VfGH B133/92

VfGHB133/9225.2.1992

Zurückweisung eines Wiederaufnahmeantrags mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes

Normen

VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1
VfGG §34
ZPO §530 Abs1
ZPO §538 Abs1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. 1. Mit Berufungsbescheid der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft vom 23. November 1989 wurde die Verpflichtung der antragstellenden Gesellschaft zur Zahlung der Grundumlage 1989 in der von der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Vorarlberg vorgeschriebenen Höhe gemäß §57 g HKG bestätigt. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde B62/90 lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. November 1991 ab.

2. Mit dem vorliegenden, am 30. Jänner 1992 beim Verfassungsgerichtshof eingelangten Schriftsatz begehrt die antragstellende Gesellschaft die Wiederaufnahme dieses Beschwerdeverfahrens "wegen Präjudizialität eines weiteren verfassungswidrigen Gesetzes", nämlich der ArtII Abs1 Satz 1 und ArtIII Abs2 der 8. Handelskammergesetznovelle, BGBl. 620/1991.

II. Der Wiederaufnahmeantrag ist nicht zulässig.

Für die Wiederaufnahme eines Verfahrens in den Fällen des Art144 B-VG gelten, da §34 VerfGG 1953 eine nähere Regelung nicht enthält, nach §35 VerfGG 1953 sinngemäß die Bestimmungen der ZPO (§§530 ff). Der Verfassungsgerichtshof hat daher bei der Entscheidung über den vorliegenden Antrag auch die Bestimmung des §538 Abs1 ZPO über das Vorprüfungsverfahren sinngemäß anzuwenden, wonach eine (Wiederaufnahme-)Klage insbesondere dann zurückzuweisen ist, wenn sie nicht auf einen der gesetzlichen Anfechtungsgründe gestützt ist (VfSlg. 11313/1987).

Dies trifft für den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag entsprechend zu. Der Umstand, daß sich die Rechtslage nach Beschlußfassung des Verfassungsgerichtshofes über die Ablehnung der zu B62/90 erhobenen Beschwerde geändert hat, läßt sich keinem der in §530 Abs1 ZPO umschriebenen Wiederaufnahmsgründe zuordnen; auch die antragstellende Gesellschaft zeigt einen solchen Zusammenhang nicht auf. Daß eine Wiederaufnahme des Verfahrens aus rein rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist, hat der Verfassungsgerichtshof bereits in VfSlg. Anh 5/1950 ausgesprochen.

Unvorgreiflich der Frage, ob die Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gemäß Art144 Abs2 B-VG einer Wiederaufnahme des Verfahrens an sich zugänglich ist, war der Wiederaufnahmeantrag jedenfalls mangels Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes gemäß §538 Abs1 ZPO iVm §530 Abs1 ZPO und den §§34 f VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

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