VfGH V64/83

VfGHV64/832.12.1985

Art139 Abs1 B-VG; Individualantrag auf Aufhebung der V des Gemeinderates der Stadt Linz vom 7. Juli 1983 betreffend Bebauungsplan S 103/II/1; hinsichtlich der Grundstücke, die dem Antragsteller weder gehören noch von ihm gepachtet sind, kein aktueller Eingriff in die Rechtssphäre, solange nicht Baubewilligungen erteilt werden; hinsichtlich der im Eigentum des Antragstellers stehenden oder von ihm gepachteten Grundstücke Zumutbarkeit des Ansuchens um eine Bauplatzbewilligung gemäß §§3 bis 5 Oö. BauO; keine Antragslegitimation

Normen

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §2 Abs1
Oö BauO §3
Oö BauO §4 Abs1
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 07.07.83 betreffend Bebauungsplan S 103/II/1
B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
Oö BauO §2 Abs1
Oö BauO §3
Oö BauO §4 Abs1
Verordnung des Gemeinderates der Stadt Linz vom 07.07.83 betreffend Bebauungsplan S 103/II/1

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1. Der Antragsteller begehrt gemäß Art139 B-VG die Aufhebung des vom Gemeinderat der Stadt Linz am 7. Juli 1983 beschlossenen - ein näher bezeichnetes Gebiet umfassenden - Bebauungsplan S 103/II/1 wegen Gesetzwidrigkeit.

Der Antragsteller bringt vor, er sei Eigentümer der Liegenschaft EZ ... KG Kleinmünchen sowie Pächter einer Teilfläche der EZ ... KG Kleinmünchen; diese Liegenschaften seien vom bekämpften Bebauungsplan umfaßt.

Der Antragsteller sei durch die gesetzwidrige V unmittelbar betroffen. Die V sehe "für den fraglichen Bereich" eine Umwidmung in ein Wohngebiet vor, obgleich der gesamte Bereich als Industriezone gewidmet und auch tatsächlich genützt werde. Des weiteren habe der Antragsteller feststellen müssen, daß das von ihm gemäß den behördlichen Auflagen errichtete Betriebsgebäude samt Wohnung, Werkstätte und Tankanlage im Bebauungsplan nicht mehr aufscheine. Mit der im Bebauungsplan vorgesehenen Umwidmung sei eine vollständige Änderung der örtlichen Situation gegeben. Es würde sowohl für die Betriebsunternehmer als auch für künftige Wohnungseigentümer in dieser Gegend eine unzumutbare Situation eintreten, welche letztlich nur dazu führen könne, daß Einwendungen seitens der Wohnungseigentümer hinsichtlich der betrieblichen Nutzung der Liegenschaft des Antragstellers und des Pachtgrundes erhoben würden und daß dann, obgleich er bereits mehr als 20 Jahre in dem Bereich tätig sei, der Antragsteller gezwungen werde, die von ihm errichtete Betriebsstätte zu verlassen.

2. a) Voraussetzung der Legitimation zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 B-VG ist einerseits, daß der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch die angefochtene V im Hinblick auf deren Gesetzwidrigkeit in seinen Rechten verletzt worden zu sein, andererseits aber auch, daß die V für den Antragsteller tatsächlich ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung und ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Legitimation ist, daß die V in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit verletzt.

Nicht jedem Normadressaten aber kommt die Anfechtungsbefugnis zu. Ein unmittelbarer Eingriff in die Rechtssphäre des Antragstellers ist jedenfalls nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die V selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die rechtlich geschützten Interessen des Antragstellers nicht nur potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg. 9084/1981).

b) Der Antragsteller stellt den Antrag, die V des Gemeinderates der Stadt Linz vom 7. Juli 1983 zur Gänze aufzuheben. Soweit der bekämpfte Bebauungsplan Grundstücke betrifft, die dem Antragsteller weder gehören noch von ihm gepachtet sind, greift er offensichtlich nicht aktuell in die Rechte des Antragstellers ein, solange nicht aufgrund des bekämpften Planes Baubewilligungen erteilt werden. Insoweit wird die angefochtene V für den Antragsteller nicht ohne Erlassung eines Bescheides wirksam (vgl. hiezu sinngemäß VfSlg. 9100/1981, 9136/1981). Aus diesem Grund ist insoweit die Antragslegitimation nicht gegeben.

c) In bezug auf die im Eigentum des Antragstellers stehenden oder von ihm gepachteten Grundstücke steht dem Antragsteller aber ein zumutbarer Weg zur Geltendmachung der behaupteten Gesetzwidrigkeit der V zur Verfügung.

Nach §2 Abs1 der Oö. Bauordnung (Oö. BauO), LGBl. 35/1976, darf nämlich der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§3 bis 5 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird. Ein Ansuchen um eine solche Bauplatzbewilligung hat zwar gemäß §3 Oö. BauO verschiedene Angaben und Beilagen zu enthalten. Planunterlagen und ausführliche Beschreibungen sind jedoch hiefür nicht erforderlich (vgl. VfSlg. 9135/1981). Anläßlich einer solchen Bauplatzbewilligung hätte die Behörde auch zu prüfen, ob dieser Bewilligung ein Bebauungsplan entgegensteht.

Dem Antragsteller steht es frei, gegen einen solchen Bescheid nach Erschöpfung des verwaltungsbehördlichen Instanzenzuges Beschwerde bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes zu erheben. Im Verfahren vor diesen Gerichtshöfen kann die Gesetzwidrigkeit des Bebauungsplanes geltend gemacht werden, da dieser gemäß §4 Abs1 Oö. BauO präjudiziell ist. Auf diese Weise kann die von Amts wegen zu veranlassende Überprüfung des Bebauungsplanes auf seine Gesetzmäßigkeit herbeigeführt werden.

Daraus ergibt sich, daß dem Antragsteller ein zumutbarer Weg zur Verfügung steht, über die Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts gegen die auf der Grundlage der angefochtenen V erlassenen Bescheide die Überprüfung der Gesetzmäßigkeit der von ihm bekämpften V zu erreichen (s. den die unmittelbare Anfechtbarkeit von oberösterreichischen Bebauungsplänen betreffenden Beschl. VfSlg. 9773/1983 und die dort zitierte Vorjudikatur).

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