VfGH B347/87

VfGHB347/8729.9.1988

Vorläufige Verfassung 1945; Behörden-ÜberleitungsG; OstmarkG; Land OÖ als Rechtsnachfolger des Reichsgaus Oberdonau zur Antragstellung auf Aufhebung eines Enteignungserkenntnisses aus dem Jahre 1939 berechtigt; Entzug des gesetzlichen Richters durch unrechtmäßige Verweigerung einer Sachentscheidung

Normen

B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Vorl Verfassung StGBl 5/1945
OstmarkG §2
Behörden-ÜG §7
AVG §8
OstmarkG §14 Abs2
EisenbahnenteignungsG §37
B-VG Art83 Abs2
StGG Art5
Vorl Verfassung StGBl 5/1945
OstmarkG §2
Behörden-ÜG §7
AVG §8
OstmarkG §14 Abs2
EisenbahnenteignungsG §37

 

Spruch:

Das bf. Land Oberösterreich ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Das Land Oberösterreich hat beim Landeshauptmann von Oberösterreich mit Schriftsatz vom 9. April 1981, Z Just-84/17-Gf-1981, den Antrag gestellt, die Enteignungserkenntnisse I und II der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, Z E/II-Zl.1240/5-1939, wodurch u.a. mehrere Liegenschaften, die im grundbücherlichen Eigentum des Landes Oberösterreich standen, zugunsten des Deutschen Reichsschatzes (Deutsche Reichsbahn) enteignet wurden, rückwirkend aufzuheben. Diese Enteignungen wurden in den genannten Enteignungserkenntnissen ausdrücklich zu dem Zweck verfügt, daß die "bezeichneten Grundflächen und Rechte zum Baue des (neuen) Personenbahnhofes in Linz notwendig sind." Der Antrag wurde mit dem offenkundigen Verzicht des Enteignungswerbers auf Errichtung des neuen Personenbahnhofs in Linz, sohin mit der Nichtverwirklichung des seinerzeitigen Enteignungszweckes im Hinblick auf die vom VfGH in VfSlg. 8980, 8981 und 8982/1980 angestellten rechtlichen Überlegungen begründet.

2. Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat mit Bescheid vom 10. August 1984, ZVerkR-3113/26-1983-III/Weg, betreffend "Enteignung des Grundstückes Nr. 289, EZ 47, KG Waldegg, durch die Landeshauptmannschaft Oberdonau zugunsten der Deutschen Reichsbahn; Antrag des Landes OÖ auf Behebung der Enteignung", dem Antrag teilweise stattgegeben. Laut Spruch des Bescheides wurde dem Antrag "betreffend das Grundstück Nr. 289, ehemals EZ 47, KG Waldegg, gemäß Art5 des 1. Staatsgrundgesetzes vom 21.12.1867, RGBl. Nr. 142, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, Folge gegeben und die verfügte Enteignung dieses in beiliegender Plankopie rot angezeichneten 127 m2 großen Grundstückteiles rückwirkend behoben". Der erstinstanzliche Bescheid stützt sich auf Art5 StGG, da nach Ansicht des Landeshauptmanns, der dabei auf die Judikatur des VfGH (VfSlg. 8981/1980, 8982/1980) verweist, §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 keine abschließende Regelung des Fragenkreises um die Rückgängigmachung einer Enteignung treffe. §37 leg.cit. sei im vorliegenden Fall deshalb nicht anzuwenden, weil die Enteignung hinsichtlich der Teilfläche des Grundstückes Nr. 289 vollzogen worden sei. Dabei bezieht sich der Landeshauptmann auf die Legaldefinition des §35 Abs1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 und weist darauf hin, daß in dem vor dem Amtsgericht Linz protokollierten Übereinkommen vom 16.12.1940 die Übergabe des gegenständlichen Grundstückes mit Wirksamkeit vom 1.1.1941 in den Besitz der Deutschen Reichsbahn vereinbart worden sei.

3. Über die dagegen vom Bund (Österreichische Bundesbahnen) und von der Republik Österreich, beide vertreten durch die Finanzprokuratur, erhobenen Berufungen erließ der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr den beschwerdegegenständlichen Berufungsbescheid vom 27. Februar 1987, Z EB 213.605/32-II/2-1987, mit dem der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. August 1984, ZVerkR-3113/26-1983-III/Weg, behoben und der Antrag des Landes Oberösterreich vom 9. April 1981, als unzulässig zurückgewiesen wurde. Ihren Berufungsbescheid hat die bel. Beh. damit begründet, daß dem Land Oberösterreich die Antragsberechtigung und sohin die Parteistellung fehle, da diese nur dem im seinerzeitigen Enteignungsverfahren Enteigneten zukomme. Dazu führte die Berufungsbehörde insbesondere aus:

"Dem Grundprinzip der Rechtsordnung zufolge kann 'Partei' jedoch nur eine physische oder juristische Person sein, der im Zeitpunkt des Verfahrens Rechtssubjektivität (das ist die Fähigkeit Träger von Rechten, z.B.: Parteirechten zu sein) zukommt, die somit rechtlich existent ist. Da aber auf den Rechtsmittelwerber (Land Oberösterreich) diese Qualifikation der rechtlichen Existenz (Personeigenschaft) im Zeitpunkt des (ehemaligen) Enteignungsverfahrens (Politische Begehungs- und Enteignungsverhandlung vom 15. Mai 1939; Enteignungserkenntnisse vom 21. Juni 1939) nicht zutraf, war das Land Oberösterreich auch nicht Partei dieses Verfahrens. Diese seinerzeitige 'Nicht-Parteistellung' impliziert, daß dem Antragswerber kein Antragsrecht zukommt.

Die Berufungsbehörde ist somit aufgrund des bisher Ausgeführten von der rechtlichen Tatsache ausgegangen, daß das (ehemalige) Enteignungsverfahren abgeschlossen und die Enteignung zugunsten der Deutschen Reichsbahn (Deutschen Reichsschatz) vollzogen worden ist. (In der Folge wurde im Grundbuch ob allen Liegenschaften, bei welchen die enteigneten Grundstücke zugeschrieben worden sind, das Alleineigentum für das 'Deutsche Reich' (Reichseisenbahnvermögen) einverleibt. Im Jahre 1957 wurde das Eigentumsrecht für die 'Republik Österreich' (Eisenbahnverwaltung) einverleibt und im Jahre 1969 wurde die Bezeichnung der Eigentümerin 'Österreichische Bundesbahnen' angemerkt.)

Der Vollständigkeit wegen sei in diesem Zusammenhang noch angeführt, daß die zitierten Erkenntnisse grundsätzlich keinem Rechtszuge mehr unterlagen (siehe Rechtsmittelbelehrung a. o.O.).

Zu der von der Berufungsbehörde vorstehend vertretenen Rechtsauffassung, daß der Antragswerber zum Zeitpunkt des Enteignungsverfahrens rechtlich nicht (mehr) existent war, ist auszuführen:

Der Antragwerber leitet seine rechtliche Existenz (und somit seine Parteistellung, sowie das Recht auf Zustellung der Erkenntnisse) von der Okkupationstheorie ab:

Den Rechtswirkungen dieser Theorie zufolge sei das Land Oberösterreich im Jahre 1938 als Völkerrechtssubjekt nicht untergegangen, sondern habe für diesen Zeitpunkt lediglich vorübergehend die völkerrechtliche - und staatsrechtliche Handlungsfähigkeit verloren - sei aber ohne Unterbrechung rechtlich existent geblieben und deshalb auch nicht Gesamtrechtsnachfolger nach dem (ehemaligen) Reichsgau-Oberdonau. Bei dieser Rechtsauffassung verkennt der Antragswerber jedoch, daß die Okkupationstheorie einen Terminus des Völkerrechtes darstellt, und daher nur zwischen Völkerrechtssubjekten - also im Verhältnis souveräner Staaten zueinander - anzuwenden ist. (In diesem Zusammenhang erübrigt es sich, auf die historischen wie staatspolitischen Hintergründe näher einzugehen.) Diese Anwendbarkeit würde im gegenständlichen Fall aber voraussetzen, daß dem Berufungswerber tatsächlich Völkerrechtssubjektivität zuerkannt wird bzw. zuerkannt wurde. Nach herrschender Lehre (Verdross-Sima, Seidl-Hohenveldern, Neuhold) besitzen bzw. besaßen die österreichischen Bundesländer keine Völkerrechtssubjektivität. Ihnen kommt bzw. kam aufgrund der österreichischen Verfassung, wonach der Gesamtstaat Österreich nach außen hin bei hoheitlichem Handeln als Einheit auftritt, nicht einmal der Status eines partiellen Völkerrechtssubjektes zu. Es ist daher die Okkupationstheorie und somit die Frage der Überlagerung und Hemmung der völkerrechtlichen Handlungsfähigkeit durch die deutsche Gewalt allein in Konnex zum souveränen Gesamtstaat Österreich als anerkanntes Völkerrechtssubjekt zu werten und nicht auf die innerstaatliche Struktur des Staates übertragbar.

Durch das 'Ostmarkgesetz' vom 14. April 1939 wurde die innere Struktur Österreichs zerschlagen und Österreich in sieben Reichsgaue gegliedert. An ihren Spitzen wurden Reichsstatthalter eingesetzt, die mit den Gauleitern der NSDAP identisch waren und unmittelbar der Reichsregierung unterstanden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt endete die Rechtspersönlichkeit der öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaft 'Land Oberösterreich'. Der Berufungswerber hat zu existieren aufgehört.

Bekräftigt wird diese Rechtsansicht der Berufungsbehörde auch durch die Tatsache, daß die einzelnen Bundesländer erst durch das Verfassungs-Überleitungsgesetz StGBl. 4/1945 und der damit verbundenen Aufhebung der Verfassung 1934 (Art2) und insbesondere der Inkraftsetzung des B-VG in der Fassung von 1929 (ArtI) verfassungsrechtlich proklamiert worden sind. So sind die jeweiligen Landesverfassungen erst am 19. Dezember 1945 in Geltung getreten (Erkenntnis des VfGH Slg. 2985/1956)."

4. In seiner dagegen erhobenen Beschwerde wegen Verletzung von verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, insbesondere wegen Verletzung des Rechtes auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (Art83 Abs2 B-VG) und des Eigentumsrechtes (Art5 StGG) behauptet das Land Oberösterreich, durch die beiden oben angeführten Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 als Eigentümer der in den Enteignungserkenntnissen genannten Grundstücke enteignet worden zu sein. Das Land Oberösterreich geht in seiner Beschwerde davon aus, daß es durch die als völkerrechtswidrig erkannte Okkupation Österreichs durch das (ehemalige) "Deutsche Reich" - also durch den sogenannten "Anschluß" Österreichs an das (ehemalige) "Deutsche Reich" - in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und dem 5. Mai 1945 zwar seine Handlungsfähigkeit, nicht aber seine Rechtsfähigkeit verloren habe. Das Land Oberösterreich sei sohin "auch durch den sog. 'Anschluß' Österreichs an das (ehemalige) 'Deutsche Reich' weder als Gebietskörperschaft noch auch als innerstaatliches Rechtssubjekt, insbesondere auch nicht als Träger von Privatrechten (vgl. nunmehr Art17 B-VG 1929), jemals untergegangen". Nach Meinung des bf. Landes Oberösterreich habe auch das (ehemalige) "Deutsche Reich" als Okkupant

"durch die Bestimmungen des sog. 'Gebietsveränderungsgesetzes' - d.i. das Gesetz über Gebietsveränderungen im Lande Österreich vom 1. Oktober 1938, DRGBl. I, S. 1333, GBlfÖ. Nr. 443/1938, - (jedenfalls nach Meinung des nunmehrigen Bf. Land Oberösterreich) offenbar den Weiterbestand der österreichischen Länder (Bundesländer) vorausgesetzt bzw. indirekt anerkannt".

Soweit sich die bel. Beh. für ihre anders lautende Ansicht auf das sogenannte "Ostmarkgesetz" vom 14. April 1939 stützt, hält das bf. Land Oberösterreich der bel. Beh. folgendes entgegen:

"a) Bedeutung des sog. 'Ostmarkgesetzes':

Durch das sog. 'Ostmarkgesetz' - das war das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark vom 14. April 1939, DRGBl. I, S. 777, GBlfÖ. Nr. 500/1939, - wurden zwar 'im Gebiet des Landes Österreich' sieben 'Reichsgaue gebildet', darunter u.a. auch 'der Reichsgau Oberdonau, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Öberösterreich', wobei 'die Verwaltung des Reichsgaues ihren Sitz in Linz' hatte (vgl. §1 Abs1 Ostmarkgesetz); ferner waren 'die Reichsgaue staatliche Verwaltungsbezirke und Selbstverwaltungskörperschaften' (vgl. §2 Ostmarkgesetz).

b) Zwar bestimmt §14 Abs2 Ostmarkgesetz, daß 'die Reichsgaue Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder nach §1' Ostmarkgesetz seien; jedoch war auch schon unmittelbar nach der Erlassung des Ostmarkgesetzes den nach der Verfassungsordnung des (ehemaligen) Okkupanten ('Deutsches Reich') zu dessen Vollziehung berufenen Behörden des Okkupanten (ehemaliges 'Deutsches Reich') klar, daß Rechtsnachfolger des (ehemaligen) 'Landes Österreich' (übrigens frühestens erst mit Wirkung ab 1. April 1940, also nicht auch schon am 21. Juni 1939, dem vermutlichen Tag der Erlassung der beiden obzit. Enteignungserkenntnisse der ehemaligen Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939) grundsätzlich das sog. (ehemalige) 'Deutsche Reich' (also der ehemalige Okkupant) war.

Denn aus §12 Abs1 der Ersten V zur Durchführung des Ostmarkgesetzes vom 10. Juni 1939, DRGBl. I, S. 995, GBlfÖ. Nr. 694/1939, sind die Rechte und Pflichten, die das 'Land Österreich' als bisheriges Land des Reichs (Deutsches Reich, also des ehemaligen Okkupanten) hatte, schließlich und endlich mit Wirkung vom 1. April 1940 auf das sog. (ehemalige) 'Deutsche Reich' (also auf den ehemaligen Okkupanten) übergegangen; hingegen kamen die 'Vermögenswerte' des (ehemaligen) 'Landes Österreich' (im übrigen auch frühestens erst mit Wirkung ab dem 1. April 1940) auf die einzelnen sog. (ehemaligen) 'Reichsgaue', soweit die betreffenden 'Reichsgaue' durch die Reichsminister der Finanzen und des Inneren in Durchführung der Bestimmung des §12 Abs2 der Ersten V zur Durchführung des Ostmarkgesetzes in solche 'Vermögenswerte' (scil.: des ehemaligen 'Land Österreich') unentgeltlich (vgl. §4 der Neunten V zur Durchführung des Ostmarkgesetzes vom 23. März 1940, DRGBl. I, S. 545) eingewiesen worden waren.

c) Selbst dann, wenn der (ehemalige) Okkupant (Deutsches Reich) die Absicht gehabt haben sollte, durch die Erlassung und im Zeitpunkt des Inkrafttretens des §14 Abs2 Ostmarkgesetz, in welchem ausgesprochen (normiert) werden sollte, daß die Reichsgaue 'Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder nach §1' Ostmarkgesetz seien, unmittelbar durch das Ostmarkgesetz selbst und sofort die Rechtspersönlichkeit bzw. die rechtliche Existenz der österreichischen Länder (Bundesländer) und damit auch die rechtliche Existenz des nunmehrigen Bf. Land Oberösterreich zu beenden, ohne daß es hiezu irgendwelcher weiterer verwaltungsbehördlicher Maßnahmen seitens der Behörden des ehemaligen Okkupanten (Deutsches Reich) bedurft hätte, so hätte der ehemalige Okkupant (Deutsches Reich) selbst diese seine derartige Absicht späterhin und mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des sog. Ostmarkgesetzes geändert; und zwar dadurch, daß der ehemalige Okkupant (Deutsches Reich) späterhin in mehreren, weiteren, von seinen Behörden (Verwaltungsbehörden) erlassenen Normen (Bestimmungen) zumindest inplicite sowohl das Ende der Rechtspersönlichkeit der österreichischen Länder (Bundesländer) als auch die Rechtsnachfolge der Reichsgaue nach den österreichischen Ländern (Bundesländer) an die vollständige bzw. restlose Durchorganisation der Reichsgaue geknüpft hat, welche Durchorganisation selbst nach Meinung des ehemaligen Okkupanten (Deutsches Reich) erst mit Wirkung vom 1. April 1940 vollendet worden sein sollte (vgl. litb).

Der ehemalige Okkupant (Deutsches Reich) selbst hat also die Bestimmung des §14 Abs2 Ostmarkgesetz, derzufolge die Reichsgaue Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder nach §1 Ostmarkgesetz sein sollten, offenbar unter dem Einfluß kriegswirtschaftlicher oder sonstiger Erfordernisse durch die nachfolgende Erlassung weiterer Vorschriften seiner Verwaltungsbehörden gleichsam nachträglich zu einer bloß programmatischen Erklärung, der zunächst jegliche unmittelbare normative Wirkung ermangelte, denaturiert (d.h. ihres ursprüngliches Inhaltes entkleidet). Nach Meinung des ehemaligen Okkupanten (Deutsches Reich) mußte also die Bestimmung des §14 Abs2 Ostmarkgesetz, welche also in Wahrheit lediglich als programmatische Erklärung anzusehen war, erst durch entsprechende Akte der Verwaltungsbehörden der ehemaligen Okkupanten (Deutsches Reich) verwirklicht werden.

d) Seitens des nunmehrigen Bf. Land Oberösterreich wird schon in diesem Zusammenhang vorsorglicherweise darauf hingewiesen, daß (jedenfalls nach Meinung des nunmehrigen Bf. Land Oberösterreich) zufolge der innerstaatlichen Seite der Okkupationstheorie (vgl. Abschnitt C Unterabschnitt VI Z. 2) keine Bestimmung des Ostmarkgesetzes, welches ja vom ehemaligen Okkupanten (Deutsches Reich) erlassen worden war, gegenüber dem nunmehrigen Bf. Land Oberösterreich irgendeine Wirkung - also u.a. insbesondere auch nicht die Wirkung der Rechtsnachfolge des (ehemaligen) Reichsgaues Oberdonau (Gauselbstverwaltung) nach dem Land Oberösterreich, wie sie im §14 Abs2 Ostmarkgesetz also in Wahrheit lediglich programmatisch umschrieben worden ist, hatte:

mittels des sog. 'Ostmarkgesetzes' und der weiteren Durchführungsvorschriften zum Ostmarkgesetz hat der ehemalige Okkupant (Deutsches Reich) die (nachmaligen) 'Reichsgaue der Ostmark' organisiert; die österreichischen Bundesländer wurden hingegen in ihrer rechtlichen Existenz auch durch das Ostmarkgesetz bzw. durch die in desen Durchführung ergangenen Vorschriften nicht beseitigt oder auch nur tangiert."

Im übrigen beruft sich das bf. Land Oberösterreich auf die vom VfGH in seinen Erkenntnissen VfSlg. 8980, 8981 und 8982/1980 angestellten Überlegungen, also insbesondere darauf, daß im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes - bei Fehlen besonderer Regelungen - die Verfügung der Enteignung in der Weise rückgängig gemacht werden muß, daß der Enteignungsbescheid über Antrag wiederum aufgehoben wird. Da ein diesbezüglicher Anspruch auf Aufhebung des Enteignungsbescheides weit über die Spezialtatbestände, welche in §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 umschrieben sind, hinausgehe, könne der beschwerdegegenständliche Fall - so das Land Oberösterreich

"sohin nicht nach §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1981 (richtig wohl: 1954), sondern nur auf Grund des Art5 StGG, auf den sich der nunmehrige Bf. Land Oberösterreich hiemit neuerdings ausdrücklich beruft, gelöst werden."

Aus den genannten Gründen beantragt das beschwerdeführende Land Oberösterreich die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Berufungsbescheides des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 27. Februar 1987 wegen Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und des Eigentums.

5.a) In ihrer Gegenschrift verteidigt die bel. Beh. ihren vor dem VfGH angefochtenen Berufungsbescheid neuerlich damit, daß das bf. Land Oberösterreich weder im seinerzeitigen Enteignungsverfahren Parteistellung besessen hätte noch "als unmittelbarer Rechtsnachfolger des Reichsgaues Oberdonau" berechtigt gewesen sei, einen Antrag auf Aufhebung der Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau zu stellen. Zudem sei das Begehren des Landes Oberösterreich auf Aufhebung der Erkenntnisse "uno actu" deshalb nicht zulässig, da ein derartiger Rückübereignungsantrag sich immer nur auf eigene (ehemals) enteignete Grundstücke beziehen könne. Ein solches Begehren könne vom Land Oberösterreich aber keinesfalls - quasi stellvertretend - für andere ehemals Enteignete gestellt werden. Dies wäre aber bei einer Aufhebung "uno actu" der Fall, weshalb dem Bf. Land Oberösterreich hiefür die Antragslegitimation jedenfalls fehle.

Hinsichtlich §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 verweist die bel. Beh. auf die Meinung des VfGH, wonach diese Bestimmung grundsätzlich einer verfassungskonformen Auslegung zugänglich sei, indem nämlich in dieser Bestimmung keine abschließende Regelung des Fragenkreises der Rückgängigmachung zu sehen sei. §37 leg.cit. enthalte vielmehr eine Sonderregelung für die Aufhebung eines Enteignungsbescheides vor Vollzug der Enteignung oder Setzung bestimmter Entschädigungsakte. Im übrigen vertritt die bel. Beh. die Auffassung, "daß ggstl.

Enteignungssache aufgrund des historischen Konnexes und der sich daraus ergebenden rechtlichen Problematik einen Sonderfall darstellt, der daher nicht zuletzt nach einer Billigkeitslösung verlangt". Sie stellt den Antrag, die Beschwerde des Landes Oberösterreich als unbegründet abzuweisen.

b) Als mitbeteiligte Partei hat der Bund (Österreichische Bundesbahnen), - im Verfahren teilweise fälschlich als "Republik Österreich" bezeichnet -, eine Äußerung erstattet, in der er ebenfalls beantragt, die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. als unzulässig zurückzuweisen, und einen Aufwandersatz in der Höhe von S 10.000,-- beansprucht. Begründend verweist die mitbeteiligte Partei auf das mangelnde Rechtsschutzbedürfnis der Bf., das sich aus anderen, von der Bf. in der gleichen Sache eingeleiteten Verfahren ergebe. In der Sache selbst bezeichnet sie die Beschwerden als vollkommen unbegründet, weil die Enteignungserkenntnisse, deren Aufhebung beantragt wird, im Vereinbarungsweg modifiziert und daher "in den Zivilrechtsbereich übergeführt worden" seien, sodaß "nicht mehr die Enteignungserkenntnisse Nr. I und II, sondern nur noch die Übereinkommen (gerichtlichen Vergleiche) im Raume stehen". Verwiesen wird ferner auf die Rückstellungsverfahren nach dem Ersten und Dritten Rückstellungsgesetz sowie darauf, "daß es die Bf. unterlassen hat, sich des von der Rechtsordnung dafür vorgesehenen Rechtsinstitutes innerhalb der festgelegten Präklusionsfristen ... zu bedienen, ...".

Schließlich verweist die mitbeteiligte Partei darauf, daß "nach §37 Abs1 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 ... unabhängig vom Vollzug der Enteignung bereits dann ein Aufhebungsbegehren nicht mehr zulässig (ist), wenn die Entschädigung durch Vergleich festgestellt wurde. Derartige Vergleiche liegen aktenkundig vor, weshalb gesetzmäßig die Anträge der Bf. zurückzuweisen waren ...".

6. Das bf. Land Oberösterreich hat in einer weiteren Äußerung vom 7. März 1988 die geschilderten, in der Gegenschrift der bel. Beh. und in der Äußerung der mitbeteiligten Partei aufgestellten Behauptungen und Überlegungen bestritten.

7. Das Land Oberösterreich hat Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Entwicklung der grundbücherlichen Behandlung des vom gegenständlichen Verfahren betroffenen Grundstückes wie folgt darstellt:

Das Grundstück Nr. 289 war im Zeitpunkt des Enteignungserkenntnisses I vom 21. Juni 1939 in der EZ 47, KG Waldegg, vorgetragen. Grundbücherlicher Eigentümer der EZ 47 war zu diesem Zeitpunkt das Land Oberösterreich. Unter der OZ 17 des A2-Blattes wurde im Jahr 1939 aufgrund des Enteignungserkenntnisses die Enteignung einer Teilfläche des genannten Grundstückes im Ausmaß von 127 m2 angemerkt. In einem gerichtlich protokollierten Übereinkommen zwischen dem Reichsgau Oberdonau und der Deutschen Reichsbahn vom 16. Dezember 1940 wurde die Enteignung hinsichtlich des betroffenen Grundstückes einvernehmlich auf das gesamte Grundstück in der Größe von 675 m2 ausgedehnt und die Höhe der Entschädigungssumme festgelegt. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß das Grundstück Nr. 289 sowohl hinsichtlich der enteigneten Fläche als auch der von dieser Vereinbarung betroffenen Restfläche am 1. Jänner 1941 an die Deutsche Reichsbahn zu übergeben ist. Überdies erklärte sich der Reichsgau Oberdonau ausdrücklich einverstanden, daß das gegenständliche Grundstück von der EZ 47 lastenfrei abgeschrieben und in bereits bestehende oder für das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) neu zu eröffnende Grundbuchseinlagen zugeschrieben werden könne.

Aus der OZ 19 des A2-Blattes der EZ 47 wird ersichtlich, daß im Jahr 1941 das Grundstück Nr. 289 aus der EZ 47 lastenfrei ab- und der EZ 673 desselben Grundbuches zugeschrieben wurde. Aus dem B-Blatt der EZ 673 geht hervor, daß zu diesem Zeitpunkt das Deutsche Reich (Reichseisenbahnvermögen) grundbücherlicher Eigentümer war. Aufgrund des Art22 des StV 1955 und des §11 Abs1 des 1. StV-Durchführungsgesetzes wurde im Jahr 1957 in der EZ 673 das Eigentumsrecht für die Republik Österreich (Eisenbahnverwaltung) einverleibt; in der Folge wurde unter ON 4 des B-Blattes der EZ 673 am 2. September 1969 die Änderung der Bezeichnung des Eigentümers in "Österreichische Bundesbahnen" angemerkt. Im Jahr 1972 wurde unter der OZ 49 des A2-Blattes, EZ 673, das verfahrensgegenständliche Grundstück mit dem Grundstück Nr. 274/23 derselben EZ vereinigt und gelöscht. Der aktuelle Grundbuchsstand zur EZ 673, KG Waldegg, weist als Eigentümerin des Grundstückes Nr. 274/23 die Österreichischen Bundesbahnen aus.

II. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

1. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde verletzt, wenn die Behörde eine ihr gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nimmt oder in gesetzwidriger Weise ihre Zuständigkeit ablehnt (zB VfSlg. 9696/1983), etwa indem sie zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert (zB VfSlg. 9737/1983). Der VfGH hat daher zu prüfen, ob die bel. Beh. mit dem vom bf. Land Oberösterreich angefochtenen Berufungsbescheid den Antrag des Landes Oberösterreich vom 9. April 1981 auf Aufhebung bestimmter Enteignungen berechtigterweise als unzulässig zurückgewiesen oder durch die Zurückweisung des genannten Antrages zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat (VfSlg. 11160/1986).

2. Das mit dem angefochtenen Berufungsbescheid erledigte Verwaltungsverfahren bezieht sich auf die Aufhebung zweier Enteignungserkenntnisse, die von der Landeshauptmannschaft Oberdonau im Jahre 1939 erlassen worden waren.

Rechtsgrundlage der beiden Enteignungserkenntnisse war das Gesetz vom 18. Februar 1878, RGBl. Nr. 30, in der Fassung des Art52 VEG vom 21. Juli 1925, BGBl. Nr. 277 bzw. der kaiserlichen V vom 16. Oktober 1914, RGBl. Nr. 284, und der V des Eisenbahnministeriums vom 28. Februar 1915, RGBl. Nr. 54, sohin das seinerzeitige (österreichische) Eisenbahnenteignungsgesetz 1878, das kraft ArtII des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938, DRGBl. I, S 237, GBlfÖ 27/1938, während der Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich bis auf weiteres als reichsdeutsches Recht - in Kraft blieb. Wie der VfGH bereits in VfSlg. 8981/1980 (S. 373) feststellte, waren die aufgrund dieser (reichsdeutschen) Normen gesetzten Enteignungsakte "keine österreichischen Rechtsakte; es wurde jedoch der auf ihnen beruhende Eigentumsübergang bei Wiederherstellung der Republik Österreich in seinen Rechtswirkungen anerkannt. Die als Grundlage der Enteignungsakte dienenden Normen bilden somit ein Deutungsschema für die noch fortdauernden Rechtswirkungen dieser Akte." Der VfGH hat im genannten Erkenntnis (S. 366) ferner festgestellt, daß "in materieller Hinsicht der Normenkomplex, auf den sich die seinerzeitige Enteignung stützte,... den Anforderungen (entspricht), die aus der österreichischen Verfassungsordnung (Art33 Abs1 der Verfassung 1934, Art5 StGG) für Enteignungsnormen abzuleiten sind".

Wie der VfGH schließlich in VfSlg. 8981/1980 (S. 369 ff.) eingehend begründet und in seinem Erkenntnis VfSlg. 11160/1986, neuerlich bestätigt hat, ergibt sich in Konsequenz der Merkmale einer verfassungsrechtlich zulässigen Enteignung, daß die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig ist, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. Der VfGH sagte weiters aus, daß in der Eigentumsgarantie des Art5 StGG auch die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt ist, "daß die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird, sei es, weil dieser Zweck überhaupt nicht, sei es, weil er nicht in dem ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird". Aus den in der zitierten Entscheidung dargelegten Gründen leitete der VfGH ab - und er hält auch im vorliegenden Beschwerdefall daran fest -, daß aus der "dem Rechtsinstitut der Enteignung schon in der Wurzel anhaftende(n) Verknüpfung mit der Verwirklichung eines bestimmten öffentlichen Zweckes ... (folgt), daß dem Rechtsinstitut der Enteignung die Rückgängigmachung bei Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes immanent ist". Im Falle der Nichtverwirklichung des als Enteignungsgrund normierten öffentlichen Zweckes muß die Verfügung der Enteignung durch Aufhebung des Enteignungsbescheides rückgängig gemacht werden. "Die Rechtskraft dieses Bescheides steht einer solchen Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft umfaßt ist."

Zur Bestimmung des §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 hat der VfGH gleichzeitig ausgesagt, daß ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art5 StGG vorläge, wenn man in ihr eine abschließende Regelung erblicken würde; eine verfassungskonforme Auslegung müsse "daher dazu führen, in dieser Bestimmung keine abschließende Regelung des Fragenkreises um die Rückgängigmachung einer Enteignung zu sehen. §37 EEG 1954 enthält vielmehr eine Sonderregelung für die Aufhebung eines Enteignungsbescheides vor Vollzug der Enteignung oder Setzung bestimmter Entschädigungsakte; diese Regelung erlaubt insbesondere keinen Umkehrschluß in der Richtung, daß damit die Aufhebung eines Enteignungsbescheides aus Gründen, die außerhalb der engen Voraussetzungen des §37 liegen, ausgeschlossen wäre. Die Frage, was zu geschehen habe, wenn sich erst nach dem in §37 bestimmten Zeitpunkt herausstellt, daß der den Enteignungsgrund bildende öffentliche Zweck, nämlich die Herstellung und der Betrieb einer Eisenbahn, nicht verwirklicht wird, ist in §37 nicht geregelt" (VfSlg. 8982/1980, S. 387 f).

Auch den auf das Eisenbahnenteignungsgesetz 1878 gestützten, durch die beiden Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 verfügten Enteignungen haftet sohin der Vorbehalt an, daß sie erst endgültig wirksam sind, wenn der vom Gesetz als Enteignungsgrund normierte und in den Enteignungserkenntnissen präzisierte öffentliche Zweck verwirklicht ist, daß sie aber rückgängig zu machen sind, wenn dieser Zweck nicht verwirklicht wird. Diese Verpflichtung zur Rückgängigmachung der Enteignung über Antrag des Enteigneten besteht auch außerhalb des und zusätzlich zum verfassungskonform auszulegenden - §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954.

Wenn dem auf den seinerzeitigen Enteignungsakten beruhenden Eigentum "die öffentlich-rechtliche Widmung für die Verwirklichung der auf Grund der angewendeten Normen im Enteignungsbescheid konkretisiert angeführten Zwecke immanent" (so VfSlg. 8981/1980, S. 374) ist, so ändert daran auch die Übertragung solcher seinerzeit im Wege der Enteignung zur Verfügung gestellten deutschen Vermögenswerte auf die Republik Österreich durch den Staatsvertrag vom 15. Mai 1955, BGBl. 152/1955, nichts (wie der VfGH bereits in VfSlg. 8981/1980, S. 374 f., eingehend begründete).

Desgleichen hat der Gerichtshof bereits in VfSlg. 8981/1980 (S. 378) ausgesprochen, daß für die Aufhebung des Enteignungsbescheides die Behörde zuständig ist, "der im Zeitpunkt der Aufhebung die Zuständigkeit für die Erlassung des Enteignungsbescheides zukäme (vgl. VfSlg. 7271/1974)".

Der VfGH hat im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Rückgängigmachung der seinerzeitigen, durch die Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau verfügten Enteignungen aufgrund der allgemeinen, oben dargestellten rechtlichen Überlegungen vorliegen. Gegenstand des verfassungsgerichtlichen Verfahrens ist ausschließlich, ob die als Rechtsmittelbehörde an sich zur inhaltlichen Erledigung eines Antrags auf Aufhebung der seinerzeitigen Enteignungen sachlich zuständige bel. Beh. die Entscheidung in der Sache - also über den vom Land Oberösterreich gestellten Antrag auf Aufhebung der seinerzeitigen Enteignungen verweigern und den Antrag des Landes Oberösterreich als unzulässig zurückweisen durfte.

3. Wie der VfGH ebenfalls in VfSlg. 8981/1980 bereits feststellte, muß "ein Verfahren, das die Aufhebung des Enteignungsbescheides zum Gegenstand hat, ... mit denselben Parteien geführt werden. Ist inzwischen auf Seiten einer Partei oder beider Parteien eine Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, treten die Gesamtrechtsnachfolger als Parteien ein" (S. 379). Für den beschwerdegegenständlichen Fall entscheidend ist sohin, ob das Land Oberösterreich seinerzeit von der Enteignung betroffener Eigentümer (Enteigneter) und daher Partei war (a). Ist das Land Oberösterreich durch die Enteignungserkenntnisse vom 21. Juni 1939 hingegen nicht betroffen worden, so ist weiter zu prüfen, ob das Land Oberösterreich als Gesamtrechtsnachfolger des seinerzeit Enteigneten anzusehen ist und insofern die Parteistellung in einem Verfahren auf Aufhebung der seinerzeitigen Enteignungen genießt (b).

a) Die Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 haben das Liegenschaftseigentum verschiedener, in den Enteignungserkenntnissen genannter Eigentümer zugunsten des Deutschen Reichsschatzes (Deutsche Reichsbahn) enteignet. Unter den in den Enteignungserkenntnissen bezeichneten und beanspruchten Grundstücken befindet sich auch die beschwerdegegenständliche Liegenschaft. Als Eigentümer dieser Grundstücke ist in den Enteignungserkenntnissen vom 21. Juni 1939 zwar das Land Oberösterreich genannt. Dies offenbar deshalb, weil die enteigneten Liegenschaften der Einfachheit halber mit Namen und Wohnorten der Eigentümer "laut Grundbuch" angeführt wurden und im Grundbuch zum Enteignungszeitpunkt offenkundig noch das Land Oberösterreich als Eigentümer der im Wege der Enteignung in Anspruch genommenen Grundstücke aufschien.

Diese Bezeichnung der Eigentümer "laut Grundbuch" in den Enteignungserkenntnissen ändert jedoch nichts daran, daß hinsichtlich der genannten Grundstücke zum Zeitpunkt der Enteignung Eigentümer sowie dann Enteigneter - und sohin Partei des vorhergegangenen Enteignungsverfahrens - nicht das Land Oberösterreich war, sondern der Reichsgau Oberdonau. Das Gesetz über den Aufbau der Verwaltung in der Ostmark (Ostmarkgesetz) vom 14. April 1939, RGBl. I, S. 777 (GBlfÖ. Nr. 500/1939) richtete nämlich kraft seinem §1 Abs1 den "Reichsgau Oberdonau, bestehend aus dem ehemals österreichischen Land Oberösterreich" ein, erklärte die Reichsgaue in seinem §2 zu "staatliche(n) Verwaltungsbezirke(n) und Selbstverwaltungskörperschaften" und bezeichnete die Reichsgaue in seinem §14 Abs2 ausdrücklich als "Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder nach §1". Diese Reichsgaue, sohin auch der "Reichsgau Oberdonau", traten "mit dem Tage des Inkrafttretens des Ostmarkgesetzes, dem 1. Mai 1939, ... ins Leben" (Pfeifer, Die Ostmark. Eingliederung und Neugestaltung, Wien 1941, S. 532) und wurden dem genannten §14 Abs2 zufolge Rechtsnachfolger der ehemals österreichischen Länder "nach ihrem Bestand am 1.5.1939" (so Pfeifer, aaO, S. 547, Anm. 2 zu §14 Abs2). Der VfGH schließt sich damit der vom VwGH bereits in VwSlg. 5075 A/1959 vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis an:

"Nun stellen aber die durch das Ostmarkgesetz geschaffenen Reichsgaue, die ebenso wie die bis dahin bestandenen Bundesländer territoriale Selbstverwaltungskörperschaften gewesen sind, in dieser Eigenschaft, die im Gegensatz zu ihren sonstigen Funktionen im unselbständigen Wirkungsbereich für ihre Stellung als Träger von Privatrechten allein von Bedeutung ist, eine Fortsetzung der Rechtspersönlichkeit der Länder dar (§§2 und 14 Abs2 des Ostmarkgesetzes)."

Entgegen der Meinung des bf. Landes Oberösterreich ändert an der Rechtsnachfolgerschaft des Reichsgaues Oberdonau nach dem ehemaligen Land Oberösterreich mit 1. Mai 1939 auch der Umstand nichts, daß die geplante Gauselbstverwaltung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zur Gänze eingerichtet und des weiteren Ausbaues bedürftig war, der nach §1 der Zehnten V zur Durchführung des Ostmarkgesetzes vom 27. März 1940, erst zum 1. April 1940 abgeschlossen war. Erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte der endgültige Untergang des Landes Österreich (als Teil des Deutschen Reichs), dessen Rechte und Pflichten auf das damalige Deutsche Reich übergingen, soweit nicht die Reichsgaue als Selbstverwaltungskörperschaften in die Vermögenswerte des Landes Österreich gemäß §15 Ostmarkgesetz ausdrücklich eingewiesen wurden (Pfeifer, aaO, S. 80, 548). Daher muß davon ausgegangen werden, daß ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ostmarkgesetzes, d.i. der 1. Mai 1939, bis zum 1. April 1940 "die neugebildeten, im Aufbau befindlichen Reichsgaue und das im Abbau befindliche Land Österreich nebeneinander" bestanden (Pfeifer, aaO, S. 81), und daß weiters die Rechtsnachfolge nach den ehemals österreichischen Ländern (wenn auch nicht nach dem Land Österreich) entsprechend der Anordnung des §14 Abs2 Ostmarkgesetz bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes, sohin zum 1. Mai 1939 rechtlich bewirkt wurde.

Für den vorliegenden Beschwerdefall ist es sohin ohne Bedeutung, ob die österreichischen Bundesländer (sohin auch das Land Oberösterreich) in der Zeit zwischen 13. März 1938 und 5. Mai 1945 während der völkerrechtswidrigen Besetzung Österreichs durch das Deutsche Reich als handlungsunfähige Gliedstaaten des Bundesstaates Österreich weiterbestanden oder nicht. Nach der dargestellten Rechtslage war zum Zeitpunkt der Erlassung der Enteignungserkenntnisse vom 21. Juni 1939 Grundeigentümer der von der Enteignung erfaßten Grundstücke des seinerzeitigen Landes Oberösterreich nicht mehr dieses, sondern kraft §14 Abs2 Ostmarkgesetz bereits der Reichsgau Oberdonau. Unabhängig von der weiteren rechtlichen Existenz des Landes Oberösterreich war sohin Enteigneter und als solcher Partei des Enteignungsverfahrens ausschließlich der Reichsgau Oberdonau (hinsichtlich des oben angeführten Grundstückes). Das Land Oberösterreich besaß sohin weder Parteistellung im seinerzeitigen Enteignungsverfahren der Landeshauptmannschaft Oberdonau, noch kann es gestützt darauf eine Antragsbefugnis auf Aufhebung der seinerzeitigen, gegenüber dem Reichsgau Oberdonau bewirkten Enteignungen für sich in Anspruch nehmen. Der Rechtsanspruch auf Rückgängigmachung der seinerzeitigen Enteignungen durch Aufhebung der betreffenden Teile der Enteignungserkenntnisse und die entsprechende Antragslegitimation kam insoweit ausschließlich dem mittlerweile rechtlich nicht mehr existenten (vgl. die Aufhebung des Ostmarkgesetzes durch Art3 Z2 V-ÜG 1945) Reichsgau Oberdonau zu.

b) Der VfGH hatte sohin weiter zu prüfen, ob sich die Antragsbefugnis des Landes Oberösterreich auf Aufhebung der seinerzeitigen Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau und dementsprechend die Parteistellung des Landes Oberösterreich im Enteignungsaufhebungsverfahren auf eine Rechtsnachfolge nach dem seinerzeit enteigneten, mittlerweile rechtlich untergegangenen Reichsgau Oberdonau gründen läßt.

Der VfGH bejaht eine derartige Rechtsnachfolge des Landes Oberösterreich nach dem seinerzeitigen Reichsgau Oberdonau insoweit, als der Reichsgau Oberdonau seinerseits gebietsbezogener Rechtsnachfolger nach dem Land Oberösterreich im Jahre 1939 geworden war und daraus für sich Vermögensrechte in Anspruch nehmen konnte.

Bereits der VwGH ist in dem zuvor zitierten Erkenntnis VwSlg. 5075 A/1959 (ebenso wie die Oberste Rückstellungskommission in EvBl. 1949/586) nicht nur von der Rechtsnachfolge der Reichsgaue nach den ehemaligen Ländern ausgegangen, sondern hat auch mit eingehender Begründung die von ihm als Identität bezeichnete Rechtskontinuität der wiedererstandenen österreichischen Länder nach den Reichsgauen im Jahre 1945 dargelegt:

"Aber auch in der weiteren Entwicklung ist diese Rechtskontinuität gewahrt geblieben. Bereits die Provisorische Verfassung 1945, StGBl. 5, hat in §2 von der 'überlieferten Ländereinteilung' als der rechtlichen Grundlage für die gesamte staatliche Organisation gesprochen und das Behörden-Überleitungsgesetz v. 20.VII.45, StGBl. 94, hat im §7 den Übergang 'der von den Reichsgauen geführten Selbstverwaltung' auf die österreichischen Landesbehörden geregelt. Damit sind, schon bevor durch die Oktober-Nov. zur Provisorischen Verfassung, StGBl. 196/45, mit dem Gesetzgebungsrecht der Länder deren volle Handlungsfähigkeit im Sinne der Bundesverfassung 1929 wiederhergestellt wurde, die auch während der Zeit der Besetzung Österreichs in der Form der Gauselbstverwaltung als territoriale Selbstverwaltungskörperschaften bestehen gebliebenen Länder auch von der österreichischen Gesetzgebung als Rechtspersönlichkeiten anerkannt worden. Im Falle dieser Selbstverwaltungskörperschaften war somit die Rechtslage keine andere als im Falle der Gemeinden und Stadtkreise, bezüglich deren niemals in Zweifel gezogen wurde, daß sie während der Zeit der deutschen Besetzung ihre Rechtspersönlichkeit beibehalten hatten und bezüglich deren sich im BehördenÜberleitungsgesetz im §9 eine der Vorschrift des §7 vollkommen analoge Bestimmung findet. Entscheidend ist in diesen beiden Fällen, daß hier - im Gegensatz zum Bund, der nach der Besetzung Österreichs auch auch als Gebietskörperschaft seine Rechtspersönlichkeit verloren hatte, und zu den Landkreisen, die nach der Wiedererrichtung Österreichs nicht aufrecht erhalten worden sind -, die Rechtspersönlichkeit der betreffenden Gebietsköperschaft als Trägerin territorialer Selbstverwaltung keine ihr Wesen berührende Veränderung erfahren hat. Dafür, daß Veränderungen in ihrer staatsrechtlichen Stellung die Rechtskontinuität der Länder als Gebietskörperschaften nicht zu beeinträchtigen vermochten, ist die Stellung der Länder seit der Wiedererrichtung Österreichs ein Beispiel. Es wird wohl niemand die Identität der Länder als Selbstverwaltungskörperschaften vor der Novellierung der Provisorischen Verfassung im Oktober 1945 und nach diesem Zeitpunkt bezweifeln, obwohl sie vor diesem Zeitpunkt lediglich übertragene Verwaltungsaufgaben innerhalb der als Einheitsstaat organisierten Republik zu besorgen hatten, während sie nach diesem Zeitpunkt ihre Stellung als Bundesländer mit einem verfassungsmäßig gewährleisteten eigenen staatlichen Wirkungskreis wiedererlangt haben. Gegen die Annahme einer Identität der Länder in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaften mit den ehemaligen Reichsgauen im Bereiche der Gauselbstverwaltung kann auch nicht ins Treffen geführt werden, daß bereits vor der Einrichtung der Reichsgaue gewisse Gebietsveränderungen vorgenommen wurden, .... Derartige territoriale Veränderungen bedeuten keine Unterbrechung der Rechtskontinuität der Rechtspersönlichkeit der bestehenbleibenden Gebietskörperschaften. Auch hiefür bietet die Vorläufige Verfassung ein Beispiel. Sie verfügte in §3 Abs2 Z2, daß das Gebiet des ehemals selbständigen Landes Burgenland vorläufig nach dem Stande v. 10.IV.45 zwischen den Ländern Niederösterreich und Steiermark aufgeteilt bleibe. Erst durch Verfassungsgesetz v. 29.VIII.45, StGBl. 143, wurde das Land Burgenland als selbständiges Land wiedererrichtet, ohne daß die Identität derjenigen Länder, zu denen bis dahin Teile des Burgenlandes gehört hatten, beeinträchtigt worden wäre. Es erscheint daher die Annahme gerechtfertigt, daß die Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Gebietskörperschaften mit Selbstverwaltung in den Reichsgauen ihre Fortsetzung gefunden haben und letztere wiederum auf die Länder übergeleitet wurden, ohne daß die Identität ihrer Rechtspersönlichkeit unterbrochen worden wäre."

Diese Rechtsauffassung des VwGH wurde zwar in der Literatur kritisiert (Stolzlechner, Republik-Bund-Land, Fragen der Vermögensaufteilung in einem Bundesstaat, 1982, S. 44). Nach Meinung des VfGH bilden die zweifelsohne vorhandenen, hier nicht weiter zu untersuchenden staatsrechtlichen Unterschiede zwischen den seinerzeitigen Reichsgauen des Deutschen Reiches bis 1945 und den heutigen Ländern der Republik Österreich kein zureichendes Argument, eine Rechtsnachfolge dieser nach jenen insoweit zu verneinen, als die Gaue ihrerseits Vermögenswerte von den Ländern übernommen hatten. Ihre unterschiedliche Stellung als Hoheitsträger schließt keinesfalls aus, daß die österreichischen Länder Rechtsnachfolger nach den Reichsgauen als Träger von Privatrechten wurden. Entscheidend für die Bejahung der Rechtsnachfolge der heutigen Länder nach den seinerzeitigen Reichsgauen ist vielmehr ausschließlich die österreichische Rechtsordnung nach 1945. Diese läßt aber, wie der VwGH zu Recht unter Hinweis auf §2 der Vorläufigen Verfassung 1945, StGBl. 5, und auf §7 BehördenÜberleitungsgesetz, StGBl. 94/1945, dargetan hat, erkennen, daß die einzelnen Länder als Rechtsträger mit einem auf das jeweilige Landesgebiet beschränkten Hoheitsbereich (Gebietskörperschaften) jedenfalls die vermögensrechtliche Nachfolge nach dem auf einer jeweils analogen gebietlichen Grundlage durch §2 Ostmarkgesetz eingerichteten Reichsgauen als Selbstverwaltungskörperschaften antreten sollten. So spricht §31 Abs1 der Vorläufigen Verfassung 1945 nicht nur von der "Verwaltung der den Ländern als Selbstverwaltungskörpern nach der Überlieferung zustehenden wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Angelegenheiten", die "in jedem Land einem Provisorischen Landesausschuß" obliegt, sondern §7 des Behörden-Überleitungsgesetzes läßt auch ausdrücklich "die von den Reichsgauen geführte Selbstverwaltung in jedem Land auf den Provisorischen Landesausschuß, in Wien auf den Stadtsenat, über(gehen)". Mag damit zwar auch unmittelbar nur der Übergang der Behördenorganisation geregelt sein, so liegt dieser behördenorganisatorischen Vorschrift doch die Auffassung zugrunde, daß "den Ländern als Selbstverwaltungskörpern" (§31 Abs1 Vorläufige Verfassung 1945) nunmehr auch die Wahrnehmung der "von den Reichsgauen geführten Selbstverwaltung" (§7 Behörden-Überleitungsgesetz) zusteht. Unter diese Reichsgauselbstverwaltung fiel jedoch jedenfalls die Wahrnehmung der von den österreichischen Ländern im Jahre 1939 kraft §14 Abs2 Ostmarkgesetz übernommenen, gebietsbezogenen Rechte und Pflichten, sodaß zumindest insoweit die österreichischen Länder als Träger von Privatrechten wiederum Rechtsnachfolger der seinerzeitigen Reichsgaue sind.

4. Ist jedoch das Land Oberösterreich Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Reichsgaus Oberdonau (zumindest soweit es um Rechte und Pflichten geht, die der Reichsgau vom Land Oberösterreich im Jahre 1939 übernahm), so steht ihm auch die Befugnis zu, die Aufhebung der Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939, insoweit zu beantragen, als durch diese Enteignungserkenntnisse Grundstücke des Reichsgaus Oberdonau enteignet worden waren. Diese Antragsbefugnis und die daraus folgende Parteistellung des Landes Oberösterreich wird durch §37 Eisenbahnenteignungsgesetz 1954 nicht berührt, weil diese gesetzliche Bestimmung verfassungskonform gedeutet einen tatbestandlich darüber hinausreichenden Antrag auf Rückgängigmachung einer Enteignung nicht verhindert (VfSlg. 8982/1980).

Der Einwand der mitbeteiligten Partei, daß die Enteignungserkenntnisse "im Vereinbarungswege ausdrücklich derart modifiziert wurden, daß ... die Deutsche Reichsbahn auch in die Lage versetzt wurde, die Grundstücke für einen anderen Zweck zu verwenden, als dies dem seinerzeitigen Enteignungszweck entsprach" und damit "die ganze Angelegenheit in den Zivilrechtsbereich übergeführt worden" sei, ist im vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend. Unabhängig von der Geltung und vom Inhalt etwaiger zivilrechtlicher Vereinbarungen, die der VfGH im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen hatte, besitzt das Land Oberösterreich als Rechtsnachfolger des seinerzeitigen Reichsgaus Oberdonau jedenfalls das Recht zur Antragstellung auf Aufhebung der seinerzeitigen Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 insoweit, als dadurch Grundstücke des Reichsgaus Oberdonau enteignet wurden. Daraus ergibt sich (analog dem Erkenntnis des VfGH VfSlg. 11160/1986), daß die bel. Beh. als Berufungsbehörde über den Antrag des Bf., die Enteignungserkenntnisse der Landeshauptmannschaft Oberdonau vom 21. Juni 1939 aufzuheben, zumindest insoweit eine Sachentscheidung zu fällen gehabt hätte, als dadurch Grundstücke des Reichsgaus Oberdonau enteignet wurden. Das bf. Land Oberösterreich ist daher durch die gänzliche Zurückweisung seines Antrages vom 9. April 1981 im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben.

5. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG 1953 in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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