VfGH B1434/89

VfGHB1434/8914.12.1990

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altmünster vom 15.09.86, soweit er das - von Süden aus betrachtet - zweite unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzende Wohngebiet "W" betrifft, mit E v 13.12.90, V224/90.

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Die Oberösterreichische Landesregierung ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 13. Oktober 1988 wurde den Beteiligten des verfassungsgerichtlichen Verfahrens, J und S H, die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück Nr. 115/2, KG Ebenzweier, bewilligt. Dieses als Wohngebiet gewidmete Grundstück grenzt (wie den Bauakten zu entnehmen ist) westlich unmittelbar an die Bahnlinie und an das östlich von dieser befindliche Betriebsbaugebiet (der beschwerdeführenden Gesellschaft) an und ist von dem - ebenfalls unmittelbar an die Bahnlinie grenzenden - Grundstück Nr. 112/7 (welches den Gegenstand des unten zu II.1. zitierten Erkenntnisses VfSlg. 10703/1985 bildete) nur durch ein Grundstück (Nr. 112/1) getrennt. Die von der beschwerdeführenden Gesellschaft (einem Sägewerksunternehmen) als Anrainerin erhobene Berufung wurde aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates mit Bescheid vom 6. März 1989 abgewiesen. Die Oberösterreichische Landesregierung gab der von der beschwerdeführenden Gesellschaft gegen den Berufungsbescheid erhobenen Vorstellung mit Bescheid vom 5. Oktober 1989 keine Folge.

Durch diesen Vorstellungsbescheid erachtet sich die beschwerdeführende Gesellschaft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu die Abtretung der dagegen gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof.

II. Aus Anlaß dieses Beschwerdefalles hat der Verfassungsgerichtshof die Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Altmünster vom 15. September 1986, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 18. August bis zum 2. September 1987, soweit er das - von Süden aus betrachtet - zweite unmittelbar westlich an die Bahnlinie grenzende Wohngebiet "W" betrifft, von Amts wegen geprüft und mit Erkenntnis vom 13. Dezember 1990, V224/90 die genannte Bestimmung in dem in Prüfung gezogenen Umfang aufgehoben.

III. Die Beschwerde ist begründet:

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Der Bescheid war daher aufzuheben.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VerfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von S 2.500,-- enthalten.

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