidrig (§41 PVG) erscheinen. Die Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde ist in diesem Sinne nur ermächtigt, Beschlüsse der Personalvertretung aufzuheben, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes widersprechen.

Selbst für den Fall, daß sich die Beschwerdeführer in ihren Rechten im Sinne des §41 Abs1 PVG verletzt erachten, muß darauf verwiesen werden, daß ein Rechtsanspruch des einzelnen Personalvertreters auf Dienstfreistellung nicht besteht. Die in der von der TLI-UG beantragten Sitzung des Zentralausschusses vom 4. August 1992 beschlossene Aufhebung und neuerlich durchgeführte Abstimmung betreffend die vierte Freistellung unterliegt der Geschäftsführung des Zentralausschusses und somit der freien demokratischen Willensbildung im Ausschuß. Dies gilt selbst für den Fall, daß ein einmal gefaßter Beschluß wieder abgeändert wird.

Es kann daher eine Gesetzwidrigkeit allein darin, daß die Vertreter der Wählergruppe TLI-UG bei den Dienstfreistellungen nicht bzw. nicht im Verhältnis der auf diese Wählergruppe bei der Personalvertretungswahl 1991 entfallenen Stimmen Berücksichtigung finden, nicht erblickt werden."

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung der - behauptetermaßen - verfassungswidrigen Vorschrift des §25 Abs4 PVG geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

4. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Darin wird im wesentlichen ausgeführt, daß der Vorwurf der Beschwerdeführer, §25 PVG sei verfassungswidrig, nicht gerechtfertigt sei. Wenn der Gesetzgeber die Frage, für welche Personalvertreter die Dienstfreistellung beantragt wird, der demokratischen Willensbildung (nach Maßgabe einer einfachen Mehrheit) anheimstellt und damit in Kauf genommen hat, daß die Aufteilung mehrerer Dienstfreistellungen nicht im Verhältnis der bei der Personalvertretungswahl erzielten Stimmenanteile erfolgt, so könne darin insbesondere auch im Hinblick auf die Tatsache, daß Personalvertreter - ohne Ansehen der Fraktionszugehörigkeit - die Interessen aller Bediensteten zu wahren und zu fördern haben (§2 PVG), keine Gleichheitswidrigkeit gesehen werden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Nach §41 Abs1 iVm §42 litd PVG hat die Landesregierung von Amts wegen oder auf Antrag desjenigen, der eine Verletzung seiner Rechte behauptet, über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden. Gemäß §41 Abs2 PVG hat sie dabei allfällige Beschlüsse der Organe der Personalvertretung (zu denen auch der Zentralausschuß zählt; vgl. §3 Abs1 litd PVG), die den Bestimmungen des PVG widersprechen, aufzuheben und im übrigen jedenfalls die Gesetzmäßigkeit oder Gesetzwidrigkeit der den Gegenstand des Verfahrens bildenden Geschäftsführung festzustellen. Nach §41 Abs3 PVG finden die Bestimmungen der Abs1 und 2 auf Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung keine Anwendung.

Diese Bestimmungen haben, wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 8158/1977 dargelegt hat, nicht die Rechtsverhältnisse von Bediensteten zu ihrem Dienstgeber zum Inhalt, sondern ihre Rechtsbeziehungen zur Personalvertretung. Wie der Verfassungsgerichtshof in diesem Erkenntnis des weiteren ausgeführt hat, wird - dies ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Abs1 und 3 des §41 PVG - die Rechtssphäre des einzelnen Bediensteten durch das Verhalten von Personalvertretungsorganen auch dann berührt, wenn dieses nicht in der Erlassung eines Bescheides, sondern etwa in der Erstattung einer für den Dienstgeber rechtlich unverbindlichen Stellungnahme oder in der Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines ihrer Mitglieder besteht. Das Gesetz macht hiebei keinen Unterschied, ob der Beschluß des Personalvertretungsorganes auf Antrag oder von Amts wegen gefaßt wird. Es ist sohin - so der Verfassungsgerichtshof in dem zitierten Erkenntnis - auch möglich, daß der einzelne Bedienstete durch einen derartigen Beschluß in seinen Rechten verletzt wird. Das hat zur Folge, daß auch durch eine Entscheidung der Landesregierung, durch die ein solcher Beschluß aufgehoben oder bestätigt wird, Rechte des Bediensteten verletzt werden können. Es ist daher die Legitimation des Bediensteten zur Beschwerdeführung gegen derartige Bescheide der Landesregierung vor dem Verfassungsgerichtshof gegeben.

2. Der bekämpfte Bescheid hat die Frage der Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses eines Organes der Personalvertretung zum Gegenstand, mit dem der ursprüngliche Beschluß, die vierte zur Verfügung stehende Dienstfreistellung je zur Hälfte für die Beschwerdeführer zu erwirken, aufgehoben und durch einen auf andere Personen lautenden Antrag des Zentralausschusses auf Dienstfreistellung ersetzt worden war. Anders als im Falle des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. März 1994, B836/92, ist es demnach möglich, daß der bekämpfte Bescheid ein subjektives Recht der Beschwerdeführer berührt. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß die Beschwerdeführer durch einen solchen Beschluß in ihrem Recht, ihre Funktion als Personalvertreter auszuüben, beeinträchtigt werden könnten. Sie sind legitimiert, gegen diesen Bescheid Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof zu erheben.

3. Die Beschwerden der Beschwerdeführer sind, da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, zulässig.

4. Dagegen war die Beschwerdeführerin vom Beschluß des Zentralausschusses, dessen Gesetzmäßigkeit den Gegenstand des bekämpften Bescheides bildet, nicht betroffen. Wie im Falle des oben zitierten Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes ist es auch in ihrem Fall von vornherein ausgeschlossen, daß die Aufhebung dieses Beschlusses des Zentralausschusses ein subjektives Recht der Beschwerdeführerin berührte. In der Mitwirkung der Beschwerdeführerin an der Fassung des hier maßgeblichen Beschlusses des Zentralausschusses aber liegt die Ausübung einer Funktion, die - da gesetzlich nichts anderes normiert ist - die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin nicht berührt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VfSlg. 9638/1983 mwH).

Der Beschwerdeführerin fehlt somit die Legitimation, den angefochtenen Bescheid mit Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen. Ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen.

III. In der Sache hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:

1. §25 Abs4 PVG lautet:

"(4) Den Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach §22 Abs6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3.000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3.000 wahlberechtigte Bedienstete ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Pauschalbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen."

Die Beschwerdeführer behaupten mit folgender Begründung die Verfassungswidrigkeit des §25 Abs4 PVG:

"Gemäß §25 Abs4 2. Satz PVG steht es dem Zentralausschuß zu, die gesetzlich eingeräumten Dienstfreistellungen zu beantragen. Nach welchen Kriterien der Zentralausschuß seine diesbezüglichen Beschlüsse zu fassen hat, ist durch das PVG nicht festgelegt, insbesondere sieht das Gesetz auch keine, dem Wahlergebnis entsprechende anteilmäßige Beteiligung der in der Personalvertretung vertretenen Gruppen vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (VfSlg. 4287, 4293, 4340) und des VwGH (VwSlg. NF 5287 A, 2836 F) dürften nach Artikel 18 Abs1 B-VG die Verwaltungsbehörden durch das Gesetz nicht zu einem Handeln ermächtigt werden, das inhaltlich nicht hinreichend vorausbestimmt ist.

Das Rechtsstaatsprinzip gebietet, daß die an den einzelnen zu richtende konkrete Norm aufgrund der generell-abstrakten Rechtslage vorausberechenbar und überprüfbar ist (VfSlg. 7650).

Artikel 18 Abs1 und 2 B-VG gilt auch auf dem Gebiet der Selbstverwaltung (VfSlg.5438, 7837).

Artikel 7 B-VG, der Gleichheitssatz, verbietet willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf dem Gebiete der Normsetzung und des Normvollzuges. (VfSlg. 3197).

Das Gleichheitsgebot enthält auch das Willkürverbot (VfSlg. 3615), wobei dieses Gleichheitsgebot sowohl für österreichische Staatsbürger, als auch für inländische juristische Personen gilt.

Ist ein Gesetz in einem Maße unbestimmt, daß der Inhalt seiner Aussage nicht verläßlich ermittelt werden kann, so wird den Vollziehungsorganen die Befugnis übertragen, nach ihren Vorstellungen den Tatbestand festzusetzen und die sich aus ihm ergebenden Folgen zu bestimmen (VfSlg. 5993).

Der Gleichheitssatz bedeutet auch die Verpflichtung der Vollziehungsorgane, sich nicht von unsachlichen, d.h. willkürlichen, Erwägungen leiten zu lassen (VfSlg. 3171).

Nach Ansicht der Beschwerdeführer verstoßen die entsprechenden Regelungen im Bundes-Personalvertretungsgesetz hinsichtlich der Freistellung von Personalvertretern, insbesondere das Fehlen von Kriterien, nach denen der Zentralausschuß seine diesbezüglichen Beschlüsse zu fassen hat, dem Gleichheitsgrundsatz, insbesondere da das Gesetz keine, dem Wahlergebnis entsprechende anteilmäßige Beteiligung der in der Personalvertretung vertretenen Gruppen vorsieht. Dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht es eklatant, wenn sämtliche Dienstfreistellungen einer Mehrheitsfraktion zugesprochen werden, einer qualifizierten Minderheit, welche beinahe 30 % der Wählerstimmen erreicht hat, jedoch keine Dienstfreistellung für einen Personalvertreter zuerkannt wird.

Nach dem im §2 PVG definierten Aufgabenbereich der Personalvertretung, müßten die Freistellungen der Personalvertreter nach dem tatsächlichen Arbeitsanfall der Mandatare aufgeteilt werden, resultierend aus ihrer gesetzlichen Verpflichtung, die Interessen der Bediensteten bestmöglich zu vertreten. Jeder Bedienstete hat nämlich das Recht, sich im Bedarfsfall an einen Personalvertreter seines Vertrauens zu wenden. Die Dienstfreistellung ist die stärkste, vom Gesetz vorgesehene Arbeitsentlastung für einen Personalvertreter, wobei im konkreten Fall die Vorgangsweise des Zentralausschusses, eine Fraktion mit fast 30 % der Wählerstimmen bei den Dienstfreistellungen unberücksichtigt zu lassen, eklatant dem Gleichheitsgrundsatz bezüglich der Arbeitsbedingungen der jeweiligen Personalvertreter widerspricht, willkürlich ist und die Minderheitsfraktion TLI-UG benachteiligt.

Der von der Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde gemäß §41 Abs1 iVm. §42 litd PVG erlassene und von den Beschwerdeführern nunmehr angefochtene Bescheid vom 18. Oktober 1992 beruht jedoch nicht nur auf einer Rechtsverletzung wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung, sondern darüber hinaus auch noch auf einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 B-VG), da die Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde durch die Zurückweisung der Beschwerde sachwidrig vorgegangen ist.

Nach dem Grundsatz des PVG, wonach die Personalvertretungsorgane in all ihren Entscheidungen objektiv und sachgerecht vorzugehen haben, hätte die Landesregierung als Personalvertretungs-Aufsichtsbehörde zu dem Schluß kommen müssen, daß im konkreten Fall der Zentralausschuß nicht sachgerecht entschieden hat, indem er die durch die Verordnung BGBl. Nr. 199/1992 zugestandene vierte Dienstfreistellung wiederum der Mehrheitsfraktion "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" zugesprochen hat, wodurch die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurden, da die diesbezügliche Entscheidung nicht sachlich erfolgte, sondern auf der subjektiven Willkür eines Selbstverwaltungskörpers beruht. Es sei hier nochmals darauf hingewiesen, daß durch die Vorgangsweise des Zentralausschusses, nämlich alle gemäß §25 Abs4 PVG möglichen drei Dienstfreistellungen sowie die durch Verordnung BGBl. Nr. 199/1992 zugestandene vierte Dienstfreistellung auf Funktionäre der "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" aufzuteilen, die Personalvertreter der zweitstärksten Fraktion "Tiroler Lehrer/Innen Initiative Unabhängige Gewerkschafter/Innen für mehr Demokratie (TLI-UG)" gröblichst und willkürlich benachteiligt wurden, da es sohin den Beschwerdeführern nicht möglich ist, sich aufgrund der bestehenden dienstlichen und schulischen Belastungen in jenem Ausmaß um diejenigen Bediensteten zu kümmern, von welchen sie anläßlich der Personalvertretungswahl ihr Vertrauen und das Mandat bekommen haben, wie dies für die Personalvertreter der Mehrheitsfraktion "Liste der Tiroler Pflichtschullehrer - Christliche Fraktion" möglich ist."

2. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese wider §25 Abs4 erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken aus den folgenden Erwägungen nicht.

Wenn die Beschwerdeführer meinen, daß durch das PVG nicht festgelegt sei, nach welchen Kriterien der Zentralausschuß seine Beschlüsse gemäß §25 Abs4 zweiter Satz PVG zu fassen habe, so lassen sie außer acht, daß das Handeln des Zentralausschusses in diesem Zusammenhang nicht allein von diesen Vorschriften bestimmt ist. Vielmehr hat der Zentralausschuß dabei vor allem auch §2 leg.cit. zu beachten. Diese die Aufgaben der Personalvertretung regelnden Bestimmungen lauten wie folgt:

"(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, daß die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.

(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (z.B. Gewerkschaft öffentlicher Dienst) wird durch dieses Gesetz nicht berührt."

Diese gesetzlichen Regelungen, die in Abs2 leg.cit. das Handeln der Personalvertretung auch inhaltlich bestimmen, hat der Zentralausschuß auch seiner Willensbildung über Anträge auf Dienstfreistellungen gemäß §25 Abs4 PVG zugrundezulegen. Im Hinblick auf §41 Abs1 PVG iVm §42 litd leg.cit, wonach die Landesregierung über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung zu entscheiden hat, bilden diese gesetzlichen Regelungen zugleich auch den Prüfungsmaßstab für die von der PVAK wahrzunehmende Aufsicht über die Organe der Personalvertretung.

Der Verfassungsgerichtshof hat keine Bedenken dagegen, daß das solcher Art gesetzlich bestimmte Handeln der Personalvertretung im einzelnen durch Mehrheitsbeschlüsse (vgl. §13 Abs5 iVm §22 Abs4 PVG) konkretisiert wird. Es ist nämlich keine bundesverfassungsgesetzliche Regelung erkennbar, die dem entgegen stehen und den Gesetzgeber verhalten würde, das Prinzip des Verhältniswahlrechts, mag es auch einzelnen der anderen Bestimmungen des PVG zugrunde liegen, auch im vorliegenden Zusammenhang zu verwirklichen. Anders als die Beschwerdeführer meinen, ist darin insbesondere kein Verstoß gegen den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitssatz des Art7 Abs1 B-VG zu sehen.

3. Im Eingang ihrer Beschwerde behaupten die Beschwerdeführer, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen generellen Norm verletzt zu sein. In weiterer Folge beschränken sich ihre Ausführungen jedoch darauf, die behauptete Verfassungswidrigkeit des §25 Abs4 PVG darzutun.

Wie soeben ausgeführt wurde, teilt der Verfassungsgerichtshof diese Bedenken nicht. Das verfassungsgerichtliche Beschwerdeverfahren hat aber ergeben, daß die Beschwerdeführer aus dem folgenden Grund durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt wurden:

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, kommt es im gegebenen Zusammenhang maßgeblich auch darauf an, ob der Zentralausschuß bei der Beschlußfassung über die Antragstellung an die zuständige Zentralstelle den §2 PVG beachtet hat. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung aber allein damit, daß das PVG keine Bestimmung des Inhalts enthält, daß die Dienstfreistellungen im Verhältnis der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Stimmen zu erfolgen hätten. Den §2 PVG hat die Behörde dagegen völlig außer acht gelassen. Insbesondere hat sie sich weder mit dem Zweck der Dienstfreistellung von Personalvertretern noch mit der besonderen Lage des Beschwerdefalles auseinandergesetzt. Damit hat sie aber die maßgebliche Rechtslage in qualifizierter Weise verkannt und keine Erwägungen darüber angestellt, ob der Zentralausschuß bei seiner Beschlußfassung den §2 Abs2 PVG, der - wie oben ausgeführt - das Handeln der Personalvertretung inhaltlich bestimmt, beachtet hat. Da zudem nicht auszuschließen ist, daß die belangte Behörde, hätte sie die Bedeutung des §2 Abs2 PVG entsprechend gewürdigt, bei der von ihr vorzunehmenden Prüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, liegt darin ein in die Verfassungssphäre reichender Mangel, der die Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Gleichheitsrecht verletzt hat.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Untersuchung, ob die Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid auch in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist die Umsatzsteuer in der Höhe von je ÖS 2.500,-- enthalten.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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