VfGH B1371/87

VfGHB1371/8711.10.1988

Art144 Abs1 B-VG; Konsumierung des Beschwerderechts mit Beschwerdeeinbringung; Zurückweisung der gegen denselben Bescheid erhobenen (zweiten) Beschwerde mangels Legitimation

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, wird abgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Mit ihrer nicht von einem Rechtsanwalt unterfertigten Beschwerde vom 2. Dezember 1987, beim VfGH eingelangt am 17. Dezember 1987, bekämpften die Bf. den Bescheid des Obersten Agrarsenates vom 4. November 1987, Z710.707/05-OAS/87.

Mit Schreiben vom 28. Dezember 1987 wurden die Bf. aufgefordert, die Beschwerde durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen oder die Bewilligung der Verfahrenshilfe zu beantragen; dazu wurde die selbstverfaßte Beschwerde an die Bf. zurückgestellt.

In Entsprechung dieser Aufforderung beantragten die Bf. die Beigebung eines Rechtsanwaltes im Wege der Verfahrenshilfe und legten Vermögensbekenntnisse vor. Gleichzeitig wurde die selbstverfaßte Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen wieder vorgelegt.

Mit Beschluß des VfGH vom 28. Juni 1988 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten. Noch vor Zustellung dieses Beschlusses brachten die Bf., vertreten durch einen Rechtsanwalt, neuerlich eine (mit Datum vom 28. Juli 1988 versehene) Beschwerde gegen denselben Bescheid des Obersten Agrarsenates ein und stellten für den Fall der Abweisung den Antrag, die Beschwerde an den VwGH abzutreten.

II. Der VfGH hat über die Zulässigkeit der Beschwerde erwogen:

Derselbe Verwaltungsakt kann vom selben Bf. vor dem VfGH nur mit einer Beschwerde angefochten werden. Einer zweiten Beschwerde steht der Umstand entgegen, daß mit Einbringung der ersten Beschwerde das Beschwerderecht konsumiert wurde (vgl. etwa VwGH 26. 2. 1981, 81/08/0020; 26. 11. 1981, 81/16/0201).

Die (zweite) Beschwerde war deshalb mangels Legitimation der Bf. z

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