Normen
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
Spruch:
Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Mit Bescheid vom 28. November 1983 hat die Steiermärkische Landesregierung der Vorstellung des Bf. gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Großwilfersdorf vom 9. Mai 1983 keine Folge gegeben, mit welchem dem Bf. für das Jahr 1982 eine Kanalbenützungsgebühr (letztinstanzlich) vorgeschrieben worden war.
2. Gegen diesen Vorstellungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sich der Bf. im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt erachtet, die Gesetzwidrigkeit der Zahl "15" im §6 Abs1 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Großwilfersdorf behauptet und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH am 8. Oktober 1985 beschlossen, gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen die Gesetzmäßigkeit des zweiten Satzes des §6 Abs1 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Großwilfersdorf vom 27. November 1981 zu prüfen.
Aus Anlaß des daraufhin eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens hat der VfGH am 28. Juni 1986 beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71, zu prüfen.
Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G169/86, V70/85, hat der VfGH einerseits entschieden, daß die in Prüfung gezogene Bestimmung des Kanalabgabengesetzes 1955 verfassungswidrig war, und andererseits festgestellt, daß der zweite Satz des §6 Abs1 der Kanalabgabenordnung der Gemeinde Großwilfersdorf nicht gesetzwidrig war.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Aus dem oben genannten Erkenntnis ergibt sich, daß die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Kanalabgabenordnung insbesondere durch die Bestimmung des §15 Abs3 Z4 FAG 1979 (seit 1. Jänner 1985 §15 Abs3 Z5 FAG 1985) gesetzlich gedeckt ist. Das angeführte Erkenntnis - auf dessen Begründung im einzelnen verwiesen wird - enthält auch Ausführungen hinsichtlich der Übereinstimmung der hier in Rede stehenden Kanalabgabenordnung mit dem Äquivalenzprinzip. Insoweit bestehen somit keine Bedenken gegen die Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides.
Auch die übrigen, in den Normenprüfungsverfahren nicht abgehandelten Bedenken des Bf. treffen nicht zu. Daß es dem Grunde nach gerechtfertigt ist, die hier umstrittenen Ausgaben bei der Ermittlung des bekämpften Einheitssatzes heranzuziehen, wurde bereits im oben genannten Erkenntnis des VfGH dargetan. Was die Höhe dieser Ausgaben betrifft, hat die bel. Beh. zur behaupteten überdimmensionierten Konzipierung der Kläranlage darauf verwiesen, daß die Gesamtaufwendungen hiefür entsprechend dem Auslastungsgrad der Anlage im Jahr 1982 nur zu 65 % in Ansatz gebracht worden seien, während die - ebenfalls kritisierten Aufwendungen für den Wärter der Kläranlage entsprechend dem Verhältnis von dessen tatsächlichen Wartungsarbeiten zu seinen anderen Tätigkeiten nur zu einem Drittel Berücksichtigung gefunden hätten. Das Beschwerdevorbringen hinsichtlich einer angemessenen Erneuerungsrücklage ist schon deshalb hinfällig, weil eine Erneuerungsrücklage überhaupt nicht gebildet worden ist.
2. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
und antragsgemäß dem VwGH abzutreten.
Dies konnte in sinngemäßer Anwendung des §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne Fortsetzung der mündlichen Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
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