VfGH A30/85

VfGHA30/8522.11.1985

Art137 B-VG; Klage gegen den Bund auf Rückersatz einer wegen Verstoßes gegen die StVO 1960 (Straßenpolizei) verhängten und bereits bezahlten Geldstrafe nach aufhebendem Erk. des VwGH; mangelnde Passivlegitimation des Bundes

Normen

B-VG Art11 Abs1 Z4
B-VG Art137 / Allg
B-VG Art11 Abs1 Z4
B-VG Art137 / Allg

 

Spruch:

Das Klagebegehren wird abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit der am 3. September 1985 beim VfGH eingelangten, auf Art137 B-VG gestützten Klage begehrt der Kläger vom Bund den Rückersatz eines Betrages von 2200 S sA, den er aufgrund eines mit Berufungsbescheid vom 1. Juli 1983 bestätigten verwaltungsbehördlichen Straferk. bezahlt habe. Der VwGH habe inzwischen den Berufungsbescheid mit Erk. vom 14. September 1984, Z 83/02/0334, aufgehoben. Aufgrund des Sachausganges des Verwaltungsverfahrens sei die beklagte Partei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 2200 S zu bezahlen sowie die Prozeßkosten zu ersetzen.

1.2. Der beklagte Bund erstattete eine Äußerung, in der er die passive Klagslegitimation des Bundes bestritt. Im vorliegenden Fall sei "zufolge der Klageschrift die Einhebung des klagsgegenständlichen Verwaltungsstrafbetrages durch die Bundespolizeidirektion in Vollziehung der Straßenverkehrsordnung 1960" erfolgt.

3. Über die - zulässige (vgl. VfSlg. 8812/1980, 8954/1980) - Klage wurde erwogen:

2.1. Das Verwaltungsstraferk., mit dem über den Kläger eine Geldstrafe verhängt worden war, erging wegen eines Verstoßes gegen die StVO 1960, dessen Ahndung dem Kompetenzbereich der Straßenpolizei zuzurechnen und somit in Vollziehung Landessache ist. Die Verpflichtung zur Rückerstattung trifft, wie der VfGH in ständiger Rechtsprechung (vgl. VfSlg. 5079/1965, 10006/1984, und zuletzt 10497/1985) ausgesprochen hat, jene Gebietskörperschaft, in deren Vollzugsbereich die Behörde tätig gewesen ist.

Daraus ergibt sich, daß der Einrede der mangelnden Passivlegitimation des Bundes Berechtigung zukommt, sodaß die Klage schon aus diesem Grunde abzuweisen ist.

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