Normen
StGG Art5
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.06.71 über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und Treuebelohnungen, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1971 und 20/1971, idF der Verordnung vom 10.11.77, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1977 §1 Abs1
StGG Art5
Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24.06.71 über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und Treuebelohnungen, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 14/1971 und 20/1971, idF der Verordnung vom 10.11.77, kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz Nr. 22/1977 §1 Abs1
Spruch:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Der Bf. ist Beamter der Landeshauptstadt Linz in Ruhe. Mit Bescheid vom 19. Juli 1965 wurde sein fiktiver Dienstzeitbeginn mit 17. September 1936 festgesetzt.
Am 10. Feber 1980 suchte der Bf. um eine Auszahlung einer Jubiläumszuwendung für 35jährige Dienstleistung gemäß §1 Abs1 der V des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 24. Juni 1971 über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen und Treuebelohnungen, idF der V vom 10. November 1977 (künftig: BelohnungsV) an. Diesem Ansuchen wurde mit Bescheid des Magistrates Linz vom 10. Juli 1979, mit dem der Beschl. des Stadtsenates vom 11. Juni 1979 intimiert wurde, keine Folge gegeben, da die Gewährung einer Jubiläumszuwendung neben der Vollendung bestimmter Dienstzeiten gemäß §1 Abs1 der BelohnungsV die Leistung treuer Dienste voraussetze; diese Voraussetzung liege beim Bf. nicht vor, da er mit Disziplinarerk. vom 29. April 1977 für schuldig erkannt worden sei, die ihm gemäß §21 Abs3 des Statutargemeinden-Beamtengesetzes vom 31. August 1956, LGBl. 37/1956, idF 28/1969 obliegenden Pflichten zur Wahrung des Standesansehens in und außer Dienst durch Setzung des Straftatbestandes des Diebstahls verletzt zu haben.
1.2. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, Z 0-1-0, mit dem der Beschl. des Gemeinderates der Landeshauptstadt Linz vom 20. Dezember 1979 intimiert wurde, im wesentlichen mit der bereits von der Behörde erster Instanz gegebenen Begründung abgewiesen.
2.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung von Rechten des Bf. - insbesondere des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums - wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (des §20c des Oö. Landesbeamtengesetzes, LGBl. 27/1954, idF des §1 Abs1 litf der 3. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. 8/1956, dieser idF des ArtII Z2 der 19. Ergänzung zum Landesbeamtengesetz, LGBl. 29/1975) und Anwendung einer gesetzwidrigen V (§1 Abs1 der BelohnungsV) behauptet, die Einleitung eines Gesetzes- und eines Verordnungsprüfungsverfahrens angeregt und die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.
2.2. Die bel. Beh. hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde und den Ersatz der Prozeßkosten begehrt.
3. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der VfGH am 4. Oktober 1984 beschlossen, gemäß Art139 B-VG die Gesetzmäßigkeit der Worte "für treue Dienste" in §1 Abs1 der BelohnungsV von Amts wegen zu prüfen.
Mit Erk. VfSlg. 10514/1985 hat der VfGH die in Prüfung gezogenen Worte nicht als gesetzwidrig aufgenommen.
4. Der VfGH hat über die - zulässige (s. das Erk. des Verordnungsprüfungsverfahrens) - Beschwerde erwogen:
4.1. Der Bf. behauptet eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums; eine Verletzung des genannten Grundrechtes kommt aber schon deshalb nicht in Frage, da den Schutz des Art5 StGG nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH nur private Vermögensrechte genießen. Bei der Entscheidung über den Anspruch auf eine Jubiläumszuwendung nach §1 Abs1 der BelohnungsV handelt es sich jedoch um eine Entscheidung über einen öffentlich-rechtlichen Anspruch, in das Eigentum wird dadurch nicht eingegriffen (vgl. VfSlg. 6357/1971, 9282/1981).
4.2. Das Verfahren hat auch nicht ergeben, daß der Bf. in sonstigen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde. Angesichts der Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsgrundlagen ist es auch ausgeschlossen, daß er in seinen Rechten wegen Anwendung einer gesetzwidrigen generellen Norm verletzt wurde.
Ob die Behörde richtig vorgegangen ist, hat der VwGH zu entscheiden.
4.3. Die Beschwerde war daher abzuweisen.
5. Die Kosten für die bel. Beh. als Ersatz des Aufwandes für die Vorlage des Verwaltungsaktes und für die Einbringung der Gegenschrift waren nicht zuzusprechen, da dies im VerfGG nicht vorgesehen ist (VfSlg. 9710/1985).
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