Normen
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
EMRK Art5
StGG Art8
PersFrSchG §4
SuchtgiftG §16
VfGG §88
B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
EMRK Art5
StGG Art8
PersFrSchG §4
SuchtgiftG §16
VfGG §88
Spruch:
I. Die Bf. ist am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch ihre von Organen der dortigen Bundespolizeidirektion verfügte Festnahme und anschließende Anhaltung in (Verwaltungs-)Haft im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK), ferner dadurch, daß ein Organ dieser Behörde sie durch Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme bestimmte, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Bf. zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 11000 S bestimmten Prozeßkosten binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der Bf. auf Zuspruch des "Ersatzes für erlittenes Ungemach" wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. K B - eine österreichische Staatsbürgerin - begehrte in ihrer an den VfGH gerichteten Beschwerde gemäß Art144 (Abs1) B-VG der Sache nach die kostenpflichtige Feststellung, sie sei am 12. Juni 1985 in Innsbruck durch Amtshandlungen mehrerer Organe der dortigen Bundespolizeidirektion, nämlich durch a) ihre Festnahme und Anhaltung in Haft sowie b) den ihr erteilten Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme, demnach durch Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten, namentlich im Recht auf persönliche Freiheit (Art8 StGG iVm. Art5 MRK), verletzt worden. Zugleich wurde die Verpflichtung der belangten Bundespolizeidirektion zum "Ersatz für erlittenes Ungemach" und - hilfsweise - die Abtretung der Beschwerde an den VwGH beantragt.
1.2. Die - durch die Finanzprokuratur vertretene - Bundespolizeidirektion Innsbruck als bel. Beh. erstattete (unter Vorlage der Administrativakten) eine Gegenschrift und trat darin für die Zurück- bzw. Abweisung der Beschwerde ein.
2. Über die Beschwerde wurde erwogen:
2.1. Zur behaupteten Festnahme und Haftanhaltung
2.1.1. Aus den Verwaltungsakten geht hervor, daß der Kriminalbeamte H S von der Bundespolizeidirektion Innsbruck die Bf. K B am 12. Juni 1985 mittags in der Innsbrucker Altstadt wegen des Vergehens nach §16 SuchtgiftG (idF vor der Nov. BGBl. 184/1985) gemäß §177 Abs1 Z2 iVm.
§175 Abs1 Z3 und §452 Z1 StPO aus eigener Machtvollkommenheit festnahm; die Festgenommene wurde daraufhin im Polizeigefangenenhaus bis 18 Uhr dieses Tages in Haft gehalten.
2.1.2.1. Gemäß Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF der Nov. BGBl. 302/1975 erkennt der VfGH über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person: Darunter fallen Verwaltungsakte, die bis zum Inkrafttreten der B-VG-Nov. 1975, BGBl. 302, nach ständiger Rechtsprechung als sog. faktische Amtshandlungen (mit individuell-normativem Inhalt) bekämpfbar waren, wie dies für die Festnehmung und anschließende Verwahrung zutrifft (zB VfSlg. 7252/1974, 7829/1976, 8145/1977, 9860/1983, 10019/1984, 10321/1985).
2.1.2.2. Demgemäß ist festzuhalten, daß mit der vorliegenden Beschwerde - soweit sie die Festnahme und Anhaltung der Bf. zum Gegenstand hat (s. Punkt 2.1.1.) - Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt iS des Art144 Abs1 B-VG bekämpft werden.
2.1.2.3. Da hier ein Instanzenzug nicht in Betracht kommt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Beschwerde im dargelegten Umfang zulässig.
2.1.3.1.1. Art8 StGG gewährt - ebenso wie Art5 MRK (s. zB VfSlg. 7608/1975, 8815/1980) - Schutz gegen gesetzwidrige "Verhaftung" (s. VfSlg. 3315/1958 uva.).
2.1.3.1.2. Das Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit, RGBl. 87/1862, das gemäß Art8 StGG über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. 142/1867, zum Bestandteil dieses Gesetzes erklärt ist und gemäß Art149 Abs1 B-VG als Verfassungsgesetz gilt, bestimmt in seinem §4, daß die zur Anhaltung berechtigten Organe der öffentlichen Gewalt in den "vom Gesetz bestimmten Fällen" eine Person in Verwahrung nehmen dürfen. Gesetzliche Bestimmungen iS des §4 leg. cit. sind ua. die §§175 bis 177 StPO.
2.1.3.2.1. Der VfGH geht aus dem Blickwinkel der geltend gemachten Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf persönliche Freiheit davon aus, daß die Bf. - die nach den Behauptungen der bel. Beh. im Verdacht einer mit Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten bedrohten, den BG zur Aburteilung zugewiesenen strafbaren Handlung stand (: Vergehen nach §16 SuchtgiftG, strafbar nach dem 1. Strafsatz des §16 Abs2 SuchtgiftG) - im Dienst der Strafjustiz ohne richterlichen Haftbefehl festgenommen und verwahrt wurde.
Es ist daher zu prüfen, ob diese Freiheitsbeschränkung nach §§177, 447 Abs1, 452 Z1 (§9 Abs1) StPO iVm. §175 StPO zulässig war.
2.1.3.2.2. Der Beurteilung der primär zu lösenden Frage, ob der im §175 StPO für eine Festnahme zwingend vorausgesetzte Tatverdacht (hier: nach §16 SuchtgiftG) vertretbarerweise angenommen werden durfte, ist - nach der Rechtsprechung des VfGH - jener Sachverhalt zugrundezulegen, der sich dem einschreitenden Behördenorgan im Zeitpunkt der Amtshandlung darbot (zB VfSlg. 8633/1979; s. auch VfSlg. 7818/1976, 8439/1978, VfSlg. 10414/1985, 10547/1985):
Bezirksinspektor H S beobachtete laut dienstlicher Meldung vom 12. Juni 1985, wie um 12.45 Uhr dieses Tages die damals in Begleitung zweier Burschen befindliche K B vor der Apotheke in Innsbruck, ..., Tabletten verschluckte; sie sei "total verwirrt" und zu konkreten Angaben außerstande gewesen. Demgegenüber heißt es in einer Mitteilung der Bundespolizeidirektion Innsbruck an das Fürsorgeamt (vom 14. Juni 1985), es "konnte nicht gesehen werden", ob K B (am 12. Juni 1985 um 12.45 Uhr) Tabletten geschluckt habe; Tabletten hätten (nur) ihre aus der Apotheke kommenden Begleiter eingenommen. K B habe aber ein "provozierendes Verhalten" an den Tag gelegt und den einschreitenden Beamten (H S) "gröblichst beschimpft". In einer Stellungnahme an das Präsidialbüro vom 27. August 1985 korrigierte H S die Meldung vom 12. Juni 1985 des Inhalts, er habe gesehen, daß K B Tabletten verschluckte, indem er nunmehr eine derartige Beobachtung in Abrede stellte ("Die Genannte konnte nicht beobachtet werden ..." statt: "... konnte beobachtet werden ...").
Zufolge eines von H S am 10. Juli 1985 verfaßten Aktenvermerks ergaben "die bis zum heutigen Tag geführten Ermittlungen ..., daß man K B keinen strafbaren Tatbestand nach den Bestimmungen des SuchtgiftG nachweisen konnte".
In einer Meldung des H S an das Kriminalbeamteninspektorat (vom 12. August 1985) wieder findet sich die Behauptung, es sei (am 12. Juni 1985) der vertrauliche Hinweis eingetroffen, daß eine Frau um die Mittagszeit in der Altstadt Heroin verkaufe. Die (Persons-)Beschreibung habe auf die durch taumelnden Gang und unbegründetes lautes Lachen auffallende K B gepaßt, die mit zwei Burschen aus der Apotheke gekommen sei.
In einem Bericht des Kriminalbeamteninspektorats an das Präsidialbüro vom 19. August 1985 wird ua. ausgeführt:
"Aus der Darstellung (des H S) geht hervor, daß Bezirksinspektor H S ... eine alltägliche Routineüberprüfung einer offensichtlich der Drogenszene zugehörigen Person durchführen wollte, die von dieser (K B) durch ihr widerspenstiges und renitentes Benehmen weitgehend bestimmt und ausgeweitet wurde ...
Bezirksinspektor H S hat diese Amtshandlung vor allem auch wegen der ... vertraulichen Mitteilung vorgenommen und dabei nach den bestehenden Vorschriften und Instruktionen gehandelt. Es ist für die Suchtgiftbekämpfung charakteristisch, daß die Kriminalbeamten vorwiegend auf Grund vertraulicher Mitteilungen einschreiten und daß für die Beweisführung die ärztliche Untersuchung, Blutabnahme und Harnprobe unerläßlich ist."
Eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft erstattete die Bundespolizeidirektion Innsbruck - ungeachtet des Umstandes, daß K B in dieser Sache vorübergehend in Haft war - zunächst nicht. Zur Anzeigeerstattung kam es erst (am 19. September 1985), als dieser Behörde bereits die Beschwerde der K B an den VfGH gemäß Art144 B-VG vorlag. Das entsprechende Strafverfahren (wegen §16 SuchtgiftG) wurde in weiterem Verlauf mit Beschl. des BG Innsbruck vom 4. Dezember 1985, AZ 10 U 1522/85, gemäß §90 StPO eingestellt.
Im verfassungsgerichtlichen Vorverfahren als Zeuge vernommen, sagte H S - ohne eine der Amtshandlung vom 12. Juni 1985 vorausgegangene vertrauliche Mitteilung besonders zu erwähnen - aus, er wisse nicht, ob die Bf., die damals in Begleitung zweier Burschen aus einer Apotheke gekommen sei, Tabletten eingenommen habe. Das Mädchen sei anscheinend "vollberauscht" gewesen und habe sich nicht auszuweisen vermocht. Im Verfahren AZ 10 U 1522/85 des BG Innsbruck deponierte H S am 22. Oktober 1985 - unter Bezugnahme auf nicht näher konkretisierte "vertrauliche Quellen" -, daß K B einen "verdächtigen" Eindruck hinterlassen habe ("Sie lachte laut und taumelte auch, ob dies willkürlich oder unwillkürlich war, kann ich heute nicht mehr sagen. Jedenfalls perlustrierte ich dann die Gruppe, da ich auch gesehen hatte, daß die beiden Burschen Tabletten geschluckt haben, über sie kann ich das nicht sagen ...").
2.1.3.2.3. Nach Auffassung des VfGH kann keine Rede davon sein, daß im Zeitpunkt des angefochtenen Verwaltungsakts mit gutem Grund ("vertretbar") angenommen werden durfte, die Bf. stehe im Verdacht des Vergehens nach §16 SuchtgiftG. Der VfGH hat im gegebenen Kontext vor allem die erste - später berichtigte - Meldung des festnehmenden Beamten (vom 12. Juni 1985) vor Augen: Die Tatsache, daß die Bf. mit zwei Personen, die Tabletten schluckten, aus einer Apotheke gekommen war und total "verwirrt" wirkte, ließ - auch unter dem Aspekt der hier maßgebenden Frage bloßer "Vertretbarkeit" - keinesfalls konkreten Verdacht in der behaupteten Richtung entstehen, zumal nicht recht verständlich ist, weshalb die - gar nicht der Bf. selbst angelastete - Einnahme von Tabletten nach einem Apothekenbesuch mit der Verübung von Suchtgiftdelikten zusammenhängen soll. Auch der sog. "Verwirrtheitszustand" - nachträglich als "lautes Lachen" und "Taumeln" beschrieben - ändert an dieser Beurteilung nichts. Der Sache nach wurde der Verdacht einer kriminellen Handlung offenbar nur - überschießend und unschlüssig - aus allgemein auffallendem (störendem) Verhalten auf offener Straße abgeleitet. Die angebliche vertrauliche Mitteilung (allgemeiner Art), von der im Bericht vom 12. August 1985 die Rede ist, wurde in der Meldung vom 12. Juni 1985 noch gar nicht erwähnt; unter den obwaltenden Umständen, und zwar in Prüfung und Wägung aller Beweisergebnisse, kann der VfGH nicht finden, daß sie bei der Festnehmung eine nennenswerte Rolle spielte.
Zusammenfassend folgt daraus, daß die angefochtene Festnehmung und Anhaltung schon deswegen gesetzwidrig war, weil damals - der Rechtsmeinung der belangten Polizeibehörde zuwider - ein über rechtsstaatlich irrelevante, vage Mutmaßungen hinausgehender hinreichender Verdacht gegen die Bf. wegen des Vergehens nach §16 SuchtgiftG vertretbarerweise überhaupt nicht bejaht werden konnte.
2.1.3.2.4. Demgemäß wurde die Bf. (durch ihre Festnahme und Anhaltung) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt (Art8 StGG iVm. Art5 MRK).
2.2. Zum behaupteten Befehl zur Duldung einer körperlichen Untersuchung mit Blutabnahme
2.2.1.1. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH läßt Art144 Abs1 Satz 2 B-VG eine Beschwerdeführung gegen sicherheitsbehördliche Befehle zu, die durch Androhung unmittelbar folgenden physischen Zwangs sanktioniert sind (VfSlg. 7829/1976, 8145/1977, 8146/1977, 8231/1977, 8289/1978, 8359/1978, 8688/1979, 8689/1979, 9457/1982, 9494/1982, 9614/1983, 9770/1983, 9922/1984; VfGH 21. Juni 1982, B291, 292/79). Unverzichtbares Inhaltsmerkmal eines verfahrensfreien Verwaltungsaktes in der Erscheinungsform eines - alle Voraussetzungen des Art144 Abs1 Satz 2 B-VG idF BGBl. 302/1975 aufweisenden - "Befehls", dh. der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt", bildet dabei der Umstand, daß dem Befehlsadressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion - etwa die zwangsweise Blutabnahme oder eine körperliche Untersuchung - bevorsteht (vgl. dazu zB VfSlg. 10420/1985, 10662/1985).
2.2.1.2. Diese Bedingungen sind hier erfüllt, wie aus den folgenden Sachverhaltsfeststellungen abzuleiten ist:
Der - im verfassungsgerichtlichen Verfahren zeugenschaftlich einvernommene - Polizeiarzt Dr. M S von der Bundespolizeidirektion Innsbruck hatte am 12. Juni 1985 die in das Haftlokal eingelieferte Bf., die - wie ihm berichtet wurde - im Verdacht des Rauschgiftkonsums stehe, ärztlich zu untersuchen, um so - gegebenenfalls - belastende Beweisumstände zu ermitteln. Der Zeuge erklärte ihr daher ua., er müsse sie untersuchen und ihr eine Blutprobe abnehmen, und forderte sie zugleich zur Duldung dieser Maßnahmen auf. Nach Lage des Falls kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß die Bf. als Häftling mit der zwangsweisen Durchsetzung sowohl der Untersuchung als auch der Blutabnahme - selbst gegen ihren Willen - zu rechnen hatte: Sie protestierte also zunächst (schimpfte, schrie), fügte sich aber schließlich allen erteilten Anordnungen.
2.2.2. Die - demgemäß auch in diesem Punkt zulässige - Beschwerde ist begründet.
Das Strafverfahren wird vom Grundsatz beherrscht, daß der Angeklagte (Beschuldigte, Verdächtige) nicht verpflichtet ist, an der Wahrheitsfindung dergestalt mitzuwirken, daß er seinen Körper für medizinische Eingriffe, mit anderen Worten: als Beweismittel (gegen sich selbst) zur Verfügung stellt (s. §245 Abs2 StPO, SSt 29/85 = EvBl. 1959/227, EvBl. 1972/69, vgl. auch VfSlg. 9950/1984). Darüber setzte sich die belangte Polizeibehörde mit besonderer Leichtfertigkeit - und damit den Umständen nach willkürlich - hinweg, wenn sie die ohne zureichende Verdachtsgründe im Dienst der Strafjustiz in Haft genommene Bf. zur Duldung einer ärztlichen Untersuchung zwecks Blutabnahme einzig und allein deswegen imperativ veranlaßte, weil sie ihr auf diese Weise die Verübung eines Suchtgiftdeliktes nachweisen wollte.
Daraus folgt, daß die Bf. (auch) im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (Art7 Abs1 B-VG, Art2 StGG) verletzt wurde.
2.3. Daher war über die Beschwerde spruchgemäß (Punkt I) zu entscheiden.
Bei diesem Ergebnis mußte auf die übrigen Beschwerdeeinreden nicht mehr eingegangen werden.
2.4. Die Kostenentscheidung (Punkt II des Spruchs) fußt auf §88 VerfGG 1953. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von 1000 S enthalten.
2.5. Der Antrag der Bf. auf Zuspruch eines Entschädigungsbetrags "für erlittenes Ungemach" war als unzulässig zurückzuweisen (Punkt III des Spruchs), weil die Bundesverfassung dem VfGH eine derartige Kompetenz nicht einräumt.
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