VfGH B455/91,B464/91,B803/91,B932/91,B1067/91,B1068/91,B1069/91, B1070/91,B1082/91,B1230/91,B34/92,B90/92

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Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit des zweiten Satzes des §20 Abs1 AuslBG, BGBl 218/1975, idF BGBl 450/1990, mit E v 10.03.92, G23/92 ua.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Soziales) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihrer Vertreter die pro Beschwerde mit 15.000 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerden wenden sich gegen im Instanzenzug ergangene Bescheide des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit denen Anträge auf Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Staatsangehörige abgewiesen wurden.

Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des §20 Abs1 Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. 218/1975, in der Fassung der Novelle BGBl. 450/1990, eingeleitet.

Mit Erkenntnis vom 10. März 1992, G23-34,42-46,49,50/92, hat er die Verfassungswidrigkeit des in Prüfung gezogenen Satzes wegen Verstoßes gegen das aus Art18 in Verbindung mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz festgestellt.

Die angefochtenen Bescheide stützen sich auf die verfassungswidrige Gesetzesbestimmung. Es ist nicht auszuschließen, daß dies für die Beschwerdeführer von Nachteil war. Sie sind daher durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden. Die Bescheide sind aufzuheben.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. In dem pro Beschwerde zugesprochenen Betrag sind jeweils 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

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