Normen
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29.10.81 über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2
B-VG Art18 Abs2
Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29.10.81 über die Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Nö ROG 1976 §22 Abs1 Z2
Spruch:
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29. Oktober 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1981, Z II/2-R-360/14, soweit mit ihr für die nördlich des Bahngeleises gelegene Fläche, die in der zeichnerischen Darstellung des Flächenwidmungsplanes durch das mit roten Strichen vorgenommene Durchkreuzen der Buchstabenfolgen "BW" und "Gp" und der darauf bezogenen, die Widmungsgrenzen bezeichnenden Linien gekennzeichnet ist (das ist in der Natur das Gebiet, das im Norden und Nordwesten von der Industriestraße, im Westen und Süden von der Wiener Straße und im Osten von einer als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Fläche begrenzt wird), die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" festgelegt wird, wird nicht als gesetzwidrig aufgehoben.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1284/90 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen einen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
a) Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Pöchlarn wurde der K N Gesellschaft m.b.H. unter Berufung auf §92 Abs1 Z1 der NÖ Bauordnung 1976, LGBl. 8200, in der maßgeblichen Fassung, die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Zubaues einer Produktions- und Lagerhalle sowie von Büro- und Sozialräumen zur bestehenden Betriebsanlage auf den Grundstücken Nr. 1212/1, 1224, 1204/1 und 1204/4, KG Pöchlarn, unter Vorschreibung bestimmter Auflagen erteilt.
Diese Grundstücke sind nach dem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Pöchlarn idF der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29. Oktober 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmet.
Der von J, G und R G als Anrainern eingebrachten Berufung gab der Gemeinderat der Stadtgemeinde Pöchlarn keine Folge; ihre Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeinderates wies die Landesregierung als unbegründet ab.
b) Gegen den Bescheid der Landesregierung richtet sich die eingangs erwähnte Beschwerde der Genannten, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie der Sache nach die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, begehrt wird.
c) Die Niederösterreichische Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Die Stadtgemeinde Pöchlarn hat Teile des Aktes betreffend das Zustandekommen der Verordnung des Gemeinderates vom 29. Oktober 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, in Ablichtung vorgelegt.
2. Aus Anlaß der Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Pöchlarn vom 29. Oktober 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, genehmigt mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 23. Dezember 1981, ZII/2-R-360/14, insoweit von Amts wegen zu prüfen, als mit ihr für die Grundstücke Nr. 1212/1, 1224, 1204/1 und 1204/4, KG Pöchlarn, die Widmung "Bauland-Betriebsgebiet" festgelegt wird.
3. Die Niederösterreichische Landesregierung hat mitgeteilt, daß sie auf die Abgabe einer Äußerung verzichtet.
Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Pöchlarn hat in einer Äußerung die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes verteidigt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
1.a) In dem das Verordnungsprüfungsverfahren einleitenden Beschluß ging der Verfassungsgerichtshof davon aus, daß die Beschwerde zulässig sei. Er nahm ferner aus folgenden Erwägungen an, daß er bei der Entscheidung über die Beschwerde die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung anzuwenden hätte:
"Die belangte Behörde hatte sich in ihrem die Vorstellung der Beschwerdeführer als unbegründet abweisenden Bescheid auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob dem bewilligten Bauvorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht (s. §98 Abs1 lita der NÖ Bauordnung 1976), insbesondere ob dieses Bauvorhaben Belästigungen der Nachbarn erwarten läßt, die das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigen (vgl. §62 Abs2 der NÖ Bauordnung 1976). Für die Beantwortung dieser Frage ist es von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Bauplatz als Wohngebiet (§16 Abs1 Z1 des Nö Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000 idgF (NÖ ROG 1976)) oder als Betriebsgebiet (§16 Abs1 Z3 NÖ ROG 1976) gewidmet ist. Schließlich hat sich die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides zur Widerlegung des Vorbringens der Beschwerdeführer, daß sich das bauliche Vorhaben nicht in das Ortsbild eines Wohngebietes oder Kerngebietes einfüge, ausdrücklich auf die Widmung des Bauplatzes als 'Bauland-Betriebsgebiet' berufen. Der Verfassungsgerichtshof nimmt daher vorläufig an, daß der angefochtene Vorstellungsbescheid (auch) auf der Verordnung des Gemeinderates vom 29. Oktober 1981, womit das örtliche Raumordnungsprogramm abgeändert wird, beruht, soweit mit ihr für die Grundstücke Nr. 1212/1, 1224, 1204/1 und 1204/4 die Widmung 'Bauland-Betriebsgebiet' festgelegt wird. Der Verfassungsgerichtshof geht deshalb davon aus, daß auch er bei der Entscheidung über die Beschwerde diese Verordnung im selben Umfang anzuwenden hätte."
Den Umfang der in Prüfung gezogenen Bestimmung begründete der Verfassungsgerichtshof mit folgenden Ausführungen:
"Im Hinblick darauf, daß die planliche Darstellung des geänderten Flächenwidmungsplanes die Grenzen der Baugrundstücke (also der Grundstücke Nr. 1212/1, 1224, 1204/1 und 1204/4 KG Pöchlarn) anscheinend nicht erkennen läßt, mithin eine Aufhebung des geänderten Flächenwidmungsplanes (bloß) hinsichtlich dieser Grundstücke nicht möglich sein dürfte (vgl. dazu etwa VfSlg. 11807/1988), hat der Verfassungsgerichtshof beschlossen, den geänderten Flächenwidmungsplan insoweit in Prüfung zu ziehen, als mit ihm für das (im Spruch näher umschriebene) Gebiet, das im Norden und Nordwesten von der Industriestraße, im Westen und Süden von der Wiener Straße und im Osten von einer 'Bauland-Betriebsgebiet' gewidmeten Fläche begrenzt wird, die Widmung 'Bauland-Betriebsgebiet' festgelegt wird."
b) Im Verordnungsprüfungsverfahren wurde den vorläufigen Annahmen des Verfassungsgerichtshofes über die Zulässigkeit der Beschwerde und über die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung nicht entgegengetreten. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
2. Der Verfassungsgerichtshof begründete im Beschluß über die Einleitung des Verordnungsprüfungsverfahrens seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der präjudiziellen Bestimmung der in Rede stehenden Verordnung im wesentlichen folgendermaßen:
"a) Nach §13 Abs1 NÖ ROG 1976 idgF hat jede Gemeinde, ausgehend von den Leitzielen (§1 NÖ ROG 1976) und den Ergebnissen der (in §2 NÖ ROG 1976 geregelten) Grundlagenforschung, durch Verordnung ein örtliches Raumordnungsprogramm zu erstellen, das insbesondere einen Flächenwidmungsplan zu enthalten hat (§13 Abs3 NÖ ROG 1976). Im Flächenwidmungsplan sind die Widmungsarten Bauland, Verkehrsflächen und Grünland festzulegen (§15 Abs1 NÖ ROG 1976). Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Gegebenheiten in die in §16 Abs1 NÖ ROG 1976 näher umschriebenen Nutzungsarten zu gliedern. Zu diesen Nutzungsarten gehören unter anderem Wohngebiete (Z1), die für Wohngebäude und die dem täglichen Bedarf der dort wohnenden Bevölkerung dienenden Gebäude sowie für Betriebe bestimmt sind, welche keine das örtliche Ausmaß übersteigende Lärm- und Geruchsbelästigung sowie sonstige schädliche Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können; Betriebsgebiete (Z3), die für Baulichkeiten solcher Betriebe bestimmt sind, die keine übermäßige Lärm- und Geruchsbelästigung und keine schädlichen störenden oder gefährlichen Einwirkungen auf die Umgebung verursachen können und sich in ihrer Erscheinungsform in das Ortsbild eines Wohn- oder Kerngebietes einfügen. Gemäß §19 Abs1 NÖ ROG 1976 gehören alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen zum Grünland. Nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten und Erfordernisse sind unter anderem für Flächen, die für Grüngürtel und für Parkanlagen bestimmt sind, die entsprechenden Grünlandnutzungsarten auszuweisen (§19 Abs2 NÖ ROG 1976).
Gemäß §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 darf ein örtliches Raumordnungsprogramm, abgesehen von den übrigen in §22 Abs1 NÖ ROG 1976 angeführten, hier von vornherein nicht in Betracht kommenden Fällen, nur wegen wesentlicher Änderungen der Grundlagen geändert werden.
Für das bei der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes einzuhaltende Verfahren gelten gemäß §22 Abs3 NÖ ROG 1976 die - das Verfahren bei der Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes regelnden - Bestimmungen des §21 NÖ ROG 1976 sinngemäß.
b) Mit der hier in Rede stehenden Änderung (des örtlichen Raumordnungsprogrammes und damit zugleich) des Flächenwidmungsplanes wurde die von den Grundstücken Nr. 1212/1, 1224, 1204/1 und 1204/4 gebildete Fläche, für deren östlichen Teil zuvor die Widmung 'Grünland-Parkgebiet' und für deren westlichen Teil zuvor die Widmung 'Bauland-Wohngebiet' bestanden hatte, zur Gänze in 'Bauland-Betriebsgebiet' umgewidmet.
Die als 'Grünland-Parkgebiet' gewidmet gewesene Fläche hatte das daran westlich anschließende (mit der hier in Rede stehenden Änderung des Flächenwidmungsplanes in 'Bauland-Betriebsgebiet' umgewidmete) Wohngebiet von dem östlich von diesem gelegenen Betriebsgebiet getrennt.
Aus den bisher vorgelegten Teilen des Verordnungsaktes ist, was die Gründe für diese Änderung betrifft, folgendes ersichtlich:
Im Gemeinderatssitzungsprotokoll Nr. 3 aus dem Jahre 1981 ist unter Pkt. 9. festgehalten:
'9. Grundangelegenheit; Parz. 1204/1 KG Pöchlarn - K N.
K N hat die Absicht nordseits seines Jalousienbetriebes eine Betriebserweiterung durchzuführen. Die Grundstücke von ... (es folgen die Namen zweier Eigentümer) sind nicht zu bekommen. Er richtet daher an die Stadtgemeinde das Ersuchen um Verkauf einer Grundfläche von ungefähr 1.500 m2 des östlich angrenzenden Muthentalergrabens. Er beginnt die Errichtung von Fenstern als neuen Produktionszweig in Pöchlarn, damit werden zirka 10-15 neue Arbeitsplätze geschaffen.
Es ist notwendig, daß das Gebiet N in Bauland-Betriebsgebiet umgewidmet und der jetzt als Grünland ausgewiesene frühere Muthentalergraben ebenfalls in Bauland-Betriebsgebiet umgewidmet wird. Dies ist deshalb vertretbar, weil im Osten das Möbelwerk ... (es folgt ein Name) anschließt und damit eine Lärmschutzzone zwischen Wohngebiet und Betriebsgebiet nicht erforderlich ist.
...
...
Der Bürgermeister stellt den Antrag auf prinzipielle Genehmigung zum Abverkauf der Parzelle 1204/1 KG Groß Pöchlarn an K N.
Dieser Antrag des Bürgermeisters wird
einstimmig angenommen.'
Der vom Ortsplaner der Stadtgemeinde Pöchlarn erstellten 'Aktennotiz' vom 18. Mai 1981 über eine am 15. Mai 1981 durchgeführte Besprechung unter anderem zwischen Vertretern der Stadtgemeinde Pöchlarn und des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung ist in Bezug auf die hier in Rede stehende Umwidmung folgendes zu entnehmen:
'9. Die Gebiete BW und Gp an der Wienerstraße sollen entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen auf BB, 30/0/I, II, umgewidmet werden, sodaß mit dem anschließenden Gebiet BB, 50/0/II, III, ein einheitliches Betriebsgebiet sich ergibt.
Durch die Umwidmung von BW auf BB ist der Grünstreifen Gp in städtebaulicher Hinsicht nicht mehr erforderlich.'
Ein dem Verfassungsgerichtshof vorgelegter Text der Kundmachung vom 3. Juli 1981 über die Auflegung des Entwurfes der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes zur allgemeinen Einsicht (in der Zeit vom 6. Juli bis 31. August 1981) besagt unter Pkt. 7.b) folgendes:
'b) Grünlandschutzgürtel - Bauland Betriebsgebiet
Die zur Zeit als 'Bauland-Wohngebiet' (BW) ausgewiesene Stadtzone südl. der Industriestraße-Ost, nördlich der Wienerstraße und westlich des bestehenden Grünlandschutzgürtels (GP), soll im Einvernehmen mit der NÖ Raumordnungsabteilung R 2 in 'Bauland-Betriebsgebiet' (BB) umgewidmet werden, um hiedurch den tatsächlichen Zustand herzustellen.'
Eine weitere, gleichfalls mit 3. Juli 1991 datierte Kundmachung dieser Art weist unter Pkt. 7. folgenden Wortlaut auf:
'7. Das Gebiet 'Grünland-Parkgebiet-Gp' an der Wienerstraße westlich des 'Bauland-Betriebsgebiet-BB' und das anschließende 'Bauland-Wohngebiet-BW' werden auf 'Bauland-Betriebsgebiet-BB' umgewidmet, um den tatsächlichen Zustand herzustellen.'
c) Es scheint nun aus dem wiedergegebenen Inhalt der die in Rede stehende Umwidmung betreffenden Unterlagen, aber auch aus den sonstigen, dem Verfassungsgerichtshof bisher vorgelegten Teilen des Verordnungsaktes nicht hervorzugehen, daß im gegebenen Fall iS des §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 eine wesentliche Änderung der Grundlagen eingetreten ist, die die Abänderung des (örtlichen Raumordnungsprogrammes und damit des) Flächenwidmungsplanes gestattet. Abgesehen von der Ermöglichung einer Betriebserweiterung wird als Grund für die in Rede stehende Umwidmung von 'Bauland-Wohngebiet' in 'Bauland-Betriebsgebiet' lediglich die Anpassung der Widmung an die 'tatsächlichen Zustände' ins Treffen geführt, während die Auflassung der zuvor als Grünland gewidmeten Fläche (durch deren Umwidmung in 'Bauland-Betriebsgebiet') mit dem durch die Umwidmung des Wohngebietes in Betriebsgebiet gegebenen Entfall der Funktion des Grünlandes als Abschirmung dieses Wohngebietes gegenüber einem Betriebsgebiet gerechtfertigt wird. Diese Umstände dürften, wie der Verfassungsgerichtshof im Rahmen der hier vorzunehmenden vorläufigen Beurteilung annimmt, nicht als eine wesentliche Änderung der Grundlagen, die die Voraussetzung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes zu bilden vermöchte, gewertet werden können.
Der Verfassungsgerichtshof hegt somit vorläufig das Bedenken, daß die hier allein in Betracht kommende Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes iS des §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976, nämlich eine wesentliche Änderung der Grundlagen, nicht gegeben sein dürfte."
3. Der Gemeinderat der Stadtgemeinde Pöchlarn hielt diesen Ausführungen folgendes entgegen:
"In der Begründung des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11.12.1993, B1284/90-17, wird angeführt, daß eine wesentliche Änderung der Grundlagen und somit die Zulässigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes im betreffenden Bereich nicht gegeben war.
Hiezu wird festgestellt, daßsehr wohl ein Änderungsanlaß gegeben war, nämlich die Schaffung eines zusammenhängenden Gewerbegebietes, angrenzend an bereits vorhandene und errichtete Betriebe (Fa. K und WÖV Mischfuttermittelwerk).
Nach Ansicht der Stadtgemeinde Pöchlarn wurde(n) Anrainerrechte nicht verletzt, da die Parzelle der Beschwerdeführer (J, G und R G) - Parzelle Nr. 297, KG Pöchlarn, - zum damaligen Zeitpunkt nicht bebaut war und auch jetzt keine Bebauung (auf Grund der Grundstücksgröße) möglich ist.
Daher kann es zu keiner Belästigung durch eventuell angrenzende Betriebe kommen."
4. Der Verfassungsgerichtshof kann seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsbestimmung aus folgenden Erwägungen nicht aufrecht erhalten:
a) Nach §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 darf ein örtliches Raumordnungsprogramm - das gemäß §13 Abs3 NÖ ROG 1976 insbesondere einen Flächenwidmungsplan zu enthalten hat - wegen wesentlicher Änderung der Grundlagen geändert werden.
Von einer "wesentlichen Änderung der Grundlagen" kann nicht schon dann gesprochen werden, wenn neue Tatsachen bloß punktuell neue Zielsetzungen rechtfertigen, sondern erst dann, wenn sie erlauben, neue Zielsetzungen allgemeiner Art anzustreben (vgl. VfSlg. 11371/1984 zum burgenländischen, dem niederösterreichischen in diesem Punkt vergleichbaren Raumplanungsrecht unter Berufung auf das gleichfalls zum burgenländischen Raumplanungsrecht ergangene Erkenntnis VfSlg. 9361/1982; insbesondere das zum niederösterreichischen Raumplanungsrecht ergangene Erkenntnis VfGH 3.12.1992, V239/91).
b) Mit der hier zu beurteilenden Änderung des Flächenwidmungsplanes wurde zum einen eine zuvor als "Bauland-Wohngebiet" gewidmete Fläche, auf der sich eine gewerbliche Betriebsanlage befand, in "Bauland-Betriebsgebiet" umgewidmet.
Wie den im Gemeinderatssitzungsprotokoll Nr. 3 aus dem Jahre 1981 unter Pkt. 9 enthaltenen Angaben zu entnehmen ist, lag der Grund für die Umwidmung in der beabsichtigten Erweiterung der bestehenden Betriebsanlage. Mit der Umwidmung der zuvor als "Bauland-Wohngebiet" gewidmeten Fläche und der daran östlich angrenzenden, zuvor als "Grünland-Parkgebiet" gewidmeten Fläche in "Bauland-Betriebsgebiet" wurde ein als "Bauland-Betriebsgebiet" und teilweise als "Bauland-Industriegebiet" gewidmetes Areal nicht nur erweitert, sondern auch abgerundet. Mit Rücksicht darauf und auf die verstärkte Verkehrsbelastung, die von den in diesem Areal bestehenden Gewerbebetrieben hervorgerufen wird, ferner deshalb, weil die in "Bauland-Betriebsgebiet" umgewidmete Fläche vom "Bauland-Wohngebiet" größtenteils durch die Wiener Straße getrennt ist, kann die beabsichtigte, der Erhaltung bestehender und der Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze dienende und damit auch im Interesse der Gemeinde gelegene Betriebserweiterung, die mit der in Rede stehenden Umwidmung ermöglicht werden sollte, als eine wesentliche Änderung der Grundlagen angesehen werden, die nach §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976 die Voraussetzung für die Zulässigkeit der Änderung des Flächenwidmungsplanes ist (vgl. in diesem Zusammenhang das zum NÖ ROG 1976 ergangene Erkenntnis VfSlg. 10910/1986). Somit lag unter den hier gegebenen Umständen die Voraussetzung für eine Änderung des Flächenwidmungsplanes vor.
Auch die Umwidmung der als "Grünland-Parkgebiet" gewidmeten Fläche in "Bauland-Betriebsgebiet" erweist sich als nicht gesetzwidrig. Die als "Grünland-Parkgebiet" gewidmete Fläche hatte das an sie westlich angrenzende (nunmehr in "Bauland-Betriebsgebiet" umgewidmete) "Bauland-Wohngebiet" gegenüber der im Osten an sie angrenzenden, als "Bauland-Betriebsgebiet" gewidmeten Fläche "abgeschirmt" (s. dazu §14 Abs2 Z8 NÖ ROG 1976). Mit der Umwidmung der westlich angrenzenden Fläche von "Bauland-Wohngebiet" in "Bauland-Betriebsgebiet" ist die Funktion der als "Grünland-Parkgebiet" gewidmeten Fläche als "Abschirmung" des Wohngebietes gegenüber dem östlich davon gelegenen "Bauland-Betriebsgebiet" entfallen. Darin liegt eine "wesentliche Änderung der Grundlagen" iS des §22 Abs1 Z2 NÖ ROG 1976, die eine Änderung des Flächenwidmungsplanes auch in bezug auf die als "Grünland-Parkgebiet" gewidmete Fläche rechtfertigt.
5. Da somit die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes, daß die in Prüfung gezogene Änderung des örtlichen Raumordnungsprogrammes ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Änderung zustande gekommen sei, nicht aufrechterhalten werden können, war spruchgemäß zu entscheiden.
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