Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art103 Abs4
B-VG Art144 Abs1 / Instanzenzugserschöpfung
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
StGG Art14
StGG Art15
Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse Art4 bis Art6
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art103 Abs4
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StGG Art14
StGG Art15
Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse Art4 bis Art6
Spruch:
Die bf. Diözese ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Diözese durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die bf. Diözese ist schuldig, der beteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.a) E L, dzt. in Linz wohnhaft, beantragte am 30. März 1983 festzustellen, daß sie nicht Mitglied der römisch-katholischen Kirche sei.
Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz stellte mit Bescheid vom 25. Juni 1986 gemäß Art4 ff. des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, iVm §1 der V der Minister des Cultus und des Inneren vom 18. Jänner 1869, RGBl. 13, betreffend den Vollzug der den Übertritt von einer Kirche oder Religionsgesellschaft zur anderen regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, (AustrittsV), fest, daß E L nicht Mitglied der römisch-katholischen Kirche ist.
b) Dagegen erhob die Diözese Linz Berufung. Der Landeshauptmann von Oberösterreich wies mit Bescheid vom 1. September 1986 das Rechtsmittel ab und bestätigte vollinhaltlich den erstinstanzlichen Bescheid.
Der Berufungsbescheid wurde wie folgt begründet:
"Die Berufungswerberin brachte in ihrer Berufung im wesentlichen vor, daß Frau E L am 17. November 1946 in Freistadt geboren, am 24. November 1946 nach römisch-katholischem Ritus getauft worden und seitdem bis zu ihrer Auswanderung nach Amerika im Jahre 1966 Mitglied der österreichischen römisch-katholischen Kirche geblieben sei. Infolge der im amerikanischen Verfassungsrecht verankerten vollkommenen Trennung zwischen Kirche und Staat und des Mangels einer staatlichen Regelung über den Kircheneintritt und -austritt im amerikanischen Recht sei die Frage der Mitgliedschaft von Frau E L lediglich nach innerkirchlichem Recht zu prüfen. Dabei handle es sich um eine 'innere Angelegenheit', deren Überprüfung den staatlichen Behörden gemäß Artikel 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger entzogen ist. Überdies sei im innerkirchlichen Recht nach dem Codex Juris Canonici ein Kirchenaustritt überhaupt unmöglich. Schließlich wurde noch vorgebracht, daß die Erklärung gegenüber dem römisch-katholischen Priester in den Vereinigten Staaten lediglich als Meinungsäußerung und nicht als Willenserklärung zu beurteilen sei.
Hierüber hat die Berufungsbehörde erwogen:
Gemäß Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Mai 1868, RGBl. Nr. 49, wodurch die interkonfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, muß der Austretende, damit der Austritt aus einer Kirche oder Religionsgenossenschaft seine gesetzliche Wirkung habe, denselben der politischen Behörde melden, welche dem Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgenossenschaft die Anzeige übermittelt. Nach §1 der V der Minister des Kultus und des Inneren vom 18. Jänner 1869, RGBl. Nr. 13, betreffend den Vollzug der den Übertritt von einer Kirche oder Religionsgenossenschaft zur anderen regelnden Bestimmungen des Gesetzes vom 25.Mai 1868, RGBl. Nr. 49, ist die zur Entgegennahme der Erklärung des Austrittes aus einer Kirche oder Religionsgesellschaft berufene politische Behörde die politische Bezirksbehörde (Bezirkshauptmannschaft) des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Meldenden, und in jenen Städten, die eigene Gemeindestatute haben, die mit der politischen Amtsführung betraute Gemeindebehörde. Dabei ist die Kompetenz der Behörde zur Entgegennahme der Austrittserklärung durch die österreichische Staatsbürgerschaft des Austretenden nicht bedingt (§2 der zitierten V).
Die Bezirksverwaltungsbehörden haben auf Antrag, falls ein rechtliches Interesse des Antragstellers angenommen wird, einen Feststellungsbescheid über die Zugehörigkeit bzw. Nichtzugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer Religionsgenossenschaft nach staatlichem Recht zu erlassen (VwGH-Erk. vom 25. Februar 1957, Zl. 1914/55; Klecatsky-Weiler, Österreichisches Staatskirchenrecht, Seite 83); ein solches rechtliches Interesse liegt im gegenständlichen Fall vor.
Wie schon die Erstbehörde richtig ausgeführt hat und auch der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 10. März 1912, GluNF 5823, festgestellt hat, sind den zitierten Formalbestimmungen einerseits auch Fremde nach dem Grundsatz locus regit actum unterworfen, andererseits gilt der Grundsatz im umgekehrten Sinne auch für Österreicher, die im Ausland wohnen. Ein Austritt eines solchen Österreichers kann daher nur nach den ausländischen Gesetzen erfolgen. Wandert daher ein Religionsgenossenschafter (jeder Religionsgenossenschafter gehört einer Religionsgemeinde an, die sich nach dem Wohnsitz bestimmt) aus, d.h. verlegt er seinen Wohnsitz in das Ausland, dann scheidet er zugleich auch aus der österreichischen Religionsgenossenschaft aus. Er hat daher auch keine Religionsbeiträge mehr zu bezahlen, er hat kein Wahlrecht mehr in seiner Religionsgenossenschaft und kein Seelsorger ist für ihn mehr zuständig.
Er bleibt aber Religionsgenosse und österreichischer Staatsbürger, nicht aber österreichischer Religionsgenossenschafter. Ob und wie er der ausländischen Religionsgenossenschaft desselben Glaubens beitritt (bzw. aus ihr austritt), bestimmt sich nach dem ausländischen Recht. Ein Österreicher kann daher im Ausland nach österreichischem Recht nur seiner Glaubenszugehörigkeit, nicht auch seiner Kirchenzugehörigkeit gemäß als Katholik, Protestant usw. beurteilt werden (Köstler, JBl 1935, Seite 358; VwGH-Erk. vom 22. Mai 1964, Zl. 1111/63-6).
Auch kann den Ausführungen der Berufungswerberin noch insofern gefolgt werden, daß infolge der in den USA herrschenden vollkommenen Trennung von Kirche und Staat und der folglich fehlenden staatlichen gesetzlichen Regelung die Frage der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft nach dem internen Recht der betroffenen Kirche oder Religionsgesellschaft zu beurteilen ist. Der von der Berufungswerberin angesprochene Grundsatz 'semel catholicus semper catholicus' des Codex Juris Canonici - also der Rechtssatz, daß ein Austritt aus dem durch die Taufe begründeten Religionsbekenntnis nach Kirchenrecht niemals mehr möglich ist - ist auch von der Berufungsbehörde voll zu bestätigen. Lediglich ist zu unterscheiden, daß zwar die Frage des Kirchenbeitrittes sowie die Glaubens- und Sittenlehre eine rein innere Angelegenheit im Sinne des Artikel 15 Staatsgrundgesetz über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger darstellt, nicht jedoch die Frage des Austrittes (und zwar immer im Verhältnis zum Staat gesehen).
Ist daher Frau E L mit ihrer Auswanderung aus Österreich aus der römisch-katholischen Religionsgemeinschaft auf österreichischem Staatsgebiet ausgeschieden und bestehen in den USA keine staatlichen Vorschriften betreffend den Austritt aus der Kirche oder Religionsgesellschaft, so sind die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen heranzuziehen, wobei es zunächst auf die Angaben der Person ankommt. Wenn nunmehr die Berufungswerberin behauptet, daß es sich bei der Äußerung der Antragstellerin gegenüber dem römisch-katholischen Priester in den Vereinigten Staaten, daß sie sich 'nicht als Katholikin fühle und auch nicht der römisch-katholischen Kirche beitreten werde', lediglich um eine Meinung und um keine Willenserklärung handle, so kann diese Auffassung von der Berufungsbehörde nicht geteilt werden. Vielmehr ist dieser Äußerung aus der Sicht und dem Verständnis des Grundsatzes der Glaubens- und Gewissensfreiheit heraus sehr wohl ein Wille, nämlich der der Nichtzugehörigkeit, zu entnehmen. Noch weiter geht der VwGH in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 1964, in dem er eine positive Austrittshandlung nicht für notwendig erachtet und sogar einen schlüssigen Religionsaustritt anerkennt, wobei das `Verhalten im Ausland daher nur unter dem Gesichtswinkel des inneren Religionsbekenntnisses zu beurteilen ist`. Bringt im gegenständlichen Fall Frau L überdies ihr inneres Bekenntnis in urkundlichen Angaben - so zum Beispiel in der Haushaltsliste vom Jahr 1982 (also noch vor der Antragstellung auf Feststellung der Nichtmitgliedschaft), in der sie sich als 'ohne religiöses Bekenntnis' einträgt - zum Ausdruck, so kann das durchaus als Indiz für die Aufgabe des Regionsbekenntnisses herangezogen werden (vgl. auch Helmuth Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Wien 1984, Seite 45 f). Auch ist diesbezüglich das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht der Antragstellerin auf Glaubens- und Gewissensfreiheit im Sinne des Artikels 14 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger zu beachten. Ist doch das Recht auf Glaubensund Gewissensfreiheit eines jener Grundrechte des einzelnen, die im Rechtsstaat den Auslegungsgrundsatz in dubio pro libertate gebieten (vgl. obzitiertes Erkenntnis des VwGH). Unter Anwendung dieses Auslegungsgrundsatzes vermochte somit die Berufungsbehörde - wie auch schon die Behörde erster Instanz - den Darlegungen der Berufungswerberin, welche die in Übung der Glaubens- und Gewissensfreiheit abgegebene Erklärung der Antragstellerin E L wiederlegen sollten, nicht zu folgen."
2.a) Gegen diesen Berufungsbescheid vom 1. September 1986 wendet sich die vorliegende, von der Diözese Linz erhobene, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die bf. Diözese behauptet, durch den Bescheid in dem durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf selbständige Verwaltung der inneren Angelegenheiten verletzt worden zu sein. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde dem VwGH abzutreten.
b) Zur Begründung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wurde ausgeführt:
"Ausgehend von dem Sachverhalt, daß die am 17.11.1946 in Freistadt geborene E L am 24.11.1946 in der Stadtpfarre Freistadt getauft wurde, ergibt sich im Hinblick auf jede weitere religiöse Erziehung im Zusammenhang mit den inneren Regelungen der röm.-kath. Kirche (Canon 87 CIC/1970; can. 204 iVm can. 849 CIC/1983), daß sie Mitglied der röm.-kath. Kirche geworden ist.
Sie war daher als österreichische Staatsbürgerin einerseits Religionsgenossin und Religionsgenossenschafterin jeweils jener Religionsgemeinde, die sich nach ihrem ordentlichen Wohnsitz bestimmt hat.
Infolge ihrer Auswanderung im Jahre 1966 in die Vereinigten Staaten ist sie daher zwar weiterhin Religionsgenossin geblieben, jedoch aus der österreichischen Religionsgenossenschaft ausgeschieden, sodaß sowohl ihre Mitgliedschaftsrechte als auch ihre Mitgliedschaftspflichten entfallen sind, und zwar grundsätzlich bis zu jenem Zeitpunkt, als sie wiederum nach Österreich einwanderte und in Österreich einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat.
Durch ihre Einwanderung in Amerika ist Frau E L aufgrund des in den USA geltenden Grundsatzes der friedlichen Trennung von Kirche und Staat, der amerikanischen römisch-katholischen Kirche eingetreten, und zwar mit jenem Zeitpunkt, als sie in den Vereinigten Staaten einen ordentlichen Wohnsitz begründet hat, dies deshalb, da es infolge des oben zitierten Grundsatzes in den Vereinigten Staaten kein Staatskirchenrecht gibt, sodaß es der Kirche und Religionsgesellschaft selbst überlassen wird, wie sie ihre Mitgliedschaftsrechte regelt, und sind in einem Land, in dem kein Staatskirchenrecht besteht, grundsätzlich alle Fragen der Zugehörigkeit nach dem internen Recht der betroffenen Kirche und Religionsgesellschaft zu beurteilen (Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, S 45). Nach katholischem Kirchenrecht wird jedoch die Mitgliedschaft durch die Taufe erworben, und ist ein Austritt aus derselben nicht vorgesehen.
Sicherlich ist dabei andererseits auf das in den Vereinigten Staaten garantierte Grundrecht der Religionsfreiheit Bedacht zu nehmen, wobei aus der Geltung dieses Grundrechtes jedenfalls folgt, daß ein Einwohner der Vereinigten Staaten aus Amerika aus der Kirche oder Religionsgemeinschaft, welcher er bisher angehört hat, mit Außenwirkung austreten kann. Mangels Bestehen einer gesetzlichen Regelung ist daher der Austritt aus staatlicher Sicht formfrei möglich, wobei 'formfrei' jedoch nur bedeuten kann, daß keine bestimmte, durch staatliche Rechtsvorschriften vorgesehene Form einzuhalten ist.
Es bedarf jedoch jedenfalls zumindestens einer Willenserklärung des Austretenden.
Behauptet nun jemand, wie im vorliegenden Fall, daß er 'glaube, einer Kirche nicht anzugehören, und er dieser nicht beitrete', ist durch eine derartige Äußerung jedenfalls keine Willensäußerung dahingehend zu erblicken, daß er aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft austreten wolle.
Eine Willenserklärung ist nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen zu beurteilen. Keinesfalls kann es auch unter Berücksichtigung eines Grundrechtes auf freie Religionsausübung angehen, daß eine Äußerung, 'man glaubt, nicht Mitglied zu sein, und tritt auch nicht ein', als Austritt zu werten sei.
Umgelegt auf zivilrechtliche Grundsätze würde dies etwa bedeuten, daß jemand, welcher ein Dauerschuldverhältnis rechtsgültig eingegangen ist, dieses dadurch auflösen könne, daß er erklärt, nicht zu glauben, daß ein derartiges Dauerschuldverhältnis bestehe, und er keines abschließen wolle.
Hiezu ist nach zivilrechtlichen Grundsätzen jedenfalls die Erklärung erforderlich, dieses Dauerschuldverhältnis beenden zu wollen.
Ein Irrtum des 'Nichterklärenden' ist im Interesse einer Rechtssicherheit jedenfalls unbeachtlich.
Da die bel. Beh. dessen ungeachtet die Nichtmitgliedschaft von Frau E L festgestellt hat, wurde die Bf. in ihrem verfassungsrechtlich garantierten Recht auf Regelung der inneren Angelegenheit gemäß Artikel 15 Staatsgrundgesetz vom 21.12.1867 über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger verletzt, da die Frage der Mitgliedschaft eine innere Angelegenheit der katholischen Kirche ist, und innere Angelegenheiten einer Kirche oder Religionsgenossenschaft jeweils jene Materien sind, welche diese Kirche oder Religionsgenossenschaft für sich in Anspruch nimmt, und soweit nicht ein allgemeines Staatsgesetz eine Grenze statuiert (Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, S 67)."
3.a) Der Landeshauptmann von Oberösterreich als bel. Beh. erstattete eine Gegenschrift, in der er begehrt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
b) E L als beteiligte Partei äußerte sich gleichfalls. Auch sie beantragt, die Beschwerde abzuweisen und ihr die Verfahrenskosten zuzusprechen.
II. Der VfGH hat erwogen:
1. Die Diözese Linz besitzt Rechtspersönlichkeit auch nach staatlichem Recht (vgl. zB Gampl, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1971, S 238).
Der Landeshauptmann von Oberösterreich stellte mit rechtskräftigem Bescheid vom 21. Jänner 1986 fest, daß der Diözese Linz in diesem Verfahren Parteistellung zukommt. Dementsprechend ergingen die Sachbescheide erster und zweiter Instanz (s.o. I.1.) auch an die Diözese. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen ist die Diözese zur Erhebung der vorliegenden Verfassungsgerichtshofbeschwerde legitimiert.
Weder das Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse noch ein anderes Gesetz sehen vor, daß in diesen Angelegenheiten gegen die Rechtsmittelentscheidung des (in mittelbarer Bundesverwaltung tätig gewordenen) Landeshauptmannes eine Berufung an den Bundesminister zulässig ist. Dem Art103 Abs4 B-VG zufolge ist der administrative Instanzenzug erschöpft.
Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.
2. Sie ist aber nicht berechtigt:
a) Die bf. Diözese behauptet, in dem durch Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf selbständige Verwaltung der inneren Angelegenheiten verletzt worden zu sein.
Gemäß Art15 StGG verwaltet jede gesetzlich anerkannte Kirche und Religionsgesellschaft ihre inneren Angelegenheiten selbständig. Die Verfassung verbietet also sowohl dem einfachen Gesetzgeber als auch der Vollziehung in die "inneren Angelegenheiten" der gesetzlich anerkannten Kirchen (dazu zählt die römisch-katholische Kirche) und Religionsgesellschaften einzugreifen (s. VfSlg. 2944/1955; vgl. hiezu auch Pree, Österreichisches Staatskirchenrecht, Springer, Wien 1984, S 63 ff.).
Zu klären ist, ob die von einer staatlichen Behörde für den staatlichen Bereich getroffene Feststellung über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Kirche in die "inneren Angelegenheiten" dieser Kirche eingreift.
Dies ist nicht der Fall.
Ebensowenig wie bescheidmäßige Akte der Kenntnisnahme oder Nichtkenntnisnahme innerkirchlicher Akte durch eine Staatsbehörde begrifflich zu den "inneren Angelegenheiten" der Kirchen gehören (vgl. VwGH 22.4.1964 Zl. 2355/63), sind Fragen des inneren Rechtes der Kirche bei der bescheidmäßigen Feststellung über die Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche von Bedeutung, da die staatliche Feststellung nicht für deren autonomen Bereich Geltung erlangt (vgl. VwGH 2.10.1969 Zl. 1690/68).
Staatskirchenrecht regelt für den staatlichen Bereich und nur für ihn - insbesondere die Beziehungen der einzelnen gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften (im folgenden kurz: Religionsgemeinschaften) untereinander und deren Rechtsbeziehung zum einzelnen (Mitglied oder Nichtmitglied) (vgl. Gampl, aaO, S 1 ff; Pree, aaO, S 1 ff). Gerade die Frage, ob jemand Mitglied der einen oder der anderen Religionsgemeinschaft ist oder ob er gar keiner Religionsgemeinschaft angehört, ist für den staatlichen Bereich gelöst - typischerweise eine solche, die dem Staat nach Art15 StGG zu regeln zukommt; die Regelung intendiert nicht, kirchliche Agenden zu beeinträchtigen, sondern bezweckt, diese Fragen soweit zu klären, als die staatliche Rechtsordnung an die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft Folgen knüpft; sie erfolgt aus einem iS des Art15 StGG legitimen Interesse des Staates (vgl. hiezu Pree, aaO, S 66; siehe etwa auch den Motivenbericht zur Regierungsvorlage betreffend das nachmalige KatholikenG, RGBl. 50/1874, 40 Blg des Abgeordnetenhauses, VIII.
Session: "Formell ist innere und äußere kirchliche Angelegenheit das, was der Staat hiefür erklärt. Materiell ist der Staat verpflichtet, diese Festsetzung so zu treffen, daß der Kirche nicht bloß das Glaubens- und Gewissensgebiet und die Art des Gottesdienstes überlassen, sondern ihr auch für die Bereiche des äußeren Lebens und der weltlichen Einrichtungen die für eine gedeihliche Entwicklung nötige Freiheit und Selbstbestimmung gewahrt bleibt" - abgedruckt in Burckhard, Gesetze und Verordnungen in Cultussachen3, II,18).
Die Richtigkeit dieser Annahme beweist auch der Umstand, daß das Gesetz über die interkonfessionellen Verhältnisse nur wenige Monate nach dem StGG erlassen wurde; es ist nämlich anzunehmen, daß die Redaktoren des erstgenannten Gesetzes wußten, was der historische Gesetzgeber des Art15 StGG unter "innere Angelegenheiten" verstanden wissen wollte und daß dem entsprochen werden sollte.
Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die hier in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des Gesetzes über die interkonfessionellen Verhältnisse (Art4 bis 6) über den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft deren innere Angelegenheiten nicht berühren. Es bleibt jeder Religionsgemeinschaft überlassen, für den innerkirchlichen Bereich zu anderen Schlußfolgerungen als die staatliche Behörde zu kommen. Eine auf der Grundlage der erwähnten Vorschriften ergehende behördliche Feststellung über die Mitgliedschaft oder Nichtmitgliedschaft - auch wenn sie im Ergebnis unrichtig wäre greift also in das den Religionsgemeinschaften gemäß Art15 StGG verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht nicht ein. Es ist mithin ausgeschlossen, daß die bf. Diözese in diesem Recht verletzt wurde.
Dem stehen die hg. Erkenntnisse VfSlg. 5583/1967 und 5809/1968 nicht entgegen. Seinerzeit ging es nämlich um die behauptete Verletzung des durch Art14 StGG den damaligen Beschwerdeführern - physischen Personen - verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Glaubens- und Gewissensfreiheit.
b) Die bf. Diözese ist also nicht in dem von ihr geltend gemachten Recht verletzt worden.
Das Verfahren hat auch nicht die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes ergeben.
So hat die Behörde jedenfalls keinen derart schweren Fehler begangen, daß dies Willkür indizieren könnte (zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden in diesen Angelegenheiten vgl. etwa VfSlg. 5583/1967, 5809/1968; VwSlg. 4290 A/1957, VwGH 2.10.1969 Zl. 1690/68, 20.10.1986 Zl. 86/10/0148; zur Frage des Kirchenaustrittes österreichischer Staatsbürger mit dem Wohnsitz im Ausland vgl. etwa VwGH 22.5.1964 Zl. 1111/63; OGH 19.3.1912, GluNF XV/5823; Pree, aaO, S 46 ff.).
c) Im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften wurde die Bf. auch nicht in ihren Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm verletzt.
d) Die Beschwerde war sohin abzuweisen.
jedoch antragsgemäß nach Art144 Abs3 B-VG dem VwGH abzutreten.
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG.
In den der beteiligten Partei zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1.000 S enthalten.
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