VfGH B1361/90

VfGHB1361/9030.9.1991

Keine Willkür bzw. kein Verstoß gegen das Recht auf freie Meinungsäußerung durch die Verurteilung des beschwerdeführenden Rechtsanwaltes wegen unsachlicher und beleidigender Äußerungen; kein Recht auf behördliches Fehlverhalten durch behördliches Fehlverhalten in ähnlich gelagerten Fällen; keine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechts auf Erwerbsausübungsfreiheit durch die Verurteilung infolge des unbegründeten Verlassens einer mündlichen Streitverhandlung; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterlassene Verständigung von der beabsichtigten Umbestellung eines Sachverständigen

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
DSt 1872 §2
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2
RL-BA 1977 §10
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
MRK Art6 Abs1 / Verfahrensgarantien
EMRK Art10
DSt 1872 §2
RAO §9 Abs1
RL-BA 1977 §2
RL-BA 1977 §10

 

Spruch:

Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. Juni 1989, Zlen. D 51/88 und D 7/89, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes dadurch begangen zu haben, daß er

"1. in seinem am 9. September 1988 an die ... gerichteten Schreiben ausgeführt hat, 'Insbesondere ist mein Mandant in keiner Weise bereit, sozialistisch geführten Pleitebetrieben Vorschub zu leisten' (D 51/88);

2. im Verfahren 9 Cg 81/88 des Landesgerichtes Linz als

Vertreter der Beklagten ... und ... unbegründet die Tagsatzung zur

mündlichen Streitverhandlung am 28. August 1987 verlassen und auch

den Erstbeklagten ... zum Verlassen der Tagsatzung aufgefordert und

damit seinem Mandanten die Möglichkeit zur weiteren Teilnahme am Verfahren genommen hat (D 7/89)."

Der Beschwerdeführer wurde hiefür zu einer Geldbuße von S 7.000,-- und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

1.2. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit Bescheid der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (OBDK) vom 5. November 1990, Z Bkd 127/89-10, keine Folge gegeben.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides beantragt wird.

3. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

4. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1. Zum Faktum D 51/88:

4.1.1. Der zu diesem Faktum den Schuldspruch erster Instanz bestätigende Ausspruch des angefochtenen Bescheides wurde im wesentlichen damit begründet, daß §9 Abs1 RAO zwar grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes rechtfertige, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich erachte, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein. Die vom Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 9. September 1988 verwendete Ausdrucksweise gehe aber darüber hinaus. Derartige der Anspruchsdurchsetzung nicht dienlichen beleidigenden, polemischen oder sonst unsachlichen Äußerungen widersprächen dem Gesetz, zumal auch der wirtschaftliche Ruf eines Unternehmens sowie die Ehre einer physischen Person absoluten Schutz genieße. Der Einwand des Disziplinarbeschuldigten, daß die beleidigende Formulierung auf ausdrücklichen Wunsch seines Mandanten erfolgt sei, sei unbeachtlich, weil der Rechtsanwalt gemäß §2 RL-BA 1977 keinen Auftrag annehmen darf, dessen Ausführung geeignet ist, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen. Die Verurteilung widerspräche auch nicht Art13 Abs1 StGG und Art10 Abs1 MRK, weil nach Art10 Abs2 MRK Einschränkungen der Meinungsfreiheit insbesondere zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer zulässig seien. Schließlich sei - entgegen der Ansicht des Disziplinarbeschuldigten - eine freie Betätigung in dem gewählten Beruf nicht Inhalt des Grundrechtes nach Art18 StGG.

4.1.2. In bezug auf diesen Schuldspruch erachtet sich der Beschwerdeführer zunächst in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf freie Meinungsäußerung und auf Gewissensfreiheit verletzt und meint, daß die ihm angelastete Äußerung der Wahrheit entspreche und durch die ihm gemäß §9 RAO obliegende Pflicht gedeckt sei. Da die Voraussetzungen der §§111 Abs3, 112 StGB gegeben seien (ja sogar als notorisch und gerichtsbekannt anzusehen seien), könne von einer disziplinären Strafbarkeit keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer meint weiters, aus dem Verfahren D 178/87, 216/87 des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien ergebe sich, wie verschieden Meinungsäußerungen österreichischer Rechtsanwälte von der belangten Behörde gewertet werden, je nach dem, welcher politischen Richtung ein Rechtsanwalt angehöre. Dies verstoße gegen das Gleichheitsgebot.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, die in Rede stehende Verurteilung verletze ihn auch im Recht auf freie Ausübung seines Berufes.

4.1.3. Keiner dieser Vorwürfe trifft zu.

Nach Art13 Abs1 StGG hat jedermann das Recht, durch Wort, Schrift, Druck oder bildliche Darstellungen seine Meinung innerhalb der gesetzlichen Schranken frei zu äußern. Das Recht der freien Meinungsäußerung ist zwar nur innerhalb der gesetzlichen Schranken gewährleistet, doch darf auch ein solches Gesetz keinen Inhalt haben, der den Wesensgehalt des Grundrechtes einschränkt (vgl. VfSlg. 6166/1970, 11404/1987). Eine nähere Bestimmung dieses Wesensgehaltes findet sich nunmehr in Art10 MRK. Diese Bestimmung bekräftigt den Anspruch auf freie Meinungsäußerung und stellt klar, daß dieses Recht die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten über Ideen einschließt, sieht aber im Hinblick darauf, daß die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen vor, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft zB zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind. Da sich die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Verhängung der Disziplinarstrafe über den Beschwerdeführer auf ein verfassungsrechtlich unbedenkliches Gesetz stützen kann (s. im gegebenen Zusammenhang VfSlg. 9160/1981), könnte die behauptete Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Freiheit der Meinungsäußerung nur dann stattgefunden haben, wenn dem Gesetz ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt oder wenn das Gesetz denkunmöglich angewendet worden wäre, was aber nur dann der Fall wäre, wenn die Behörde einen einer Gesetzlosigkeit gleichkommenden Fehler begangen hätte (vgl. VfSlg. 7907/1976 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Derartiges kann der belangten Behörde, die aufgrund der dem Beschwerdeführer zur Last fallenden, sachverhaltsmäßig unbestrittenen Äußerung den Tatbestand eines Disziplinarvergehens als verwirklicht angesehen hat, jedenfalls nicht vorgeworfen werden. Wenn die belangte Behörde §9 Abs1 RAO dahin versteht, daß einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienliche beleidigende und unsachliche Äußerungen den Anordnungen dieser Gesetzesstelle widersprechen, wird damit dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art10 MRK verstoßender Inhalt unterstellt noch denkunmöglich vorgegangen. Ob von der belangten Behörde das Gesetz richtig angewendet wurde, hat der Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen. In dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung ist der Beschwerdeführer somit nicht verletzt.

Worin die vom Beschwerdeführer ebenfalls geltend gemachte Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gewissensfreiheit liegen soll, ist dem Verfassungsgerichtshof anhand des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar.

Auch der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf der Gleichheitsverletzung trifft nicht zu. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kann die Rechtmäßigkeit des Verhaltens einer Behörde nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß die Behörde in anderen Fällen gleiche Fehlverhalten disziplinär nicht geahndet hat; daraus erwächst dem Beschwerdeführer kein Recht, daß sein Fehlverhalten nicht geahndet werde, denn das Ergebnis wäre ein Anspruch auf die Nichtanwendung des Gesetzes trotz gegebener Tatbestandsmäßigkeit, was ein innerer Widerspruch wäre (vgl. VfSlg. 6072/1969, 7836/1976, 11435/1987 und VfGH vom 10.6.1991, B323/90).

Mit dem Vorwurf einer Verletzung im Recht auf freie Ausübung seines Berufes macht der Beschwerdeführer schließlich der Sache nach einen Verstoß gegen das Recht auf freie Erwerbsbetätigung geltend.

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung wird mit Rücksicht auf den in Art6 StGG enthaltenen Gesetzesvorbehalt jedoch nur dann verletzt, wenn einem Staatsbürger durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde der Antritt oder die freie Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird, ohne daß ein Gesetz die Behörde zu einem solchen die Erwerbstätigkeit einschränkenden Bescheid ermächtigt, oder wenn die Rechtsvorschrift, auf die sich der Bescheid stützt, verfassungwidrig oder gesetzwidrig ist, oder wenn die Behörde bei der Erlassung des Bescheides ein verfassungsmäßiges Gesetz oder eine gesetzmäßige Verordnung verfassungs-(gesetz-)widrig ausgelegt oder in denkunmöglicher Weise angewendet hat (zB VfSlg. 10413/1985). All dies trifft nach dem bereits Gesagten im gegenständlichen Fall offenkundig nicht zu.

4.2. Zum Faktum D 7/89:

4.2.1. Im angefochtenen Bescheid wird der Schuldspruch zu diesem Faktum im wesentlichen wie folgt begründet:

"Der (Disziplinarbeschuldigte) hat durch sein Verhalten im Verfahren 9 Cg 81/86 des Landesgerichtes Linz nicht nur gegen die Pflicht, die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten (§9 Abs1 RAO), sondern auch gegen die - diese Grundsätze ausführende - Bestimmung des §10 RL-BA verstoßen, wonach vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes die Treue zu seiner Partei ist und Interessen des Rechtsanwaltes im Widerstreit zurückzutreten haben. Der (Disziplinarbeschuldigte) bestreitet nicht, mit dem von der Erstrichterin in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen eine 'Privatfehde' zu haben. Wenn er daraus Nachteile auch für seine Mandanten befürchtete, hätte er dem Gesetze gemäß den neu bestellten Sachverständigen noch bis zum Beginn der Beweisaufnahme unter Angabe der Gründe ablehnen können (§§355 Abs2, 356 ZPO). Wenn der (Disziplinarbeschuldigte) meint, er habe die Interessen seiner Mandanten auf andere Weise, nämlich 'durch die rechtlich begründete Nichteinlassung in die Streitverhandlung' gewahrt, negiert er fundamentale Grundsätze der Zivilprozeßordnung, die ein Recht der Partei, sich wegen bestimmter Umstände nicht in die (weitere) Verhandlung einlassen zu müssen, in aller Regel (Ausnahme: zB §61 Abs1 ZPO) nicht zubilligt. Durch das Entfernen aus der Verhandlung hat der (Disziplinarbeschuldigte) eine Ablehnung des unerwünschten Sachverständigen gerade nicht erreicht, seine Mandanten aber der Gefahr ausgesetzt, durch die gesetzlichen Säumnisfolgen (§399 ZPO) Schaden zu erleiden. Daß dieser ungewöhnliche Verfahrensschritt des (Disziplinarbeschuldigten) im Einvernehmen mit seinen Mandanten erfolgte, hat sich im Beweisverfahren nicht ergeben, blieb doch nach dem feststehenden Ablauf der Ereignisse gar keine Zeit, den anwesenden Klienten (Erstbeklagten) über die Konsequenzen einer solchen Vorgangsweise zu belehren. Auch übersieht der (Disziplinarbeschuldigte) seine (weitere) Treuepflicht gegenüber dem zweitbeklagten Haftpflichtversicherer, der dadurch, daß der (Disziplinarbeschuldigte) kein Kostenverzeichnis legte, tatsächlich Schaden erlitten hat. Wie das Oberlandesgericht Linz dem Landesgericht Linz zu 9 Cg 81/86 mitteilte, konnte mangels Einlegens eines Kostenverzeichnisses durch den (Disziplinarbeschuldigten) bei der Kostenentscheidung erster Instanz der dem Obsiegen der Beklagten entsprechende Anteil ihrer Barauslagen nicht berücksichtigt werden.

Entgegen der Ansicht des (Disziplinarbeschuldigten) war die Umbestellung des Sachverständigen kein 'formloser Willkürakt' des Erstgerichtes, auch wenn der (Disziplinarbeschuldigte) infolge eines allfälligen Fehlers der von der Erstrichterin beauftragten Gerichtsbediensteten (entgegen dem Inhalt des Aktenvermerkes!) von der beabsichtigten Umbestellung nicht im voraus verständigt worden sein sollte. Die Vorgangsweise des Gerichtes rechtfertige daher das Verhalten des (Disziplinarbeschuldigten) nicht."

4.2.2. Der Beschwerdeführer erachtet sich auch durch diesen Schuldspruch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Berufsausübung verletzt, weil es ihm überlassen bleiben müsse, wie er seine Mandanten vor Rechtsnachteilen schützt.

Schließlich meint der Beschwerdeführer, der angefochtene Bescheid verstoße gegen Art6 MRK.

4.2.3. Der angefochtene Bescheid stützt sich zu diesem Faktum in materiell-rechtlicher Hinsicht auf §9 RAO iVm §§2 und 10 RL-BA 1977. Normbedenken wurden gegen diese Bestimmungen vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht; auch im Verfassungsgerichtshof sind solche aus Anlaß des vorliegenden Beschwerdefalles nicht entstanden. Ausgehend von der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Vorwurf des Beschwerdeführers, der angefochtene Bescheid verletze ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf freie Erwerbsausübung somit nur zutreffen, wenn der belangten Behörde vorzuwerfen wäre, daß sie das Gesetz (die Richtlinien) verfassungs-(gesetz-)widrig ausgelegt oder denkunmöglich angewendet hätte. Dieser Vorwurf kann der belangten Behörde angesichts des vom Beschwerdeführer unbestrittenen Sachverhaltes jedoch nicht gemacht werden. Es ist jedenfalls vertretbar, wenn die belangte Behörde ein standeswidriges Vorgehen als dadurch verwirklicht ansah, daß der Beschwerdeführer aufgrund einer "Privatfehde" mit einem Sachverständigen und im Widerstreit mit den wohl verstandenen Interessen seines Mandanten - statt der Ausübung prozessual zulässiger Mittel (wie der Ablehnung des Sachverständigen) - die weitere Einlassung in die Verhandlung verweigerte und mit seiner Entfernung aus dem Verhandlungssaal seinen Mandanten der Gefahr prozessualer Nachteile aussetzte. Wenn die belangte Behörde in diesem Verhalten einen Verstoß gegen §10 RL-BA 1977 erblickt, wonach vornehmste Berufspflicht des Rechtsanwaltes die Treue zu seiner Partei ist und Interessen des Rechtsanwaltes im Widerstreit zurückzutreten haben, ist sie mit der im angefochtenen Bescheid vorgenommenen rechtlichen Beurteilung jedenfalls vertretbar vorgegangen. Die richtige Anwendung des Gesetzes ist vom Verfassungsgerichtshof nicht zu prüfen.

Soweit der Beschwerdeführer schließlich im Zusammenhang mit dem vorliegenden Faktum behauptet, daß die belangte Behörde gegen Art6 MRK verstoßen habe, ist dieses Vorbringen schon vom Ansatz her verfehlt. Der Beschwerdeführer, der den in Rede stehenden Beschwerdevorwurf daraus ableitet, daß im Verfahren 9 Cg 81/86 des Landesgerichtes Linz das rechtliche Gehör bei der Umbestellung des Sachverständigen verweigert worden sei, weil das Gericht ihn von der beabsichtigten Umbestellung nicht vor der Verhandlung verständigt hätte, verkennt nämlich, daß seine Ausführungen - selbst wenn sie zuträfen - nur im zivilgerichtlichen Verfahren allfällige Relevanz besäßen.

5. Die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte hat sohin nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Beschwerdeführer in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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