VfGH B692/86

VfGHB692/8613.10.1986

Art144 Abs1 B-VG; teilweise Aufhebung eines die Bf. als Inhaber einer Mülldeponie lediglich mit der Erfüllung von Auflagen belastenden Bescheides gemäß §68 Abs2 AVG 1950; keine Beschwer; mangelnde Legitimation

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z2 lite
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
B-VG Art144 Abs3
VfGG §19 Abs3 Z2 lite

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Mit Bescheiden der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt namens des Landeshauptmannes von NÖ vom 16. April 1980, Z IX-A-22/43/1979, sowie vom 5. August 1982, Z 9-W-80221/60, wurden Dkfm. J F als Mülldeponieinhaber und Wasserrechtsberechtigtem in bezug auf eine mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30. Juli 1973 erteilte wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung eine Reihe von Auflagen und Bedingungen vorgeschrieben sowie die Durchführung von Maßnahmen (Grundwassersondensetzung usw.) aufgetragen.

Mit Bescheid vom 14. August 1985, Z III/1-13.803/132-85, hob der Landeshauptmann von NÖ diese Bescheide gemäß §68 Abs2 AVG 1950 insoweit auf, als sie sich auf eine Deponiefläche beziehen, welche über das mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 30. Juni 1973, Z III/1-13.803/14-1973, bewilligte Ausmaß hinausreicht.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde. Die Bf. behaupten, durch den angefochtenen Bescheid in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, Gleichheit vor dem Gesetz und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt zu sein. Sie beantragen die Aufhebung dieses Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den VwGH.

3. Durch die bekämpfte Entscheidung wird lediglich ein die Bf. mit der Erfüllung von Auflagen belastender Bescheid beseitigt. Die Bf. sind somit durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert, weshalb die Beschwerde mangels Legitimation zurückzuweisen ist (vgl. zB VfSlg. 9863/1983).

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