VfGH B1381/91

VfGHB1381/911.10.1993

Abweisung der Beschwerde im Anlaßfall gegen die auf §9 Abs2 Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG gestützte Abweisung des Antrags auf Festsetzung der Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines Außerortsanteiles (vgl E v 29.09.93, G6-10/93).

Normen

Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG §9 Abs2
Tir Getränke- und SpeiseeissteuerG §9 Abs2

 

Spruch:

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird daher abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und auf Unversehrtheit des Eigentums sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend gemacht wird, richtet sich gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 22. Oktober 1991, ZIb-8479/1-1991, dessen kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird.

Im angefochtenen Bescheid wird eine Vorstellung gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde Brixen i.Th. vom 18. September 1991 als unbegründet abgewiesen, mit welchem ein Antrag auf Festsetzung der Getränkesteuer unter Berücksichtigung eines Außerortsanteiles abgewiesen worden war.

2. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde begehrt.

3. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof am 2. Dezember 1992 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 102/1973 idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991, einzuleiten.

Mit Erkenntnis vom 29. September 1993, G6-10/93, hat der Verfassungsgerichtshof festgestellt, daß die in Prüfung gezogene Gesetzesstelle nicht als verfassungswidrig aufgehoben wird.

4. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit und Unversehrtheit des Eigentums verletzt, weil die Behörde die Bestimmung des §9 Abs2 des Tiroler Getränke- und Speiseeissteuergesetzes idF LGBl. für Tirol Nr. 54/1991 angewendet habe, die sie für verfassungswidrig hält. Dies trifft, wie sich aus dem eben zitierten Erkenntnis ergibt, nicht zu.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß die Beschwerdeführerin in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß sie in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

5. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

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