VfGH B1392/91

VfGHB1392/9125.2.1992

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität des bekämpften Rückstandsausweises des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Bescheid

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen den Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 19. November 1991, Zl. KA 34/91.

Gemäß Art144 B-VG idF der Novelle BGBl. 685/1988 erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Beschwerde kann erst nach Erschöpfung des Instanzenzuges erhoben werden.

Wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. zB VfSlg. 9673/1983, VfGH 9.6.1984, B245/84, 9.12.1986, B856/86), sind Rückstandsausweise keine Bescheide, sie entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren, das zugleich die Möglichkeit ihrer verwaltungsbehördlichen Überprüfung eröffnet.

Die Beschwerde war daher wegen offenbarer Nichtzuständigkeit der Verfassungsgerichtshofes zurückzuweisen.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung ergehen.

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