VfGH B158/86

VfGHB158/8613.6.1987

Schuldspruch wegen Berufspflichtenverletzung

und Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes durch leichtfertige Erstattung von Anzeigen; ausreichende Konkretisierung der Anschuldigungen - keine Entscheidung der Disziplinarbehörde ohne Anschuldigung; kein Entzug des gesetzlichen Richters; vertretbare Annahme, des Verstoßes gegen die Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes durch leichtfertige Anwendung der Verjährungsbestimmungen aus dem Strafrecht oder dem Verwaltungsstrafrecht; analoge Anwendung der Bestimmungen des StGB über das Absorptionsprinzip vertretbar; keine Verletzung in der Erwerbsausübungsfreiheit nach Art6 StGG; keine Willkür

Normen

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1
StGB §§57 ff
StPO
DSt 1872 §2
DSt 1872 §12
StGB §28
DSt 1872 §29
DSt 1872 §2a
VStG §31
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art83 Abs2
StGG Art6 Abs1
StGB §§57 ff
StPO
DSt 1872 §2
DSt 1872 §12
StGB §28
DSt 1872 §29
DSt 1872 §2a
VStG §31

 

Spruch:

Der Bf. ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Oktober 1984, Z D 25/75, wurde Dr. K P der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, begangen dadurch, daß er am 20. Juni 1975 im Namen seines Mandanten H M gegen dessen Prozeßgegner A S bei der Bundespolizeidirektion Linz eine Anzeige wegen Verdachtes des Betruges erstattet habe, ohne den objektiven Sachverhalt zu prüfen, sodaß er diese Anzeige, die sich nachträglich als unrichtig herausstellte, leichtfertig erstattet habe, für schuldig erkannt. Er wurde hiefür zur Strafe des schriftlichen Verweises und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt.

1.2. Mit einem weiteren Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom selben Tag, Z D 24/82, wurde Dr. K P von der gegen ihn erhobenen Anschuldigung, er habe am 14. September 1982 leichtfertig gegen J G Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Steyr erstattet und dadurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen, freigesprochen.

2.1. Gegen beide Erkenntnisse erhob der Kammeranwalt Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter (künftig: OBDK).

In der Sache D 25/75 richtete sich die Berufung des Kammeranwaltes gegen den Ausspruch über die Strafe, weil die zweifache Qualifikation als erschwerend angenommen hätte werden müssen; dazu komme, daß der Disziplinarrat bereits mit Erkenntnis vom 30. März 1981 in einem früheren Rechtsgang eine Geldbuße von S 5.000,-- verhängt und dabei festgestellt habe, daß es sich um eine Zusatzstrafe zu einer bereits am 10. April 1978 zu D 17/75 über den Beschuldigten verhängten Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises handle. Die damals angeführten Gründe zur Verhängung einer Zusatzstrafe seien weiterhin maßgeblich, da sich an dem Charakter der disziplinären Verfehlung nichts geändert habe und die OBDK - bereits mit Erkenntnis vom 18. Jänner 1982 das vom VfGH nach Aufhebung einer Verordnungsbestimmung (vgl. VfSlg. 9892/1983) wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter (VfSlg. 9930/1984) aufgehoben wurde - die verhängte Geldbuße als schuldangemessen erachtet habe.

In der Sache D 24/82 wandte sich die Berufung gegen den Freispruch, weil Dr. K P auf Grund unzureichender Überprüfung der Information seines Klienten die Gegenpartei leichtfertig verdächtigt habe, wodurch seine disziplinäre Verantwortlichkeit begründet werde.

2.2. Die OBDK hat beide Disziplinarsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Mit Erkenntnis vom 9. September 1985, Zlen. Bkd 136/84, 40/85, wurde der Berufung des Kammeranwaltes gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Oktober 1984, Z D 24/82, Folge gegeben, die freisprechende Entscheidung und auch der Strafausspruch im Erkenntnis zu D 25/75 aufgehoben und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

"Dr. K P, Rechtsanwalt in Linz, ist schuldig, am 14. September 1982 leichtfertig gegen J G eine Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Steyr erstattet zu haben.

Er hat hiedurch die Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes begangen und wird hiefür sowie für den unberührt gebliebenen Schuldspruch zu D 25/75 zu einer Geldbuße in der Höhe von S 7.000,-- ... und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens beider Instanzen verurteilt.

Mit seiner Strafberufung in der Disziplinarsache D 25/75 wird der Kammeranwalt auf diese Entscheidung verwiesen."

Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt:

"Was zunächst die Berufung des Kammeranwaltes gegen das freisprechende Erkenntnis des Disziplinarrates zu D 24/82 anlangt, so ist hier der Sachverhalt an sich klar und unbestritten. Daraus geht hervor, daß der Beschuldigte eine Strafanzeige gegen J G bei der Staatsanwaltschaft Steyr erstattet hat ohne vorher in die Unterlagen, die ihm von seinem Mandanten vorgelegt worden sind Einsicht zu nehmen und ohne sich vorher zu vergewissern, daß die von ihm empfohlene und von ihm verfaßte Strafanzeige auch begründet ist. Hätte der Beschuldigte zumindest in das ihm vorgelegte Urteil Einsicht genommen, so hätte er sehen müssen, daß J G - gegen die er die Strafanzeige wegen falscher Beweisaussage als Zeugin vor Gericht erstattet hat - überhaupt nicht als Zeugin vor Gericht vernommen wurde. ... Der Verantwortung des Beschuldigten, er habe sich auf die Angaben seines Mandanten verlassen, ist entgegenzuhalten, daß sich der Rechtsanwalt bei Erstattung einer Strafanzeige nicht blindlings auf die Information seines Mandanten verlassen darf. ...

Was die Strafe anlangt, so liegt in der Sache D 25/75 eine Strafberufung des Kammeranwaltes vor, der Schuldspruch blieb unangefochten. Da aber zwei verurteilende Erkenntnisse vorliegen und die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden wurden, so hatte dies zur Folge, daß auch der Strafausspruch in der Sache D 25/75 aufgehoben werden mußte und eine gemeinsame Strafe im Sinne des §28 StGB festzusetzen war. Bei der Festsetzung der Strafe teilt die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission nicht die von der Generalprokuratur in der mündlichen Berufungsverhandlung vorgetragene Rechtsansicht, daß noch mit einem schriftlichen Verweis das Auslangen gefunden werden könnte. Es handelt sich doch um zwei disziplinäre Verfehlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen. In beiden Fällen hat der Beschuldigte eine unbegründete Strafanzeige gegen Personen erstattet, ohne sich vorher pflichtgemäß zu vergewissern, ob ein strafbarer Tatbestand überhaupt gegeben ist. Die Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt ohne gewissenhafte Prüfung des Sachverhaltes stellt eine schwerwiegende Berufspflichtenverletzung und eine empfindliche Beeinträchtigung des Standesansehens dar, sodaß in einem solchen Fall die geringste Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises nicht zur Anwendung kommen kann. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß es sich um zwei Verurteilungen des Beschuldigten handelt, denen ein gleichartiges disziplinäres Verhalten zugrunde liegt. ..."

3.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, an den VfGH gerichtete Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf freie Berufsausübung, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter sowie auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

3.2. Die bel. Beh. hat die Verwaltungsakten vorgelegt, auf Erstattung einer Gegenschrift jedoch verzichtet.

4. Der VfGH hat über die - zulässige - Beschwerde erwogen:

4.1.1. Der Bf. behauptet zunächst, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein.

Die Verbindung der beiden Disziplinarverfahren sei, da es sich um völlig getrennte Verfahren gehandelt habe, wobei zwischen den Taten nahezu 10 Jahre liegen, unzulässig gewesen; dies auch deshalb, weil im Verfahren D 24/82 Rechtsanwalt Dr. B als Anwaltsrichter eingeschritten sei, obwohl er im Verfahren D 25/75 als Zeuge vernommen worden sei. Im Verfahren D 25/75 sei Rechtsanwalt Dr. F, obwohl er beim Einleitungsbeschluß Senatsmitglied gewesen sei, nachfolgend als Kammeranwalt eingeschritten. Rechtsanwalt Dr. P habe im Verfahren D 25/75 beim Einleitungsbeschluß als Schriftführer fungiert, sei in der Folge jedoch als "Richter" (Mitglied des Disziplinarsenates) aufgetreten.

Im Hinblick auf das Erkenntnis des VfGH vom 27. Feber 1984 B217/82 (VfSlg. 9930/1984) liege im Verfahren D 25/75 kein rechtswirksamer Einleitungsbeschluß vor, weil die zu Grunde liegenden Bestimmungen vom VfGH aufgehoben worden seien und demnach eine rechtswirksame Verfolgungshandlung fehle bzw. von einer "Nichtbehörde" gesetzt worden sei. Der Bf. betrachte sich daher "dem gesetzlichen Richter entzogen".

4.1.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird insbesondere dann verletzt, wenn eine an sich zuständige, aber nicht dem Gesetz entsprechend zusammengesetzte Kollegialbehörde entschieden hat (zB VfSlg. 8731/1980, 9116/1981), dies auch dann, wenn der Mangel der unrichtigen Zusammensetzung, falls er bei einer Kollegialbehörde unterer Instanz vorliegt, von der in letzter Instanz zur Entscheidung berufenen Behörde nicht wahrgenommen wird (vgl. VfSlg. 8309/1978, 9802/1983, 9930/1984).

Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter wird unter anderem auch dann verletzt, wenn die Behörde eine Zuständigkeit zur Entscheidung über eine Sache in Anspruch nimmt, die ihr nicht zusteht. Mit Rücksicht auf die allgemein gehaltene Fassung des §2 des Disziplinarstatutes für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, RGBl. 40/1872 (DSt), ist Sache nur die im Einleitungsbeschluß konkret umschriebene Tat (vgl. VfSlg. 5523/1967). Spricht die Behörde über Anschuldigungen ab, die nicht Gegenstand des Einleitungsbeschlusses waren, so wird eine Zuständigkeit in Anspruch genommen, die der Behörde nicht zukommt. Läge ein solcher Fall vor, wäre der Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt.

Dies trifft jedoch nicht zu, da die für eine disziplinäre Ahndung vorausgesetzte Konkretisierung der gegen den Bf. erhobenen Anschuldigung jedenfalls vorlag, sodaß im Sinne der Rechtsprechung des VfGH die Disziplinarbehörde nicht ohne entsprechende Anschuldigung entschieden hat. Daraus folgt, daß entgegen der Meinung des Bf. - selbst bei Zutreffen der Behauptung, daß in der Rechtssache D 25/75 die Disziplinarbehörde bei Fassung des Einleitungsbeschlusses vom 29. Mai 1978 unrichtig zusammengesetzt gewesen sei, kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler vorliegt.

Daß der Disziplinarsenat bei der Verhandlung am 29. Oktober 1984 in gesetzwidriger Zusammensetzung entschieden hätte, behauptet der Bf. - abgesehen von der aus rechtlichen Gründen verfehlten Einwendung, Rechtsanwalt Dr. P hätte als Senatsmitglied nicht mitwirken dürfen, weil er Schriftführer der Disziplinarbehörde bei Fassung des Einleitungsbeschlusses gewesen sei (der Bf. übersieht, daß als Schriftführer ein Senatsmitglied zu fungieren hat) - gar nicht. Ebensowenig wird die richtige Zusammensetzung der bel. Beh. in Frage gestellt. Der Bf. bringt allerdings vor, in der Disziplinarsache D 25/75 sei Rechtsanwalt Dr. H F bei der Fassung des Einleitungsbeschlusses und eines - später aufgehobenen Disziplinarerkenntnisses Mitglied des Disziplinarsenates gewesen, im nachfolgenden Rechtsgang sei er jedoch bei der Disziplinarverhandlung am 29. Oktober 1984 als Kammeranwalt eingeschritten. Aber auch daraus ist für den Bf.

verfassungsrechtlich nichts zu gewinnen; ob diese Vorgangsweise dem Gesetz entspricht, kann dahingestellt bleiben, eine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte wird hiedurch nicht bewirkt. Wenn der Bf. schließlich geltend macht, daß Rechtsanwalt Dr. B im Disziplinarverfahren D 24/82 Mitglied des Disziplinarsenates gewesen sei, obwohl er im Disziplinarverfahren D 25/75 bei der Disziplinarverhandlung am 27. Oktober 1980 als Zeuge vernommen wurde, kann auch darin kein Verfassungsverstoß erblickt werden, weil es sich um verschiedene Verfahren handelte, ungeachtet des Umstandes, daß in weiterer Folge die bel. Beh. die Berufungsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden hat. Soweit sich der Bf. gegen diese Verfahrensverbindung wendet, ist darin ebenfalls kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler erkennbar.

Der Bf. ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt worden.

4.2.1. Der Bf. erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid des weiteren im Gleichheitsrecht sowie in seinen Rechten "gemäß Artikel 6 StGG" verletzt, weil, soweit seine Verurteilung auf Grund des zu D 24/82 angelasteten Verhaltens erfolgte, in seiner "Vorgangsweise ein disziplinwidriges Verhalten nicht zu erblicken" sei. Auf Grund der ihm von seinem Klienten zur Verfügung gestellten Prozeßunterlagen - ein Verhandlungsprotokoll sei nicht dabei gewesen - und der ihm erteilten Information habe für ihn der Verdacht bestanden, daß die Kindesmutter im Vaterschaftsprozeß eine falsche Aussage gemacht habe; er sei daher berechtigt gewesen, die Strafanzeige zu erstatten, zumal eine strafrechtliche Verurteilung der Kindesmutter Voraussetzung für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gewesen sei. Was das Verfahren D 25/75 betreffe, habe er die "Straftat" am 20. Juni 1975, also vor mehr als 10 Jahren, begangen. Abgesehen davon, daß eine rechtswirksame Verfolgungshandlung nicht gesetzt worden sei, weil der Einleitungsbeschluß verfassungswidrig war, erachte er sich im Vergleich zu sonstigen Straftätern im Gleichheitsgrundsatz verletzt, da in analoger Anwendung der Bestimmungen des StGB - allenfalls der verwaltungsstrafrechtlichen Bestimmungen - Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

4.2.2. Das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (zB VfSlg. 9474/1982) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht oder wenn die Behörde Willkür geübt hat.

Ein willkürliches Verhalten kann der Behörde unter anderem dann vorgeworfen werden, wenn sie den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt hat oder aber wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (zB VfSlg. 9726/1983).

Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen (zu §2 DSt vgl. insbesondere VfSlg. 7494/1975, 9160/1981, VfGH 29.9.1986 B763/84) käme eine Gleichheitsverletzung nur in Frage, wenn der Behörde eine willkürliche Rechtsanwendung anzulasten wäre.

Eine Verletzung des durch Art6 StGG verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf freie Berufsausübung (Erwerbsausübungsfreiheit) setzt voraus, daß einem Staatsbürger durch verwaltungsbehördlichen Bescheid der Antritt oder die Ausübung einer bestimmten Erwerbsbetätigung untersagt wird (zB VfSlg. 1372/1931, 9957/1984). Eine die Erwerbsfreiheit beschränkende Regelung verletzt - nach jüngerer Judikatur (vgl. zB VfSlg. 10179/1984, S. 303, 10386/1985, S. 288 und VfGH 23.6.1986 G14/86 u.a., S. 18 sowie VfGH 17.3.1987 B402/86, S. 8) - nur dann das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung nicht, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten und auch sachlich zu rechtfertigen ist. Daß gegen die Bestimmungen der §§8, 9 und 20 RAO derartige Bedenken nicht bestehen, hat der VfGH zuletzt im eben zitierten Erkenntnis B402/86 ausgesagt. Bei der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen käme eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Erwerbsfreiheit somit nur im Falle einer denkunmöglichen Gesetzesanwendung in Frage.

Weder Willkür noch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung können der bel. Beh. angelastet werden.

Was den Disziplinarfall D 24/82 betrifft, sind die Ausführungen der bel. Beh., der Bf. hätte die Strafanzeige gegen J G leichtfertig erstattet, zumindest vertretbar. Der Bf. hätte aus dem Urteil im zu Grunde liegenden Vaterschaftsprozeß bereits ersehen müssen, daß eine zeugenschaftliche Einvernahme der eben Genannten nicht stattfand, sodaß die Anlastung einer falschen Zeugenaussage bei gehöriger Aufmerksamkeit unterbleiben hätte müssen. Es ist keineswegs unvertretbar, wenn die bel. Beh. die leichtfertige Erstattung einer Strafanzeige durch einen Rechtsanwalt als disziplinären Verstoß gegen die Berufspflichten und gegen Ehre und Ansehen des Standes qualifiziert. Die vorgelegten Verwaltungsakten geben auch keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde den Bf. aus unsachlichen Gründen benachteiligt, sein Vorbringen ignoriert oder den konkreten Sachverhalt außer acht gelassen hätte. Die behaupteten Grundrechtsverletzungen liegen somit - was den bekämpften Schuldspruch zu D 24/82 betrifft - offenkundig nicht vor.

Soweit der Bf. hinsichtlich des Verfahrens D 25/75 meint, daß in "analoger Anwendung der Bestimmungen des StGB allenfalls der verwaltungsrechtlichen Bestimmungen, Verfolgungsverjährung" eingetreten sei und daß der Gleichheitssatz ein solches Vorgehen der Behörde geboten hätte, weil das ihm angelastete Verhalten bereits mehr als zehn Jahre zurückliege, ist ihm ebenfalls nicht zu folgen. Schon die Unterschiedlichkeit der Regelungsgegenstände schließt es aus, eine analoge Anwendung der - unterschiedlichen Verjährungsbestimmungen, wie sie sich im Strafrecht einerseits und im Verwaltungsstrafrecht andererseits finden, als auch für Disziplinarverfahren verfassungsrechtlich geboten zu erachten.

Sofern "eine einheitliche Bestrafung" in den verbundenen Disziplinarverfahren bekämpft wird, ist dem Bf. schließlich entgegenzuhalten, daß eine analoge Anwendung der Bestimmungen des StGB über das Absorptionsprinzip jedenfalls nicht unvertretbar ist (vgl. hiezu Rechtsanwaltsordnung3, hrsg. von Heller/Jahoda/Schuppich, S. 54), sodaß die Verbindung der Rechtssachen schon aus dieser Sicht die behaupteten Grundrechtsverletzungen nicht bewirken konnte.

Völlig unverständlich ist dem VfGH, wieso der Bf. die geltend gemachte Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aus dem Umstand ableitet, daß die bel. Beh. einer von der Generalprokuratur vorgebrachten Anregung zur Strafhöhe nicht gefolgt ist; sollte der Bf. meinen, daß das zu verhängende Strafmaß durch derartige Anregungen begrenzt wäre, ist ihm entgegenzuhalten, daß sich im positiven Recht insbesondere in der StPO - hiefür keine Grundlage findet. Auch insoferne ist der bel. Beh. somit weder eine denkunmögliche Gesetzesanwendung noch Willkür vorzuwerfen.

4.3. Wenn schließlich der Bf. "die Strafbefugnis des Disziplinarrates überhaupt (bestreitet), weil eine solche nicht einer Kammer zusteht, vielmehr verfassungsrechtlich lediglich Gerichten und Verwaltungsbehörden, eine Kammer jedoch ... keine Behörde" sei, genügt es, ihn auf die Rechtsprechung zu verweisen (vgl. hiezu VfSlg. 2150/1951, 5440/1966, 5769/1968, zuletzt VfGH 17.3.1987 B402/86).

4.4. Die behaupteten Verletzungen verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte haben somit nicht stattgefunden.

Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in Rechten verletzt wurde.

Die Beschwerde war daher abzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z1 und 2 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

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