VfGH B586/83

VfGHB586/833.10.1984

Pensionsgesetz 1965; Verneinung eines Anspruches auf Versorgungsbezug als frühere Ehefrau gemäß §19 Abs1; Verletzung im Gleichheitsrecht nach Aufhebung dieser Bestimmung als gleichheitswidrig

Normen

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

 

Spruch:

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Die Bf. ist die frühere Ehefrau eines am 21. Mai 1982 verstorbenen Bundesbeamten des Ruhestandes; die Ehe war mit Urteil des LG Klagenfurt vom 12. März 1973, Z 21 Cg 7/72, gemäß §51 EheG ohne Verschuldensausspruch geschieden worden.

Mit Bescheid des Bundesrechenamtes vom 16. Juli 1982 wurde festgestellt, daß der Bf. gemäß §19 Abs1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. 340, (PG 1965) ein Versorgungsbezug als früherer Ehefrau des am 21. Mai 1982 verstorbenen Bundesbeamten nicht gebührt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung hat der Bundesminister für Finanzen mit dem Bescheid vom 3. August 1983 als unbegründet abgewiesen. Der Bescheid war im wesentlichen damit begründet, daß der verstorbene Beamte zur Zeit seines Todes weder aufgrund eines gerichtlichen Urteiles noch eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor der Auflösung der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung für den Lebensunterhalt der Bf. aufzukommen oder dazu beizutragen hatte. Es sei zwischen ihr und ihrem verstorbenen früheren Ehegatten wohl ein (privatrechtlicher) Vergleich abgeschlossen worden, aufgrund dessen vor dem Richter erklärt worden sei, das Verfahren ruhen zu lassen, nicht aber ein gerichtlicher Vergleich über die Verpflichtung zur Beitragsleistung zum Lebensunterhalt der Bf. Die tatsächliche Leistung des Lebensunterhaltes durch den verstorbenen früheren Ehegatten oder eine erst nach Auflösung der Ehe abgegebene diesbezügliche Verpflichtungserklärung könne keinen Anspruch auf Versorgungsbezug nach §19 Abs1 PG 1965 begründen.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter Berufung auf Art144 B-VG erhobene Beschwerde.

Die Bf. behauptet, durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden zu sein.

Sie stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben, in eventu die Beschwerde dem VwGH abzutreten.

II. Aus Anlaß dieser Beschwerde hat der VfGH von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §19 Abs1 PG 1965 eingeleitet. Mit dem Erk. G102/84 vom 26. Juni 1984 hat er die in Prüfung gezogene Bestimmung wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot als verfassungswidrig aufgehoben.

III. Der VfGH hat über die Beschwerde erwogen:

1. Wie sich aus Art140 Abs1 B-VG ergibt, bewirkt die Aufhebung einer Gesetzesbestimmung als verfassungswidrig für den Anlaßfall, daß sie auf ihn nicht mehr anzuwenden ist. Die Beschwerdesache ist daher so zu beurteilen, als ob die aufgehobene Gesetzesstelle bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr dem Rechtsbestand angehört hätte. Demnach wäre die bel. Beh. zur Feststellung, daß der Bf. gemäß §19 Abs1 PG 1965 ein Versorgungsbezug als frühere Ehefrau des am 21. Mai 1982 verstorbenen Bundesbeamten nicht gebührt, nicht befugt gewesen.

Da diese Gesetzesstelle wegen eines Verstoßes gegen das Gleichheitsgebot aufgehoben wurde, ist die Bf. durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

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