Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Kärnten ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit S 30.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. Juni 1992 hatte die Kärntner Landesregierung die Vorstellung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes vom 6. Dezember 1991, mit dem der Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung einer Baubewilligung für einen Umbau ihres Hotels wegen Widerspruches zum Flächenwidmungsplan abgewiesen worden war, ebenfalls abgewiesen.
2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid wendet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in welcher die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer dem Art18 Abs1 B-VG widersprechenden Norm behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Bescheides beantragt wird.
3. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den bekämpften Bescheid verteidigt und beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die mitbeteiligte Gemeinde Krumpendorf hat eine - im Ergebnis gleiche - Äußerung erstattet.
4. Die Beschwerdeführer legten durch ihren Rechtsanwalt weitere Unterlagen vor. Der Erstbeschwerdeführer brachte zudem einen selbstverfaßten Schriftsatz ein, in dem er gegen das gesamte Vorgehen der Behörde Stellung bezieht.
II. Aus Anlaß dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Gemeinde Krumpendorf am Wörther See (vom Gemeinderat am 18. Juni 1964 beschlossen, von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 12. Oktober 1964 genehmigt und im Amtlichen Anzeiger der Kärntner Landes-Zeitung am 23. Oktober 1964 verlautbart), soweit er die Bfl. .14 sowie die Parzellen 111/2 (Teil), 112/2 und 113/2, KG Krumpendorf am Wörther See betrifft, idF des Beschlusses des Gemeinderates vom 20. März 1986, genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 7. Juli 1986, Spruchpunkt 21, dieser Bescheid verlautbart im Amtsblatt zur Kärntner Landeszeitung vom 10. Juli 1986, ein. Mit Erkenntnis vom 9. Dezember 1993, V66/93, hob der Gerichtshof diese Verordnung im bezeichneten Umfang als gesetzwidrig auf.
III. Die Beschwerde ist gerechtfertigt.
Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der Beschwerdeführer nachteilig war.
Die Beschwerdeführer wurden also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10404/1985).
Der Bescheid war daher aufzuheben.
Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 5.000,-
enthalten.
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