VfGH B883/88

VfGHB883/889.6.1988

Gemäß §415 ASVG iVm. §182 BSVG steht gegen eine die Frage der Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen (s. zB VfSlg. 11287/1987)

Zurückweisung der Beschwerde mangels Instanzenzugserschöpfung

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASVG §415
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
ASVG §415

 

Spruch:

I. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Feststellung der Versicherungspflicht in der Unfallversicherung wendet, als unzulässig zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird in diesem Umfang abgewiesen.

II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde insoweit dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

Begründung

Begründung

1.1.1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern stellte mit Bescheid vom 2. Jänner 1987, Z4181-111014 8J7, fest, daß Franz Joachim Klinke als Pächter des Fischereirechtes in einem näher umschriebenen Fischereirevier a) ab 1. Jänner 1978 in der Unfallversicherung der Bauern gemäß §3 Abs1 Z1 und Abs2 BSVG, BGBl. 559/1978, pflichtversichert sei und b) hiefür für den Zeitraum vom 1. Jänner 1979 bis 31. Dezember 1986 ziffernmäßig bestimmte Beiträge zu entrichten habe.

1.1.2. Der dagegen von Franz Joachim Klinke erhobene Einspruch wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 22. Feber 1988, Z5-230 Ki 4/2-1987, als unbegründet abgewiesen und der mit dem Einspruch verbundene Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (§412 Abs2 ASVG iVm §182 BSVG) als unzulässig zurückgewiesen.

1.2. Gegen diese Entscheidung des Landeshauptmannes richtet sich die vorliegende auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde des Franz Joachim Klinke an den VfGH, in der die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums, sowie in Rechten wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung (: § 3 BSVG) behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des bekämpften Verwaltungsaktes, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den VwGH begehrt wird.

2.1.1. Gemäß Art144 Abs1 erster Satz B-VG erkennt der VfGH über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden.

Eine solche Beschwerde darf nach §82 Abs1 VerfGG 1953 nur nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, und zwar bloß innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides, erhoben werden. Andere als letztinstanzliche Bescheide können daher nicht Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG sein (vgl. zB VfSlg. 9232/1981, 9770/1983).

2.1.2. Diese Prozeßvoraussetzungen sind nicht erfüllt, soweit sich die Beschwerde gegen die Feststellung der Versicherungspflicht wendet (s. Punkt 1.1.1. lita)): Denn gemäß §415 ASVG iVm §182 BSVG steht gegen eine die Frage der Versicherungspflicht betreffende Entscheidung des Landeshauptmannes das Rechtsmittel der Berufung an den Bundesminister für Arbeit und Soziales offen (s. zB VfGH 10.3.1987 B461/86), worauf im übrigen auch in der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides hingewiesen wurde.

2.1.3. Die Beschwerde war daher, soweit sie den Ausspruch der Versicherungspflicht zum Gegenstand hat, wegen Nichtausschöpfung des Instanzenzuges als unzulässig zurückzuweisen.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Abtretung an den VwGH war, soweit er sich auf den unzulässigen Teil der Beschwerde bezieht, abzuweisen, weil eine solche Abtretung nur im - hier nicht gegebenen - Fall einer abweisenden Sachentscheidung oder dann in Betracht kommt, wenn der Verfassungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde ablehnt.

2.1.4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita

VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

2.2.1. Der VfGH kann die Behandlung einer Beschwerde in einer - nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossenen - Angelegenheit ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG idF BGBl. 296/1984). Diese zweite Voraussetzung trifft zu, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

2.2.2. Der Einschreiter rügt mit dem nicht als unzulässig zurückgewiesenen Teil seiner Beschwerde die Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, so ua. im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums (s. Punkt 1.2.). Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen verlangt die Beurteilung der in diesen Punkten aufgeworfenen Fragen hingegen nicht.

Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen tatsächlich berührt, läßt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Präjudizialität die behauptete Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß sie - unter dem Blickwinkel der im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren wahrzunehmenden Rechtswidrigkeiten - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

Die Sache ist auch nicht von der Zuständigkeit des VwGH ausgeschlossen.

2.2.3. Es wurde darum beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie nicht die Frage der Versicherungspflicht zum Gegenstand hat, abzusehen (§19 Abs3 Z1 VerfGG 1953 idF BGBl. 353/1981) und sie in diesem Umfang gemäß Art144 Abs3 B-VG dem VwGH zur Entscheidung abzutreten.

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