VfGH B1110/92

VfGHB1110/9215.6.1993

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer.

Zurückweisung der Beschwerde mangels Legitimation.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Bescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1992, Z37.778/61-III/B/7/92, wurde dem Ausfuhrbewilligungsantrag der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §6 Abs1 und 2 Viehwirtschaftsgesetz 1983, BGBl. 621 idF 396/1991, (VWG), iVm. der 59. Öffentlichen Bekanntmachung für die Ausfuhr von Rindfleisch ohne Knochen in Länder außerhalb der EG der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Z37.360/28-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 9. Juni 1992, 59. Stück, (59. Öffentliche Bekanntmachung 1992), zum Teil stattgegeben. Wie - wenngleich formal verfehlt - aus der Begründung dieses Bescheides hervorgeht, hat die Behörde den Abspruch über das Mehrbegehren einem weiteren Bescheid vorbehalten.

Mit Bescheid derselben Behörde vom 15. März 1993, Z37.550/01-III/B/7/93, wurde demzufolge über das Mehrbegehren entschieden: der Antrag hinsichtlich des Restbetrages wurde abgewiesen. Dieser Bescheid wurde mittlerweile zu B812/93 beim Verfassungsgerichtshof angefochten.

2. Mit der auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wendet sich die beschwerdeführende Gesellschaft gegen den Teilbewilligungsbescheid der Unterkommission der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Juni 1992, Z37.778/61-III/B/7/92, weil sie darin die Abweisung des Mehrbegehrens erblickt. Die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie in Rechten durch die Anwendung einer rechtswidrigen Verordnung verletzt zu sein und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

1. Die Erhebung einer auf Art144 Abs1 erster Satz B-VG gestützten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde hat unter anderem zur Voraussetzung, daß die beschwerdeführende Gesellschaft durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiven Recht verletzt werden konnte (VfSlg. 3304/1958, 9915/1984, 10605/1985).

Die Möglichkeit der Verletzung eines subjektiven Rechtes ist dann gegeben, wenn der Bescheid subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (VfSlg. 8746/1980, 9107/1981, 9423/1982, 9771/1983, 10576/1985).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid gemäß Art144 B-VG setzt ein Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft an der Beseitigung des angefochtenen, sie beschwerenden Bescheides voraus. Ein solches Interesse der beschwerdeführenden Gesellschaft ist nur gegeben, wenn sie durch den Bescheid beschwert ist. Das ist im Fall eines auf Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft erlassenen Bescheides nur dann der Fall, wenn der Bescheid vom Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft zu deren Nachteil abweicht (formelle Beschwer; siehe dazu etwa VwGH 3.9.1987, 86/16/0125; 15.10.1987, 87/02/0081; 10.3.1988, 87/16/0119; ferner etwa Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 1983, S. 92). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Beurteilung durch die beschwerdeführende Gesellschaft, sondern darauf an, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes gesagt werden kann, daß der angefochtene Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft zu deren Nachteil verändert (VfSlg. 11764/1988, 12452/1990).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde bloß teilweise über den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erteilung einer Ausfuhrbewilligung abgesprochen und dem Antrag in diesem Teil stattgegeben. Da somit durch den angefochtenen Bescheid die Rechtsposition der beschwerdeführenden Gesellschaft nicht zu deren Nachteil verändert wurde, mangelt es der beschwerdeführenden Gesellschaft an der formellen Beschwer. Die Beschwerde war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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