Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs2 letzter Halbsatz
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs3
GelVerkG §1 Abs3
GelVerkG §3 Abs1 Z2 und Z3
GelVerkG §10 Abs1
GelVerkG §10 Abs2
B-VG Art7 Abs1 / Verordnung
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs2 letzter Halbsatz
BetriebsO für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 §53 Abs3
GelVerkG §1 Abs3
GelVerkG §3 Abs1 Z2 und Z3
GelVerkG §10 Abs1
GelVerkG §10 Abs2
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Der Einschreiter stellt - gestützt auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG - den Antrag
"a) auf Aufhebung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986: im §53 Abs2 letzter Halbsatz, 'insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet', sowie §53 Abs3 BO 1986.
b) festzustellen, daß die BO 1986 hinsichtlich des §53 Abs2 letzter Halbsatz, 'insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet' und im §53 Abs3 verfassungswidrig war."
2. Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr legte die Verordnungsakten vor und erstattete eine Äußerung, in der er der Sache nach die Abweisung des Antrages begehrt.
II. Bei Beurteilung des vorliegenden Antrages sind vor allem die folgenden Rechtsvorschriften in Betracht zu ziehen (die angefochtenen Verordnungsbestimmungen sind hervorgehoben):
1. Die Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 (s.u.II.2.) wird auf §10 Abs1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes (GelVerkG), BGBl. 85/1952, zuletzt geändert durch BGBl. 457/1990, gestützt. Diese Gesetzesstelle lautet:
"§10. (1) Der Bundesminister für Verkehr" (derzeit: Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) "kann für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbe" (darunter das Mietwagen-Gewerbe (§3 Abs1 Z2 GelVerkG) und das Taxi-Gewerbe (§3 Abs1 Z3 GelVerkG)) "mit Verordnung Vorschriften erlassen über
1. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der im Fahrdienst tätigen Personen hinsichtlich ihrer Ausbildung, Gesundheit und Zuverlässigkeit;
2. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderliche Beschaffenheit, Ausrüstung und Kennzeichnung der bei der Gewerbeausübung verwendeten Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit und Eignung, insbesondere auch für Zwecke des Fremdenverkehrs;
3. die nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Betriebs- und Beförderungsbedingungen; im Platzfuhrwerks-Gewerbe kann Beförderungspflicht und die Anbringung eines Fahrpreisanzeigers und beim Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-), Mietwagen- und Platzfuhrwerks-Gewerbe eine Versicherungspflicht vorgeschrieben werden, die hinsichtlich der Versicherungssumme der Eigenart des Gewerbes Rechnung trägt und auch über die für Kraftfahrzeuge allgemein vorgeschriebene Versicherungspflicht hinausgeht.
(2) . . .".
2. Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 13. März 1986, BGBl. 163, mit der gewerbepolizeiliche Regelungen für die nichtlinienmäßige Beförderung von Personen mit Fahrzeugen des Straßenverkehrs getroffen werden (Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1986 - BO 1986), bestimmt in der hier maßgebenden Hinsicht folgendes:
a) Der III. Abschnitt (§§18 bis 49) enthält besondere Bestimmungen für das Taxi-Gewerbe. Im gegegebenen Zusammenhang sind besonders bedeutsam:
"§25. (1) Taxifahrzeuge müssen durch ein innen beleuchtbares, gut sichtbares Schild (mindestens 18 x 10 cm) mit der zumindest von vorne wahrnehmbaren Aufschrift 'TAXI' gekennzeichnet sein. Das Schild ist auf der vorderen Hälfte des Daches senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeuges symmetrisch zu dieser anzubringen.
(2) . . . ".
"§26. In Gemeinden mit über 100.000 Einwohnern und Gemeinden, für die verbindliche Tarife festgelegt wurden, müssen Taxifahrzeuge mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgestattet sein, der mit einem Freizeichen gekoppelt ist. Fahrpreisanzeiger müssen nach den Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes in der jeweils geltenden Fassung geeicht sein."
"§44. (1) In Orten, in denen Standplätze für das Taxi-Gewerbe vorgesehen sind (§96 Abs4 StVO 1960), dürfen Taxifahrzeuge, sofern besondere straßenpolizeiliche Anordnungen nicht anderes verfügen, nur auf diesen Plätzen auffahren.
(2) . . . ".
"§46. (1) Das Umherfahren, um Fahrgäste zu gewinnen, und das
Anwerben von Fahrgästen bei Straßenbahn- oder Omnibus-Haltestellen
ist nicht gestattet. Der Lenker ist jedoch berechtigt, Fahrgäste
aufzunehmen, die ihn bei der Fahrt zu einem Standplatz anhalten.
(2) . . . ".
b) Davon vielfach Abweichendes schreibt der V. Abschnitt für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe vor:
"§53. (1) Für das mit Personenkraftwagen betriebene Mietwagen-Gewerbe gelten die Vorschriften der §§19 Abs1, 20 bis 22, 28, 29, 39, 40 und 41 Abs2 sinngemäß.
(2) Die Kennzeichnung als Mietwagen-Fahrzeug darf nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxifahrzeug verwechelbaren Weise erfolgen; insbesondere ist die Verwendung von Dachschildern und Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeigern nicht gestattet.
(3) Die Aufnahme der Fahrgäste darf nur am Standort (in der Betriebsstätte) des Gewerbetreibenden oder an dem Ort erfolgen, der auf Grund einer in der Wohnung oder Betriebsstätte des Gewerbetreibenden eingegangenen Bestellung für die Fahrgastaufnahme vorgesehen ist. Dies gilt auch für Fahrzeuge, die mit Funk oder Autotelefon ausgestattet sind. Mietwagen müssen nach Beendigung des Auftrages wieder zu einer Betriebsstätte des Gewerbeinhabers zurückkehren. Bei Leerfahrten dürfen Fahrgäste nicht aufgenommen werden, es sei denn, es handelt sich um eine in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbeinhabers eingelangte Bestellung auf Abholung von Fahrgästen."
c) Dem VII. Abschnitt (§56) zufolge ist die Mißachtung der BO 1986 als Verwaltungsübertretung nach §14 Abs1 Z7 GelVerkG von der Behörde zu bestrafen.
III. Zur Zulässigkeit des Verordnungsprüfungsantrages wurde erwogen:
1. Voraussetzung der Antragslegitimation ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene Verordnung - im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit - in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, daß die Verordnung für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist, daß die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese - im Falle der Gesetzwidrigkeit der Verordnung - verletzt.
Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Es ist darüber hinaus erforderlich, daß die Verordnung selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zu Verfügung steht (VfSlg. 10511/1985, 11726/1988).
2. Den - unwidersprochen gebliebenen - Antragsausführungen zufolge ist der Antragsteller Inhaber einer Mietwagenkonzession. Die bekämpften Verordnungsbestimmungen, die die Ausübung dieses Gewerbes regeln, stehen zu ihm im gegenwärtigen Zeitpunkt in einem derart engen Bezug, daß sie ihn aktuell beeinträchtigen. Um seine Bedenken anders als durch einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen und solcherart ein Verordnungsprüfungsverfahren auszulösen, gäbe es für ihn nur den Weg, ein Verwaltungsstrafverfahren zu provozieren; das aber ist ihm nicht zumutbar (vgl. zB VfSlg. 11726/1988, S 584).
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.
IV. In der Sache selbst hat der Verfassungsgerichtshof erwogen:
1.a) Der Antragsteller meint, das im §53 Abs2 letzter Halbsatz BO 1986 enthaltene Verbot, an Mietwagen Dachschilder, Leuchten, Freizeichen und Fahrpreisanzeiger anzubringen, sei durch §10 Abs1 GelVerkG nicht gedeckt:
"Es entspricht nicht der Eigenart des Taxis gegenüber dem Mietwagen, daß nur dieses ein Dachschild, eine Leuchte, ein Freizeichen und einen Fahrpreisanzeiger verwenden und außerdem Fahrgäste ohne vorherige Bestellung aufnehmen darf. Diese Abgrenzung durch die belangte Behörde steht mit der Gesetzeslage nicht im Einklang. Aus der Eigenart des Taxigewerbes gegenüber dem Mietwagengewerbe können sich keinesfalls Verpflichtungen im Rahmen einer Verordnung ergeben, die dem Inhaber eines Mietwagengewerbes verbieten, sein Fahrzeug mit einem Dachschild, einer Leuchte, einem Freizeichen und einem Fahrpreisanzeiger zu versehen oder ihn verpflichten Leerfahrten seines Mietwagens durchzuführen, weil in der Betriebsstätte oder in der Wohnung des Gewerbetreibenden keine Bestellung erfolgt sei.
Die beschwerdeführende Partei erblickt in dieser Verordnung einen Eingriff in den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG), weil eine unsachliche Differenzierung zwischen Taxi- und Mietwagengewerbe vorgenommen wird.
Es ist nicht einzusehen warum ein Mietwagen nicht in gleicher Weise ausgestattet werden kann wie ein Taxi, wenn anstelle des Schriftzuges Taxi deutlich erkennbar das Wort Mietwagen angeführt wird. Die Unterscheidbarkeit der Fahrzeuge und die Vermeidung von Verwechslungen läßt sich mit gelinderen Mitteln herbeiführen als dies die belangte Behörde verordnet."
b) Die geäußerten Bedenken - und nur mit ihnen hat sich der Verfassungsgerichtshof in diesem Verfahren zu befassen - treffen nicht zu:
§3 Abs1 GelVerkG unterscheidet u.a. zwischen dem Mietwagen-Gewerbe (Z2: "Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises mit Kraftfahrzeugen .... unter Beistellung des Lenkers auf Grund besonderer Aufträge (Bestellungen)") und dem Taxi-Gewerbe (Z3: "Personenbeförderung mit Personenkraftwagen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden oder durch Zuhilfenahme von Fernmeldeeinrichtungen angefordert werden").
Der Verfassungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis VfSlg. 9660/1983, S 217 f., mit dem auch nun zu lösenden Problem - zwar im Zusammenhang mit einer anderen, aber in der hier maßgebenden Hinsicht vergleichbaren Rechtslage - auseinandergesetzt. Er kam damals zum Ergebnis, daß solche gesetzliche Bestimmungen die unterschiedlichen Arten der zulässigen Personenbeförderung im einzelnen deutlich erkennen ließen, aus denen insbesondere eine unterschiedliche Verwendung und sohin eine unterschiedliche Ausstattung der eingesetzten Kraftwagen folge. Der Verfassungsgerichtshof sieht keine Veranlassung, von dieser Judikatur abzugehen. Dazu kommt, daß die Voraussetzungen für das Erlangen der Konzession und deren Umfang für das Mietwagen-Gewerbe einerseits und das Taxi-Gewerbe andererseits in mehrfacher und wesentlicher Hinsicht voneinander abweichen.
Bei dieser Gesetzeslage ist es geradezu geboten vorzusorgen, daß für die Öffentlichkeit einfach und klar zu erkennen ist, ob es sich um einen Mietwagen oder um ein Taxi handelt. Bereits im zitierten Erkenntnis VfSlg. 9660/1983 wurde darauf verwiesen, daß nach dem historischen Erscheinungsbild des in der Großstadt ausgeübten Taxi-Gewerbes die dabei verwendeten Personenkraftwagen - im Gegensatz zu den im Mietwagen-Gewerbe verwendeten - bestimmte Ausstattungsmerkmale (zB Dachschilder, Fahrpreisanzeiger) aufweisen. Im Hinblick auf die im folgenden Pkt. 2 behandelte - im Gegensatz zu Taxis vorgesehene - wesentliche Einschränkung hinsichtlich der Orte, an denen Mietwagen Fahrgäste aufnehmen dürfen, ist es ein sachliches Ziel vorzusorgen, daß Mietwagen von Taxis leicht unterschieden werden können. Das für Mietwagen geltende Verbot, sich einer gleichen Ausstattung wie Taxis zu bedienen, ist ein geeignetes und geradezu unverzichtbares Mittel zur Erreichung dieses Zieles.
2.a) Der Antragsteller bringt ob der Gesetzmäßigkeit des §53 Abs3 BO 1986 (Text s.o. II.2.b) das Bedenken vor, daß auch diese Verordnungsbestimmung in Widerspruch zu §10 Abs1 GelVerkG stehe:
"Es wird eine unsachliche Differenzierung darin erblickt, daß der Inhaber des Mietwagengewerbes Leerfahrten durchführen muß und ihm damit unnötige Spesen erwachsen. Hier ist eine sachliche Abgrenzung nicht vorgelegen, weil eine derartig umständliche Vorgangsweise, nämlich die Betriebsstätte vorerst aufzusuchen, die Bestellung entgegenzunehmen und zB wieder zum Fahrgast zurückzukehren, nicht gerechfertigt erscheint.
Es liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Grundrecht der Erwerbsfreiheit (Art6 StGG) vor. . . Die bereits erwähnten Leerfahrten zur Betriebsstätte sind unökonomisch und beeinträchtigen die Umwelt."
b) Der Verfassungsgerichtshof teilt auch diese Bedenken nicht:
Aufgrund der oben geschilderten, vom Gesetzgeber angeordneten Differenzierung zwischen Taxis und Mietwagen - die vor allem in besonderen Vorschriften über die Taxistandplätze zum Ausdruck kommt (§10 Abs2 GelVerkG) - ist es sachlich gerechtfertigt, daß die Betriebsordnung auch in Ansehung des Ortes der Aufnahme von Fahrgästen für Mietwagen eine andere Regelung vorsieht als jene, die für Taxis gilt. Die im §3 Abs1 Z2 GelVerkG enthaltene Definition des Mietwagen-Gewerbes legt zumindest nahe, - bei Bedachtnahme auf die Umschreibung des Taxi-Gewerbes in der folgenden Z3 - in der Betriebsordnung die öffentliche Aufnahme von Fahrgästen zu untersagen.
Das vom Antragsteller kritisierte Gebot des §53 Abs3 BO 1986 ist zur Zielerreichung geeignet und stellt keine unadäquate Einschränkung der Erwerbsausübungsfreiheit dar. Wenn im Gesetz - wie dargetan - vorgezeichnet ist, daß Mietwagen Fahrgäste nicht öffentlich aufnehmen dürfen, ist eine andere Lösung als jene, die Bestellung auf die Betriebsstätte und die Wohnung des Gewerbetreibenden zu konzentrieren, nur schwer denkbar. Zwar ist dem Antragsteller zuzugestehen, daß Leerfahrten weitestgehend vermieden werden sollten. Nicht im Recht ist er aber damit, daß der Mietwagen nach jeder mit Fahrgästen zurückgelegten Fahrt leer zur Betriebsstätte zurückzukehren habe und erst von dort wieder eine weitere Fahrt mit Gästen antreten dürfe:
Gemäß §1 Abs3 GelVerkG gelten - soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft - für die diesem Bundesgesetz unterliegenden Gewerbezweige die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973. §10 Abs1 GelVerkG ist eine - gegenüber der GewO 1973 - "besondere Bestimmung" iS des §1 Abs3 GelVerkG. Sie ermächtigt daher zur Erlassung von die Erwerbsausübung einschränkenden Verordnungen, auch wenn eine solche Einschränkung in der GewO 1973 nicht vorgesehen sein sollte. Die spezielle Verordnungsermächtigung ist aber im Zweifel im Sinne der Erwerbsausübungsfreiheit eng auszulegen. Das bedeutet, daß die darauf fußende BO 1986 - soll sie gesetzeskonform sein - gleichfalls in diesem Sinne zu interpretieren ist. Bei Beachtung dieses Grundsatzes ergibt sich, daß dem §53 Abs3 BO 1986 folgender - durch den Verordnungswortlaut nicht ausgeschlossener - Inhalt zukommt:
Bestellungen von Mietwagen sind - auf welche Art immer (persönlich, schriftlich, telefonisch) - in der Betriebsstätte oder der Wohnung des Gewerbetreibenden aufzugeben. Der Fahrgast kann dann aber an jedem beliebigen, anläßlich dieser Bestellung vereinbarten Ort aufgenommen werden, auch wenn sich der Mietwagen gerade auf der Rückfahrt zur Betriebsstätte und insofern auf einer Leerfahrt befindet. Die Methode, wie der Mietwagenlenker von der erfolgten Bestellung erfährt, ist ihm und dem Gewerbetreibenden überlassen.
3. Die vorgebrachten Bedenken treffen sohin nicht zu. Die Anträge waren daher schon aufgrund der obigen Erwägungen abzuweisen, ohne daß darauf einzugehen war, daß die BO 1986 noch in Geltung steht und eine bloße Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit deshalb nicht in Betracht käme.
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