Normen
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Sbg RaumOG 1977 §20 Abs4
Sbg RaumOG 1992
Sbg RaumOG 1992 §25
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Prüfungsmaßstab
StGG Art5
EMRK Art6 Abs1 / Tribunal
EMRK Art6 Abs1 / civil rights
Sbg RaumOG 1977 §20 Abs4
Sbg RaumOG 1992
Sbg RaumOG 1992 §25
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Begründung
Begründung
I. 1. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin eines Grundstückes, das im Zuge der mit 18. Mai 1989 wirksam gewordenen Änderung des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Dorfbeuern von "Bauland/erweiterte Wohngebiete" in "Grünland/ländliche Gebiete" umgewidmet wurde. Sie beantragte iS des §20 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 - ROG 1977, LGBl. 26, idF der Gesetze LGBl. 87/1982, 52/1984 und 57/1987, die Leistung einer ziffernmäßig angegebenen Entschädigung für die vermögensrechtlichen Nachteile, die ihr dadurch entstanden seien, daß durch die Umwidmung des Grundstückes dessen Verbauung (abgesehen von der für die Beschwerdeführerin nicht in Betracht kommenden Errichtung für bestehende land- und forstwirtschaftliche Betriebe erforderlicher Bauten) verhindert wird.
2. Die Salzburger Landesregierung wies diesen Antrag mit dem mit 11. Februar 1993 datierten, der Beschwerdeführerin am 24. März 1993 zugestellten Bescheid unter Berufung auf §25 des - mit 1. März 1993 in Kraft getretenen - Salzburger Raumordnungsgesetzes 1992 - ROG 1992, LGBl. 98, idF der Kundmachung LGBl. 48/1993, als unbegründet ab.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt wird.
4. Die Salzburger Landesregierung als die Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Ausführungen der Salzburger Landesregierung repliziert.
II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.
1. Das ROG 1992 ist gemäß seinem §46 Abs1 mit 1. März 1993 in Kraft getreten. In diesem Zeitpunkt trat - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 außer Kraft.
Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 24. März 1993, somit zu einem Zeitpunkt zugestellt, in dem das ROG 1992 bereits in Geltung stand. Er ist ungeachtet seiner Datierung mit 11. Februar 1993 erst mit dem Zeitpunkt seiner Zustellung an die Beschwerdeführerin als erlassen anzusehen (s. etwa VfSlg. 7458/1974 mwH, 8509/1979; s. etwa auch VwGH 24. April 1986, 86/02/0048). Da gesetzlich nichts anderes bestimmt, insbesondere nicht angeordnet ist, daß im gegebenen Fall weiterhin das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 anzuwenden ist, ist für den angefochtenen - rechtsgestaltenden - Bescheid iS der übereinstimmenden Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes (s. etwa VfSlg. 9499/1982 mwH; s. ferner zB VfSlg. 13111/1992 und die dort zitierte Vorjudikatur; VwSlg. 7227 A/1967, VwGH 23. Oktober 1986, 85/02/0251) die Rechtslage im Zeitpunkt seiner Erlassung maßgebend. Es ist daher der angefochtene Bescheid an den Bestimmungen des ROG 1992 zu messen.
2. Die dem angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde liegende Bestimmung des §25 ROG 1992 hat - soweit hier von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
"Entschädigung
§25
(1) Wenn durch den Flächenwidmungsplan oder dessen Änderung Bauland einer Widmung gemäß §17 Abs1 Z. 1 bis 10 innerhalb von zehn Jahren nach seiner erstmaligen Ausweisung oder während der Wirksamkeit einer in dieser Zeit erteilten Baubewilligung in Grünland oder Verkehrsfläche umgewidmet und dadurch die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, ist für die dadurch entstehenden vermögensrechtlichen Nachteile auf Antrag eine angemessene Entschädigung zu leisten. Als vermögensrechtliche Nachteile gelten:
1. Aufwendungen des Eigentümers oder Dritter mit seiner Zustimmung, die im Vertrauen auf die bauliche Nutzbarkeit der Grundfläche für deren Baureifmachung erbracht worden sind;
2. jener Teil des Wertes der Grundfläche, der bei deren Erwerb wegen der Widmung im Flächenwidmungsplan als Bauland gegeben war, soweit er in der Gegenleistung (Kaufpreis, Tauschgrundfläche, Erbverzicht u.dgl.) seinen Niederschlag gefunden hat. Hiebei ist der jeweils letzte Erwerb maßgebend, bei dem eine Gegenleistung erbracht wurde. ...
(2) ...
(3) Kommt die Gewährung einer Entschädigung in Betracht, so hat die Entschädigung einschließlich der mit ihrer Festsetzung verbundenen, von der Partei nicht verschuldeten Verfahrenskosten die Gemeinde zu leisten. Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von drei Jahren ab Wirksamkeit des Flächenwidmungsplanes bei der Landesregierung einzubringen.
(4) Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, binnen drei Monaten nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Über den Antrag ist im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.
(5) ...
(6) ..."
3. Bei der durch die Erlassung oder Änderung eines Flächenwidmungsplanes vorgenommenen Umwidmung eines Grundstückes in Grünland oder Verkehrsfläche, durch die - worauf §25 Abs1 ROG 1992 abstellt - die Verbauung eines Grundstückes verhindert wird, handelt es sich (nicht um eine Enteignung, sondern) um eine Eigentumsbeschränkung (vgl. dazu etwa VfSlg. 11209/1987 mwH; zur Abgrenzung gegenüber der Enteignung s. etwa VfSlg. 9911/1983).
Die Entscheidung über den in §25 Abs1 ROG 1992 normierten Anspruch auf Gewährung einer Entschädigung für eine derartige Eigentumsbeschränkung ist - ebenso wie die Entscheidung über Ansprüche auf Enteignungsentschädigung (s. etwa das zum Nö. Raumordnungsgesetz 1976 ergangene Erkenntnis VfSlg. 11762/1988 mit Hinweis auf das Entschädigungsansprüche nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 betreffende Erkenntnis VfSlg. 11760/1988) eine Entscheidung über "zivilrechtliche Ansprüche" ("civil rights") iS des Art6 Abs1 EMRK. Gemäß Art6 Abs1 EMRK muß über "civil rights", somit auch über den in §25 Abs1 ROG 1992 vorgesehenen Entschädigungsanspruch, von einem "unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht ('Tribunal')" entschieden werden. Ein solches ist die Salzburger Landesregierung nicht.
Wie der Verfassungsgerichtshof in dem bereits erwähnten Erkenntnis VfSlg. 11762/1988 (unter Hinweis auf VfSlg. 11760/1988) ausgesprochen hat, genügt die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als "Tribunal" eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art6 EMRK nicht. Diese Rechtsprechung ist auf Entscheidungen über Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen - wie sie hier in Rede stehen - zu übertragen.
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis VfSlg. 11762/1988 des weiteren folgendes ausgesagt:
"Der Verfassungsgerichtshof hält schließlich die Feststellung für notwendig, daß er mit dem EGMR (Fall Le Compte, EuGRZ 1981, 553) unter dem Aspekt des Art6 Abs1 EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, daß auch über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Tatsachenfeststellung zu entscheiden (so auch Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15)."
Auch diese Aussage gilt für die Ansprüche auf Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen gleichermaßen wie für Ansprüche auf Enteignungsentschädigungen. Sie ist demnach auch für den im vorliegenden Fall geltend gemachten Anspruch maßgeblich.
4.a) Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seinem Erkenntnis vom 8. Juni 1970, Zl. 354/67, im Zusammenhang mit §7 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 die Auffassung vertreten, daß die Anrufung des Gerichtes nur gegen die Festsetzung der Entschädigungssumme zulässig sei, nicht aber auch dann, wenn die Behörde das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für den Entschädigungsanspruch verneint hat.
Auch in bezug auf das Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst (im Beschluß vom 26. Jänner 1989, Zlen. 88/06/0122, 0126) ausgesprochen, daß die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nur bei "der Verneinung eines Entschädigungsfalles im Sinne des §20 Abs1 ROG 1977" gegeben sei. Dagegen gehörten alle Fragen der "Kostenpositionen" in das Gebiet der Höhe der Entschädigung, die dem Verwaltungsrechtsweg entzogen sei.
In seinem gleichfalls zum Salzburger Raumordnungsgesetz 1977 ergangenen Beschluß vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170, VwSlg. 13517 A/1991, vertrat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in Anknüpfung an seine von der früheren Rechtsprechung abweichende, zunächst zum Kärntner Naturschutzgesetz entwickelte Auffassung (Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, VwSlg. 13142 A/1990: Die "Festsetzung" bzw. "Festlegung" der Entschädigung umfaßt auch die in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findende "Null-Festsetzung") eine andere Rechtsansicht: §20 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 sei - verfassungskonform ausgelegt - so zu verstehen, daß in der Frage der Bemessung der Entschädigung die Anrufung des Gerichtes gegen die Entscheidung der Verwaltungsbehörde unabhängig davon zulässig ist, ob über den Antrag auf Gewährung einer Entschädigung dem Grunde nach (und zwar abweisend) oder der Höhe nach (also einen Teil des geltend gemachten Anspruches zuerkennend) abgesprochen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof folgte dabei der Rechtsauffassung in dem zum Salzburger Naturschutzgesetz 1977 ergangenen Erkenntnis vom 2. Juli 1990, Zl. 89/10/0227, wobei er hervorhob, daß die Bestimmung des §15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, auf den in §35 des Salzburger Naturschutzgesetzes 1977 in bezug auf die Festsetzung der Entschädigung verwiesen wird, mit §20 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 "hinsichtlich der Einräumung des Rechtsweges durch eine Antragstellung beim Bezirksgericht (mit der damit verbundenen Rechtsfolge des Außerkrafttretens des bekämpften Bescheides) bis in die Details der Formulierungen" übereinstimmt.
b) Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 13. Oktober 1993, G235/92, mit dem ein Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung von Bestimmungen der O.ö. Bauordnung abgewiesen wurde, ausdrücklich auf die "zu ähnlichen Vorschriften in verfassungskonformer Interpretation ergangene Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes", nämlich auf die bereits erwähnten Beschlüsse des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 1990, Zl. 89/10/0181, und vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170, (VwSlg. 13517 A/1991), hingewiesen, also die darin zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung geteilt. Des weiteren hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23. Juni 1994, G192/92, mit dem er - einem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung bestimmter Worte in §28 Abs4 des O.ö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes keine Folge gebend - diese Vorschrift im Sinne einer umfassenden Zuständigkeit des Bezirksgerichtes in der Entschädigungsfrage interpretierte, ausdrücklich hervorgehoben, daß er sich damit im Einklang mit der neueren, in dieselbe Richtung gehenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes befindet, und dabei ausdrücklich auf dessen Beschluß VwSlg. 13517 A/1991 verwiesen.
c) §20 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 hatte (in der bis zum Außerkrafttreten des Gesetzes unverändert in Geltung gestandenen Stammfassung) folgenden Wortlaut:
"(4) Die Entschädigungssumme ist von der Landesregierung nach Anhörung beeideter Sachverständiger durch Bescheid festzusetzen. Jeder der beiden Teile kann, wenn er sich durch die Entscheidung über die Festsetzung der Entschädigungssumme benachteiligt hält, innerhalb eines Jahres nach Zustellung des Bescheides die Festsetzung des Betrages der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich das Grundstück befindet. Wenn die gerichtliche Entscheidung angerufen wird, tritt der Bescheid der Landesregierung hinsichtlich der Höhe der zu leistenden Entschädigung mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden."
d) Der dem angefochtenen Bescheid - unter anderem - zugrunde liegende §25 Abs4 ROG 1992 stimmt mit einer einzigen - hier nicht entscheidenden - Ausnahme mit §20 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 wörtlich überein. Die Ausnahme besteht darin, daß durch das ROG 1992 die zuvor maßgeblich gewesene (ab Bescheidzustellung zu rechnende) einjährige Frist für die Anrufung des Gerichtes auf drei Monate verkürzt wurde.
Es ist daher die vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluß vom 23. Oktober 1991, Zl. 91/06/0170, VwSlg. 13517 A/1991, zu §20 Abs4 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 im Einklang mit seiner neueren Rechtsprechung vertretene Auffassung über den Umfang der gerichtlichen Zuständigkeit zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche im Sinn des §20 Abs1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (s. dazu auch VfGH 1.12.1994, B478/92) uneingeschränkt auf die durch §25 Abs4 ROG 1992 geschaffene Rechtslage zu übertragen: Die durch diese Vorschrift begründete Zuständigkeit des Gerichtes ist eine umfassende; sie besteht nicht allein dann, wenn die Verwaltungsbehörde eine - dem Grund nach gebührende - Entschädigung in bestimmter Höhe zuerkannt hat, sondern auch dann, wenn sie das Bestehen eines Entschädigungsanspruches dem Grunde nach verneint, den Entschädigungsantrag demnach abgewiesen hat.
5. Gegen den in Beschwerde gezogenen Bescheid stand der Beschwerdeführerin somit iS des §25 Abs4 ROG 1992 die Anrufung des örtlich zuständigen Bezirksgerichtes offen. Die Anrufung des Gerichtes bewirkt gemäß §25 Abs4 dritter Satz ROG 1992, daß der Bescheid mit dem Zeitpunkt der Anrufung des Gerichtes außer Kraft tritt.
Wird die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit der Anrufung eines Gerichtes als ein Mittel, um den Bescheid außer Kraft zu setzen und die Ansprüche anderweitig endgültig durchzusetzen, nicht genutzt, so ist im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 4788/1964, 4972/1965; vgl. auch VfSlg. 3424/1958, 3425/1958, 4266/1962, 5941/1969, 9630/1983) die Legitimation zur Erhebung einer auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht gegeben.
Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zur Beschwerdeführung zurückzuweisen.
Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
6. Der Antrag, die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abzutreten, war abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht kommt.
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