VfGH B811/89

VfGHB811/8926.6.1991

Keine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die - fälschlich als Abweisung bezeichnete - Zurückweisung einer Beschwerde auf Löschung bzw Richtigstellung einer Personeninformation (Aufhebung der bereits in Rechtskraft erwachsenen Versagung der Erteilung eines Wiedereinreise-Sichtvermerkes durch den VwGH) im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) bzw. wegen eines Antrags auf Feststellung der verspäteten Löschung durch die Datenschutzkommission; keine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Entscheidung über die bereits veranlaßte Richtigstellung bzw. Löschung; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Richtigstellung und Löschung personenbezogener Daten durch die Verletzung einfachgesetzlicher Ausführungsbestimmungen; keine Zuständigkeit der Datenschutzkommission zur Erlassung eines Feststellungsbescheides betreffs einer verspäteten Löschung

Normen

B-VG Art83 Abs2
EMRK Art8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
DSG §1 Abs4
DSG §12
DSG §12 Abs2 Z4
DSG §14
DSG §14 Abs1
DSG §37 Abs1
B-VG Art83 Abs2
EMRK Art8 Abs1
EMRK Art8 Abs2
DSG §1 Abs4
DSG §12
DSG §12 Abs2 Z4
DSG §14
DSG §14 Abs1
DSG §37 Abs1

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn ersuchte, nachdem sie mit Bescheid vom 29. April 1987 einem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Wiedereinreise-Sichtvermerkes nicht stattgegeben hatte, mit Schreiben vom 26. Mai 1987 die "DASTA Tirol" (d.i. die bei der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol eingerichtete Datenstation) um Speicherung einer den Beschwerdeführer betreffenden Personeninformation im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS). Dieses Ersuchen enthielt unter anderem die Angabe, daß (der Bescheid über) die Versagung der Erteilung des Sichtvermerkes seit dem 6. Mai 1987 rechtskräftig sei.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Juni 1988, 88/01/0055, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

In der Folge erließ die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn keinen Ersatzbescheid. Sie unterließ es vorerst auch, bei der DASTA Tirol die Löschung der Information über die Rechtskraft der Versagung der Erteilung eines Wiedereinreise-Sichtvermerkes an den Beschwerdeführer zu veranlassen. Nachdem der Beschwerdeführer wegen dieser Unterlassung mit Eingabe vom 16. September 1988 Beschwerde an die Datenschutzkommission erhoben hatte, richtete die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn auf eine schriftliche Anfrage der Datenschutzkommission hin mit Schreiben vom 6. Dezember 1988 an die DASTA Tirol ein entsprechendes Ersuchen.

2. In seiner Beschwerde vom 16. September 1988 an die Datenschutzkommission machte der Beschwerdeführer der Sache nach geltend, er sei dadurch, daß die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn es unterlassen habe, die Löschung der unrichtigen Information von Amts wegen zu veranlassen, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten verletzt worden. An die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn hatte der Beschwerdeführer keinen Antrag auf Veranlassung der Löschung gestellt.

Nach Löschung der in Rede stehenden Information stellte der Beschwerdeführer in seiner an die Datenschutzkommission gerichteten Eingabe vom 7. Februar 1989 den Antrag auf Feststellung, daß er in der Zeit vom 20. Juli 1988 (das ist das vom Beschwerdeführer als wahrscheinlich angenommene Datum der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes an die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) bis zum 6. Dezember 1988 (nach Ansicht des Beschwerdeführers der Tag der Löschung der unrichtigen Daten) im Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten verletzt worden sei.

Die Datenschutzkommission wies mit Bescheid vom 1. Juni 1989

die "Beschwerde ... vom 16. September 1988 ..., ergänzt durch einen

Antrag vom 7. Februar 1989" unter Berufung auf §14 iVm §12 des

Datenschutzgesetzes - DSG, BGBl. 565/1978, idF des Bundesgesetzes

BGBl. 370/1986, ab.

Sie erachtete die Beschwerde für zwar zulässig, aber nicht begründet und führte dazu im wesentlichen aus:

Die Durchsetzung des Rechtes auf Richtigstellung unrichtiger (automationsunterstützt verarbeiteter) Daten erfolge nach dem DSG in der Weise, daß die Richtigstellung auf Grund einer im DSG festgelegten Verpflichtung innerhalb der in diesem Gesetz dafür vorgesehenen Frist tatsächlich (also ohne Erlassung eines diesbezüglichen Bescheides) vorgenommen werde. Der Rechtsschutz sei durch die im Falle der Nichterfüllung dieser Verpflichtung bestehende Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission gemäß §14 DSG gewährleistet. Eine solche Beschwerde verfolge primär den Zweck, die Richtigstellung (bzw. Löschung) unrichtiger Daten durchzusetzen. Eine Verletzung des Beschwerdeführers im Recht auf Richtigstellung (bzw. Löschung) unrichtiger Daten wäre nur im Falle der ungerechtfertigten Verweigerung der Richtigstellung (bzw. Löschung) gegeben: Nur in einem solchen Fall ergebe sich aus dem Spruch des Bescheides der Datenschutzkommission die - gemäß §37 DSG vollstreckbare - Verpflichtung zur Richtigstellung (bzw. Löschung).

In jenen Fällen jedoch, in denen die Richtigstellung (bzw. Löschung) bereits durchgeführt sei, sei - selbst dann, wenn dies verspätet geschehen sein sollte, - das in §12 DSG festgelegte Ziel - die Richtigstellung unrichtiger bzw. die Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten - verwirklicht, der Betroffene daher nicht mehr beschwert. Es sei nicht erkennbar, daß der Gesetzgeber über den Anspruch auf Richtigstellung (bzw. Löschung) hinaus auch ein subjektives Recht auf Einhaltung der gesetzlich festgelegten Fristen für die Richtigstellung (bzw. Löschung) normieren wollte, das auch nach dem Ablauf dieser Fristen fortbesteht. Da nach durchgeführter Richtigstellung (bzw. Löschung) ein "der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechender Zustand" (§37 Abs1 DSG) bereits hergestellt sei, könne ein in derartigen Fällen ergehender Bescheid der Datenschutzkommission lediglich feststellenden Charakter haben. Die Erlassung eines solchen Feststellungsbescheides aber sei weder im DSG vorgesehen noch im Sinne der Judikatur (VfSlg. 6392/1971, 8047/1977) zulässig: Sie liege nicht im öffentlichen Interesse und sei auch für die Partei kein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung.

3. Gegen den Bescheid der Datenschutzkommission vom 1. Juni 1989 richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG), auf Richtigstellung oder Löschung unrichtiger Daten gemäß §1 Abs4 DSG sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 MRK geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.

Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter macht der Beschwerdeführer mit der Begründung geltend, daß die belangte Behörde seinen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung, er sei innerhalb eines näher bezeichneten Zeitraumes in seinem durch §1 Abs4 DSG gewährleisteten Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten verletzt worden, ungeachtet der Verwendung des Wortes "abgewiesen" im Spruch des angefochtenen Bescheides in Wahrheit zurückgewiesen und somit eine Sachentscheidung verweigert habe. Nach Auffassung der belangten Behörde seien nämlich, wie der Begründung des angefochtenen Bescheides zu entnehmen sei, die rechtlichen Voraussetzungen für die Erlassung des vom Beschwerdeführer angestrebten Feststellungsbescheides nicht gegeben gewesen.

Werde hingegen der bekämpfte Bescheid als negative Sachenscheidung angesehen, so sei der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten verletzt worden, weil dann die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sei durch die verspätete Vornahme der Richtigstellung (bzw. Löschung) der unrichtigen Daten nicht in diesem Recht verletzt worden.

Durch die - auch nach Ansicht der belangten Behörde - verspätete Vornahme der Richtigstellung (bzw. Löschung) sei das DSG und damit zugleich der Beschwerdeführer im Recht auf rechtzeitige Vornahme der Richtigstellung (bzw. Löschung) verletzt worden. Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck kommende Auffassung der belangten Behörde, daß dies nicht der Fall sei, beruhe auf einer denkunmöglichen Auslegung der §§12 Abs1 und 14 Abs1 DSG und unterstelle diesen Bestimmungen einen verfassungswidrigen Inhalt. In der damit gegebenen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf (rechtzeitige) Richtigstellung (bzw. Löschung) unrichtiger Daten liege gleichzeitig eine Verletzung des durch Art8 Abs1 MRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens.

4. Die Datenschutzkommission als belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt. Sie führt darin - zusammengefaßt - aus:

Der Beschwerdeführer habe, nachdem er von der belangten Behörde im Zuge der Wahrung des Parteiengehörs von der am 6. Dezember 1988 erfolgten Löschung der ihn betreffenden Personeninformation im Elektronischen Kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS) verständigt worden war, den Inhalt seiner an die DSK gerichteten Beschwerde vom 16. September 1988 mit Schreiben vom 7. Februar 1989 geändert: Nunmehr habe er den Antrag auf Feststellung gestellt, daß er in der Zeit vom 20. Juli bis zum 6. Dezember 1988 in dem durch §1 Abs4 DSG gewährleisteten Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten verletzt worden sei. Zur Begründung dieses Antrages habe er insbesondere vorgebracht, daß er an dieser Feststellung im Zusammenhang mit einem anhängigen Verwaltungsverfahren zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn ein rechtliches Interesse besitze.

Nach §14 Abs1 DSG erkenne die Datenschutzkommission unter anderem über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein. Im Einklang mit dieser Rechtslage habe die belangte Behörde ausschließlich über den Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1989 abgesprochen, mit dem der Beschwerdeführer die Feststellung begehrt habe, infolge verspäteter Löschung während eines näher bezeichneten Zeitraumes im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten verletzt worden zu sein. Nicht abgesprochen habe die belangte Behörde hingegen über die - im übrigen infolge der inzwischen durchgeführten Löschung "nicht mehr begründete" - Beschwerde vom 16. September 1988.

Das Recht auf Richtigstellung (bzw. Löschung) unrichtiger Daten sei im Falle der tatsächlich erfolgten Richtigstellung verwirklicht; es schließe keinen darüber hinausgehenden Anspruch des Betroffenen auf nachträgliche bescheidmäßige Feststellung, daß die Richtigstellung verspätet erfolgt sei, in sich. Die Erlassung eines derartigen Feststellungsbescheides durch die Datenschutzkommission sei aber auch sonst durch keine Vorschrift des DSG vorgesehen. Auch in der Frage des Vorliegens der Voraussetzung für die Zulässigkeit eines - gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen - Feststellungsbescheides, daß dieser ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung sei, tritt die belangte Behörde der Rechtsansicht des Beschwerdeführers mit näherer Begründung entgegen.

Das durch §1 Abs4 DSG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Richtigstellung und Löschung automationsunterstützt verarbeiteter Daten sei durch den einfachen Gesetzgeber näher auszugestalten. Fristen für die Richtigstellung bzw. Löschung seien nicht verfassungsgesetzlich, sondern nur durch einfaches Gesetz festgelegt. Sie seien nur insoweit rechtserheblich, als die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an die Datenschutzkommission das fruchtlose Verstreichen dieser Fristen zur Voraussetzung habe. In der Überschreitung dieser Fristen liege bloß ein Verstoß gegen einfachgesetzliche Vorschriften. Die belangte Behörde habe, da sie den durch §1 Abs4 DSG vorgegebenen verfassungsrechtlichen Rahmen beachtet habe, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers den §§12 Abs1 und 14 Abs1 DSG keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt.

Dem Vorwurf einer Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 MRK) tritt die belangte Behörde mit dem Hinweis entgegen, daß der Beschwerdeführer nicht ausgeführt habe, worin konkret die von ihm behauptete Verletzung dieses Rechtes gelegen sein soll. Die belangte Behörde macht ferner geltend, daß der angefochtene Bescheid auf Grund seines Inhaltes nicht in dieses Recht eingreife und es somit schon deshalb nicht verletzen könne. Eine allfällige Verletzung dieses Rechtes durch die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn aber könne nicht mit Beschwerde an die Datenschutzkommission geltend gemacht werden.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

A. Zur Zulässigkeit:

Die Entscheidungen der Datenschutzkommission unterliegen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg (§36 Abs3 DSG). Ein Instanzenzug kommt also nicht in Betracht. Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

B. In der Sache:

1.a) Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden

Wortlaut:

"Die Beschwerde des ... vom 16. September 1988 auf Löschung einer Personeninformation im elektronischen kriminalpolizeilichen Informationssystem (EKIS), ergänzt durch einen Antrag vom 7. Februar 1989 auf Feststellung der verspäteten Löschung der Personeninformation im EKIS wird gemäß §14 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 iVm §12 des Datenschutzgesetzes idF. BGBl. Nr. 370/1986 (DSG), abgewiesen."

b) Der Verfassungsgerichtshof geht davon aus, daß der Antrag des Beschwerdeführers vom 7. Februar 1989 dessen an die belangte Behörde gerichtete Beschwerde vom 16. September 1988 nicht ergänzt, sondern inhaltlich geändert hat, sodaß die belangte Behörde nur über die durch diesen Antrag geänderte Beschwerde abzusprechen hatte.

Diese war somit ausschließlich darauf gerichtet, die Feststellung durch die belangte Behörde zu erwirken, daß der Beschwerdeführer durch die nach seiner Ansicht verspätete Veranlassung der Löschung der hier in Rede stehenden "Personeninformation" während eines näher bezeichneten Zeitraumes in dem durch §1 Abs4 DSG gewährleisteten Recht auf "Richtigstellung" unrichtiger Daten verletzt worden war. Diese Deutung wird insbesondere dadurch nahegelegt, daß der Beschwerdeführer mit dem Antrag vom 7. Februar 1989 auf den Vorhalt der belangten Behörde reagierte, es sei die begehrte "Richtigstellung" bereits durchgeführt, das mit der Beschwerde Angestrebte demnach schon verwirklicht worden.

Davon geht auch die Gegenschrift aus, der zu entnehmen ist (Seite 2, letzter Absatz), daß die belangte Behörde weder eine Notwendigkeit noch eine Möglichkeit sah, über die Beschwerde vom 16. September 1988 in ihrer ursprünglichen Fassung zu entscheiden.

c) Die belangte Behörde hat die Beschwerde nach dem Wortlaut des Spruches des angefochtenen Bescheides zwar abgewiesen, der Sache nach aber zurückgewiesen. Wie nämlich dessen Begründung zeigt, liegt das die Entscheidung tragende Argument darin, daß über eine auf §14 DSG gestützte, die Verletzung des Rechtes auf "Richtigstellung" unrichtiger Daten geltend machende Beschwerde eine Sachentscheidung nur vor Durchführung der angestrebten "Richtigstellung" ergehen könne und daß die Erlassung eines Feststellungsbescheides des Inhaltes, der Beschwerdeführer sei durch die verspätete Durchführung der Löschung während eines bestimmten Zeitraumes im subjektiven Recht auf "Richtigstellung" unrichtiger Daten verletzt worden, unzulässig sei.

In der Verwendung des Ausdruckes "abweisen" im Spruch des angefochtenen Bescheides liegt somit ein bloßes Vergreifen im Ausdruck (s. dazu etwa VfSlg. 7920/1976, 8249/1978, 8251/1978, 8891/1980, 11017/1986; s. etwa auch VwSlg. 7995 A/1971, 9210 A/1976; VwGH 24.9.1987, 87/02/0100).

2.a) Die im Verfassungsrang stehende Vorschrift des §1 DSG gewährleistet jedermann die Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit er daran ein schutzwürdiges Interesse, insbesondere im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens hat (Abs1). Beschränkungen dieses Rechtes sind nur zur Wahrung berechtigter Interessen eines anderen oder auf Grund von Gesetzen zulässig, die aus den in Art8 Abs2 MRK genannten Gründen notwendig sind (Abs2). Außerdem hat jedermann - abgesehen von dem ihm durch §1 Abs3 DSG eingeräumten Recht auf Auskunft darüber, wer Daten über ihn ermittelt oder verarbeitet, woher die Daten stammen, welcher Art und welchen Inhaltes die Daten sind und wozu sie verwendet werden - gemäß §1 Abs4 DSG nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen das Recht auf Richtigstellung unrichtiger und das Recht auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten.

Auch Beschränkungen des Rechtes auf Auskunft sowie der Rechte auf Richtigstellung und auf Löschung sind nur unter den in §1 Abs2 DSG genannten Voraussetzungen zulässig (§1 Abs5 DSG).

Gleich dem Recht auf Auskunft hat das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung nur automationsunterstützt verarbeitete Daten zum Gegenstand.

Zum Unterschied von dem durch §1 Abs1 DSG gewährleisteten Recht auf Geheimhaltung sind die Rechte auf Auskunft sowie auf Richtigstellung und auf Löschung nur "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" gewährleistet (§1 Abs3 und 4 DSG). Auch für das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung gilt daher, was der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 11548/1987 in bezug auf das Recht auf Auskunft dargelegt hat: Anders als die Pflicht zur Geheimhaltung schafft die Pflicht zur Richtigstellung und zur Löschung einen Anspruch auf Leistung, der seiner Natur nach näherer Konkretisierung bedarf. Die Verfassung umschreibt den Inhalt dieses Rechtes daher nicht selbst abschließend, sondern überläßt die nähere Ausformung dem einfachen Gesetzgeber und räumt ihm so einen gewissen Spielraum ein. Dieser Spielraum ist allerdings ein eng begrenzter: Er betrifft nur die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs. Inhaltliche Beschränkungen des Rechtes auf Richtigstellung und auf Löschung sind nicht Gegenstand des in §1 Abs4 DSG enthaltenen Auftrages an den Gesetzgeber. An solche Beschränkungen ist (wie für die Geheimhaltungspflicht des §1 Abs1 DSG) erst in §1 Abs5 DSG gedacht: Sie sind an die dort bestimmten Voraussetzungen geknüpft. Aus dem Aufbau des §1 DSG und der unterschiedlichen Zielsetzung seiner einzelnen Teile folgt somit, daß der Inhalt des Gesetzgebungsauftrages sich aus §1 Abs4 DSG ergibt und nur die Grenze für Beschränkungen dieses Anspruchs §1 Abs5 DSG zu entnehmen ist.

Ob eine einfachgesetzliche Regelung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Rechtes auf Richtigstellung und auf Löschung entspricht, hängt also davon ab, ob es sich bloß um die Regelung der Art und Weise handelt, in welcher diese Rechte geltend zu machen sind (§1 Abs4 DSG), oder ob damit eine Beschränkung iS des §1 Abs5 DSG verbunden ist. Zwar kann auch die Regelung der Art und Weise der Geltendmachung des Rechtes auf Richtigstellung und auf Löschung im Vergleich mit dem verfassungsrechtlichen Modell eine Beschränkung bewirken, deren Zulässigkeit an §1 Abs5 DSG zu messen ist. Eine gesetzliche Regelung aber, die die Rechte auf Richtigstellung und auf Löschung derart ausgestaltet, wie es den Vorstellungen des Verfassungsgebers entspricht, kann den in §1 Abs5 DSG bezogenen Erfordernissen des Art8 Abs2 MRK nicht widersprechen.

Auch die folgenden, im Erkenntnis VfSlg. 11548/1987, 522 enthaltenen Ausführungen zum Recht auf Auskunft (§1 Abs3 DSG) können in gleicher Weise für die Rechte auf Richtigstellung und auf Löschung (§1 Abs4 DSG) Gültigkeit beanspruchen: §1 Abs4 DSG scheint zwar dadurch, daß er die Richtigstellung und die Löschung "nach Maßgabe gesetzlicher Bestimmungen" verfassungsgesetzlich garantiert, jede Verletzung einschlägiger Bestimmungen zur Verfassungsverletzung zu machen, doch kommt diesem Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen nicht dieselbe Bedeutung zu, wie sie der Verfassungsgerichtshof einer ähnlichen Formulierung in Art12 StGG 1867 für die Vereins- und Versammlungsfreiheit entnimmt. Sie ist nämlich nur die Folge der Notwendigkeit, die nähere Ausgestaltung des Auskunftsrechtes dem einfachen Gesetzgeber aufzutragen. Es gibt keinen Anhaltspunkt dafür, daß die verfassungsrechtliche Garantie über diesen Auftrag an den Gesetzgeber hinausgehen sollte. Ist schon das Recht auf Geheimhaltung (§1 Abs1 DSG) nur unter dem Vorbehalt der Möglichkeit gesetzlicher Einschränkungen nach Maßgabe des Art8 Abs2 MRK gewährleistet (und die unrichtige Anwendung dieser Gesetze als solche noch keine Verfassungsverletzung), so wäre es ungereimt, wenn die den gleichen Schranken unterworfenen, in erster Linie der Verwirklichung des Geheimhaltungsrechts dienenden Rechte des Betroffenen auf Richtigstellung und auf Löschung schon durch jeden Fehler bei der Anwendung des einfachen Gesetzes verletzt würden. §1 Abs4 DSG gewährleistet nur gesetzliche Bestimmungen, die ein konkretes Recht auf Richtigstellung und auf Löschung einräumen, und steht jeder Auslegung solcher Bestimmungen entgegen, die §1 Abs4 DSG nicht Rechnung trägt oder das Recht auf Richtigstellung und auf Löschung in einer den Anforderungen des Art8 Abs2 MRK nicht genügenden Weise beschränkt.

b) Die durch §1 Abs4 DSG hinsichtlich der Rechte auf Richtigstellung und auf Löschung dem einfachen Gesetzgeber vorbehaltene Ausgestaltung erfolgt durch die einfachgesetzlichen Vorschriften des DSG (vgl. dazu VfGH 12.10.1989 G238-241/88, V209-212/88). Dieses enthält im übrigen auch iS des §1 Abs5 DSG Beschränkungen dieser Rechte.

Das durch §1 Abs4 DSG gewährleistete subjektive Recht auf Richtigstellung unrichtiger Daten schließt das Recht auf Löschung solcher Daten in jenen Fällen ein, in denen der Sache nach die "Richtigstellung" nur in einer Löschung bestehen kann, wie dies etwa im vorliegenden Fall zutrifft: Die unrichtig gewordene (und damit überholte) Information, daß ein (nachträglich vom Verwaltungsgerichtshof aufgehobener) Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei - wobei es allein auf diesen Umstand ankommt - kann nur durch Löschung "richtiggestellt" werden (vgl. dazu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 72 BlgNR 14. GP, 28, Zu §11, wonach (auch) überholte Daten zu löschen sind).

c) Nach §14 Abs1 DSG erkennt die Datenschutzkommission unter anderem, soweit nicht der Antrag des Betroffenen auf Richtigstellung oder Löschung bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, über Beschwerden wegen Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen, soweit der Beschwerdeführer behauptet, dadurch in seinen Rechten verletzt worden zu sein.

Im Rahmen der hier in Rede stehenden, durch §14 Abs1 DSG der Datenschutzkommission eingeräumten Zuständigkeit ist es, wie sich aus dem Wortlaut des §37 Abs1 erster Satz DSG ergibt, Aufgabe dieser Behörde, gegebenenfalls eine Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festzustellen (arg. "festgestellt hat").

Nach dem Wortlaut des §14 Abs1 DSG ("verletzt worden zu sein" und nicht etwa "verletzt zu sein") scheint die Zulässigkeit einer Beschwerde an die Datenschutzkommission nicht davon abzuhängen, daß die angestrebte Richtigstellung unrichtiger oder Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten im Zeitpunkt der Entscheidung der Datenschutzkommission noch nicht durchgeführt ist. Es lassen jedoch die Regelungen des §14 insbesondere im Zusammenhalt mit jenen der §§12 und 37 DSG erkennen, daß die - hier allein in Rede stehende - Beschwerde an die Datenschutzkommission wegen Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung (§1 Abs4 DSG) ausschließlich dazu bestimmt ist, die Durchsetzung dieser Rechte im Wege über eine Entscheidung der Datenschutzkommission zu ermöglichen:

Dem Recht auf Richtigstellung bzw. auf Löschung (§1 Abs4 DSG) steht die in §12 Abs1 DSG normierte Pflicht des Auftraggebers (d.i. nach §3 Z3 DSG jeder Rechtsträger oder jedes Organ einer Gebietskörperschaft, von dem Daten selbst oder unter Heranziehung von Dienstleistern (§1 Z4 DSG) automationsunterstützt verarbeitet werden) gegenüber, die Richtigstellung oder die Löschung durchzuführen bzw. zu veranlassen. Nach §12 Abs1 erster Satz DSG hat jeder Auftraggeber unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des §6 DSG ermittelte oder verarbeitete Daten unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen nach Feststellung des der Verarbeitung zugrunde zu legenden Sachverhaltes richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen. Nach §12 Abs2 DSG ist eine Richtigstellung oder Löschung nach Abs1 von Amts wegen (Z1) oder auf begründeten Antrag des Betroffenen (Z2) oder auf Grund einer Entscheidung der für die Feststellung der Daten sachlich zuständigen Behörde (Z3) oder auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission (Z4) oder auf Grund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (Z5) durchzuführen oder zu veranlassen.

Wurde die Richtigstellung oder Löschung durchgeführt bzw. veranlaßt, so sind die durch §1 Abs4 DSG eingeräumten subjektiven Rechte verwirklicht und es ist die Möglichkeit ihrer Verletzung nicht mehr gegeben.

Die Möglichkeit einer Anrufung der Datenschutzkommission wegen Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung besteht nach dem Wortlaut des §14 Abs1 DSG dann nicht, wenn die Richtigstellung oder Löschung zwar noch nicht durchgeführt, der darauf abzielende Antrag des Betroffenen aber bereits Gegenstand eines Verfahrens vor der sachlich zuständigen Behörde ist, der Betroffene also in diesem Verfahren die Möglichkeit der Durchsetzung seiner Rechte hat.

§12 Abs2 Z4 iVm §12 Abs1 DSG verpflichtet, wie bereits erwähnt, jeden Auftraggeber, auf Grund einer Entscheidung der Datenschutzkommission unrichtige oder entgegen den Bestimmungen des §6 DSG ermittelte Daten richtigzustellen, zu löschen oder die Richtigstellung oder Löschung zu veranlassen.

Des weiteren verpflichtet §37 Abs1 erster Satz DSG für den Fall, daß die Datenschutzkommission eine Verletzung von Bestimmungen des DSG oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen festgestellt hat, die Verwaltungsbehörden, unverzüglich den der Rechtsanschauung der Datenschutzkommission entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Überdies ermächtigt §37 Abs2 DSG die Datenschutzkommission, bei Gefahr im Verzug für den Betroffenen die Benützung oder Übermittlung der Daten oder einzelne Verarbeitungsvorgänge bis zur Entscheidung der Datenschutzkommission nach §14 (oder 15) DSG zu untersagen.

Diese Regelungen lassen erkennen, daß eine wegen behaupteter Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung erhobene Beschwerde an die Datenschutzkommission nach den Intentionen des Gesetzgebers ausschließlich zum Ziel hat, dem Beschwerdeführer erforderlichenfalls durch eine Entscheidung der Datenschutzkommission und ihre "Vollstreckung" (s. dazu §37 Abs1 zweiter Satz DSG) zur Durchsetzung des Rechtes auf Richtigstellung oder auf Löschung zu verhelfen. Es kommt daher eine meritorische Entscheidung der Datenschutzkommission über eine auf §14 DSG gestützte Beschwerde wegen Verletzung dieser Rechte nur dann und solange in Betracht, als die vom Beschwerdeführer angestrebte Richtigstellung oder Löschung noch nicht durchgeführt bzw. veranlaßt wurde. Ist dies aber geschehen und der Anspruch des Beschwerdeführers dadurch erfüllt, so ist einer meritorischen Entscheidung der Datenschutzkommission der Boden entzogen.

d) Aus dieser Rechtslage folgt aber noch ein weiteres: Nach dem Rechtsschutzsystem des DSG steht für die Geltendmachung behaupteter Verletzungen der Rechte auf Richtigstellung unrichtiger und auf Löschung unzulässigerweise ermittelter oder verarbeiteter Daten (nur diese Rechte sind hier in Betracht zu ziehen) ausschließlich die Beschwerde nach §14 DSG zur Verfügung. Sie führt unter den aufgezeigten Voraussetzungen zur Feststellung der Datenschutzkommission, daß eine Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Durchführungsbestimmungen stattgefunden hat.

Es fehlt im DSG jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Verletzung der Rechte auf Richtigstellung oder auf Löschung auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens nach §14 DSG Gegenstand eines Feststellungsbescheides der Datenschutzkommission sein könnte. Gewiß ist die Erlassung von Feststellungsbescheiden der Datenschutzkommission keineswegs schlechthin verwehrt, in Fällen bestimmter Art vielmehr sogar ausdrücklich vorgesehen (s. etwa §12 Abs10 zweiter Satz; vgl. auch §15 Abs1).

Die Möglichkeit einer nicht durch §14 DSG vorgesehenen, bescheidmäßigen Feststellung einer Verletzung der Rechte auf Richtigstellung und auf Löschung durch Verletzung von Bestimmungen des DSG und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Durchführungsbestimmungen ist jedoch auch auf dem Boden der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zur Frage der Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden zu verneinen:

Abgesehen von den sonstigen in der Judikatur herausgearbeiteten - hier nicht zu erörternden - Voraussetzungen für die Erlassung von (gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehenen) Feststellungsbescheiden setzt die Befugnis einer Verwaltungsbehörde zur Erlassung von Feststellungsbescheiden jedenfalls voraus, daß sie auch zur Gestaltung (Begründung, Änderung oder Aufhebung) des bescheidmäßig festzustellenden Rechtes oder Rechtsverhältnisses zuständig ist (s. dazu etwa VfSlg. 4939/1965, 5203/1966, 6050/1969; VwSlgNF 2918 A/1953, 6978 A/1966). Der Datenschutzkommission ist eine solche Aufgabe in bezug auf die hier in Rede stehenden Rechte nicht eingeräumt.

e) Bei dieser Rechtslage hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall den hier maßgeblichen, die Durchsetzung des Rechtes auf Richtigstellung und auf Löschung regelnden Vorschriften des DSG entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keinen verfassungswidrigen Inhalt unterstellt und sie auch nicht denkunmöglich - sondern richtig - ausgelegt, wenn sie der Sache nach die Ansicht vertrat, daß ihr angesichts der bereits erfolgten Durchführung der vom Beschwerdeführer angestrebten Löschung eine meritorische Entscheidung über die (modifizierte) Beschwerde verwehrt war.

3.a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde unter anderem dann verletzt, wenn die Behörde in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (VfSlg. 8828/1980, 9737/1983), etwa indem sie eine Sachentscheidung zu Unrecht verweigert (s. zB VfSlg. 4959/1965, 5216/1966, 5662/1968, 7713/1975, 8047/1977, 9439/1982, 9586/1982). Dies ist unter anderem dann der Fall, wenn die Behörde einen Antrag zu Unrecht zurückweist (s. etwa VfSlg. 3438/1958, 3517/1959, 6156/1970, 7684/1975, 10123/1984).

b) Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde, wie sich aus den Ausführungen unter II.B.2.c und d ergibt, die an sie gerichtete Beschwerde nicht zu Unrecht, sondern in Übereinstimmung mit der geltenden Rechtslage zurückgewiesen. Der Beschwerdeführer ist daher durch den angefochtenen Bescheid nicht im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

4. Der angefochtene Bescheid beschränkt sich auf die Zurückweisung der an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde; er ist somit rein verfahrensrechtlicher Natur.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. etwa VfSlg. 3779/1960, 7490/1975, 7515/1975, 7555/1975, 9328/1982, 9872/1983, 10844/1986) kann durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid ein anderes verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht als das Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nicht verletzt werden.

Schon aus diesem Grund wird durch den angefochtenen Bescheid das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art8 MRK) nicht verletzt.

5. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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