VfGH B144/84

VfGHB144/8418.6.1984

B-VG Art144; Veranlassungen zur Einhebung bestimmter Umlagen und Beiträge im Abzugswege bei den Quartalsabrechnungen der Krankenkasse seitens Organe der Ärztekammer; keine Anfechtbarkeit dieses Akts durch die betroffenen Ärzte

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I. Die einschreitenden Ärzte sind Kammerangehörige der Ärztekammer für Stmk. Sie wenden sich mit ihrer auf Art144 B-VG gestützten, gemeinsam ausgeführten Beschwerde dagegen, daß Organe dieser Kammer die Einhebung von Umlagen und Beiträgen im Abzugsweg im Rahmen bestimmter, an die Einschreiter ergangener Quartalsabrechnungen der Stmk. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte veranlaßten. Dieses Vorgehen von Organen der Ärztekammer für Stmk. werten die Bf. als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und begehren die Entscheidung des VfGH dahin, daß sie "durch die von der Ärztekammer für Stmk. erfolgte Bekanntgabe der Kammerumlagen und Kammerbeiträge an die Stmk. Gebietskrankenkasse zum Zwecke des Einbehalts aus dem Honorar in ihren verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums, sowie durch Anwendung von verfassungswidrigen Gesetzesbestimmungen und Verordnungen verletzt wurden".

II. Die Beschwerde ist nicht zulässig.

1. Die Bf. messen anscheinend dem Umstand keine rechtserhebliche Bedeutung bei, daß sich das betreffende Organ der Ärztekammer für Stmk. nicht an sie, sondern an die Stmk. Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte wendete. Wie immer jedoch das Vorgehen des Kammerorgans als Rechtsakt zu qualifizieren sein mag, so war es jedenfalls nicht an die bf. Ärzte, sondern ausschließlich an den genannten Krankenversicherungsträger gerichtet. Schon aus diesem Grund liegt ein dem jeweiligen Bf. gegenüber gesetzter Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nicht vor, der rechtens zum Gegenstand einer Beschwerde nach Art144 B-VG gemacht werden kann.

Die Beschwerde war sohin zurückzuweisen.

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